Suspension of criminal proceedings upheld due to related civil case

BK 2018 374Tribunal Superior / Câmara de Recursos6 de fev. de 2019Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Bern Criminal Appeals Chamber dismissed the private complainants’ appeal against a prosecutor’s decision suspending the investigation for mismanagement and document forgery until the Zurich civil proceedings are finally resolved. It held that the civil case and the criminal case were closely connected because both depended on the same core questions about over-indebtedness, reporting duties, revision activities, and the alleged sham restructuring. The court rejected objections based on the right to participate in evidence, the privilege against self-incrimination, alleged delegation of proof, and delay. The suspension was therefore lawful, and the appellants were ordered to pay the appeal costs and both accused persons’ defense costs.

Sumário Omnilex

Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO; suspension of criminal proceedings pending another procedure; a stay is permissible where the outcome of the other proceedings may materially influence the criminal case and substantially facilitate the evidentiary assessment. An identical subject matter and identical parties are not required; a close factual and legal nexus suffices. The prosecutor and the court must weigh the interests against the constitutional right to a trial within a reasonable time, but a suspension rests on objective grounds and is to be ordered with restraint (consid. 3-4). Evidence taken in the other procedure does not preclude suspension; remaining criminal evidence may be taken later, while only evidence at risk of being lost must be secured beforehand (Art. 314 Abs. 3 StPO).

Texto completo

BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Segessenmann

VerfahrensbeteiligteA.________

v.d. Fürsprecher Dr. B.________

Beschuldigter 1

C.________

v.d. Rechtsanwältin D.________

Beschuldigter 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt L.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

E.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________

Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin 1

G.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________

Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2

H.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________

Straf- und Zivilklägerin 3/Beschwerdeführerin 3

I.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________

Straf- und Zivilkläger 4/Beschwerdeführer 4

J.________ AG

v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________

Straf- und Zivilklägerin 5/Beschwerdeführerin 5

K.________ AG

v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________

Straf- und Zivilklägerin 6/Beschwerdeführerin 6

GegenstandSistierung

Strafverfahren wegen Misswirtschaft und Urkundenfälschung

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 17. August 2018 (W 18 371)

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 17. August 2018 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Misswirtschaft und Urkundenfälschung und sistierte dieses gleichzeitig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zivilprozesses vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich.

1.2 Mit Beschwerde vom 30. August 2018 gelangten die Privatkläger E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4), J.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) und die K.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 6), alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.________, mit folgenden Rechtsbegehren an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern:

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, vom 17.08.2018 sei in Bezug auf Ziff. 4 (Sistierung) aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte sei gerichtlich anzuweisen, die Strafuntersuchung unverzüglich aufzunehmen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST –

1.3 Nachdem die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. September 2018 der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme geboten hatte, betraute erstere mit Verfügung vom 7. September 2018 die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdeführer.

1.4 Gleichentags gab Rechtsanwältin Dr. D.________ bekannt, dass sie den Beschuldigten 2 vertrete und um Erstreckung der gesetzten Frist ersuche. Der Beschuldigte 1, nun vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 26. September 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschuldigte 2 stellte in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 die gleichen Rechtsbegehren wie der Beschuldigte 1.

1.5 Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführer 1-6 ihre Replik am 19. Dezember 2018 ein. Die Replik wurde den übrigen Parteien mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer 1-6 sind als Privatkläger und Verfügungsadressaten durch die Sistierung des Strafverfahrens unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Untersuchung kann gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO sistiert werden, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich dann, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis der zu sistierenden Strafuntersuchung auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteile des Bundesgerichts BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; zuletzt auch BGer 1B_238/2017 vom 5. September 2018, E. 2.1).

Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3 mit weiterem Hinweis).

Die Sistierung setzt objektive Gründe, mithin einen engen sachlichen Konnex zwischen dem Zivilverfahren und dem Strafverfahren voraus. Ein identischer Streitgegenstand ist nicht erforderlich. Auch steht einer Sistierung nicht entgegen, dass im Zivilprozess nicht dieselben Personen Parteien sind wie im Strafverfahren (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.4).

