Recusal of entire court granted due to relatives working there

BK 2018 319Tribunal Superior / Câmara de Recursos7 de ago. de 2018Granted

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Resumo

The Criminal Appeals Chamber of the Bern Higher Court upheld the Regional Court Oberland's request for recusal in a defamation case. Because the complainant's wife and son worked in secretarial roles at that court, the chamber found an objective appearance of bias affecting the whole court. It therefore transferred the case to the Regional Court Bern-Mittelland and ordered the Canton of Bern to bear the CHF 600 costs of the recusal proceedings.

Regest

Art. 56 lit. f and Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; recusal of an entire first-instance court due to institutional proximity to a complainant's relatives. A judge must recuse where objective circumstances are capable of giving rise to an appearance of bias; subjective perceptions of the parties are irrelevant. In a rare exceptional constellation, the employment of the complainant's close relatives within the same court may, depending on the concrete circumstances, justify the recusal of all judges of that court if the proceedings can no longer be conducted with the necessary distance and neutrality (consid. 4.1-4.2). Upon upholding recusal, the appellate court may transfer the criminal matter to another court pursuant to cantonal procedural law. Costs of the recusal proceedings are borne by the canton.

Texto completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigte/Gesuchsgegnerin

**Regionalgericht Oberland,**Scheibenstrasse 11 B, 3600 Thun

Gesuchsteller

GegenstandAusstand

Erwägungen:

1. Mit verbesserter Eingabe vom 3. August 2018 verfügte der Vorsitzende der Geschäftsleitung des Regionalgerichts Oberland, dass Letzteres gemäss Art. 56 Bst. f Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) im Strafverfahren gegen A.________ wegen Verleumdung in corpore in den Ausstand trete. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO würden die Akten zwecks Prüfung des Ausstandes an die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern gehen.

2. Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig: die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO).

Heisst das Obergericht ein Ausstandsbegehren gegen eine in einem Gericht tätige Person gut, so kann es die Strafsache einem anderen Gericht übertragen (Art. 29 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1])

Die Beschwerdekammer ist für den Entscheid zuständig (vgl. auch Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 162). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann in dieser speziellen Konstellation verzichtet werden.

3. Das Regionalgericht Oberland begründet seinen Entscheid, in corpore in den Ausstand zu treten, wie folgt: Es seien sowohl die Gattin als auch der Sohn des Strafantragstellers C.________ am Regionalgericht Oberland in Sekretariatsfunktionen zuständig – die Gattin in der zentralen Kanzlei und der Sohn in der Strafabteilung. Zwar handle es sich beim Strafantragsteller nicht um eine Verfahrenspartei, aber vorliegend würde er aller Voraussicht nach zu Vergleichsverhandlungen oder zu einer Einvernahme vor Gericht geladen. Nach Auffassung der Geschäftsleitung seien daher Befangenheitsproblematiken aller Richterinnen und Richter des Regionalgerichtes Oberland nicht auszuschliessen, wenn die Sache an diesem Gericht bearbeitet und letztlich nach einem durchzuführenden Beweisverfahren mit einer Befragung des Strafantragstellers beurteilt werden würde.

4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 m.w.H.). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt.

4.2 Die Beschwerdekammer stellt die vom Regionalgericht Oberland geschilderten Befangenheitsproblematiken ebenfalls fest. Sowohl die Gattin als auch der Sohn des Strafantragstellers sind am Regionalgericht Oberland tätig. Damit liegt die – eine sehr seltene Ausnahmesituation darstellende – Konstellation vor, dass sämtliche an diesem Gericht tätigen Richterinnen und Richter das Verfahren nicht mit der gebotenen Distanz führen können. Es ist aus objektiver Sicht nicht auszuschliessen, dass jeder einzelne in Frage kommende Gerichtspräsident respektive jede einzelne Gerichtspräsidentin einen der Verfahrensbeteiligten benachteiligen oder bevorzugen oder zumindest dazu neigen könnte.

Vor diesem Hintergrund ist die Strafsache einem anderen Gericht zu übertragen (Art. 29 EG ZSJ). Die Beschwerdekammer überträgt das Geschäft dem Regionalgericht Bern-Mittelland.

5. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Das Ausstandsgesuch des Regionalgerichts Oberland wird gutgeheissen.

Die Strafsache wird an das Regionalgericht Bern-Mittelland übertragen.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.

Zu eröffnen:

dem Regionalgericht Oberland (Gesuchsteller)

dem Regionalgericht Bern-Mittelland (mit den Akten)

der Beschuldigten/Gesuchsgegnerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________

(O 18 1156)

Bern, 7. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Palavras-chave

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