- Urtheil vom 2. Februar 1884 in Sachen
Effektenbörsenverein Zürich.
A. Am 15. Mai 1883 nahm der Kantonsrath des Kantons
Zürich ein Gesetz betreffend die Gewerbe der Effektensensale
und Börsenagenten an, welches unter andern folgende Be
stimmungen enthält:
- Der Börsenverkehr in Werthpapieren (mit Ausschluß
des Wechselverkehrs) wird der staatlichen Aufsicht unterstellt.
- Wer das Gewerbe eines Effektensensalen oder Börsen
agenten betreiben will, bedarf der staatlichen Bewilligung.
Als Effektensensal wird betrachtet, wer an der Börse Käufe
und Verkäufe von Werthpapieren (Wechsel ausgenommen) für
fremde Rechnung und auf fremden Namen vermittelt, als Börsen
agent, wer solche Geschäfte für fremde Rechnung, aber auf ei
genen Namen abschließt.
Den Effektensensalen ist nicht gestattet, derartige Geschäfte
auf eigene Rechnung zu betreiben.
- Die Sensale
haben eine jährliche Gebühr von
200 Fr., die Börsenagenten eine solche von 500 Fr. zu ent
richten.
- Die Bewilligung zur Betreibung der betreffenden Ge
schäfte darf nur solchen Personen ertheilt werden, welche sich
darüber ausweisen, daß sie im Besitze der bürgerlichen Rechte
und Ehren stehen, eines guten Rufes genießen und mit den
erforderlichen kaufmännischen Kenntnissen ausgerüstet sind. Im
Uebrigen unterliegt die Zahl der Effektensensale und Börsen
agenten keiner Beschränkung, u. s. w.
- Sämmtliche Effektensensale und Börsenagenten eines
und desselben Verkehrsplatzes bilden eine Vereinigung, welche
ihre regelmäßigen Zusammenkünfte in einem bestimmten Lokale
(Börse) hat.
Die Vereinigung ist verpflichtet, Statuten, Reglemente und
Usancen aufzustellen und dem Regierungsrathe zur Genehmi
gung zu unterbreiten.
Das Reglement wird auch die Eintrittsgebühr, sowie die
weitern Pflichten und Rechte anderer Börsenbesucher be
stimmen.
- An der Börse können Geschäftsabschlüsse in Werth
papieren nur durch die Effektensensale oder Börsenagenten ge
macht werden. Ihnen allein steht auch die Festsetzung der nach
jeder Börsenversammlung zu veröffentlichenden Werthpapier
kurse zu.
- Die Effektensensale und Börsenagenten haben alle an
der Börse oder außerhalb derselben abgeschlossenen Geschäfte in
Werthpapieren mit allen wesentlichen Umständen, Datum, Na
men der Kontrahenten, Natur des Umsatzobjektes, Preis,
Lieferzeit, sowie allfälligen weitern Bedingungen Tag für
Tag in eigens dazu bestimmte, paginirte Journale, die weder
Rasuren noch Zwischenräume zwischen den eingeschriebenen
Posten zeigen dürfen, der Zeitfolge nach einzutragen. Dabei
ist besonders zu bemerken, ob ein Geschäft an der Börse oder
außerhalb derselben abgeschlossen worden sei.
Jedem Kontrahenten ist am Tage des Abschlusses ein
Schlußzeddel zuzustellen, der dieselben Angaben wie das Jour
nal enthält.
- Für jeden Abschluß bis auf den Nominalbetrag von
3000 Fr. haben die Effektensensale und Börfenagenten an die
Staatskasse eine Gebühr von 20 Rappen, von mehr als
3000 Fr. bis auf 10,000 Fr. eine Gebühr von 50 Rappen
und von je weitern 10,000 Fr. oder einem Bruchtheil dersel
ben 30 Rappen mehr zu entrichten.
Diese Gebühr fällt in Ermangelung einer anderweitigen
Verständigung beiden Kontrahenten zu gleichen Theilen zur
Last.
