E-mail objection without signature was invalid

200 2018 216Tribunal Administrativo9 de mai. de 2018Dismissed

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Resumo Omnilex

The insured person challenged a cantonal compensation office’s non-entry decision concerning 2015 self-employed AHV contributions. The office had invited him to cure an e-mail objection that lacked the required signature, but no valid objection was filed within the set time. The court held that the signature requirement under the ATSV was not met and that the office was entitled to refuse entry. The appeal mainly attacked the underlying contribution assessment rather than the non-entry decision, so it was dismissed insofar as it was admissible. No court costs or party compensation were awarded.

Sumário Omnilex

Art. 10 Abs. 4 ATSV; written objection and signature requirement; non-entry for uncured formal defect. An objection against an administrative social-insurance decision must be filed in written form and bear the signature of the objecting person or counsel. An e-mail submission does not satisfy this requirement. If the defect is not cured within an appropriate deadline set by the authority, non-entry is permissible. A complaint against a non-entry decision must address the procedural admissibility issue; submissions confined to the substantive merits do not meet the requirements of a reasoned appeal (consid. 1.1.2, 2.2, 3.1).

Texto completo

200 18 216 AHV

SCJ/IMD/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 9. Mai 2018

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiber Imhasly

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die AHV-Zweigstelle … setzte mit Verfügung vom 20. November 2017 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 4) die von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2015 geschuldeten persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender auf insgesamt Fr. 3'287.85 fest. Hiergegen erhob B.________, C.________, mit E-Mail vom 22. Januar 2018 im Auftrag des Versicherten Einsprache (AB 3) mit der Begründung, dieser habe im Jahr 2015 kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (AB 2) wies die AKB den Versicherten darauf hin, dass Eingaben per E-Mail das Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllen und gab ihm unter Androhung des Nichteintretens die Gelegenheit, bis zum 12. Februar 2018 eine rechtsgenügliche Einsprache einzureichen. Nachdem der Versicherte die gesetzte Frist unbenutzt hatte verstreichen lassen, trat die AKB mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 (AB 1) auf die Einsprache vom 22. Januar 2018 nicht ein.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2018 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: "Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. Februar 2018 betreffend Verfügung für persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender vom 20. November 2017 bzw. Löschung der Selbständigkeit." Zur Begründung machte er geltend, er sei seit dem 1. März 2017 bei der D.________ GmbH sowie zusätzlich ab dem 1. Oktober 2017 bei E.________ angestellt. Er gehe keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nach.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1

1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vor­instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten.

1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336). Gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337).

Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde allein auf die materielle Seite des Streitfalles Bezug. Zur hier Streitgegenstand bildenden Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einspracheverfahren äussert er sich nicht. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Voraussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechenden Antrags. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist (vgl. E. 3.1 hiernach), braucht die Frage des gerichtlichen Eintretens nicht abschliessend beurteilt zu werden und muss dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde angesetzt werden.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 (AB 1), mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers zufolge nicht erfüllter Formvorschrift nicht eingetreten ist. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV).

2.2 Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerksam zu machen ist (BGE 142 V 152).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit uneingeschrieben versandter Verfügung vom 20. November 2017 (AB 4) die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2015 gestützt auf die entsprechende Steuermeldung (vgl. dazu Art. 9 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) definitiv festgesetzt. Dagegen erhob B.________ im Auftrag des Beschwerdeführers per E-Mail vom 22. Januar 2018 (AB 3) Einsprache, was den Formerfordernissen an eine Einsprache nicht genügt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (AB 2) auf die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einsprache, insbesondere das Erfordernis einer Unterschrift, aufmerksam gemacht und eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt. Grundsätzlich wäre die Verbesserung des Formmangels innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorzunehmen gewesen (vgl. E. 2.2 hiervor). Da jedoch das Zustelldatum der uneingeschrieben versandten Verfügung vom 20. November 2017 (AB 4) nicht nachgewiesen werden kann, hat die Beschwerdegegnerin wohl auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 152 zu Recht eine Nachfrist zur Beibringung einer Unterschrift angesetzt. Weil der Beschwerdeführer dieser unmissverständlichen Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren korrekterweise zufolge nicht erfüllter Eintretensvoraussetzung nach Art. 10 Abs. 4 ATSV mit Nichteintretensentscheid vom 15. Februar 2018 (AB 1) abgeschlossen.

3.2 Nur am Rande sei vermerkt, dass das vom Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend gemachte Argument, er sei ab 1. März 2017 in einem Angestelltenverhältnis, für die Beurteilung der mit Verfügung vom 20. November 2017 (AB 4) geregelten Beitragspflicht für das Jahr 2015 nicht relevant ist.

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 13. März 2018 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

-Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

-Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

social insuranceobjectionsignature requiremente-mail filingnon-entryself-employed contributionsprocedural admissibilityappeal reasonednesscourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the compensation office correctly refused to enter on an objection filed by e-mail without a signature and not cured within the deadline.

Decisão extraída

An objection filed by e-mail does not satisfy the written-signature requirement; if the defect is not cured within the set period, non-entry is proper.

Fundamentação extraída

Art. 10 ATSV requires a written objection to bear a signature. The office warned the insured person and set an additional deadline. Since no valid signed objection was filed, the objection proceedings were rightly closed for failure to meet the admissibility requirements.

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the non-entry decision was admissible and substantively sufficient.

Decisão extraída

The appeal addressed only the merits of the contribution assessment and not the question of non-entry; the court noted this deficiency but did not finally decide the admissibility issue because the appeal was clearly to be dismissed on the merits.

Fundamentação extraída

A complaint against a non-entry decision must address the procedural issue that led to non-entry. Here, the appellant argued only that he had no self-employment income and did not engage with the appealed non-entry decision.

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