Municipal stop-work order upheld for unauthorised earthworks

120 2012 27Direção de Educação e Cultura28 de jun. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

The owners challenged a municipal stop-work order concerning earthworks on their parcels in Frutigen. The BVE held that the appeal was timely and admissible, but the excavation was not exempt from planning permission because it was not landscaping, rather preparatory work for a planned development and utility works. As no building permit or authorised early commencement existed, the municipality could order the works stopped. The appeal was dismissed, the stop-work order confirmed, court costs of CHF 600 imposed jointly and severally, and no party costs awarded.

Sumário Omnilex

Art. 22 RPG, Art. 1a Abs. 3 BauG, Art. 46 Abs. 1 BauG, Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD; stop-work order for unauthorised earthworks. A stop-work order may be issued where construction activity is carried out without a permit and the work is at least summarily likely to be permit-requiring. For this purpose, formal unlawfulness suffices; the material merits of the project are examined only in the subsequent building-permit procedure. Terrain alterations are permit-free only if they serve the landscaping of the surroundings; preparatory excavation for a pending building project does not fall under this exemption. A prior authorisation for early commencement under Art. 39 BewD militates against permit-freedom where such authorisation was not granted.

Texto completo

RA Nr. 120/2012/27 Bern, 28. Juni 2012

in der Beschwerdesache zwischen

Y.________ Beschwerdeführerin 1

X.________ Beschwerdeführerin 2

und

Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen, Gemeindeverwaltung, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen

betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen vom 19. April 2012 (Abhumusieren)

I. Sachverhalt

1. Aufgrund einer Anzeige eines Nachbarn stellte die Gemeinde fest, dass auf den Parzellen Frutigen Grundbuchblatt Nr. Z.________ und A.________ mit Bauarbeiten (Abhumusieren/Grabarbeiten) begonnen wurde, ohne dass dafür eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Die Parzellen liegen in der Wohnzone W2 H (Hang). Mit Baueinstellungsverfügung vom 19. April 2012 forderte die Gemeinde die Beschwerdeführenden daher auf, alle Arbeiten auf den Parzellen Frutigen Grundbuchblatt Nr. Z.________ und A.________ sofort einzustellen und die vorhandenen Werkzeuge und Maschinen unverzüglich von der Baustelle zu entfernen.

2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 3. Mai 2012 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Am 15. Mai 2012 – und damit noch innert der laufenden Rechtsmittelfrist – reichten die Beschwerdeführenden zudem eine Beschwerde-Ergänzung ein. Sie beantragen, die Baueinstellungsverfügung sei aufzuheben. Zur Begründung führen sie aus, dass die von der Vor-instanz gerügten Arbeiten keiner Baubewilligung bedürften.

3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2012 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1. Eintretensvoraussetzungen

Angefochten ist eine Baueinstellungsverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG2. Eine solche Verfügung kann gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Baueinstellungsverfügung zuständig. Die Beschwerdeführenden sind als Grundeigentümer und Adressaten der Baueinstellungsverfügung ohne weiteres zur Beschwerde befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.

2. Baueinstellung

a) Art. 22 RPG4 bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Mit der Ausführung von Bauvorhaben, die eine Baubewilligung benötigen, darf erst begonnen werden, wenn sie rechtskräftig bewilligt sind oder der Baubeginn vorzeitig gestattet worden ist (Art. 1a Abs. 3 BauG, Art. 2 Abs. 1 BewD5).

Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten (Art. 46 Abs. 1 BauG). Nicht ausdrücklich genannte, aber selbstverständliche Voraussetzung für eine Baueinstellungsverfügung ist zudem, dass das in Ausführung stehende Bauvorhaben überhaupt der Baubewilligungspflicht unterliegt. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, liegt eine formelle Rechtswidrigkeit vor, die für den Erlass der Baueinstellungsverfügung genügt. Ob das Bauvorhaben auch materiell rechtswidrig ist oder ob es den Bauvorschriften entspricht und somit bewilligt werden kann, ist erst im folgenden Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung ist die materielle Rechtswidrigkeit jedoch nicht Voraussetzung. Bei der Baueinstellung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. Es ist daher ausreichend, dass die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit aufgrund einer summarischen Prüfung als wahrscheinlich erscheint. Ein schlüssiger Beweis ist erst im Wiederherstellungsverfahren nötig.6

