Recusal request dismissed for lack of objective bias

SK 2017 309Tribunal Superior / Câmara Penal15 de ago. de 2017Dismissed

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The 1st Criminal Chamber of the Canton of Bern High Court rejected a recusal request filed by attorney X________ against Judge Y________. The applicant argued that the judge was biased because of long-standing professional acquaintance with persons involved in a criminal appeal. The chamber held that only objective circumstances capable of creating an appearance of partiality could justify recusal, and that ordinary collegiality between judges was insufficient. No additional grounds were shown. The recusal request was dismissed and court costs of CHF 300 were imposed on the applicant.

Sumário Omnilex

Art. 56 lit. f, Arts. 58-59 StPO; Art. 30 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Recusal requires objective circumstances capable of giving rise to an appearance of bias. The decisive factor is not the subjective perception of a party, but whether the facts, viewed objectively, are apt to engender justified mistrust in the judge’s impartiality (consid. 4). Mere professional collegiality or ordinary institutional proximity between judicial officers does not constitute an incompatibility; intensified personal relations must be shown by concrete objective indications (consid. 5). The recusal applicant bears the burden of substantiating and rendering plausible the alleged grounds. If recusal is refused, costs of the recusal proceedings are borne by the applicant pursuant to Art. 59 Abs. 4 StPO.

Texto completo

BesetzungOberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Segessenmann

VerfahrensbeteiligteX.________

Gesuchsteller

gegen

**Y.________,**c/o Obergericht des Kantons Bern,Hochschulstrasse 17, 3001 Bern

Gesuchsgegnerin

GegenstandAusstandsgesuch Rechtsanwalt X.________ vom 7. Juli 2017 gegen Oberrichterin Y.________ im Verfahren BK 17 263

Erwägungen:

1. Am 7. Juli 2017 gelangte Rechtsanwalt X.________ (nachfolgend Gesuchsteller) mit folgendem Rechtsbegehren an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (pag. 5):

Es habe die Gesuchsgegnerin in dem Beschwerdeverfahren BK 17 12 sofort in den Ausstand zu treten. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

Zur Begründung bringt der Gesuchsteller vor, bei der derzeitigen Besetzung der Beschwerdekammer im Verfahren BK 17 263 hätten die langjährigen Berufskollegen über die Stichhaltigkeit eines Strafantrages gegen andere langjährige Berufskollegen zu entscheiden. Oberrichterin Y.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) sei daher befangen. Die endgültige Besetzung im Beschwerdeverfahren BK 17 263 habe durch den Grossen Rat zu erfolgen (pag. 5 ff.).

2. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 wurde der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (pag. 21). Diese nahm sie mit Eingabe vom 17. Juli 2017 wahr. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, sie habe im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren BK 17 12 nicht mitgewirkt, weswegen kein Ausstandsgrund gegeben sei. Auch der Gesuchsteller sei weder als Partei noch als Parteivertreter beteiligt gewesen (pag. 27).

3. Am 25. Juli 2017 leitete der Präsident der Strafabteilung das Gesuch an das zuständige Berufungsgericht (Strafkammer) weiter (pag. 1). Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 gab die zuständige 1. Strafkammer die Kammerzusammensetzung bekannt und gewährte den Parteien Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen (pag. 29 ff.). Darauf verzichtete der Gesuchsteller am 27. Juli 2017 (pag. 35).

Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz von einem Ausstandsgesuch betroffen ist. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO).

Das fristgerecht eingereichte Ausstandsgesuch richtet sich gegen ein Mitglied der Beschwerdekammer in der Sache BK 17 263. Zwar hat der Gesuchsteller in seinem Rechtsbegehren den Ausstand von Oberrichterin Y.________ im Verfahren BK 17 12 beantragt (vgl. pag. 5). Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass er sich gegen die Kammerzusammensetzung im Verfahren BK 17 263 stellt (vgl. pag. 7).

Die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Behandlung des Ausstandsgesuchs zuständig. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten.

4. Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Nach der Rechtsprechung werden Voreingenommenheit und Befangenheit angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_407/2011 vom 21. November 2011 E. 2.2). Die Ausstandsgründe sind in Art. 56 Bst. a bis f StPO aufgeführt. Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Dabei muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen (Markus Boog in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 4 zu Art. 58).

5. Der Gesuchsteller bezieht sich vorliegend auf Art. 56 Bst. f StPO und macht geltend, die Gesuchsgegnerin sei aufgrund langjähriger beruflicher Bekanntschaft mit den Beschuldigten im Verfahren BK 17 263 befangen. Zuneigung bzw. Verbundenheit kommen als Ausstandgründe nur in Betracht, wenn sie ausgeprägt sind. Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten. Keine Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit erweckt die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern (BSK StPO-Boog, N 39 und 40 zu Art. 56). Vorliegend bestehen keine objektiven Hinweise dafür, dass eine über die berufliche Kollegialität hinausgehende Verbundenheit zwischen der Gesuchsgegnerin und den Beschuldigten im Beschwerdeverfahren BK 17 263 besteht. Auch das Bundesgericht hat bestätigt, dass die Unabhängigkeit von Richtern wegen ihrer Zugehörigkeit zum Gericht und den sich daraus ergebenden kollegialen Gefühlen nicht betroffen und ein entsprechendes Ausstandsgesuch unzulässig sei (BGE 105 Ib 301 E. 1d).

Andere Ausstandsgründe werden nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 300.00.

Die 1. Strafkammer beschliesst:

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Gesuchsteller Rechtsanwalt X.________

der Gesuchsgegnerin Oberrichterin Y.________

Bern, 15. August 2017

Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari

Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Palavras-chave

recusalimpartialityobjective biasjudicial collegialitycriminal procedurecourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the recusal request against the appellate judge was admissible and well-founded under Art. 56 lit. f and Arts. 58-59 StPO.

Decisão extraída

The request was admissible but unfounded; no objective circumstances showed bias beyond ordinary professional collegiality.

Fundamentação extraída

Objective grounds creating an appearance of partiality were required. Mere collegial relations among judges do not suffice, and no intensified personal connection was shown.

Questão jurídica principal

Allocation of the costs of the recusal proceedings.

Decisão extraída

The costs had to be borne by the applicant.

Fundamentação extraída

Under Art. 59(4) StPO, costs follow the outcome of the recusal request.

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