Blood test order upheld; complaint dismissed as moot

BK 2020 402Tribunal Superior / Câmara de Recursos2 de out. de 2020Dismissed

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Resumo Omnilex

The defendant appealed the Regional Public Prosecutor’s oral and later documented order for a blood sample in a suspected drunk-driving case. The chamber held that challenges to the alleged offence, the police intervention, and any compensation claim fell outside the scope of review. As the blood sample had already been taken, the appeal was moot in principle; the court nevertheless examined the legality of the measure because the legal situation was clear. It found sufficient suspicion and held that the statutory conditions for ordering blood testing were met after a positive breath test. The complaint was dismissed and costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 197, 251 StPO; Art. 55 Abs. 3bis SVG; Art. 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 SKV: A blood sample may be ordered where there is sufficient suspicion and breath testing by test device is unsuitable or unavailable; a positive preliminary breath test above the acknowledgment threshold, combined with the absence of a measurement-based breath test, justifies the measure. A complaint against an already executed evidentiary measure is generally moot for lack of current legal interest; exceptional review is possible only if a procedural disadvantage affecting the proceedings is invoked or the legal situation is clear (consid. 3–4). The scope of appellate review is limited by the challenged order; ancillary complaints and claims outside that object are inadmissible.

Texto completo

BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

GegenstandUntersuchung von Personen

Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. September 2020 (O 20 10576)

Erwägungen:

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird dringend verdächtigt, am 15. September 2020 ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand geführt zu haben. Am selben Tag verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mündlich, dass beim Beschwerdeführer eine Blutprobe angeordnet werde. Die Blutentnahme wurde alsdann durchgeführt. Am 17. September 2020 verurkundete die Staatsanwaltschaft die mündliche Verfügung nachträglich. Gegen die Anordnung der Blutprobe erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang Beschwerdekammer: 29. September 2020) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend was folgt:

Der Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand wird bestritten. Es ist richtig, dass der Beschuldigte vorher gefahren ist, um Einkäufe zu tätigen, dies jedoch in absolut nüchternem Zustand. Vorgängig fand noch ein Gespräch mit Herrn B.________ statt, der dies bestätigen kann. Es ist richtig, dass beim Einkauf auch eine Flasche Wodka dabei war. Nach dem Einkauf hat der Beschuldigte sein Auto in der Waschanlage der Garage C.________ gewaschen. Die Einfahrt in diese Anlage ist nicht ganz einfach dürfte für einen alkoholisierten Fahrer einiges abverlangen. Zu Hause hat der Beschuldigte sein Auto vor dem Carport abgestellt um dieses zu trocknen und die Scheiben zu reinigen. Bei dieser Tätigkeit wurde dann die Flasche geöffnet und daraus getrunken. Es wurden auch die Scheiben innen gereinigt, was zweifelsohne bedingt, ins Auto einzusteigen, dabei wurde wiederum getrunken. Dabei kam es beim Angeschuldigten zu einen „Filmriss". Was genau passiert, weiss er nur noch in Sequenzen. Wieso […] plötzlich die Polizei da war, ist bis heute nicht klar, zumal auf dem Handy des Beschuldigten kein Anruf an die Polizei registriert ist. In der Folge kam es zu einem unschönen und unverhältnismässigen Zugriff der Polizeibeamten. Es ist richtig, dass sich der Beschuldigte gewehrt hat, aber in Anbetracht von drei Beamten in Vollmontur auch verständlich. Für ein verhältnismässiges banales Delikt, das nicht einmal erwiesen war, hat die Staatsgewalt da wohl mit Kanonen auf die berühmten Spatzen geschossen. Fazit des unverhältnismässigen Einsatzes: Zerschundene Hand- und Fussgelenke durch extrem eng zugeklinkte Hand- und Fussfesseln [;] bis heute noch kein Gefühl in den Hand- und Fussrücken und Fingern [;] blaue Flecken am ganzen Körper und ein zerrissenes T-Shirt [;] blockierte Schultergelenke [;] Anheben der Arme nur bis halber Höhe – Zwangsbiegen durch die Handschellen. Zudem ist der Beschuldigte traumatisiert, leidet unter Angstzuständen, Schlaflosigkeit und muss Medikamente einnehmen. Der Beschuldigte wurde per FU in die Klinik E.________ eingewiesen und somit aus seinem sozialen und beruflichen Umfeld isoliert. Da der Beschuldigte selbständig erwerbend ist, entstehen auch empfindliche finanzielle Probleme. Schlussendlich protestiert der Beschuldigte in aller Form gegen ein solch unverhältnismässiges Vorgehen der Staatsgewalt gegen einen Bürger dieses Landes. Er entschuldigt sich jedoch auch für alle Beleidigungen gegenüber den diensthabenden Polizisten. […]

3.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]), Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrG OG; BSG 162.11]. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Soweit der Beschwerdeführer das Fahren in fahrunfähigem Zustand bestreitet, einen unverhältnismässigen Polizeieinsatz rügt und überdies sinngemäss eine finanzielle Entschädigung verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer durch das Anfechtungsobjekt (Anordnung einer Blutprobe) verbindlich definiert und beschränkt wird.

