Unemployment appeal partly moot; no jurisdiction on SEMO request

200 2018 456Tribunal Administrativo6 de set. de 2018Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The appellant challenged beco’s refusal of unemployment benefits and also asked for approval of a SEMO measure and legal aid. After the court gave him time to supplement the appeal, he withdrew the benefits claim but maintained the SEMO request. The court held that no appealable decision existed regarding the SEMO measure, so it could not enter into that part of the case. Because the benefits claim had been withdrawn, that part became moot. The court ordered no costs and no party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 57 ATSG, Art. 59–61 ATSG; Art. 100 Abs. 3 AVIG; Art. 128 Abs. 1 and Art. 119 Abs. 1 AVIV; admissibility of an appeal where the challenged benefit claim is withdrawn and the remaining request lacks an appealable object. An appeal becomes moot once the appellant withdraws the substantive claim. In the absence of a prior administrative decision on a requested measure, the court lacks an appealable object and must not enter into the complaint; a denial-of-justice complaint must be expressly invoked if the applicant seeks review of administrative inaction. Where the appeal is unsuccessful or becomes moot, neither court costs nor party compensation are ordinarily awarded (consid. 1–2).

Texto completo

200 18 456 ALV

FUE/IMD/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 6. September 2018

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiber Imhasly

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2018, ALV/18/456, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1999 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 29. März 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA] unpaginiert) und stellte am 4. April 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. April 2018 (Akten des beco [act. II] pag. 214-217). Mit Verfügung vom 5. April 2018 (act. II pag. 208-210) wies das beco die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung ab, weder sei die Beitragszeit erfüllt noch liege ein Befreiungsgrund vor. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II pag. 200, 207) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018 ab (act. II pag. 195-199).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 15. Juni 2018 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Dem Beschwerdeführer sei bis zu 10. Juli 2018 Gelegenheit zu geben, die Beschwerde mit weiteren Unterlagen und Begründungen zu ergänzen.

2. Der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 (richtig: 2018) samt zugrundeliegender Verfügung vom 5. April 2018 seien aufzuheben.

3. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. April 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuzugestehen.

3.1 Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Aufnahme in eine SEMO-Massnahme zu bewilligen.

3.2 Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin (richtig: der Beschwerdegegner) zu verpflichten, die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers erneut zu beurteilen.

4. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 13. Juni 2018 das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

  • unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. -

Nachdem der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2018 eine entsprechende Frist gesetzt hatte, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2018 eine Ergänzung der Beschwerdebegründung sowie weitere Belege (Beschwerdebeilage [BB] 14 - 25) ein.

Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ab, soweit es nicht gegenstandslos sei; dies mit der Begründung, dass der Prozess nach dem ersten Studium der Akten als aussichtslos erscheine.

Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer weitere Belege (BB 25.1) zu den Akten.

Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 2. August 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an den Rechtsbegehren 1, 2 sowie 3.1 und 3.2 fest, am Rechtsbegehren 3 (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) halte er nicht mehr fest. Des Weiteren ersuchte er erneut um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um ein Rückkommen auf die prozessleitende Verfügung vom 11. Juli 2018.

Der Instruktionsrichter wies das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2018 ab, da weder unter dem Titel der Wiedererwägung noch der prozessualen Revision Anlass für ein Rückkommen auf die prozessleitende Verfügung vom 11. Juli 2018 bestehe.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2018 (act. II pag. 195-199), mittels welchem der Beschwerdegegner die am 5. April 2018 (act. II pag. 208-210) verfügte Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bestätigt hat.

Soweit der Beschwerdeführer die Bewilligung einer SEMO-Massnahme (Motivationssemester) beantragt, ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner darüber bislang nicht verfügt hat. Insofern fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dass die Beschwerde diesbezüglich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde darstellen würde, ist weder ersichtlich noch wird solches vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer geltend gemacht.

Nachdem der Beschwerdeführer den Antrag auf Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung mit Eingabe vom 2. August 2018 zurückgezogen hat, ist die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden.

1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter u.a. Beschwerden, die gegenstandslos werden oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

2.

2.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

2.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um Zusprechung einer Parteientschädigung mit der Begründung ersucht, das Beschwerdeverfahren sei aufgrund von Fehlverhaltens seitens des Beschwerdegegners notwendig gewesen (Eingabe vom 2. August 2018 S. 5 [in den Gerichtsakten]), ist ihm nicht zu folgen. Wie in der prozessleitenden Verfügung vom 10. August 2018 (in den Gerichtsakten) dargelegt, hat die zuständige RAV-Beraterin den Beschwerdeführer über die ihm offenstehenden Angebote – darunter die SEMO-Massnahme – aufgeklärt, woraufhin sich der Beschwerdeführer hierfür entschieden hat (Protokolleinträge vom 11. bzw. 18. April 2018 [act. IIA unpaginiert]). Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht darauf berufen, er sei davon ausgegangen, die SEMO-Massnahme sei ihm verweigert worden, weshalb er den Beschwerdeweg habe bestreiten müssen, zumal er sich mit E-Mail vom 24. April 2018 zur Massnahme angemeldet hat (act. IIA unpaginiert).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

-beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern

-beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung -Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

unemployment insuranceadmissibilitymootnessappealable decisionSEMO measureparty compensationcourt costslegal aid

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the denial of unemployment benefits remained admissible after the appellant withdrew that claim.

Decisão extraída

The benefits claim became moot after withdrawal and was no longer decided on the merits.

Fundamentação extraída

Once the appellant expressly withdrew the request for unemployment compensation, there was no longer a live claim to adjudicate.

Questão jurídica principal

Whether the court could review the request for a SEMO measure.

Decisão extraída

The appeal was not entered into on this request because no appealable administrative decision existed.

Fundamentação extraída

The respondent had not yet issued a decision on a SEMO measure; without an object of appeal, the court lacked a basis for review. No denial of justice complaint was raised.

Questão jurídica principal

Whether costs or party compensation were to be awarded.

Decisão extraída

No procedural costs and no party compensation were awarded.

Fundamentação extraída

Given the outcome, the unemployment-insurance rules on costs and compensation did not justify an award to the appellant.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.