Die Entrichtung der Gebühren erfolgt durch Verwenden
von Stempelmarken oder gestempelten Formularen, welche von
den Effekensensalen und Börsenagenten bei der Finanzdirektion
zu beziehen sind.
- Behufs Ausübung der nöthigen Aufsicht über den
Betrieb der Börsengeschäfte ernennt der Regierungsrath einen
oder mehrere Kommissäre, welchen obliegt, den Börsenversam
lungen beizuwohnen.
Dieselben haben auch das Recht, auf schriftliche Beschwerde
eines betheiligten hin, oder wenn Verdacht besteht, daß die ge
setzlichen Gebühren nicht entrichtet werden, von dem durch
dieses Gesetz vorgeschriebenen Journal der Effekensensale und
Börsenagenten Einsicht zu nehmen und sich zu versichern, daß
alle innerhalb wie außerhalb der Börsenlokale und Börsenzeit
von denselben abgeschlossenen Geschäfte in Werthpapieren vor
schriftsgemäß eingetragen seien.
Im Weitern wachen sie über die Handhabung der Vor
schriften dieses Gesetzes, der Statuten, Reglemente und Usan
een und über die richtige Veröffentlichung der Werthpapier
kurse.
14. Den Börsenagenten und Effektensensalen ist unter
sagt, für öffentliche Beamte oder Angestellte, die vermöge ihrer
Stellung zur Leistung einer Kaution verpflichtet sind, sowie
für Angestellte in Privatgeschäften, ohne Vorwissen der Vor
gesetzten derselben, und für Personen, deren Identität nicht
festgestellt ist, Aufträge zu Börsengeschäften anzunehmen.
15. Die Effektensensale und Börsenagenten dürfen weder
unter sich noch mit Dritten Einverständnisse treffen oder be
günstigen, zu dem Zwecke, einen Einfluß auf den Kurs der
Werthpapiere auszuüben; insbesondere ist auch die wissentliche
oder grob fahrläßige Verbreitung falscher Nachrichten zu ahnden.
16. Als Sicherheit für die Erfüllung der gemäß diesem
Gesetze abgeschlossenen Geschäfte hat jeder Effektensensal eine
Realkaution von 3000 Fr. bis 5000 Fr., jeder Börsenagent
eine solche von 10,000 Fr. bis 20,000 Fr. in Werthpapieren
bei der Finanzdirektion zu hinterlegen.
Jf ...
Diese Kaution kann, wenn ein Sensal oder Börsenagent
seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ohne Rechtstrieb so
fort an der Börse realisirt werden.
Genauere Bestimmungen hierüber sind in die durch 8 vor
gesehenen Statuten aufzunehmen.
17. Alle Sondervereinigungen außerhalb der in 8 dieses
Gesetzes vorgesehenen Börsenvereinigung, zu dem Zwecke, die
Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen, sind untersagt.
19. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den in
Ausführung desselben von kompetenter Stelle erlassenen Ver
fügungen zuwiderhandelt, ist, falls nicht Bestimmungen des
Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen, und abgesehen von
allfälliger Schadensersatzpflicht, mit Buße bis auf 5000 Fr.
zu Handen der Staatskasse, womit in schweren Fällen Ge
fängniß verbunden werden kann, zu bestrafen.
Gegenüber den Effektensensalen und Börsenagenten kann
die Buße mit Entzug der Konzession für eine bestimmte Zeit
oder für immer verbunden werden.
20. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1884 in
Kraft" u. s. w.
Durch die Volksabstimmung vom 2. Dezember 1883 wurde
dieses Gesetz vom zürcherischen Volke angenommen.
