Blood sample upheld on sufficient suspicion of impaired driving

BK 2017 210Tribunal Superior / Câmara de Recursos19 de jul. de 2017Dismissed

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Resumo Omnilex

Police stopped A. on 14 May 2017 after detecting a strong cannabis odor in his car. According to the police report, he spontaneously admitted having consumed marijuana and having driven. The Regional Prosecutor ordered a blood sample, later confirmed in writing. The appellant argued on appeal that he had not been the driver and that the suspicion was insufficient. The Criminal Appeals Chamber held that the police report and the appellant's own statements established sufficient suspicion for the coercive measure. The appeal was dismissed and costs of CHF 600 were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 251 in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; Anordnung einer Blutprobe als Zwangsmassnahme bei Verdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand. Für die Blutentnahme genügt ein hinreichender Tatverdacht; eine abschliessende Sachverhaltsabklärung ist im Beschwerdeverfahren nicht vorzunehmen. Stützen sich die Strafverfolgungsbehörden auf polizeiliche Feststellungen und spontane belastende Aussagen der beschuldigten Person, vermögen nachträgliche, erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Entlastungsversionen den Tatverdacht grundsätzlich nur zu entkräften, wenn sie ihn ernsthaft erschüttern. Leichte Divergenzen zum exakten Konsumzeitpunkt beseitigen den Tatverdacht nicht, sofern der Konsum an sich unbestritten bleibt (vgl. consid. 7 f.).

Texto completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Lauber

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandUntersuchung von Personen

Strafverfahren wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15. Mai 2017 (EO 17 5552)

Erwägungen:

1. A.________ (Beschuldigter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 14. Mai 2017 auf dem Parkplatz des Schützenhauses in B.________(Ortschaft) polizeilich kontrolliert. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Mai 2017 sass er am Steuer eines Personenwagens. Die Polizei konnte im Wageninneren starken Marihuanageruch feststellen. Der Beschwerdeführer sagte gemäss Anzeigerapport spontan aus, direkt von B.________(Ortschaft) gekommen und am Nachmittag Marihuana konsumiert zu haben. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer über seine Rechte belehrt. Es wurden im Spital B.________(Ortschaft) nach mündlicher Anordnung durch die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Urin- und zwei Blutproben entnommen sowie eine ärztliche Untersuchung durchgeführt. Am 15. Mai 2015 erliess die Staatsanwaltschaft eine nachträgliche schriftliche Verfügung zur Anordnung der Blutprobe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 Beschwerde. Am 2. Juni 2017 reichte er aufforderungsgemäss eine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 14. Juni 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Blutprobe unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – auch formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die von der Staatsanwaltschaft nachträglich angeordnete Blutprobe. Die Urinprobe sowie die ärztliche Untersuchung wurden – soweit ersichtlich – noch nicht von der Staatsanwaltschaft nachträglich schriftlich angeordnet.

3. Die Blutprobe stellt eine Zwangsmassnahmen dar, welche nur angeordnet werden darf, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegen die beschuldigte Person vorliegt (vgl. Art. 251 i.V.m. Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO).

4. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben. Nachdem anlässlich einer Verkehrskontrolle starker Marihuanageruch beim Beschwerdeführer habe festgestellt werden können, habe dieser angegeben, ca. fünf Stunden vor der Fahrt Marihuana konsumiert zu haben. Aus diesem Grund werde eine Blutprobe angeordnet.

5. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und damit die Zulässigkeit der Blutprobe. Er bringt vor, er sei gar nicht selbst gefahren, da ihm bewusst gewesen sei, dass er sich in einem fahrunfähigen Zustand befunden habe. Er sei vielmehr mit seinem Cousin unterwegs gewesen und dieser habe das Fahrzeug gelenkt. Der Cousin sei nach B.________(Ortschaft) gefahren, weil er dort sein eignes Auto gehabt habe. Da der Cousin in Eile gewesen sei, sei er gleich mit seinem eigenen Auto weitergefahren. Er selber habe sich von seinem Cousin verabschiedet und sei dann vor das Lenkrad gesessen. Er habe seine Eltern anrufen wollen, damit diese ihn abholen kommen würde, vorher aber noch auf dem Mobiltelefon gespielt. Dann sei die Polizei gekommen. Da er bei der Anhaltung mit der Situation überfordert gewesen sei, habe er der Polizei dies gar nicht mitteilen können. Er sei auch nie gefragt worden, wer das Fahrzeug gelenkt habe. In der Begründung der Verfügung stehe, dass er angeblich fünf Stunden vor der Fahrt Marihuana konsumiert habe. Er habe jedoch ausdrücklich gesagt, dass er nach dem Mittag Marihuana konsumiert und einen Mittagsschlaf gemacht habe.

6. Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Tatverdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand zu zerstreuen. Seine Erklärungsversuche seien vorgeschoben und – beim aktuellen Kenntnisstand – als reine Schutzbehauptungen zu werten. Es sei nicht naheliegend, dass jemand bei einer Verkehrskontrolle unter Druck der Situation vergesse, das eigentlich Zentrale auszusagen, nämlich dass er gar nicht selber gefahren sei. Gemäss Anzeigerapport habe der Beschwerdeführer zugegeben, von B.________(Ortschaft) gekommen und bereits am Nachmittag von C.________(Ortschaft) nach B.________(Ortschaft) gefahren zu sein. Der Beschwerdeführer sei auch nach der Belehrung durch die Polizei bei seiner Aussage geblieben, selbst gefahren zu sein. Gestützt auf diese Angaben müsse auch heute davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer persönlich das Auto gelenkt habe. Die Anordnung der Blutprobe, wie sie in der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Abnahme von Blut- und/oder Urinproben bei Verdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand vorgesehen sei, sei deshalb nicht zu beanstanden.

7. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft. Es wird daher vorab auf deren Ausführungen in E. 6 hiervor verwiesen. Die Staatsanwaltschaft hat hinreichend dargetan, weshalb sie den Beschwerdeführer des Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand verdächtigt (vgl. E. 4 hiervor). Sie stützt sich dabei auf den polizeilichen Anzeigerapport vom 23. Mai 2017, wonach der Beschwerdeführer bei der Verkehrskontrolle am 14. Mai 2017 am Steuer eines Fahrzeugs gesessen und starker Marihuanageruch aus dem Wageninneren festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer gab dannzumal von sich aus an, dass er direkt von B.________(Ortschaft) gekommen sei und am Nachmittag Marihuana konsumiert habe. Zudem führte er aus, dass er bereits am Nachmittag mit dem Fahrzeug von C.________(Ortschaft) nach B.________(Ortschaft) gefahren. Angesichts dieser Aussagen des Beschwerdeführers und der polizeilichen Feststellungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von einem hinreichenden Tatverdacht auf Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand ausgegangen ist. Die vom Beschwerdeführer hiergegen nachträglich vorgebrachten Einwände ändern daran nichts. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er anlässlich der Anhaltung durch die Polizei von sich aus spontan angegeben hatte, dass er am Nachmittag Marihuana konsumiert habe und mit dem Fahrzeug gefahren sei. Er hat auch nach der Belehrung durch die Polizei erneut ausgesagt, dass er von B.________(Ortschaft) gekommen sei und bereits am Nachmittag mit dem Fahrzeug von C.________(Ortschaft) nach B.________(Ortschaft) gefahren sei. Anlässlich der Befragung durch die Polizei war nie Thema, dass nicht er, sondern sein Cousin gefahren sein soll. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht direkt danach gefragt worden sein soll und er sich dannzumal in einer «stressigen» Situation befunden hat, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er diesen wesentlichen Umstand von sich aus erwähnt hätte. Seine nachträglichen Erklärungsversuche wirken angesichts dessen konstruiert und sind – zumindest derzeit – als Schutzbehauptung zu werten. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, im vorliegenden Verfahrensstadium bereits eine umfassende Abklärung des Sachverhalts vorzunehmen. Für die Anordnung der Blutprobe reicht aus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht. Dieser ist gegeben; die nachträglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Tatverdacht nicht zu zerstreuen. Was den genauen Zeitpunkt des Konsums von Marihuana anbelangt, wurde im Anzeigerapport ca. 14.00 Uhr erwähnt. Aus dem Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 14. Mai 2017 geht einerseits hervor, dass der Beschwerdeführer erwähnt habe, vor ca. 5 Stunden einen Joint geraucht zu haben, anderseits wurde als Zeitpunkt wiederum 14.00 bis 14.15 Uhr erwähnt. Letztmals geschlafen habe der Beschwerdeführer am 14. Mai 2017 von 01:00 bis 09:00 Uhr. Der Konsum von Marihuana am Nachmittag ist unbestritten. Beim genauen Tatzeitpunkt handelt es sich lediglich um divergierende Zeiten von rund zwei Stunden. Auch diese leicht unterschiedlichen Feststellungen vermögen daher am hinreichenden Tatverdacht nichts zu ändern.

8. Nach dem Gesagten ist die Anordnung zur Blutentnahme zur Kontrolle der Fahrfähigkeit nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________

(mit den Akten)

Bern, 19. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the post hoc order for a blood sample was supported by sufficient suspicion of driving in an unfit condition

Decisão extraída

Yes. The police report, the accused's own spontaneous admissions, and the observed cannabis odor established sufficient suspicion; his later explanations did not dispel it.

Fundamentação extraída

For a blood sample as a coercive measure, a sufficient suspicion under Art. 251 and Art. 197(1)(b) StPO is enough. The accused had said he drove after consuming cannabis, and the later version that someone else had driven was viewed as a constructed afterthought.

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the prosecutor's order should be admitted and granted

Decisão extraída

The appeal was admissible but unfounded.

Fundamentação extraída

The complaint was timely and properly filed, but the challenged order was lawful.

Questão jurídica principal

Allocation of appellate costs

Decisão extraída

The appellant must bear the costs of the appeal proceedings.

Fundamentação extraída

Costs follow the unsuccessful outcome of the appeal under Art. 428(1) StPO.

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