Appeal inadmissible for lack of reasoning

BK 2018 249Tribunal Superior / Câmara de Recursos25 de jun. de 2018Inadmissible

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The Criminal Appeals Chamber reviewed an appeal against a Regional Court decision refusing to enter into an objection against a summary penal order. After a deficiency notice and a curing filing, it held that the appellant still failed to provide a legally sufficient statement of reasons or requests. The appeal therefore could not be heard. As the unsuccessful party, the appellant was ordered to pay appeal costs of CHF 300.

Sumário Omnilex

Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1-2 StPO; admissibility of an appeal and consequences of an insufficiently reasoned filing. An appeal must, within the statutory time limit, identify the challenged points of the decision, the reasons for an amended decision, and the evidence relied on. A mere expression of disagreement, without engagement with the reasoning of the challenged decision or without specific requests, does not satisfy the minimum reasoning requirements. If the deficiency is not remedied within the short grace period, the appellate court must refuse entry. Under Art. 428 Abs. 1 StPO, a party whose appeal is not entered upon is deemed unsuccessful for costs purposes.

Texto completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiberin Lauber

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandGültigkeit der Einsprache

Strafverfahren wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 11. Juni 2018 (PEN 18 234)

Erwägungen:

Am 11. Juni 2018 trat das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) auf die Einsprache von A.________ (Beschuldigter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl vom 6. März 2018 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer infolge verspäteter Einreichung nicht ein. Der Beschwerdeführer reichte den Entscheid des Regionalgerichts gleichentags bei der Beschwerdekammer in Strafsachen ein, wobei er auf den Entscheid «Beschwerde» schrieb, diesen datierte und unterzeichnete.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerde zurück an den Beschwerdeführer. Diesem wurde eine nicht verlängerbare Frist von 10 Tagen gesetzt, um seine Rechtsmittelschrift im Sinne der dargelegten gesetzlichen Vorgaben zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Am 20. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer die Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein, wobei er diese mit «ich bin nicht einverstanden» beschrieb, unterzeichnete und datierte.

2. Mit Eingaben vom 11. und 20. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen bekundet. Indem er innert Frist auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 18. Juni 2018 betreffend Nachbesserung reagiert hat, ist davon auszugehen, dass er tatsächlich Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 11. Juni 2018 führen will. Demnach ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

3.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist eine Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Begründet ist ein Rechtsmittel nach Art. 385 Abs. 1 StPO dann, wenn die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau angibt, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

3.2 Sowohl die Eingabe vom 11. Juni 2018 als auch die Nachbesserung vom 20. Juni 2018 genügen den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer bringt mit diesen Eingaben lediglich vor, dass er Beschwerde erheben möchte und dass er mit dem Entscheid des Regionalgerichts nicht einverstanden sei. Eine rechtsgenügliche Begründung, weshalb der Entscheid des Regionalgerichts seiner Auffassung nach falsch sein soll, fehlt indes nach wie vor. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht ansatzweise auseinander und stellt auch keine Anträge. Es ist auch von einem juristischen Laien zu verlangen, dass er mindestens mit kurzer Begründung darlegt, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist. Der Beschwerdeführer war denn auch bereits in der Lage, mit Unterstützung eines Mitarbeiters des Regionalgefängnisses Thun eine Begründung abzugeben (vgl. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2018 an das Regionalgericht). Da keine rechtsgenügende Nachbesserung vorliegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin B.________

(mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________

(O 18 2337)

Bern, 25. Juni 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Palavras-chave

inadmissibilityappeal reasoningcure periodnon-entrycostscriminal procedure

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal met the statutory reasoning requirements for admissibility.

Decisão extraída

No. The filings merely expressed disagreement and a desire to appeal, without identifying the challenged points, the reasons for a different outcome, or supporting evidence.

Fundamentação extraída

Under Art. 396(1) and Art. 385(1) StPO, an appeal must be filed in writing, within time, and with specific reasons. The initial filing and the cure filing still failed to engage with the lower court's reasoning or to formulate requests. Because no sufficient rectification was made within the deadline, the court had to refuse entry.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the appeal proceedings after non-entry.

Decisão extraída

The appellant bears the costs because a party whose appeal is not entered upon is treated as unsuccessful.

Fundamentação extraída

Art. 428(1) StPO allocates costs according to failure in the appellate proceedings; non-entry counts as losing.

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