3.2 Das Rechtsschutzinteresse beziehungsweise die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde somit grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2). Aufgrund dessen tritt die Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht ein, es sei denn, es wird ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht oder es stellt sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 493 vom 9. März 2017 E. 2.2; BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.2; BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2).

Soweit der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der erfolgten Blutprobe rügt, stellt sich die Frage, ob sein Interesse an der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung noch aktuell ist. Dies muss verneint werden, da die angeordnete Blutentnahme bereits erfolgte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 87 vom 13. Juni 2018, auch zum Folgenden). Ausnahmsweise wird das aktuelle Interesse indes bejaht, wenn vom Beschwerdeführer ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht wird oder sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Dies ist vorliegend beides nicht der Fall. Selbst wenn aus der Laienbeschwerde sinngemäss herausgelesen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Blutentnahme mit Blick auf die spätere Verwertbarkeit im Verfahren anficht, so hätte dieser die Entfernung von Beweisen in einem ersten Schritt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft beantragen müssen. Erst ein abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre beschwerdefähig.

Gemäss dem zitierten Leitentscheid entscheidet die Beschwerdekammer aber ausnahmsweise direkt über die Verwertbarkeit, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist. Davon kann vorliegend mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen ausgegangen werden, weshalb ausnahmsweise auf das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet und auf die Beschwerde insoweit eingetreten wird.

4.1 Die Anordnung einer Blutprobe muss sich auf einen hinreichenden Tatverdacht stützen und verhältnismässig sein (Art. 197 i.V.m. Art. 251 f. StPO). Der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2020 eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand begangen haben könnte, ergibt sich aus dem Umstand, dass bei ihm gestützt auf einen begründeten Verdacht eine Atemalkoholprobe durchgeführt wurde, welche ein Resultat von 0.99 mg/l ergab (vgl. «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» vom 15. September 2020: Gab an, seinen PW nicht mehr parkieren zu können, da er zu betrunken sei.; siehe auch die Begründung der angefochtenen Verfügung: Nachtrunk; nachdem ein Mann bei der Polizei angerufen hatte um zu deponieren, dass er Hilfe beim Einparkieren benötige, da er betrunken sei, rückte die Polizei aus. Der Atemalkoholtest fiel mit 0,99 mg/l positiv aus; A.________ führte jedoch aus, er habe zuerst das Auto parkiert und danach habe er sich ins Auto gesetzt und Wodka konsumiert.).

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Massnahme, indem er ausführt, die «Staatsgewalt» habe mit Kanonen auf die «berühmten Spatzen» geschossen.

Gemäss Art. 55 Abs. 3bis des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) darf eine Blutentnahme dann angeordnet werden, wenn sich die Durchführung einer Atemalkoholprobe als unmöglich erweist oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) ist eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol dann anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät über den Werten liegt, die unterschriftlich anerkannt werden können, und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Der beim Beschwerdeführer durchgeführte Atemalkoholtest mit einem sogenannten Atemalkoholtestgerät fiel – wie bereits erwähnt – mit 0,99 mg/l positiv aus. Das Resultat lag deutlich über dem Wert, der vom Beschwerdeführer schriftlich hätte anerkannt werden können (Art. 11 Abs. 3 Bst. c SKV), sodass auf eine zweite Messung mit einem Testgerät verzichtet werden konnte. Wie sich aus dem Polizeiprotokoll ergibt, wurde keine Atemalkoholprobe mit einem sogenannten Atemalkoholmessgerät durchgeführt, weshalb die erfolgte Blutentnahme und -auswertung angeordnet werden durfte. Eine mildere Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, evtl. des Nachtrunks, stand nicht zur Verfügung, woran wie gezeigt der Umstand nichts ändert, dass vor der Blutentnahme bereits eine Atemalkoholmessung mit einem Testgerät durchgeführt worden war.

5. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________

(per A-Post)

Bern, 2. Oktober 2020

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG

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Palavras-chave

blood samplingbreath testcurrent legal interestmootnessproportionalitydriving incapacityadmissibilitycourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the complaint against the blood-sample order remained admissible despite the sample already having been taken and the appeal being broader than the challenged order.

Decisão extraída

The complaint was inadmissible insofar as it attacked the underlying drunk-driving suspicion, the police intervention, or sought compensation; it was exceptionally examined only regarding the legality and usability of the blood sample despite the lack of an current legal interest.

Fundamentação extraída

The appeal object strictly defined the scope of review. Because the blood sample had already been carried out, the request was in principle moot. The chamber nevertheless addressed the question of evidentiary usability directly because the legal situation was clear.

Questão jurídica principal

Whether the order for a blood sample was lawful and proportionate.

Decisão extraída

The blood sample was lawful because there was sufficient suspicion and the statutory prerequisites for blood testing were met after a positive breath test and the absence of a measurement-based breath test.

Fundamentação extraída

A breath test showed 0.99 mg/l, clearly above the threshold for written acknowledgment, and no breath measurement test was performed. Under the applicable traffic laws and the Code of Criminal Procedure, blood sampling was therefore permitted and no milder alternative was available.

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