Complaint against evidence order declared inadmissible

BK 2018 318Tribunal Superior / Câmara de Recursos30 de jul. de 2018Dismissed

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Resumo

The Criminal Appeals Chamber of Bern did not enter into the complainant's challenge against the prosecutor's refusal to add the entire civil file since 2011 to the criminal investigation. It held that no concrete risk of evidentiary loss had been shown, so the complaint was not admissible under Art. 394 lit. b StPO. The complainant's alternative requests were outside the scope of the dispute. Because the complaint was hopeless, legal aid with appointed counsel was refused. The appellant was ordered to pay the CHF 200 costs.

Regest

Art. 394 lit. b StPO; admissibility of an immediate complaint against the refusal of evidence; such a decision is challengeable only where the requested evidence cannot be renewed before the trial court without legal prejudice, in particular where a concrete risk of evidence loss is demonstrated. A merely abstract or theoretical possibility is insufficient; the burden of substantiating the imminent loss lies with the complainant. Requests outside the object of the challenged order are not to be examined. Art. 136 Abs. 1 StPO: legal aid requires not only indigence but also non-hopelessness of the proceeding. Art. 428 Abs. 1 StPO: a party against whose remedy no entry is made is treated as unsuccessful for costs purposes.

Texto completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandBeweisanträge

Strafverfahren wegen Entziehens von Minderjährigen evtl. Freiheitsberaubung und Entführung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 5. Juli 2018 (EO 17 542)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wies mit Verfügung vom 5. Juli 2018 den Beweisantrag von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), es seien die gesamten Zivilakten ab 2011 in die Strafuntersuchung einzubeziehen, ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 24. Juli 2018 Beschwerde ein und beantragte, der Beweisantrag sei zu genehmigen.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

2. Der Entscheid betreffend Abweisung von Beweisanträgen ist nur dann gemäss Art. 394 Bst. b StPO beschwerdefähig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2013 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerdeführenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO; Guidon, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO).

Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, dass ein Beweisverlust drohen würde. Auf die Beschwerde ist deshalb wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. Im Übrigen stehen die beiden «Eventualanträge» ausserhalb des Streitgegenstands, sodass darauf ebenfalls nicht eingetreten werden kann.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung darüber Aufschluss gab, unter welchen Voraussetzungen Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden kann.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft unter Beiordnung von Fürsprecher D.________ ist abzuweisen. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO ist die Mittellosigkeit nicht das einzige Kriterium zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern wird darüber hinaus verlangt, dass keine Aussichtslosigkeit des angestrengten Beschwerdeverfahrens vorliegt. Hier liegt mit Blick auf das unter Erwägung 2 dargelegte Aussichtslosigkeit vor.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________

(mit den Akten)

Bern, 30. Juli 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

Palavras-chave

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