B. Schon vor der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1883
reichte der Effektenbörsenverein Zürich für sich und seine 17
Mitglieder dem Bundesgerichte eine vom 30. November 1883
datirte Beschwerdeschrift ein, in welcher er in der Hauptsache
den Antrag stellt: Das Bundesgericht wolle die Inkraftsetzung
dieses Gesetzes (eventuell der verfassungswidrigen Bestimmungen
desselben) verbieten. Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt:
a. Das Gesetz begründe eine Staatsbörse; nur diejenigen,
welche an dieser Staatsbörse Geschäfte für Dritte vermitteln,
seien den gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. Soweit daher
das Gesetz blos für Geschäftsabschlüsse an der Börse besondere
erschwerende Bestimmungen aufstelle, möge von einer Verfas
sungsverletzung nicht gesprochen werden können, da sich sagen
lasse, es sei ja kein Sensal oder Börsenagent gezwungen, seine Ge
schäfte an der Staatsbörse zu machen, sondern es stehe jedem frei,
seine Geschäfte an der Börse unter Uebernahme der gesetzlichen
Verpflichtungen oder aber außerhalb der Börse zu machen. Wenn
dagegen das Gesetz die Effektensensale und Börsenagenten auch
für Geschäftsabschlüsse außerhalb der Börse zu Bezahlung
einer Abschlußgebühr ( 11) und zu Eintragung der Namen
der Auftraggeber in ein, dem Börsenkommissäre stets offen zu
haltendes, Journal verpflichte ( 10 und 12), so liege hierin
eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze, da ja andere
Personen (Banken, Bankiers und andere), welche außerhalb der
Börse die ganz gleichen Geschäfte in ganz gleicher Weise ge
werbemäßig betreiben, diesen Belästigungen nicht unterworfen
seien.
b. Ebenso liege eine Verletzung der Gleichheit vor dem
Gesetze darin, daß nach 14 und 19 des Gesetzes nur die
Effektensensale und Börsenagenten, nicht aber auch Bankiers
und Banken bestraft werden, wenn sie von den in 14 be
zeichneten Personen Börsenaufträge entgegennehmen und daß
auch die Strafandrohung des 15 des Gesetzes sich nur auf
Effektensenfale und Börsenagenten beziehe.
c. Endlich verletze auch 16 des Gesetzes, welcher die Kau
tionen der Börsenagenten und Effektensensale auch für außer
halb der Börse abgeschlossene Geschäfte haften lasse und für
deren Realisirung ein besonderes rasches Exekutionsverfahren
vorschreibe, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze.
d. Bei der Vorberathung des Gesetzes sei vielfach ausge
rochen worden, daß einer der Zwecke des Gesetzes der sei, den
Effektenbörsenverein und dessen Privatbörfe aufzuheben. Ange
sichts der Redaktion des 17 des Gesetzes sei aber zweifelhaft,
ob dieses Resultat erreicht werde, da der Verein älter sei als
das Gesetz und somit kaum gesagt werden könne, derselbe be
zwecke eine Umgehung des Gesetzes. Sollte indeß das Gesetz
dahin ausgelegt werden wollen, daß außer der in 2 und 8
vorgesehenen Staatsbörse jede andere Vereinigung zum Zwecke,
täglich gemeinsam die Vermittlung von Verkehr in Werthpa
pieren zu betreiben, unzuläßig sei, so liege eine Verletzung des
verfassungsmäßig garantirten Vereinsrechtes vor, da der Ef
fektenbörsenverein Zwecke verfolge, welche nach dem allgemeinen
Rechte durchaus erlaubt seien.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der
Regierungsrath des Kantons Zürich auf Abweisung derselben
an, indem er bemerkt: Der Grund, warum das Gesetz seine
Vorschriften nicht auch auf den Verkehr in Werthpapieren außer
halb der Börse ausdehne, liege darin, daß es unmöglich
diesen Verkehr zu kontroliren und daß übrigens der Verkehr
der Börse, welcher den Kurs der Werthpapiere bestimme,
sonders wichtig sei. Die Belastungen und Beschränkungen,
welche den Effektensensalen und Börsenagenten durch das Ge
setz auferlegt werden, seien nur eine Folge der bevorzugten
Stellung, welche ihnen das Gesetz dadurch einräume, daß sie
allein den Verkehr an der Börse vermitteln dürfen. In Be
treff der behaupteten Verletzung des Vereinsrechtes werde nur
bemerkt, daß der Regierungsrath gegen das Fortbestehen des
Effektenbörsenvereins durchaus keine Einwendung erhebe, vor
ausgesetzt, daß der Verein sich den Bestimmungen des Gesetzes
füge. Sollte derselbe dagegen, wie es den Anschein habe, sich
gegen das Gesetz auflehnen wollen, so werde der Regierungs
rath Mittel und Wege finden, um dem Gesetze Nachachtung zu
verschaffen.
