Undue delay complaint upheld; proceedings declared moot

BK 2017 391Tribunal Superior / Câmara de Recursos8 de fev. de 2018Partially Granted

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The Bern Court of Appeal’s criminal chamber decided an undue delay complaint in a rape-related criminal case. After the prosecution took action and the underlying proceedings were finally concluded, the court held that the complainant’s main request had become moot. It nevertheless granted the complaint in substance by declaring that the acceleration principle had been violated. The Canton of Bern was ordered to pay the CHF 300 court costs and to reimburse the complainant CHF 841.60 for legal expenses and VAT.

Sumário Omnilex

Art. 428 Abs. 1, Art. 433, Art. 436 Abs. 1 StPO; Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft nach Erledigung des Strafverfahrens. Wird dem Beschleunigungsgebot durch nachträgliches Tätigwerden der Untersuchungsbehörde und Abschluss des Verfahrens Rechnung getragen, wird das Hauptbegehren gegenstandslos; die Beschwerde ist jedoch insoweit gutzuheissen, als die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist. Bei Obsiegen in der Sache trägt der Kanton die Kosten des Beschwerdeverfahrens und hat der beschwerdeführenden Person die notwendigen Aufwendungen zu ersetzen (consid. 2–3).

Texto completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

vertreten durch Staatsanwalt E.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun

C.________

v.d. Rechtsanwältin D.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

GegenstandRechtsverzögerung

Strafverfahren wegen Vergewaltigung, evtl. Schändung, Freiheitsberaubung und Entführung etc.

Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (O 14 8874)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt respektive führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, evtl. Schändung, Freiheitsberaubung und Entführung etc. Am 22. September 2017 erhob die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei nach Eingang einer Kopie der Mitteilung gemäss Art. 318 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) bei der Beschwerdekammer abzuschreiben. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen. Die Kosten seien antragsgemäss zu liquidieren und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. Zur Begründung gab die Staatsanwaltschaft an, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien weitestgehend zutreffend. Die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO werde bis zum 23. Oktober 2017 der Post übergeben.

Nach einer Sistierung des Verfahrens vom 9. November 2017 bis am 8. Januar 2018 verfügte die Verfahrensleitung am 8. Januar 2018 was folgt:

1. Vom Eingang der Akten O 14 8874 (1 Ordner) und der Mitteilung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, dass die Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Das sistierte Beschwerdeverfahren BK 17 391 wird wieder aufgenommen und fortgeführt.

3. Die Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin hat Gelegenheit, innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung mitzuteilen, ob an der Beschwerde festgehalten wird und wenn ja eine Replik einzureichen.

In ihrer Replik vom 1. Februar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. September 2017 sei gutzuheissen; evtl. sei das Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 841.60 zuzusprechen. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Zur Begründung gibt sie an, die Staatsanwaltschaft habe sich der Beschwerde unterzogen.

2. Mit dem Tätigwerden der Staatsanwaltschaft und dem relativ raschen (mittlerweile rechtskräftigen) Abschluss des Verfahrens wurde dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin entsprochen (vgl. RB 2 der Beschwerdeschrift). Das Verfahren kann insofern als gegenstandslos abgeschrieben werden. Gleichzeitig ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde insoweit gutzuheissen, als festzustellen ist, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (vgl. RB 1 der Beschwerdeschrift).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführerin ist schliesslich vom Staat eine Entschädigung für ihre Aufwendungen auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Diese wird gemäss der eingereichten Kostennote von Rechtsanwältin D.________ auf CHF 841.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

Soweit weitergehend, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.

Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 841.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

Zu eröffnen:

der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________

dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(unter Beilage einer Kopie der Replik)

Staatsanwalt E.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland

(mit den Akten und unter Beilage einer Kopie der Replik)

Mitzuteilen:

der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 8. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Palavras-chave

undue delayspeedy trialcriminal proceduremootnesscostscompensation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the undue delay complaint should be upheld after the prosecution acted and the criminal case was concluded

Decisão extraída

The complaint is upheld insofar as the court declares that the right to a speedy procedure was violated; to the extent further relief is sought, the matter is moot and the proceedings are struck off as without object.

Fundamentação extraída

The prosecution's activity and the relatively rapid, now final, conclusion of the criminal proceedings satisfied the main request, but this did not remove the procedural violation already incurred.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the complaint proceedings

Decisão extraída

The Canton of Bern must bear the costs of the complaint proceedings.

Fundamentação extraída

Because the complaint succeeded in substance, the costs follow the outcome under Art. 428(1) CCP.

Questão jurídica principal

Whether the complainant is entitled to compensation for legal expenses

Decisão extraída

The complainant receives compensation of CHF 841.60 including expenses and VAT.

Fundamentação extraída

The complainant is entitled to reimbursement for her necessary costs under the CCP; the amount follows the submitted fee note.

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