No right to evidence inspection in terminated debt enforcement

ABS 2019 119Tribunal Superior8 de jul. de 2019Dismissed

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Resumo Omnilex

The debtor complained of a refusal of justice after the Bern-Mittelland debt enforcement office declined to order creditors to disclose evidence under Art. 73 SchKG. The supervisory authority held the complaint admissible, but rejected the merits. It found that the revised Art. 73 SchKG grants inspection only while enforcement proceedings are pending. Here, thirteen proceedings had ended by loss certificates and the other three had lapsed because the continuation period under Art. 88(2) SchKG had expired. The debtor therefore had no current right to inspection. The complaint was dismissed and no costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 73 Abs. 1 SchKG; Einsichtsrecht in Beweismittel des Gläubigers nur während hängiger Betreibung; die Revision erweitert zwar den zeitlichen Anwendungsbereich gegenüber dem früheren Recht, setzt aber eine noch bestehende Verfahrensdauer voraus. Die Ausstellung eines Verlustscheins beendet die Betreibung; ebenso fällt sie dahin, wenn der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren nicht innert der Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG stellt. In beendeten Verfahren besteht daher kein Anspruch des Schuldners auf Aufforderung des Gläubigers zur Vorlage von Beweismitteln (E. 7.2 f.).

Texto completo

BesetzungOberrichter Studiger (Präsident), Oberrichter Hurni und Oberrichterin Grütter

Gerichtsschreiberin Peng

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

GegenstandBeschwerde (SchKG 17)

Regeste:

Vorlage der Beweismittel gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG

Am 1. Januar 2019 ist der revidierte Art. 73 SchKG in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die betriebene Person neu das Recht, während der gesamten Verfahrensdauer Einsicht in die Beweismittel des Gläubigers zu verlangen (E. 7.2).

Die Ausstellung eines Verlustscheins führt zur Beendigung des Betreibungsverfahrens. Ebenfalls als beendet gilt das Verfahren, wenn der Gläubiger die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens ungenutzt verstreichen liess. Das Einsichtsrecht nach Art. 73 Abs. 1 SchKG kann in beendeten Verfahren nicht ausgeübt werden (E. 7.3).

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 20. November 2018 (Beschwerdebeilagen [BB]) wandte sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt). Er verlangte, dass das Betreibungsamt sämtliche Gläubiger gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) auffordere, Beweismittel zu den angeblichen Schulden vorzulegen und ihm Kopien davon zukommen zu lassen. Dafür setzte er dem Betreibungsamt eine Frist bis am 31. Januar 2019. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 (BB) reichte der Beschwerdeführer erneut eine Kopie seines Gesuchs vom 20. November 2018 beim Betreibungsamt ein.

2. Mit Eingabe vom 4. April 2019 (Postaufgabe am selben Tag) erhob der Beschwerdeführer Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er stellte den Antrag, das Betreibungsamt habe sofort i.S.v. Art. 73 SchKG tätig zu werden. Trotz seiner Schreiben vom 20. November 2018 und vom 28. Dezember 2018 habe sich dieses geweigert, seiner Arbeit nachzukommen.

3.1 In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2019 stellte das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

3.2 Zur Begründung führte das Amt aus, Art. 73 Abs. 1 SchKG besage, dass der Gläubiger auf Verlangen des Schuldners aufgefordert werde, innerhalb der Bestreitungsfrist die Beweismittel für seine Forderung beim zuständigen Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Ähnlich der Umschreibung des Betreibungsgrundes im Zahlungsbefehl solle die Vorlage der Beweismittel dem Schuldner erlauben, die Forderung so zu beurteilen, dass er gerechtfertigte Betreibungen anerkennen und gegen ungerechtfertigte Betreibungen Rechtsvorschlag erheben könne. Der Schuldner müsse innerhalb der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags beim zuständigen Betreibungsamt mündlich oder schriftlich das Begehren um Einsicht in die Beweismittel stellen. Einem Begehren nach Ablauf der Bestreitungsfrist müsse der Gläubiger nicht mehr entsprechen. Der Beschwerdeführer vermöge in keiner Weise darzutun, worin sein gegenwärtiges Interesse auf Beurteilung der Betreibungen hinsichtlich ihrer Berechtigung i.S.v. Art. 73 SchKG bestehen solle. Die Betreibungen würden aus den Jahren 2014 und 2015 datieren und lägen damit bereits Jahre zurück. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Frist von zehn Tagen für die Einreichung des Begehrens ungenutzt verstreichen lassen.

3.3 Abschliessend wies das Betreibungsamt darauf hin, es könnte auch erwogen werden, den Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zu belangen.

4. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).

5. Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung geltend. Er ist dabei an keine Frist gebunden. Wegen Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).

6. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

7.1 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Recht sollte es dem Schuldner durch die Vorlage der Beweismittel gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG ermöglicht werden, sich vor dem Entscheid über die Erhebung des Rechtsvorschlags die Beweismittel der betreibenden Person anzusehen (Wüthrich/Schoch, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 1 zur Art. 73 SchKG). Allerdings war die Frist dazu äusserst knapp bemessen. Innert der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (Art. 74 Abs. 1 SchKG) mussten das Begehren des Schuldners an das Betreibungsamt, die Aufforderung des Gläubigers durch das Betreibungsamt, die Vorlage der Beweismittel durch den Gläubiger und die Einsichtnahme des Schuldners in die Beweismittel des Gläubigers erfolgen (Wüthrich/Schoch, a.a.O., N. 5 zu Art. 73 SchKG).

7.2 Am 1. Januar 2019 ist der revidierte Art. 73 SchKG in Kraft getreten. Abs. 1 dieser Bestimmung besagt, dass der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen kann, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim zuständigen Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Dies bedeutet, dass die betriebene Person neu während der gesamten Verfahrensdauer Einsicht in die Beweismittel verlangen kann (Parlamentarische Initiative, Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015, BBl 2015 3219 Ziff. 4). Mit der Revision wurde die Frist für die Einsichtnahme des Schuldners in die Beweismittel des Gläubigers somit massgeblich erweitert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Betreibungsamt gemäss der neuen Fassung von Art. 73 SchKG verpflichtet gewesen wäre, die Gläubiger des Beschwerdeführers zur Vorlage der Beweismittel aufzufordern.

7.3 Der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 8. April 2019 (Vernehmlassungsbeilage III) enthält insgesamt sechzehn Betreibungen. In dreizehn Betreibungen wurde ein Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG ausgestellt und in den übrigen drei Betreibungen erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Die Ausstellung eines Verlustscheins führt zur Beendigung des Betreibungsverfahrens (vgl. Ingrid Jent-Sørensen, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 115 SchKG). Wie in der vorstehenden E. 7.2 erläutert, kann die betriebene Person das Einsichtsrecht nach Art. 73 Abs. 1 SchKG nur während der Verfahrensdauer ausüben. Dies heisst, dass der Beschwerdeführer in den dreizehn Betreibungen, in denen ein Verlustschein nach Art. 115 SchKG ausgestellt worden ist, das entsprechende Begehren nicht stellen kann. Das Verfahren wurde in diesen Betreibungen beendet. Die restlichen drei Betreibungen, in denen der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hat, stammen aus den Jahren 2014 und 2015. Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG verwirkt der betreibende Gläubiger sein Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die drei Betreibungen mit Status «Rechtsvorschlag» infolge Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr fortgesetzt werden können. Wenn der Gläubiger die Frist gemäss Art. 88 SchKG ungenutzt verstreichen lässt, verliert der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit und die Betreibung fällt dahin (André E. Lebrecht, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 88 SchKG mit Hinweisen). Mit anderen Worten gilt das Betreibungsverfahren dann als beendet. Somit hat der Beschwerdeführer auch in den drei Betreibungen, in denen er Rechtsvorschlag erhoben hat, keinen Anspruch darauf, Einsicht in die Beweismittel zu erhalten.

7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Betreibungsamt kein Recht verletzt hat, indem es sich geweigert hat, die Gläubiger zur Vorlage der Beweismittel aufzufordern. Folglich erweist sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Kritik des Beschwerdeführers am Betreibungsamt beleidigend daherkommt. Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Sitte und Anstand verletzende Eingaben inskünftig zur Verbesserung zurückzuweisen (Art. 11 Abs. 3 EGSchKG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

9. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge-richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die vorliegende Beschwerde erweist sich – insbesondere unter Berücksichtigung des revidierten Art. 73 Abs. 1 SchKG – nicht als mutwillig. Es wäre wünschenswert, wenn das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer in Zukunft bei ungerechtfertigten Anträgen mitteilt, weshalb es diesen nicht stattgibt.

Die Aufsichtsbehörde entscheidet:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland

Bern, 8. Juli 2019

Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger

Die Gerichtsschreiberin: Peng

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

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Palavras-chave

debt enforcementevidence inspectiondenial of justiceloss certificatetermination of proceedingscontinuation periodsupervisory complaint

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complaint for denial of justice was admissible without a deadline.

Decisão extraída

A denial-of-justice complaint may be filed at any time and is not subject to the ordinary appeal deadline.

Fundamentação extraída

Under Art. 17(3) SchKG, complaints alleging refusal of justice or delay are not time-barred.

Questão jurídica principal

Whether the enforcement office had to request production of evidence under Art. 73 SchKG.

Decisão extraída

No. The revised Art. 73 SchKG allows inspection during the pendency of enforcement only; the debtor had no enforceable right in proceedings that had already ended.

Fundamentação extraída

In 13 cases a loss certificate had been issued, which ends enforcement; in the remaining 3 cases the creditor had let the one-year period for continuation lapse under Art. 88(2) SchKG, so those proceedings were also terminated.

Questão jurídica principal

Whether costs or party compensation should be awarded.

Decisão extraída

No court costs or party compensation were imposed.

Fundamentação extraída

Debt-enforcement complaint proceedings are generally cost-free, and the complaint was not considered vexatious.

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