b) Die Beschwerdeführenden haben gemäss ihren eigenen Angaben „am 18. April 2012 einen Streifen von ca. 2.70 x 6 m neben der B.________strasse abhumusiert, um eine Senke von 30-50 cm mit überschüssigem Koffermaterial von der Baustelle Flugplatz aufzufüllen.“ Diese Arbeiten seien vorgenommen worden, „obschon die Gemeinde bis heute, über einen Monat nach Ablauf der Einsprachefrist, immer noch keine formelle Bewilligung für die Vorarbeiten erteilt hat“.7 Damit verfügen die Beschwerdeführenden unbestrittenerweise über keine Baubewilligung für die ausgeführten Arbeiten. Auch ein vorzeitiger Baubeginn im Sinne von Art. 1a Abs. 3 BauG i.V.m. Art. 39 BewD bezüglich des von Beschwerdeführenden eingereichten Baugesuchs zur Überbauung dieser Parzellen wurde von der Gemeinde nicht bewilligt. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde jedoch geltend, die vorgenommenen Arbeiten seien baubewilligungsfrei, da es sich um Erdbewegungen handle, welche unter dem Freimass von 1.2 m liegen würden. Gemäss der Weisung der JGK vom 4. November 2009 seien Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bewilligungsfrei, wenn sie nicht höher als 1.20 m sind und nicht mehr als 100 Kubikmeter umfassen.

c) Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD sind Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 Kubikmeter Inhalt baubewilligungsfrei. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass Terrainveränderungen nur dann unter diese Bestimmung fallen, wenn sie als Massnahme der Umgebungsgestaltung dienen. Dies ergibt sich noch klarer auch aus dem Vortrag des Regierungsrates, welcher von „Terrainveränderungen im Sinne von Umgebungsgestaltungen“ spricht8. Die vorliegend vorgenommenen Abgrabungen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Sie dienen in keiner Weise der Umgebungsgestaltung. Wie die Gemeinde richtig ausführt, wurden diese Arbeiten vielmehr als Vorarbeit für das hängige Bauprojekt B.________ (Abbruch Scheune, Neubau von 5 Häusern, Verlegen von Abwasser- und Stromleitungen) vorgenommen. Die Beschwerdeführenden bestätigen dies in ihrer Beschwerde-Ergänzung vom 15. Mai 2012, indem sie ausdrücklich festhalten, die Arbeiten würden der Vorbereitung für anstehende Hauptarbeiten und der Sanierung einer im letzten Jahr nur provisorisch reparierten Abwasserleitung des Nachbarn dienen.9 Die ausgeführten Arbeiten fallen daher nicht unter Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD und sind bewilligungspflichtig. Für die Bewilligungspflicht spricht im Übrigen auch Art. 39 Abs. 4 BewD, wonach der Aushub der Baugrube, das Legen von Leitungen oder ähnliche Arbeiten unter gewissen Voraussetzungen von der Gemeindebehörde schon nach Eingang des Baugesuchs erlaubt werden können. Wären diese Arbeiten bewilligungsfrei, müsste dafür seitens der Behörde keine Bewilligung für einen vorzeitigen Baubeginn erteilt werden. Eine solche Bewilligung liegt zudem – wie erwähnt - vorliegend nicht vor.

d) Die Baueinstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen war damit rechtmässig. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet. Sie wird abgewiesen und die Baueinstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen vom 19. April 2012 bestätigt.

3. Kosten

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.-. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag.

b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

III. Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Baueinstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen vom 19. April 2012 wird bestätigt.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

IV. Eröffnung

  • Y.________, als Gerichtsurkunde

  • X.________, als Gerichtsurkunde

  • Baupolizeibehörde der Gemeinde Frutigen, Gemeindeverwaltung, als Gerichtsurkunde

  • Regierungsstatthalteramt von Frutigen-Niedersimmental, zur Kenntnis

BAU-, VERKEHRS- UND eNERGIEDIREKTION

Die Direktorin

B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin

Palavras-chave

building permitstop-work orderearthworksterrain alterationplanning lawcosts

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Questão jurídica principal

Whether the appeal against the stop-work order was admissible and the BVE had jurisdiction.

Decisão extraída

The appeal was admissible; the BVE had jurisdiction, and the appellants were entitled to appeal as addressees and owners.

Fundamentação extraída

The challenged measure was a stop-work order under the cantonal Building Act and was appealable within 30 days to the BVE; the filing was timely and proper.

Questão jurídica principal

Whether the earthworks were exempt from building-permit requirements.

Decisão extraída

The works were not permit-free and required a building permit.

Fundamentação extraída

Terrain changes are exempt only if they serve landscaping; here the excavation was merely preparatory work for a pending construction project and related utility works, so Art. 6(1)(i) BewD did not apply.

Questão jurídica principal

Whether the municipal stop-work order of 19 April 2012 should be annulled.

Decisão extraída

The stop-work order was lawful and remained in force.

Fundamentação extraída

Because the works were carried out without a permit and were not covered by any exemption, the formal illegality justified a precautionary stop-work order.

Questão jurídica principal

Allocation of procedural costs and party costs.

Decisão extraída

Court costs of CHF 600 were imposed jointly and severally on the appellants; no party costs were awarded.

Fundamentação extraída

The appellants lost the case and therefore bear the procedural costs; no compensation for party costs was granted.

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