Appeal against non-entry dismissed for lack of criminal relevance

BK 2019 158Tribunal Superior / Câmara de Recursos30 de abr. de 2019Dismissed

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Resumo Omnilex

The Bern appeals chamber dismissed A.________’s challenge to a non-entry order issued by the Regional Prosecutor’s Office Bern-Mittelland. The court held that the allegations against the Swiss Confederation and the reference to Austria were too vague to disclose any criminally relevant facts and that the lower authority also lacked territorial and subject-matter jurisdiction. The appellant’s objections about inadequate reasoning and political motives were rejected. Appeal costs of CHF 600 were imposed and offset against the security payment.

Sumário Omnilex

Art. 310 Abs. 1 lit. a-c StPO; non-entry where the criminal complaint or police report makes it clear that the offence elements or procedural prerequisites are not met, that a procedural bar exists, or that prosecution must be waived under Art. 8 StPO. The appellate court reviews whether the complaint discloses concrete facts capable of constituting an offence; mere general, conclusory, or politically coloured assertions are insufficient. If the complaint reveals neither a punishable human conduct nor competent territorial and subject-matter jurisdiction, the non-entry order is to be upheld (consid. 5). Costs follow the event under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Texto completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin i.V. Hagnauer

VerfahrensbeteiligteSchweizerische Eidgenossenschaft

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

A.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen unklarer Anschuldigungen

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. März 2019 (BM 19 6429)

Erwägungen:

1. Am 11. März 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen unklarer Anschuldigungen nicht an die Hand (BM 19 6429). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 20. März 2019 Beschwerde (postalischer Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 29. März 2019; Eingang bei der Beschwerdekammer: 3. April 2019).

Die Verfahrensleitung forderte am 4. April 2019 die Beschwerdeführerin auf, innert Frist von 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten, andernfalls werde nicht auf die Beschwerde eingetreten (Art. 383 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin leistete am 15. April 2019 innert Frist die verlangte Prozesskostensicherheit.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme mit der fehlenden Passivlegitimation der Beschuldigten und mit der fehlenden örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft selbst. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Schweizerische Eidgenossenschaft sei jedoch ein Rechtsstaat und dieser könne kein «strafrechtlich vorwerfbares Verhalten verüben». Ein konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten könne nur «einzelnen Mitgliedern von Behörden oder sonstigen Personen» vorgeworfen werden. Eine Anzeige gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft im strafrechtlichen Sinn scheitere daran, dass ein Verhalten einer natürlichen Person - somit ein menschliches Verhalten - für eine strafrechtliche Beurteilung gefordert sei und dies vorliegend nicht gegeben sei. Im Schreiben vom 4. Februar 2019 erstattete die Beschwerdeführerin zudem auch Anzeige gegen die Republik Österreich. Diese Anzeige scheitere jedoch an der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Nach den Ausführungen im Schreiben der Beschwerdeführerin handle es sich um eine erbrechtliche Angelegenheit, bei welcher es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handeln würde. Die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft sei damit ebenfalls nicht gegeben.

4. Die Beschwerdeführerin entgegnet, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet und sei auch aus politischen Motiven nicht an die Hand genommen worden. Zudem könne sie nicht lokal gegen die Republik Österreich vorgehen, weil einerseits die rechtlich relevanten Handlungen in der Schweiz geschehen seien und andererseits Österreich über keine unabhängige Justiz verfüge. Die Beschwerdeführerin habe seit 25 Jahren bei «laufenden politischen Übergriffen» erfolglos geklagt und sei auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht erhört worden. Die Verweigerung ihres rechtmässigen Erbes sei ein Unrecht gegenüber der verstorbenen Tante der Beschwerdeführerin. Die angezeigten Tatbestände seien durch Zeugen belegbar.

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a – c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Zur Begründung kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise auf Vorliegen von strafrechtlich relevanten Tatsachen. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin bleiben denn auch pauschal und wenig konkret. Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise festhielt, ist zudem die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden mit ihrer geleisteten Sicherheit verrechnet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mir ihrer Sicherheitsleistung verrechnet.

Zu eröffnen:

der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________

(mit den Akten)

Bern, 30. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hagnauer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Palavras-chave

non-entryjurisdictioncriminal complaintvaguenesscostsappeal

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Questão jurídica principal

Whether the complaint against the non-entry order was admissible and timely.

Decisão extraída

The appeal was formally and timely admissible; the complainant had standing.

Fundamentação extraída

The filing met the statutory requirements and the complainant was directly affected by the order.

Questão jurídica principal

Whether the prosecutor correctly refused to open proceedings because no criminally relevant facts were sufficiently alleged and jurisdiction was lacking.

Decisão extraída

Yes. The allegations were too vague and no criminally relevant facts were shown; territorial and subject-matter jurisdiction were also absent.

Fundamentação extraída

The court fully endorsed the prosecutor's reasoning. The complaint contained only general assertions and did not identify concrete punishable conduct. The lower authority also lacked territorial and material competence.

Questão jurídica principal

Whether the costs of the appeal proceedings should be borne by the appellant.

Decisão extraída

Yes. The appellant had to bear the costs, which were set off against the security deposit.

Fundamentação extraída

Under the costs rule of the Criminal Procedure Code, the losing party bears the procedural costs.

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