Complaint against non-entry decision dismissed

BK 2019 290Tribunal Superior / Câmara de Recursos3 de jul. de 2019Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The complainant appealed a Bern-Mittelland prosecutor’s non-entry decision after filing a French-language criminal complaint alleging that the responsible persons of a foundation were harming her son, using false identities, and participating in a broader scheme involving cantonal and municipal authorities. The complaints chamber found the filing admissible but held that the allegations were vague, implausible, and unsupported by concrete indications of criminal conduct. It also agreed that any offence linked to the 1996 paternity recognition would be time-barred. The complaint was therefore dismissed, and CHF 500 in costs were charged to the complainant.

Sumário Omnilex

Art. 309 Abs. 1 lit. a and Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; opening of criminal proceedings requires concrete, substantial and plausible indications of an offence. Mere conjectures, unsubstantiated suspicions or incoherent allegations do not suffice; if the criminal report discloses no such basis, the prosecutor may refuse to enter the matter. Where the alleged conduct is manifestly old, prescription may provide an additional ground sustaining non-entry (consid. 3-5). Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Texto completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiberin Peng

VerfahrensbeteiligteVerantwortliche der A.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Strafklägerin/Beschwerdeführerin

GegenstandNichtanhandnahme

Strafklage

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Juni 2019 (BM 19 20417)

Erwägungen:

1.1 Mit Schreiben vom 25. April 2019 reichte die Strafklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein. Die Anzeige ist in französischer Sprache verfasst. Die Beschwerdeführerin brachte darin vor, dass der Chef der A.________ ihren Sohn C.________ zerstören wolle, indem er ihm Drogen verabreiche. Sie ersuchte um eine dringende Intervention, damit ihr Sohn die Stiftung verlassen könne. Der Chef der Stiftung wolle ihren Sohn zerstören, um D.________ (Schreibweise gemäss GERES des Kantons Bern: D.________) zu schützen. Dieser wohne in E.________ (Ortschaft). D.________ lebe seit 1994 unter einer falschen Identität in der Schweiz. Er heisse eigentlich F.________. Dies bestätige ein Dokument der «Délégation Générale de Palestine de Suisse» vom 28. Februar 2001. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Strafanzeige eine Kopie dieses Dokuments bei. Weiter führte sie aus, dass die Gemeinde G.________ (Ortschaft) für die Platzierung ihres Sohnes in der A.________ verantwortlich sei. Ausserdem habe die Gemeinde G.________ (Ortschaft) die Schweizer Dokumente ihres Sohnes H.________ gefälscht. Ihr Sohn H.________ sei am 16. September 1996 geboren worden und sein Vater sei D.________. Sie sei nie mit ihm verheiratet gewesen. D.________ habe eine falsche Identität benützt, um H.________ am 31. Oktober 1996 in der Gemeinde Köniz anzuerkennen. Der Kanton Bern und die Gemeine G.________ (Ortschaft) hätten bereits ihren Sohn H.________ zerstört, indem sie ihn in die Drogen hätten abstürzen lassen. Schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie am 25. Februar 2018 I.________ geheiratet und dadurch das Bürgerrecht in Fribourg erworben habe.

1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft leitete die Strafanzeige der Beschwerdeführerin am 29. April 2019 an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) weiter. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 nahm diese das Verfahren nicht an die Hand.

1.3 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juni 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen.

1.4 Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Identitätskarte ihres Sohnes H.________ (Schreibweise gemäss GERES des Kantons Bern: H.________) nach.

1.5 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel respektive das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Sie eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung notwendigen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll sich auf eine plausible Tatsachengrundlage stützen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweis).

4. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt:

In Bezug auf C.________ und die A.________ enthält das Schreiben keine Anhaltspunkte auf strafbare Handlungen. Ebenso ist unklar, in welcher Beziehung C.________ und D.________ stehen.

Im GERES des Kantons Bern findet sich ein Eintrag für H.________, geb. 16.09.1996, Sohn der B.________ und des D.________. D.________ lebte dem Eintrag zufolge bis am 31.07.2018 bei seinem Vater am J.________weg ________ (Strassen-Nr.) in E.________ (Ortschaft). Hierbei dürfte es sich um den ebenfalls erwähnten Sohn H.________ handeln. Aus dem Eintrag betr. D.________ (Schreibweise gem. GERES), geb. 13.05.1964, ergibt sich im Weiteren auch kein Hinweis auf eine falsche Identität, auch nicht in Bezug auf das eingereichte Dokument aus dem Jahr 2001. Die von B.________ erwähnte mögliche strafbare Handlung bei der Anerkennung der Vaterschaft am 31.10.1996 für den Sohn H.________ stammt aus dem Jahr 1996 und wäre demnach verjährt (Art. 97 Abs. 1 Bst. b und c StGB).

Mangels konkreter Hinweise auf strafbare Handlungen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

5.1 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten nicht an die Hand genommen habe, um das Staatssekretariat für Migration (abgekürzt: SEM), den Kanton Bern, den Kanton Fribourg sowie die Gemeinde G.________ (Ortschaft) zu schützen. Diese Behörden hätten ihr kommunales und kantonales Bürgerrecht sowie ihren Sohn H.________ benützt, um D.________ unter einer falschen Identität einzubürgern.

5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erinnern an Verschwörungstheorien. Sie sind schwer verständlich und erwecken den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin generell gegen die staatlichen Behörden opponieren will. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich aus der Strafanzeige keine konkreten Hinweise auf strafbare Handlungen der Beschuldigten feststellen lassen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Chef der A.________ ihrem Sohn C.________ Drogen verabreiche, um D.________ zu schützen, sind ihre Anschuldigungen unglaubhaft. Sie begründen keinen Anfangsverdacht. Die Staatsanwaltschaft hat damit das Verfahren gegen die Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zu eröffnen:

der Strafklägerin/Beschwerdeführerin

den Beschuldigten

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin K.________

(mit den Akten)

Bern, 3. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin: Peng

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

Palavras-chave

non-entry decisionreasonable suspicionprescriptioncriminal complaintcostsadmissibility

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complaint against the non-entry decision was admissible and timely.

Decisão extraída

The complaint was admissible; the complainant was directly affected and had standing.

Fundamentação extraída

The filing was timely and formally adequate, so the court entered into the complaint.

Questão jurídica principal

Whether the prosecution correctly refused to open an investigation for lack of concrete criminal indications.

Decisão extraída

Yes. The allegations did not provide specific, plausible indications of a punishable act.

Fundamentação extraída

A prosecution may open an investigation only if the facts reveal concrete, substantial indications of an offence. The complainant’s assertions were largely incomprehensible, resembled conspiracy allegations, and lacked a plausible factual basis.

Questão jurídica principal

Whether the alleged offence connected to the 1996 paternity recognition was time-barred.

Decisão extraída

Yes. Any offence arising from the 1996 recognition would already be prescribed.

Fundamentação extraída

The prosecution additionally noted that the alleged conduct dated from 1996 and was therefore statute-barred under the Criminal Code limitation rules.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the complaint proceedings.

Decisão extraída

The complainant must pay the costs.

Fundamentação extraída

Because the complaint was dismissed, procedural costs were imposed on the complainant.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.