Appeal against non-entry dismissed for lack of suspicion

BK 2020 394Tribunal Superior / Câmara de Recursos20 de nov. de 2020Dismissed

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Resumo Omnilex

The Bern appellate criminal chamber considered a complaint against two prosecutorial non-entry orders concerning alleged eavesdropping and privacy violations. The challenge to the 18 August 2020 order was untimely and therefore inadmissible. As to the 14 September 2020 order, the court held that the appellant’s submissions contained only vague suspicions and no concrete indications of a punishable act; the threshold for opening a criminal investigation was not met. The appeal was dismissed insofar as it could be examined. The appellant was ordered to pay CHF 1,000 in costs, offset against the security deposited, and his old passport and CHF 10 were returned.

Sumário Omnilex

Art. 309 Abs. 1 lit. a and Art. 310 Abs. 1 lit. a-c StPO; sufficient suspicion and non-entry proceedings: a criminal investigation requires a plausible factual basis with objectively ascertainable concrete indications; mere conjecture or diffuse suspicions do not establish an Anfangsverdacht. Where the complaint file reveals no indicia of a punishable act, the Public Prosecutor may refuse to open proceedings. An appeal against a prosecutorial order is inadmissible if filed after the statutory 10-day period. Cost allocation follows Art. 428 Abs. 1 StPO when the appeal fails.

Texto completo

BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 14. September 2020 (O 20 9937) (evtl. zusätzlich gegen die Verfügung vom 18. August 2020 [O 20 8939])

Erwägungen:

1. Mit Verfügungen vom 18. August 2020 bzw. vom 14. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen diverser angeblicher Straftaten nicht an die Hand. Dagegen – bzw. mit Blick auf den Betreff seiner Eingabe («A.________: Verfügung O 20 9937, vom 14. September 2020») jedenfalls gegen die Verfügung vom 14. September 2020 – erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. September 2020 Beschwerde. Am 7. Oktober leistete er auf entsprechende Aufforderung hin eine Sicherheit von CHF 1'000.00. In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei soweit die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. August 2020 betreffend nicht einzutreten und sie sei betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. September 2020 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer replizierte am 11. November 2020.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. August 2020 wurde vom Leitenden Staatsanwalt des Oberlands am 20. August 2020 genehmigt und dem Beschwerdeführer am 24. August 2020 eröffnet. Soweit er gegen diese Verfügung ebenfalls Beschwerde erheben will, ist festzustellen, dass die am 24. September 2020 erhobene Eingabe nach Ablauf der 10-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgte, womit auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.

2.3 Es kann vorliegend offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Verfügung vom 14. September 2020 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO) bzw. die Beschwerdebegründung den Gültigkeitsvoraussetzungen genügt, da die Beschwerde – wie nachfolgend gezeigt wird – materiell unbegründet ist.

