Appeal against withdrawal of appointed defence dismissed

BK 2017 508Tribunal Superior / Câmara de Recursos15 de dez. de 2017Dismissed

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Resumo Omnilex

The Criminal Appeals Chamber dismissed the defendant’s complaint against the Regional Court’s order withdrawing his necessary/appointed defence in a drug case. It held that the ground of necessary defence under Art. 130 lit. a StPO had fallen away because he was no longer in pre-trial detention, and that appointed defence under Art. 132 StPO was not warranted because the case was a bagatelle and presented no special factual or legal difficulty. The appeal was therefore manifestly unfounded. The appellant was ordered to pay CHF 600 in appeal costs.

Sumário Omnilex

Art. 130 lit. a, Art. 132, Art. 428 Abs. 1 StPO; withdrawal of necessary or appointed defence and allocation of costs. Necessary defence under Art. 130 lit. a StPO presupposes the continued existence of the statutory detention ground; once pre-trial detention ends, the basis for such defence falls away unless another ground under Art. 130 StPO exists. Appointed defence under Art. 132 StPO requires, cumulatively, lack of means and a defence that is objectively necessary to safeguard interests; it is not required in bagatelle cases or where no factual or legal difficulty is shown. The court may leave the means question open if the necessity criterion is absent (consid. 5).

Texto completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstandamtliche Verteidigung

Strafverfahren wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 28. November 2017

(PEN 17 957)

Erwägungen:

1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Am 28. November 2017 verfügte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht), dass die dem beschuldigten Beschwerdeführer gewährte notwendige beziehungsweise amtliche Verteidigung per 28. November 2017 widerrufen werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2017 Beschwerde.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Das Regionalgericht begründete seine Verfügung wie folgt:

[…]

7. Gemäss Art. 130 lit. a StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat. A.________, B.________ und C.________ befanden sich unbestrittenermassen alle mehr als 10 Tage in Untersuchungshaft (23/28/16 Tage).

8. Gemäss Art. 134 StPO widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, wenn der Grund für die amtliche Verteidigung dahinfällt. Auch wenn das Gesetz hier nur von amtlicher Verteidigung spricht, ist diese Norm auch auf die Fälle der notwendigen Verteidigung von Art. 130 StP0 anwendbar (vgl. Basler Kommentar StPO, N. 5 und 15 zu Art. 130 StPO und N. 3 zu Art. 134 StPO). A.________, B.________ und C.________ wurden bereits vor langer Zeit aus der Untersuchungshaft entlassen und es liegen auch keine der Gründe gemäss Art. 130 lit. b-e StPO vor, weshalb heute bei A.________, B.________ und C.________ kein Fall der notwendigen Verteidigung mehr vorliegt.

9. RA D.________, RA E.________ und RA F.________ wurden von der Staatsanwaltschaft als amtliche Verteidiger (unter Hinweis auf Art. 132 f. StPO) eingesetzt. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob A.________, B.________ und C.________ einer amtlichen Verteidigung bedürfen.

10. Gemäss Art. 132 StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Geboten ist sie dann, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist.

11. A.________, B.________ und C.________ haben innert Frist nicht geltend gemacht, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, um ihre Verteidigung selber zu bezahlen. Im Übrigen ist die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen auch nicht geboten, da es sich gemäss den in den Strafbefehlen ausgefällten Sanktionen um Bagatellfälle handelt bzw. sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten, denen die Beschuldigten nicht alleine gewachsen wären. Es liegt somit bei A.________, B.________ und C.________ kein Fall einer amtlichen Verteidigung vor.

[…]

4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, da es seine wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht erlaubten, sei er dringend auf juristische Unterstützung angewiesen. Die mit Strafbefehl ausgesprochene Strafe müsse er in aller Form zurückweisen. Die angeordnete Untersuchungshaft gegen ihn sowie gegen seine Söhne sei unverständlich gewesen. Der wahre Grund der Inhaftierung sei ihm weder durch die Staatsanwaltschaft noch von seinem Anwalt bekanntgegeben worden, obwohl er sich erkundigt habe. Er bitte darum, für ihn einen Anwalt zu bestimmen, der ihn gehörig verteidige. Das oberste Gebot im Rechtsstaat müsse eine angemessene Rechtsvertretung sein, zumal er von seiner Unschuld überzeugt sei. Artikel 130 Bst. a StPO müsse angewendet werden.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Das Regionalgericht hat die einschlägigen Rechtsnormen korrekt angewendet (siehe vorne E. 3).

Es liegt zunächst eindeutig kein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. a StPO vor, da sich der Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr in Untersuchungshaft befindet; dieser Grund ist mithin weggefallen (vgl. dazu Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 130 StPO). Auch liegt kein anderer Anwendungsfall von Art. 130 StPO vor.

Mit Blick auf die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO kann sodann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel verfügt, sich selber einen Rechtsbeistand leisten zu können. Das zweite Kriterium, dass die Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten sein muss, ist nämlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde mit (angefochtenem) Strafbefehl vom 9. August 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2‘250.00 (15 Strafeinheiten) verurteilt. Damit handelt es sich klar um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO e contrario. Es ist mit Blick auf die Akten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch das Regionalgericht zu einer wesentlich höheren Strafe verurteilt werden könnte. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, wieso die Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers vor Regionalgericht geboten sein könnte. Auf seine Ausführungen zur angeblich mangelhaften Verteidigung durch seinen Rechtsvertreter ist vor diesem Hintergrund nicht näher einzugehen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang – Abweisung der Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit – sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin G.________

(mit den Akten)

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt H.________

Bern, 15. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Palavras-chave

criminal procedurenecessary defenceappointed defencepre-trial detentionbagatelle caseappealcosts

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Questão jurídica principal

Whether the appeal against the first-instance order was admissible.

Decisão extraída

The appeal was timely, properly reasoned, and the appellant had standing to challenge the order.

Fundamentação extraída

Appeals against first-instance orders are admissible within 10 days; the appellant was directly affected in his legally protected interests.

Questão jurídica principal

Whether the appellant still had a right to necessary defence under Art. 130 lit. a StPO.

Decisão extraída

No necessary defence existed because the detention ground had ceased; the appellant was no longer in pre-trial detention.

Fundamentação extraída

Art. 130 lit. a StPO applies only while detention exceeds the statutory threshold; once the person is released, the ground falls away and no other Art. 130 ground was shown.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to appointed defence under Art. 132 StPO.

Decisão extraída

No; the case was a bagatelle and no special factual or legal difficulty justified appointment, regardless of finances.

Fundamentação extraída

The expected sanction was a conditional fine of 60 daily units plus a CHF 2,250 fine; that clearly fell below the threshold for a non-bagatel case, and no additional complexity was apparent.

Questão jurídica principal

Whether the appeal costs should be imposed on the appellant.

Decisão extraída

Yes; the unsuccessful appellant had to bear the appeal costs.

Fundamentação extraída

Under Art. 428 Abs. 1 StPO, costs follow the outcome when the appeal is dismissed as manifestly unfounded.

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