4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten den engen sachlichen Konnex zwischen dem Zivilverfahren und dem Strafverfahren. Sie bringen vor, die bezüglich der M.________ AG zu beurteilenden Umstände würden nicht durch das Handelsgericht Zürich behandelt werden, der Entscheid sei damit entbehrlich.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend dargelegt, dass sich im Zivilverfahren und im Strafverfahren bezüglich der Vorwürfe der Misswirtschaft und der Urkundenfälschung in sachverhaltsmässiger Hinsicht gleiche bzw. ähnliche Fragen stellen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2018, S. 3 f., Ziffer 3):

Die Beschwerdeführer werfen den Beschuldigten in ihrer Strafanzeige zusammengefasst vor, sie hätten sich der Misswirtschaft durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung i.S.v. Art. 165 StGB schuldig gemacht, indem sie

- die Überschuldungsanzeige(n) i.S.v. Art. 728c und 729c OR nicht (betreffend die N.________ SA) bzw. verspätet (betreffend die M.________ AG) eingereicht,

- ihre Revisionstätigkeit ab dem Jahr 2009 sowohl bei der M.________ AG als auch bei der N.________ SA eingestellt und

- eine «Scheinsanierung» (Verkauf des P.________ von der M.________ AG an die N.________ SA) beraten hätten.

Der inhaltlich selbe Vorwurf wird auch in der zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage aus Revisionshaftung (Art. 755 OR) gegen die O.________ AG erhoben (wobei sich das Zivilverfahren nur auf den Konkurs der N.________ SA bezieht). Entsprechend wird das Zivilgericht insbesondere zu prüfen und entscheiden haben,

- ob und wann eine (offensichtliche) Überschuldung der N.________ SA vorlag und ob und wann die O.________ AG (handelnd durch die Beschuldigten) eine Überschuldungsanzeige hätte einreichen müssen,

- ob die Einstellung der Revisionstätigkeit ab dem Jahr 2009 eine zivilrechtliche Pflichtverletzung darstellt und

- ob es sich beim Verkauf des P.________ von der M.________ AG an die N.________ SA um eine «Scheinsanierung» handelte bzw. ob die geplanten Sanierungsmassnahmen erfolgsversprechend waren und deshalb auf eine Überschuldungsanzeige (vorläufig) verzichtet werden durfte.

Der Entscheid des Zivilgerichts über diese Punkte ist für das Strafverfahren sowohl in sachverhaltsmässiger als auch rechtlicher Hinsicht von grundlegender Bedeutung. Gelangt das Zivilgericht zum Schluss, dass keine zivilrechtliche Pflichtverletzung der O.________ AG (mithin der Beschuldigten) vorliegt, so fällt auch eine Strafbarkeit wegen Misswirtschaft ausser Betracht, zumal sich die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB gerade nach diesen zivilrechtlichen Pflichten bestimmt. Es besteht folglich ein enger sachlicher Konnex zwischen dem Zivilprozess und dem Strafverfahren, wobei die Beweiserhebung im Zivilprozess das Strafverfahren zudem erheblich erleichtern kann.

Die Staatsanwaltschaft legt ebenso zutreffend dar, dass Streitgegenstand des Zivilverfahrens zwar nur der Konkurs der N.________ SA ist, dieser Sachverhalt jedoch nicht von der wirtschaftlichen Situation und den Handlungen der Muttergesellschaft M.________ AG zu trennen ist (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2018, S. 4 f., Ziffer 4):