D. Replikando hält der Effektenbörsenverein an den Ausfüh
rungen seiner Rekursschrift unter weiterer Begründung fest, in
dem er noch beifügt, daß die Belegung der Börsenagenten und
Effektensensale mit einer Abschlußgebühr für ihre außerhalb der
Börse abgeschlossenen Geschäfte auch gegen Art. 19 Abs. 1 der
Kantonsverfassung verstoße, welcher bestimme: Alle Steuer
pflichtigen haben im Verhältnisse der ihnen zu Gebote stehen
den Hülfsmittel an die Staats und Gemeindelasten beizu
tragen.
E. Auf eine sachbezügliche Anfrage des Effektenbörsenvereins
erwiderte der Regierungsrath des Kantons Zürich mit Schreiben
vom 29. Dezember 1883: Nach seiner Meinung sei unzweifel
haft, daß das Gesetz vom 2. Dezember 1883 keine Staatsbörse
schaffe, dagegen statuire, daß lediglich die konzessionirten Ef
fektensensale und Börsenagenten zur Abhaltung von Börsenver
sammlungen berechtigt seien. Daß 17 des Gesetzes sich gerade
gegen Vereinigungen richte, welche vom Effektenbörsenverein als
Privatbörsen bezeichnet werden, unterliege nicht dem geringsten
Zweifel. Wenn es nach wie vor einzelnen Personen oder
Bankinstituten gestattet sei, Kursblätter herauszugeben, so könne
dagegen dieses Recht niemals einer Vereinigung gestattet wer
den, welche geneigt scheine, das Gesetz umgehen zu wollen. Der
Regierungsrath werde sich daher, wenn der Effektenbörsenverein,
ehe dessen einzelne Mitglieder die staatliche Konzession zu Aus
übung ihres Gewerbes erhalten haben, Börsenversammlungen
abhalte oder ein Kursblatt herausgebe, genöthigt sehen, dafür
zu sorgen, daß 19 des Gesetzes zur Anwendung komme.
F. Nach Empfang dieses Schreibens des Regierungsrathes
richtete der Effektenbörsenverein einen neuen vom 5. Januar
1884 datirten Rekurs an das Bundesgericht, in welchem er
beantragt: Das Bundesgericht wolle beschließen, es sei dem
Effektenbörfenverein Zürich gestattet, Versammlungen abzuhalten,
worin die Mitglieder des Vereins, auch wenn sie an der
in 2 und 8 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Gewerbe
der Effektensensale und Börsenagenten vom 2. Dezember 1883
erwähnten Börse keine Geschäfte in Werthpapieren abschließen
wollen und deshalb kein Patent als Börsenagenten gelöst
haben, Käufe und Verkäufe in Werthpapieren abschließen
und ferner auch gestattet, die Resultate der in diesen Vereins
versammlungen abgeschlossenen Geschäfte in einem Kursblatte
zu publiziren. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausge
führt: Das Gesetz sage nicht, daß wer an einer Börse, d. h.
überhaupt in regelmäßigen Zusammenkünften Geschäfte in
Werthpapieren für Dritte abschließe, um eine Konzession ein
kommen müsse, sondern es spreche speziell nur von der Börse,
womit nur die im Gesetze des Nähern reglementirte Staats
börse gemeint sein könne. Es sei ferner nicht zweifelhaft, daß
auch außerhalb der Staatsbörse Geschäfte in Werthpapieren ab
geschlossen werden dürfen, und es seien Zusammenkünfte nicht
konzessionirter Agenten, Sensalen und Bankiers zu diesem Zwecke
im Gesetze nicht verbøten. Der angefochtene Bescheid des Re
gierungsrathes, welcher dem Effektenbörsenverein die Abhaltung
privater Börsenversammlungen für so lange, als seine Mitglie
der keine staatliche Konzession ausgewirkt haben, verbiete, gehe
daher über das Gesetz hinaus und verletze das durch Art. 3
der Kantonsverfassung und Art. 56 der Bundesverfassung ge
währleistete freie Vereins und Versammlungsrecht. Auch könne
dem Effektenbörsenverein nicht verboten werden, seine Ver
sammlungen als Börsenversammlungen zu bezeichnen und ein
Kursblatt zu pupliziren.