3. Die angefochtene Verfügung vom 14. September 2020 ist wie folgt begründet:

Mit Schreiben vom 12./13.08.2020 (Eingang: 01.09.2020) erstattete B.________ (Privatkläger) Anzeige gegen A.________ (Beschuldigte) und konstituierte sich als Privatkläger. In der Eingabe schildert der Privatkläger verschiedene Vorgänge in den Jahren 1984 bis heute bezüglich seiner Telefonanschlüsse. Weiter führt der Privatkläger aus, dass er Frau A.________ bereits strafrechtlich zu belangen suchte, was in einer Nichtanhandnahmeverfügung vom 27.12.2018 (Verfahren O 18 15088) geendet habe, auch wenn er diese vor Bundesgericht weiterzog. Als er dann am 16.08.2019 seinen Wohnsitz von der Einwohnergemeinde E.________ in jene von F.________ im Simmental verlegt habe, habe er gleich zwei Mal unerfreuliche Post erhalten: einen Strafbefehl und das abweisende Bundesgerichtsurteil in der Sache O 18 15088. Dazu sei zu bemerken, dass sich Frau A.________ auch im Postzustellteam von G.________ betätige und er Leute beim Vorbeigehen sagen hörte: «Är überchunnt sit meh aus emene Jahr nume no Rächnige». Weiter führt der Privatkläger aus, er vermute, dass Frau A.________ mit der KESAK («KES-Behörden Aufsichts-Kommission) zu tun habe. Diese KESAK wiederum könnte auf Bernburgerlichen Rechtserlassen beruhen. Sollte Frau A.________ dort mitzureden haben, würde dies ihren Drang erklären, über ihn wie ein Mündel verfügen zu wollen. Er sehe keinerlei Gründe, die eine Totalüberwachung gegen ihn rechtfertigen würden. […] Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich aus den Ausführungen des Privatklägers keinerlei Hinweise auf eine strafbare Handlung gegen die Ehre oder den Geheim- und Privatbereich ergeben. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Privatkläger bloss vermutet, dass A.________ irgendetwas mit der angeblich gegen ihn geführten totalen Überwachung zu tun habe. So betitelt er die Passagen, in denen er sich über eine Beteiligung der Frau A.________ bei den «Bernburgern» äussert, mit «Mutmassung». Aber auch sonst ergeben sich aus den Schilderungen des Privatklägers keinerlei Hinweise auf strafbare Handlungen. Damit fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Untersuchung oder den Erlass eines Strafbefehls rechtfertigen könnte und das Verfahren ist nicht anhand zu nehmen.

4. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift Folgendes vor:

Mit dem Anliegen, die Strafverfolgung gegen die Obgenannte einzuleiten bzw. weiterzuführen, übermittle ich Ihnen anbei: 1. Zwei Fotokopien (vor- und rückseitig) von Couverts, die mir im Vorfeld der Exmission aus meiner vormaligen Wohnung in I.________ zugestellt wurden. Das Ganze endete in zwei Gerichtsverfahren [OL 19 380 und CIV 19 2781] sowie einem admistrativen Räumungsbefehl des Regierungsstatthalteramtes an mich. 2. Ein Fenstercouvert, enthaltend eine handgeschriebene Karte sowie etwas Geld: Dieses wurde vor der Haustür meiner aktuellen Wohnung just an jenem Donnerstag niedergelegt, wo ich zum ersten Mal die Polizei hierherbestellt hatte. Es ging um ein lästiges Treiben im Morgengrauen auf dem Abstellplatz vor meinem Schlafzimmer, wobei man mit dem LED eines iPhones noch ausführlich hineingeleuchtet wurde und man schliesslich ein Pannendreieck, etwas abgedreht, "vergesslicherweise" hat stehen lassen. Die Frage wäre, ob die Handschriften auf den Kopien und der Karte etwa der gleichen Person zugeordnet werden könnten, und ob es sich möglicherweise um die Obgenannte handeln würde, die demzunach bereits in I.________ ihre Hände mit im Spiel gehabt hätte und mir bereits dort nachstellte. 3. Meinen letzten gültigen Schweizerpass, ausgestellt vom Kanton Tessin, im Original. […] Jemand soll behauptet haben, ich sei gar nicht Inhaber eines Passes, worauf eine unbekannte Täterschaft sich in Thun meinen Heimatschein habe herausgeben lassen! Tatsache ist jedenfalls, dass der Heimatschein, im Originalzustande und mit zwei Vermerken über Pass- und ID-Ausstellung, angebracht vom Kanton Tessin, so von mir selber bei der Einwohnerkontrolle im H.________ im Frühling 2002 hinterlegt worden ist, und dass ich daselbst im Oktober 2016, beim Zügeln nach I.________, lediglich ein gerissenes Faksimile davon zurückerhalten habe. Denn, die beiden oben erwähnten Vermerke waren je mit einem runden Amtsstempel mit Tessinerlogo und Strahlen […] versehen worden; auf dem Faksimile prangen hingegen an derer Stelle zwei rechteckige Bürostempel. Das Faksimile ist mit dem Prägesiegel der Berner Burgerkanzlei versehen und, was Anno 1981 ja nicht so geschah, auf edlem Papier mit burgerlichem Wasserzeichen erstellt.., damit nicht genug: Man hat sich sogar die Mühe genommen, die Gebührenmarken des Kantons separat zu kopieren, auszuschneiden und extra neu aufzukleben!! Ich habe diese Fälschung zum letztenmal (gross und rot mit Stempel "UNGÜLTIG" versehen) am 16. August 2019 bei der Gemeindeschreiberei in J.________ gesehen, als ich für den Umzug nach F.________ meinen mir inzwischen neu ausgestellten Heimatschein von K.________ habe herausgeben lassen.