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ändert daran der Umstand nichts, dass sich das Zivilverfahren nur auf den Konkurs der N.________ SA bezieht. Zwischen der M.________ AG und der N.________ SA bestand offensichtlich eine enge Verflechtung und Abhängigkeit, weshalb der Entscheid des Zivilgerichts betreffend die N.________ SA ebenfalls in Bezug auf die M.________ AG von massgeblicher Bedeutung ist. Das zeigt sich bereits daran, dass die Beschwerdeführer selber die Überschuldung der N.________ SA mit dieser Verflechtung bzw. Abhängigkeit von der M.________ AG begründen, indem sie ausführen, aufgrund der Überschuldung der M.________ AG wäre die Kontokorrentposition der N.________ SA gegenüber der M.________ AG wertzuberichtigen gewesen und es hätten aufgrund der Solidarschuld der N.________ SA gegenüber den kreditgebenden Banken und der Gefährdung des Hauptschuldners (der M.________ AG) Rückstellungen gebildet werden müssen, wodurch eine offensichtlich Überschuldung der N.________ SA vorgelegen habe. Mit anderen Worten hängt die vom Zivilgericht zu entscheidende Frage, ob die N.________ SA zum fraglichen Zeitpunkt überschuldet war, von der finanziellen Situation bzw. der Überschuldung der M.________ AG ab, weshalb das Zivilgericht auch dies (zumindest indirekt) wird prüfen müssen.

Das Gleiche gilt — wie bereits in der Sistierungsverfügung erwähnt — betreffend die Sanierungsmassnahmen. Gegenstand des Zivilprozesses bildet die Frage, ob es sich beim Verkauf des P.________ von der M.________ AG an die N.________ SA um eine «Scheinsanierung» handelte bzw. ob die geplanten Sanierungsmassnahmen erfolgsversprechend waren. Die diesbezügliche Beurteilung durch das Zivilgericht gilt für beide Gesellschaften gleichermassen und ist somit auch betreffend den strafrechtlichen Vorwurf in Zusammenhang mit dem Konkurs der M.________ AG von entscheidender Bedeutung. […]

[…]

Ob bzw. ab wann die N.________ SA als überschuldet zu gelten hat und wie die geplanten Sanierungsmassnahmen zu beurteilen sind, hängt (auch) von der finanziellen Situation und den vorgenommenen Handlungen der Muttergesellschaft ab. Insoweit wird auch die M.________ AG Gegenstand des Zivilverfahrens sein (vgl. Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 25. September 2018, S. 4 f., Ziffer 4). Die durch das Handelsgericht Zürich zu beurteilenden Fragen sind damit sowohl bezüglich der N.________ SA als auch der M.________ AG von entscheidender Bedeutung.

Nicht entscheidend ist, dass am Zivilverfahren nicht die gleichen Parteien beteiligt sind und dass einzelne für den Ausgang des Strafverfahrens relevante Fragen durch das Zivilgericht nicht beurteilt werden können bzw. müssen. Die Beschwerdeführer zählen solche durch das Zivilgericht nicht zu beurteilende Fragen auf Seite 4 und 5 f. (Ziffer 6) ihrer Replik vom 19. Dezember 2018 auf. Eine vollständige Übereinstimmung der sich stellenden Fragen ist indes nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass für das Strafverfahren wesentliche Fragen durch das Handelsgericht zu entscheiden sein werden und damit ein enger sachlicher Konnex besteht. Dass ein solcher Konnex besteht, wird denn zumindest bezüglich des im Zusammenhang mit der N.________ SA stehenden Sachverhaltskomplexes durch die Beschwerdeführer eingeräumt, beruht ihre Argumentation doch darauf, dass die Fragen rund um die M.________ AG nicht Gegenstand des Verfahrens vor Handelsgericht seien. In diesem Zusammenhang regen die Beschwerdeführer denn auch die Prüfung einer Teilsistierung an. Eine Teilsistierung wäre jedoch infolge des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der N.________ SA und der M.________ AG bzw. der sich stellenden Fragen nicht zielführend. Die Gefahr sich widersprechender gerichtlicher Urteile, welcher mit einer Sistierung begegnet werden soll, bliebe bei einer Teilsistierung aufgrund der erwähnten Verflechtungen bestehen. Die für das Strafverfahren wesentlichen Beweisfragen, welche durch das Handelsgericht nicht geklärt wurden, können zur gegebenen Zeit ohne Nachteil im wieder aufgenommenen Strafverfahren beurteilt werden.