Das Verbot der Publikation eines
Kursblattes involvire eine Verletzung der Gleichheit vor dem
Gesetze und der verfassungsmäßig gewährleisteten Preßfreiheit.
Auch in 17 des Gesetzes sei das von der Regierung in das
Gesetz hineingelegte Verbot nicht enthalten und es sei unver
ständlich, wie die Regierung behaupten könne, der schon seit
fast zehn Jahren bestehende Effektenbörsenverein befolge den
Zweck, das Gesetz zu umgehen. Fraglich könne nur sein, ob nicht
der staatliche Börsenkommissär auch den Versammlungen des
Effektenbörsenvereins beizuwohnen habe, dagegen könne keine
Rede davon sein, daß diese Versammlungen überhaupt verboten
werden dürfen.
G. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Regierungsrath des Kantons Zürich aus: Es könne gar keinem
Zweifel unterliegen, daß das Gesetz den Börsenverkehr in
Werthpapieren überhaupt der staatlichen Aufsicht unterwerfen
wolle; seine Bestimmungen beziehen sich nicht nur auf eine
gewisse Börse, sondern auf jede Börse, d. h. jede Versammlung
oder Vereinigung, welche Börsenzwecke im Werthschriftenverkehr
verfolge. Allerdings beziehe sich das Gesetz, wie selbstverständlich,
nicht auf den unmittelbaren direkten, also ganz privaten Kauf
und Verkauf von Werthpapieren, wohl aber betreffe es jene
organisirte Form des Kaufs und Verkaufs von Werthpapieren,
die schon sehr lange den Namen Börse führe und sich ihre
eigenartigen Reglemente und Usancen gegeben habe. Indem das
Gesetz diese organisirte Form des Werthschriftenverkehrs unter
staatliche Aufsicht stelle und die Vermittlung von Kauf und
Verkauf von Werthschriften in dieser Form d. h. an der Börse
nur solchen Personen gestatte, die eine staatliche Bewilligung
dazu besitzen und sich auch den andern Vorschriften des Gesetzes
unterziehen, wolle es eine andere Benützung der gleichen Ver
kehrsform ausschließen, wie auch in 17 deutlich ausgesprochen
sei. Es sei daher durchaus unrichtig, daß der Bescheid des Re
gierungsrathes vom 29. Dezember 1883 über das Gesetz hin
ausgehe und ebenso unrichtig, daß das Gesetz die verfassungs
mäßigen Garantien des Vereins und Versammlungsrechtes, der
Preßfreiheit oder der Rechtsgleichheit verletze. Denn das Ver
eins und Versammlungsrecht finde zweifellos seine Schranke in
dem Grundsatz, daß die bestehenden Gesetze gehalten werden
müssen; den Schutz der verfassungsmäßigen Garantie genießen
solche Vereine unzweifelhaft nicht, welche gerade die Umgehung
der bestehenden Gesetze zum Zwecke haben. Der dem Gewerbe
eines Börsenagenten und Effektensensalen anhaftende monopo
listische Charakter,
wonach es an einem Verkehrsplatze nur
Eine reguläre Effektenbörse geben könne, gebe auch den
Börsenvereinigungen eine ausnahmsweise Stellung im Gebiete
der Vereine und Versammlungen, wodurch gerade die Inter
vention der staatlichen Gesetzgebung sich rechtfertige. Eine Ver
letzung der verfassungsmäßigen Rechtsgleichheit läge gerade
dann vor, wenn dem Effektenbörsenverein der Börsenverkehr ge
stattet würde, ohne daß den Anforderungen des Gesetzes, das
für Alle gelte, Genüge geleistet wäre. Die Herausgabe eines
Kursblattes sei nichts weiteres als eine Bethätigung und Aeu
ßerung des Börsenverkehrs in Werthpapieren; dieselbe könne