5. Die Generalstaatsanwaltschaft macht sinngemäss geltend, es seien eindeutig keine möglicherweise strafbaren Handlungen der Beschuldigten erkennbar.

6. In der Replik tätigt der Beschwerdeführer zumindest teilweise weitschweifende Ausführungen. Er bringt vor, es sei ihm gar nicht möglich, Beweise aus Geheimhaltungsbereichen zu produzieren oder beizubringen. Zudem gehöre er zu den Menschen, die als «Psychiatrieerfahrene» bezeichnet würden. Die Staatsanwaltschaft müsse nun ermitteln. Seine Gesundheit werde durch Kampfgase, Bestrahlungen und «Gralstests» ramponiert. Dies habe ihn finanziell fast ruiniert. Die Telefone würden abgehört. Eine «arme Gabi» sei entführt, ermordet und «zu Tode gefickt» worden. Die Beschuldigte habe das L.________ mit Überwachungselektronik überzogen.

7.1 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Ein Tatverdacht kann ohne wahrgenommene objektivierbare Tatsachen bzw. konkrete Anhaltspunkte nicht entstehen. Der Anfangsverdacht bedarf also einer plausiblen Tatsachengrundlage, blosse (vage) Vermutungen genügen nicht (BGE 142 IV 289 E. 2.2.3).

Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig; es kann vorab integral auf deren zutreffende Begründung verwiesen werden (vorne E. 3). Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag daran nichts zu ändern.

Aus der Strafanzeige vom 31. August 2020 und den damit eingereichten Unterlagen ergeben sich keinerlei Hinweise auf strafbare Handlungen der Beschuldigten. Dasselbe gilt vor dem Hintergrund seiner Darlegungen im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer vermutet bloss vage, dass die Beschuldigte irgendetwas mit der angeblich gegen ihn geführten Überwachung zu tun haben könnte. Damit fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Untersuchung (oder gar den Erlass eines Strafbefehls) rechtfertigen könnte.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die anfallenden Verfahrenskosten werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

10. Dem Beschwerdeführer werden der eingereichte alte Schweizerpass sowie die in einem Couvert vorgefundenen CHF 10.00 retourniert.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

Dem Beschwerdeführer werden der eingereichte alte Schweizerpass sowie die in einem Couvert vorgefundenen CHF 10.00 retourniert.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

der Beschuldigten (per Einschreiben)

der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (O 20 9937) und Staatsanwalt D.________ (O 20 8939) – (mit den Akten; per Einschreiben)

Bern, 20. November 2020

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber: Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Palavras-chave

non-entrysufficient suspicionappeal deadlinecriminal complaintsecret surveillancecostsappeal admissibility

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the 18 August 2020 non-entry order was timely.

Decisão extraída

The challenge to the 18 August 2020 order was filed after the 10-day appeal period and therefore could not be considered.

Fundamentação extraída

The order was approved on 20 August and served on 24 August 2020; the appeal of 24 September 2020 was late.

Questão jurídica principal

Whether the 14 September 2020 non-entry order should be set aside and a criminal investigation opened.

Decisão extraída

The appeal was dismissed because the complaint and appeal submissions contained no concrete indications of punishable conduct and thus no sufficient suspicion.

Fundamentação extraída

The appellant merely speculated about the respondent’s involvement in alleged surveillance; vague assumptions do not establish an actionable initial suspicion under Art. 309 StPO, and non-entry was proper under Art. 310 StPO.

Questão jurídica principal

Court costs of the appeal proceedings.

Decisão extraída

The appellant had to bear the appeal costs, which were set off against the security paid.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings.

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