4.2 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass die im Zivilverfahren erhobenen Beweise im Strafverfahren nicht verwendet werden könnten, da das Recht auf Teilnahme bei den Beweiserhebungen sowie das Konfrontationsrecht verletzt würden (S. 4 f. der Replik vom 19. Dezember 2018). Die Strafverfolgungsbehörden könnten als Folge des Unmittelbarkeitsprinzips im Vorverfahren nicht auf die Beweiserhebungen im Zivilprozess zurückgreifen (S. 7 f. der Replik vom 19. Dezember 2018).

Würde der Argumentation der Beschwerdeführer gefolgt, so wäre eine Sistierung nach Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO ausschliesslich zu Gunsten eines Strafverfahrens möglich, da Erkenntnisse aus dem Zivilverfahren nicht verwendet werden dürften. Lehre und Rechtsprechung gehen jedoch davon aus, dass ein Strafverfahren auch zu Gunsten eines Zivilverfahrens sistiert werden kann (Esther Omlin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 15 zu Art. 314; vom Bundesgericht zuletzt bestätigt: BGer 1B_238/2018 vom 5. September 2018). Schliesslich ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut auch ohne Weiteres, dass mit der Erhebung weiterer Beweise zu Gunsten von Beweismassnahmen im Zivilverfahren zugewartet werden kann. Gemäss Art. 314 Abs. 3 StPO sind im Strafverfahren vor der Sistierung nur diejenigen Beweise abzunehmen, deren Verlust zu befürchten ist (Art. 314 Abs. 3 StPO). Mit der Abnahme der übrigen Beweise darf also zugewartet bzw. gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO der Ausgang des anderen Verfahrens abgewartet werden.

Auch die Parteirechte stehen einer Verwertung der im Zivilverfahren abgenommenen Beweise nicht entgegen. Befragungen können unter Wahrung der Teilnahmerechte wiederholt werden. Dem verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Konfrontationsrecht ist zudem bereits Genüge getan, wenn die Parteien im Lauf des Verfahrens wenigstens einmal Gelegenheit zur Konfrontation mit Belastungszeugen erhalten (BGE 133 I 33 E. 3.1, 132 I 127 E. 2).

4.3 Die Beschwerdeführer mutmassen, dass den Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht zukomme und sie sich dementsprechend im Zivilverfahren kaum zur Sache äussern würden (S. 7, Ziffer 12 der Replik vom 19. Dezember 2018). Darüber, inwiefern sich die Beschuldigten in einem Zivilverfahren äussern werden, kann nur spekuliert werden. Solche Mutmassungen vermögen jedenfalls nicht die parallele Durchführung eines Strafverfahrens als zwingend notwendig erscheinen lassen. Dies umso mehr, als sich die Beschuldigten in einem Strafverfahren ebenso wenig selbst belasten müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO).

4.4 Den Beschwerdeführern kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie monieren, durch die Sistierung des Strafverfahrens werde die Beweiserhebung an ein Zivilgericht delegiert und ihnen die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche im vorteilhafteren Adhäsionsverfahren vereitelt. Die Beschwerdeführer legen dar, dass es ihnen primär darum geht, zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beschuldigten geltend zu machen und in diesem Zusammenhang vom für sie vorteilhafteren Strafverfahren zu profitieren. Das Strafverfahren dient jedoch in erster Linie der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und nicht der Durchsetzung von zivilrechtlichen Forderungen. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch darauf, ihre Forderungen im für sie vorteilhafteren Strafverfahren geltend zu machen, wenn die Sistierung des Strafverfahrens rechtens ist. Den Beschwerdeführern steht es zudem frei, ihre Zivilklage im Strafverfahren zurückzuziehen und auf dem Zivilweg erneut geltend zu machen (Art.122 Abs. 4 StPO).

4.5 Schliesslich wird durch die Sistierung auch das Beschleunigungsgebot nicht verletzt. Die Sistierung erfolgt wie dargelegt aus objektiven Gründen. Zwar ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass die Verfahrensdauer schwer abzuschätzen ist und gegebenenfalls auch Verzögerungen eintreten können. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt eine jahrelange Verfahrensdauer aber zumindest nicht nahe. Die Vergleichsverhandlung hat stattgefunden und das Gericht musste sich bereits eingehend mit dem Streitgegenstand auseinandersetzen. Etwaige Beweiserhebungen oder weitere Verhandlungstermine können daher voraussichtlich zeitnah stattfinden.

