Unappealed expropriation valuation cannot be reopened

BGE 1 I 449Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I21 de mai. de 1875Dismissed

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Resumo

Centralbahn sought a reduction of the compensation awarded in an expropriation matter by challenging only the valuation of arable land. The Federal Court held that the unappealed valuation had become final and could not be reopened, because review of non-appealed items is allowed only where there is an internal connection with the appealed element of the award. The court therefore confirmed the instruction judge's proposal in full, including the compensation amount and the allocation of inspection costs.

Regest

Art. 35 of the Federal Expropriation Act; scope of review on appeal against expropriation valuations; unappealed items become final unless there is an internal connection with the appealed part. The Federal Court may extend review to a non-appealed valuation only where the contested and uncontested elements concern the same property and the assessment of one factor may have influenced the other, such as land value and depreciation of the same parcel. By contrast, no reopening is permissible for valuations of separate properties; they are independent items and become res judicata if not timely challenged. A belated attack on such items violates procedural principles and the finality rule under Art. 35.

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BGE 1 I 449 - Katharina Reber

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BGE 139 I 280 - Kopftuch in Bürglen

Sachverhalt

A.

B.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

Erwägung 2

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher

  1. Urtheil vom 21. Mai 1875 in Sachen Reber gegen Centralbahn.

Sachverhalt

A.

Der Antrag des Instruktionsrichters geht dahin: Die Bahngesellschaft habe der Erbschaft der Fra u Katharina Reber sel. zu bezahlen:

  1. Für Abtretung von 47,221 Quadratfuß Ackerland zu 10 Rp. ... Fr. 4,722.40
  2. für Abtretung von 28,273 Quadratfuß Baumgarten zu 15 Rp. ... Fr. 4,240.95
  3. für Abtretung von 11,121 Quadratfuß Hofraum (Garten und Hausplatz) zu 30 Rp. ... Fr. 3,336.30
  4. für das alte Wohnhaus und den Speicher, nebst Ueberlassung des Materials ... Fr. 4,500.--
  5. für unfreiwillige Pachtauflösung ... Fr. 300.--
  6. für die Bäume ... Fr. 520.--
  7. für Inkonvenienzen ... Fr. 8,000.--
  8. für Kulturschaden ... Fr. 40.--

Summa Fr. 25,659.35

1

  1. Dieser Betrag sei vom 8. Dezember 1874 an zu 5 Prozent verzinslich und nach Art. 43-45 des Bundesgesetzes auszubezahlen. 2

  2. Die Kosten des gerichtlichen Augenscheines seien der Centralbahngesellschaft aufgelegt; die außergerichtlichen hingegen wettgeschlagen. 3

B.

Diesen Antrag haben die Rekurrenten unbedingt angenommen; die Centralbahn hat dagegen heute verlangt, daß die Entschädigung für das Ackerland auf 9 Rp. per Quadratfuß angesetzt werde. 4

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1. Die eidgenössische Schatzungskommission hat den Werth des Ackerlandes auf 10 Rappen per Quadratfuß angesetzt und es ist gegen diesen Theil ihres Entscheides von keiner Partei der Rekurs ergriffen worden. Dagegen hat die Centralbahn in ihrer Rekursbeantwortung allerdings behauptet, es dürfe die Prüfung des Schatzungsbefundes, gemäß bundesgerichtlicher Praxis, nicht auf die von den Rekurrenten angefochtenen Punkte beschränkt, sondern müsse auf alle Objekte der Expropriation ausgedehnt werden, indem sie, Rekursbeklagte, nur den Totalbetrag der ihr auferlegten Entschädigung in Betracht gezogen und, obgleich sie den für das Ackerland ausgesetzten Preis entschieden für übersetzt gehalten, nur deßhalb den Rekurs unterlassen habe, weil sie bei Prüfung des Totalbetrages denselben ihrem Gesammtangebote annähernd entsprechend gefunden habe. 5

Erwägung 2

  1. Nun ist aber das Bundesgericht bis jetzt auf eine Revision nicht rekurrirter Posten einer Abschätzung nur insofern resp. insoweit eingetreten, als dieselben in einem inneren Zusammenhange mit dem rekurrirten Theile des Entscheides der Schatzungskommission standen, wie die Schatzung des Bodens und der Minderwerth bei ein und demselben Grundstücke, wo sich nämlich annehmen ließ, daß die Werthung des einen Faktors Einfluß auf diejenige des andern ausgeübt haben könne. In solchen Fällen ist allerdings auch die Schatzung des Minderwerthes oder des Bodenwerthes einer neuen Prüfung unterworfen worden, wenn blos der eine der beiden Entschädigungsfaktoren angefochten worden war. (Vergleiche Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Ritter, vom 5. Januar 1854.) Dagegen besteht die behauptete bundesgerichtliche Praxis nicht bezüglich der Schatzungen verschiedener Grundstücke, indem die Annahme, daß die Werthung des einen Grundstückes von Einfluß auf diejenige des andern gewesen sei, von vornherein als durchaus unbegründet erscheint und das von der Rekursbeklagten beantragte Verfahren nicht blos gegen allgemeine prozessualische Grundsätze, sondern offenbar auch gegen den Art. 35 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten verstoßen würde. Gemäß der zitirten Gesetzesstelle ist vielmehr die Schatzung des Ackerlandes, wie sie von der eidgen. Schatzungskommission geschehen, in Folge Nichtergreifung des Rekurses seitens der Parteien innert der gesetzlichen Frist in Rechtskraft erwachsen und kann daher auf dieselbe gegenwärtig nicht mehr eingetreten werden. 6

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Antrag des Instruktionsrichters ist in allen Theilen bestätigt. 7

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

Palavras-chave

expropriationcompensation valuationfinalityscope of appealprocedural connectioncost allocation