daher selbstverständlich nur dann gestattet werden, wenn der
Verein und seine Mitglieder sich den für den Börsenverkehr
aufgestellten Gesetzesbestimmungen fügen; eine Verletzung des
Rechtes der freien Meinungsäußerung liege darin, daß die Re
gierung die Beobachtung eines zu Recht bestehenden Gesetzes
verlange, gewiß nicht. Demnach werde auf Abweisung des Re
kurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die vom Effektenbörsenverein Zürich eingereichten Be
schwerden richten sich beide unmittelbar gegen das vom zürche
rischen Volke am 2. Dezember 1883 angenommene Gesetz be
treffend die Gewerbe der Effektensensale und Börsenagenten;
die Beschwerde vom 5. Januar 1884 ist allerdings formell
gegen den Bescheid des zürcherischen Regierungsrathes vom
-
Dezember 1883 gerichtet. Allein gegen diesen Bescheid
wäre, da derselbe blos eine Ansichtsäußerung über den Sinn
des Gesetzes und keineswegs eine in Anwendung des, damals
ja noch gar nicht in Kraft getretenen, Gesetzes erlassene Ver
fügung in einem Einzelfalle enthält, eine selbständige Beschwerde
an das Bundesgericht gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege gar nicht statthaft. In
Wahrheit ist denn auch die Beschwerde vom 5. Januar 1884
nicht gegen den erwähnten regierungsräthlichen Bescheid, sondern
gegen das Gesetz selbst, sofern diesem der in dem Bescheide des
Regierungsrathes entwickelte Sinn zukomme, gerichtet, Letzteres
ist aber, da ja die Auslegung und Anwendung der kantonalen
Gesetze ausschließlich den kantonalen Behörden zusteht, vom
Bundesgerichte ohne weiters als feststehend anzunehmen; es
liegt auch kein Grund vor, die rekurirende Partei mit ihrer be
züglichen Beschwerde etwa zunächst an die oberste kantonale
Behörde, den Kantonsrath, zu verweisen, da, nach dem Zusam
menhange der gesetzlichen Bestimmungen, an der Richtigkeit
der vom Regierungsrathe vertretenen Auslegung des Gesetzes
ein begründeter Zweifel kaum bestehen kann.
-
Das Gesetz vom 2. Dezember 1883 normirt die Aus
übung der Gewerbe eines Effektensensalen und Börsenagenten.
Es unterwirft den börsenmäßigen, d. h. in regelmäßigen, zu
diesem Zwecke abgehaltenen, Vereinigungen vermittelten Ver
kehr in Werthpapieren (ausschließlich der Wechsel) gewissen
Beschränkungen. Derselbe wird der staatlichen Aufsicht unter
stellt, die Befugniß zur Abhaltung von Börsenversammlungen
für den Umsatz in Werthpapieren wird auf die staatlich kon
zessionirten Sensale und Agenten, welche sich für jeden Ver
kehrsplatz zu einem Börsenverein zu organisiren haben, be
schränkt, so daß anderweitige Börsenvereinigungen (Winkelbörsen)
als unzuläßig erscheinen, und es werden die konzessionirten
Agenten und Sensale in ihrem Geschäftsbetriebe bestimmten
Normen (Pflicht zur Eintragung der Namen der Auftraggeber
ins Journal u. s. w.) unterworfen und mit einer Konzessions
gebühr, sowie einer Verkehrssteuer (Abschlußgebühr für die von
ihnen vermittelten Geschäfte) u. s. w. belegt. Das Gesetz sta
tuirt also für den Börsenverkehr in Werthpapieren den Kon
zessionszwang und stellt im öffentlichen Interesse gewisse Be
stimmungen über die Ausübung des konzessionirten Gewerbes
auf.
