Fees of clerks of federal valuation commissions

BGE 1 I 468Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I29 de jan. de 1875Granted

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Resumo

The Federal Court answered Julius Rüegger's request for guidance on the fees due to clerks of federal valuation commissions. It stated that remuneration for drafting decisions is to be fixed by the commissions themselves under the 1854 regulation and related federal provisions, with a reasonable allowance of CHF 20 per workday, adjusted to the actual work and importance of the case. For copies or fair copies of judgments, a clerical fee of CHF 1 per folio page may be charged. The court also reserved its power to issue definitive instructions on such remuneration.

Regest

Art. 8 Reglement vom 22. April 1854; Art. 8 Bundesgesetz vom 24. September 1856; Art. 28 Bundesgesetz vom 1. Mai 1850; Gebühren der Actuare eidgenössischer Schatzungskommissionen. Die Entschädigung des Aktuars für die Redaktion der Entscheidungen ist von der Schatzungskommission nach Massgabe der anwendbaren eidgenössischen Erlasse und der tatsächlichen Arbeitsleistung festzusetzen; zulässig ist eine angemessene Vergütung, berechnet nach einem Ansatz von Fr. 20 pro Arbeitstag, sofern sie dem wirklichen Aufwand und der Bedeutung des Falles entspricht. Für Kopien oder Ausfertigungen der Urteile kann überdies eine Kanzleigebühr von Fr. 1 pro Folioseite erhoben werden. Dem Bundesgericht bleibt vorbehalten, die Entschädigungen und Gebühren definitiv zu ordnen und weitere Weisungen zu erteilen.

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BGE 1 I 468 - Julius Rüegger

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Zitiert durch:

Zitiert selbst:

BGE 139 I 280 - Kopftuch in Bürglen

Sachverhalt

beschlossen:

Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher

  1. Beschluß vom 29. Januar 1875 in Sachen Rüegger.

Sachverhalt

Nach Einsicht einer Eingabe des Julius Rüegger in Luzern vom 3. d. Mts., worin derselbe das Gesuch stellt, daß ihm Wegleitung darüber ertheilt werden möchte, welche Gebühren er als Actuar von Schatzungskommissionen für Eintragung und Copiatur der Urtheile zu beanspruchen habe, wurde 1

beschlossen:

Dem Julius Rüegger ist zu erwiedern: die den Actuaren der eidgen. Schatzungs-Kommissionen zukommenden Gebühren seien nach Art. 8 des Reglementes vom 22. April 1854 nach Maßgabe der dießf. eidgen. Gesetze und Beschlüsse und auf GrundIlage des bundesgerichtlichen Entscheides vom 11. März 1874 von den Schatzungskommissionen zu bestimmen. Hienach könne dem Actuar für die Redaktion der Entscheidungen eine angemessene Entschädigung, berechnet nach dem Ansatze von 20 Fr. für den Arbeitstag, bewilligt werden, wie dieß durch den Beschluß des Bundesrathes vom 17. Februar 1873 für die Mitglieder der Schatzungskommissionen bestimmt sei. Diese Entschädigung solle aber immer der wirklichen Arbeit und der Wichtigkeit des Falles entsprechen. 2

Ueberdies dürfe der Actuar für die Copien oder Ausfertigungen der Urtheile gemäß Art. 8 des Bundesgesetzes vom 24. Sept. 1856 eine Kanzleigebühr von 1 Fr. per Folioseite berechnen. 3

Das Bundesgericht behalte sich indeß gemäß Art. 28 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 das Recht vor, die Entschädigungen und Gebühren der Schatzungskommissionen und ihrer Actuariate definitiv zu bestimmen und denselben weitere Anweisungen zu ertheilen. 4

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

Palavras-chave

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