Non-entry refusal upheld for lack of initial suspicion

BK 2017 197Tribunal Superior / Câmara de Recursos8 de jun. de 2017Dismissed

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Resumo

The Bern Criminal Appeals Chamber dismissed the criminal complainant's appeal against the prosecutor's non-entry order concerning alleged property offences. It held that his submissions were too vague to establish any concrete criminal suspicion against the named/unknown accused, and that police inquiries had not produced useful material. The court rejected the request for further evidence-taking, characterizing it as an impermissible fishing expedition. Because the appeal failed, the appellant was ordered to pay appeal costs of CHF 600, which were set off against the security deposit already provided.

Regest

Art. 382, 393 Abs. 1 lit. a, 396 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO; Beschwerde gegen Nichtanhandnahme wegen fehlenden Anfangsverdachts. Die Beschwerdekammer prüft, ob die Eingaben des Strafklägers konkrete Tatsachen enthalten, die den Verdacht einer strafbaren Handlung zu begründen vermögen. Bloße Unklarheit, pauschale Verdächtigungen oder der Wunsch nach einem Beweis- bzw. Feststellungsverfahren genügen nicht. Ist weder aus den Vorbringen noch aus ergänzenden Abklärungen ein hinreichender Verdachtskern ersichtlich, ist die Nichtanhandnahme zu bestätigen; die Strafverfolgungsbehörde muss keine Beweismittel in einer unzulässigen fishing expedition suchen (vgl. consid. 2-4). Bei Unterliegen trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Texto completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligteunbekannte Täterschaft resp. A.________

Beschuldigte

B.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen evtl. Vermögensdelikt

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Mai 2017 (BM 17 9989)

Erwägungen:

1. Am 2. Mai 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft, A.________ wegen evtl. Vermögensdelikten zwischen 2005 und 2017 nicht an die Hand. In seiner Eingabe vom 9. Mai 2017 an das Obergericht des Kantons Bern nahm der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Bezug auf diese Verfügung und verlangte die Durchführung eines Beweis-/Feststellungsverfahren. Damit reichte er sinngemäss Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein. Am 16. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach. Zudem reichte er unaufgefordert weitere Kopien unter anderem der verfahrensleitenden Verfügung vom 16. Mai 2017 ein mit dem Vermerk «In Memoria: Offi.Delikte Strafuntersuchungen Amtes wegen».

Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Als Strafkläger wegen eventueller Vermögensdelikte hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Am 2. März 2017 ging bei der Staatsanwaltschaft eine Eingabe des Beschwerdeführers ein. Darin wirft er der A.________, wohl im Zusammenhang mit einem oder zwei seiner Konten, ein deliktisches Verhalten vor (A.________ habe sich in kriminelle Elemente eingelassen). Zudem führte er aus, dass sich vollständige Infos bei der Kantonspolizei befinden würden. Die Staatsanwaltschaft fragte in der Folge beim Polizeikommando nach und ersuchte um Zustellung von Unterlagen. Am 13. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe bei der Staatsanwaltschaft ein. Er scheint darin davon auszugehen, dass ihm die A.________ Geld gestohlen habe («…. Raubgut wieder zurückzuerhalten»). Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 15. März 2017 ergibt sich, dass in ihren Systemen keine Angaben über den Beschwerdeführer und keine Detailunterlagen in Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die A.________ vorgefunden werden konnten.

4. Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass den Eingaben des Beschwerdeführers in keiner Weise zu entnehmen sei, wie sich die A.________ ihm gegenüber hätte strafbar gemacht haben sollen. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind unklar und begründen keinen Anfangsverdacht, zumal auch die Nachforschungen bei der Polizei nichts zur Klärung beitragen konnten. Auch aus der Beschwerde und den damit eingereichten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der A.________. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern beispielsweise die Medienberichte in einem Zusammenhang mit seinen Vorwürfen stehen. Gleiches gilt für die am 29. Mai 2017 eingegangenen Unterlagen des Beschwerdeführers. Es kann nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde sein, im Rahmen einer «fishing expedition» mögliche Beweismittel für mögliche Tatbestände zu suchen.

Das Verfahren wurde mangels Anfangsverdacht zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 verrechnet.

Zu eröffnen:

der Beschuldigten

dem Strafkläger/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________

(mit den Akten)

Bern, 8. Juni 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Palavras-chave

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