-
Inwiefern nun die Aufstellung derartiger gesetzlicher Be
stimmungen über die Berechtigung zum Betriebe des Börsen
geschäftes in Werthpapieren und über die Ausübung desselben
mit dem verfassungsmäßigen Grundsatze der Handels und Ge
werbefreiheit vereinbar sei, hat das Bundesgericht nicht zu
untersuchen, da die Wahrung des erwähnten verfassungsmäßigen
Prinzipes den politischen Behörden des Bundes und nicht dem
Bundesgerichte zusteht. Ist dagegen die Aufstellung gesetzlicher
Bestimmungen des angegebenen Inhalts vom Standpunkte der
Handels und Gewerbefreiheit aus zuläßig, so kann in den an
gefochtenen Gesetzesbestimmungen auch eine Verletzung des
Vereins und Versammlungsrechtes, der Preßfreiheit, der Gleich
heit vor dem Gesetze oder des in Art. 19 Absatz 1 der
Kantonsverfassung enthaltenen Grundsatzes nicht erblickt werden.
-
Was vorerst die behauptete Verletzung des Vereins und
Versammlungsrechtes anbelangt, so ist klar, daß auf die ver
fassungsmäßige Gewährleistung nur solche Vereinigungen An
spruch haben, welche weder in ihrem Zwecke noch in ihren
Mitteln mit der geltenden Rechtsordnung im Widerspruche
stehen. Ob dies der Fall sei aber kann, wie das Bundesgericht
bereits in seiner Entscheidung in Sachen Versicherungskasse
Trub vom 15. April 1882 (Amtliche Sammlung VIII, S. 254)
ausgesprochen hat, nicht aus dem Prinzipe der Vereinsfreiheit
selbst gefolgert, sondern muß aus dem anderweitigen Inhalte
des geltenden objektiven Rechtes entnommen werden. Wenn da
her durch das bestehende Gewerberecht Vereinigungen zum Zwecke
einer bestimmten gewerblichen Bethätigung entweder überhaupt
untersagt oder nur unter gewissen Bedingungen gestattet werden,
so kann selbstverständlich für eine Vereinigung, welche eine den
betreffenden Gesetzesbestimmungen zuwiderlaufende Thätigkeit
zum Zwecke hat, der Schutz der verfassungsmäßigen Garantie
des Vereins und Versammlungsrechtes nicht angerufen werden,
vielmehr erscheint eine solche Vereinigung als rechtswidrig und
unterliegt daher nothwendig der Auflösung; die verfassungs
mäßige Zuläßigkeit eines sachbezüglichen, dem Gewerberechte an
gehörenden gesetzlichen Verbotes aber kann nicht nach dem
Grundsatze der Vereinsfreiheit, sondern muß nach dem übrigen
Inhalte des geltenden Verfassungsrechtes, speziell dem Grund
satze der Handels und Gewerbefreiheit beurtheilt werden.
-
Ebensowenig kann offenbar in casu von einer Verletzung
der Preßfreiheit gesprochen werden. Denn die Feststellung der
an der Börse erzielten Kurse und deren Veröffentlichung
einem Kursblatte bildet ja eben einen integrirenden Bestand
theil der ausschließlich den konzessionirten Agenten und Sensalen
vorbehaltenen Gewerbethätigkeit und kann daher selbstverständ
lich auch nur diesen nicht aber einer gesetzlich unzuläßigen pri
vaten Börsenvereinigung (Winkelbörse) gestattet werden. Die
Veröffentlichung, beziehungsweise Weiterverbreitung der an der
öffentlichen Börse gemachten und im Kursblatte gesetzmäßig
festgestellten Kurse dagegen ist durch das angefochtene Gesetz
Niemandem, also auch nicht den Mitgliedern des rekurrirenden
Vereins untersagt.