Durch die Sistierung drohen den Beschwerdeführern auch insoweit keine unmittelbaren Nachteile, als die Verjährungsfrist betreffend die Tatbestände der Misswirtschaft und Urkundenfälschung 15 Jahre beträgt. Zum jetzigen Zeitpunkt bzw. in den nächsten Jahren droht jedenfalls keine Verjährung. Die Beschwerdeführer verweisen weiter auch auf die 10-jährige Verjährungsfrist nach Art. 152 StGB. Diesbezüglich wurde jedoch gar kein Strafverfahren eröffnet, weswegen sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auch eine allenfalls drohende Verletzung einer blossen Ordnungsfrist nach Art. 270 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) steht einer Sistierung nicht entgegen.

Im Falle von unabsehbaren Verzögerungen oder eines Weiterzeugs ans Bundesgericht wäre es den Strafbehörden jederzeit möglich, das Verfahren unter Berücksichtigung des geltenden Beschleunigungsgebots wieder aufzunehmen. Die möglicherweise lange und noch nicht absehbare Verfahrensdauer steht jedenfalls einer Sistierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht entgegen und erweist sich auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als verhältnismässig. Inwiefern eine solche Argumentation – wie dies die Beschwerdeführer geltend machen – willkürlich und ausserhalb des Ermessens der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts liegen soll, ist nicht ersichtlich.

5. Im Resultat ist die Sistierung zum jetzigen Zeitpunkt rechtens und die Beschwerde abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie haben demzufolge die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 zu tragen.

7. Wird das ausschliesslich von den Privatklägern erhobene Rechtsmittel abgewiesen, haben sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017, E. 2). Die Entschädigung für die Verteidigungskosten der Beschuldigten 1 und 2 wird auf je CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt und den Beschwerdeführern 1-6 solidarisch zur Bezahlung auferlegt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden den Beschwerdeführern 1-6 solidarisch zur Bezahlung auferlegt.

Die Verteidigungskosten des Beschuldigten 1 werden auf CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt und den Beschwerdeführern 1-6 solidarisch zur Bezahlung auferlegt.

Die Verteidigungskosten des Beschuldigten 2 werden auf CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt und den Beschwerdeführern 1-6 solidarisch zur Bezahlung auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher Dr. B.________

dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________

den Straf- und Zivilklägern 1-6, alle v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________

Staatsanwalt L.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

(mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 6. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

Palavras-chave

suspensioncriminal procedurecivil proceedingsspeedy trialevidenceover-indebtednessdocument forgerymismanagementcosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complainants were entitled to appeal the suspension order

Decisão extraída

The appeal was admissible; the complainants were directly affected as private complainants and had standing.

Fundamentação extraída

The complaint against a prosecutorial order was filed timely and in proper form, and the appellants were sufficiently affected by the suspension.

Questão jurídica principal

Whether the criminal investigation could be suspended pending the civil proceedings

Decisão extraída

Yes. The suspension was justified because the civil proceedings concerned closely related factual and legal issues and could significantly ease the criminal evidence assessment.

Fundamentação extraída

There was a close factual nexus between the civil and criminal proceedings, especially regarding over-indebtedness, reporting duties, revision activity, and the alleged sham restructuring. A partial suspension would not avoid the risk of conflicting judgments. The right to a speedy trial was not violated because the suspension rested on objective reasons and the delay was not yet excessive.

Questão jurídica principal

Costs of the appeal and defense costs

Decisão extraída

The unsuccessful appellants had to bear the court costs and the necessary defense costs of both accused persons.

Fundamentação extraída

Under the applicable criminal procedure rules, an appeal dismissed at the instance of private complainants leads to cost allocation against them, including compensation for adequate defense work.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.