-
Daß sodann die konzessionirten Börsenagenten und Sensale
zur Stellung einer Kaution sowie zur Bezahlung einer Ver
kehrssteuer (Abschlußgebühr) von sämmtlichen durch sie vermit
telten Geschäften verpflichtet werden, daß ihnen die namentliche
Eintragung der Auftraggeber in's Journal auferlegt und sie
rücksichtlich der Entgegennahme von Börsenaufträgen und der
Eingehung von Vereinbarungen behufs Feststellung der Effekten
kurse unter Strafandrohung gewissen Beschränkungen unter
worfen werden, welche für Bankiers, die nicht an der Börse
als Vermittler auftreten, nicht gelten, enthält eine Verletzung
des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze nicht. Denn
sofern, was vom Bundesgerichte, wie bemerkt, nicht zu prüfen
ist, es als zuläßig erscheint, das Gewerbe eines Effektensensalen
und Börsenagenten seiner besondern Natur wegen der Konzes
sionspflicht zu unterwerfen und dadurch den konzessionirten
Sensalen und Agenten das ausschließliche Recht der börsenmä
ßigen Vermittlung von Geschäften in Werthpapieren einzuräu
men, so ist von selbst klar, daß Sonderbestimmungen, welche
für den Gewerbebetrieb der konzessionirten Börsenvermittler auf
gestellt werden, nicht als willkürliche, der objektiven Begründung
entbehrende Ausnahmesatzungen betrachtet werden dürfen, sondern
daß dieselben sich an eine objektive Verschiedenheit des gesetz
geberisch zu normirenden Thatbestandes (die besondere für die
Börsenagenten und Sensalen durch die Natur ihres Gewerbe
betriebes begründete Stellung) anknüpfen und daher nicht gegen
den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichheit vor dem Ge
setze verstoßen. Denn durch letztern werden ja keineswegs alle
Verschiedenheiten in der rechtlichen Behandlung einzelner Bür
ger oder Bürgerklassen ausgeschlossen, sondern blos solche, welche
nicht auf objektive Gründe, sondern nur auf willkürliche Sa
tzung zurückgeführt werden können. (S. Entscheidung des Bun
desgerichtes in Sachen Jäggi vom 2. April 1880, Amtliche
Sammlung VI, S. 173 u. ff.)
7. Speziell gilt dies auch für die Vorschrift, daß die Börsen
agenten und Sensale von sämmtlichen (auch außer der Börse) von
ihnen vermittelten Geschäften in Werthpapieren eine Abschluß
gebühr zu bezahlen haben, während andere Personen eine der
artige Gebühr nicht entrichten müssen; denn die fragliche Vor
schrift hängt offenbar mit der privilegirten, besondere Rechte
und daher auch Pflichten begründenden, Stellung der Börsen
vermittler zusammen. Aus diesem Grunde kann denn auch von
einer Verletzung des Art. 19 Absatz 1 der Kantonsverfassung
nicht gesprochen werden, da gesagt werden kann, daß eben zu
folge ihrer privilegirten Stellung den Börsenvermittlern eine,
andere Personen nicht betreffende, Steuer zugemuthet werden
dürfe, um so mehr, als ja diese Steuer nach der Intention des
Gesetzgebers definitiv nicht von den Börsenvermittlern, sondern
von den durch ihre Vermittlung kontrahirenden Personen zu
ragen ist.
8. Was endlich die Vorschrift anbelangt, daß die von den
Sensalen und Agenten zu stellende Kaution ohne weitern
Rechtstrieb durch Verkauf an der Börse realisirt werden könne,
so kann auch diese Vorschrift auf objektive Gründe, die Art
der bestellten Kaution, welche aus Werthschriften, die offenbar
an der Börse ihre angemessenste Verwerthung finden werden, be
stehen muß, und die besondere, rasche Exekution erheischende
Natur der betreffenden Verpflichtungen, -
zurückgeführt werden,
so daß auch in dieser Richtung eine Verletzung der Rechtsgleich
heit nicht vorliegt. Selbstverständlich ist freilich, daß, bevor zur
Liquidation der Kaution geschritten werden darf, deren Verfall
beziehungsweise die Schuldpflicht des betreffenden Sensalen oder
Agenten rechtlich feststehen, im Streitfalle also durch richterliches
Urtheil festgestellt sein muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerden des Effektenbörsenvereins Zürich vom
30. November 1883 und 5. Januar 1884 werden als unbe
gründet abgewiesen.