No unemployment benefits for absence before new job start

200 2015 499Tribunal Administrativo30 de jul. de 2015Dismissed

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Resumo Omnilex

The insured person challenged the unemployment fund's refusal to recognize an entitlement to control-free days and unemployment benefits for 5 to 30 January 2015. He had left his previous job on 31 December 2014, planned a language stay abroad in January, and began a new job on 1 February 2015. The court held that control-free days only accrue after 60 days of controlled unemployment and cannot be taken in advance. It also held that he was not employable during the stay abroad, so he had no entitlement to benefits for that period. The appeal was dismissed, and no costs or party compensation were ordered.

Sumário Omnilex

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 27 Abs. 1 und 2 AVIV; Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage und Vermittlungsfähigkeit: Kontrollfreie Tage entstehen erst nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist und können nicht vorbezogen werden. Während der kontrollfreien Tage entfällt zwar die Vermittlungsfähigkeit, nicht aber die übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Ist die versicherte Person im massgebenden Zeitraum wegen eines Sprachaufenthalts nicht in der Lage, ihre Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit; die Rechtsprechung zu anderweitig disponierten Personen mit bevorstehendem Stellenantritt ist darauf nicht übertragbar (vgl. E. 3.2). Bei Abweisung der Beschwerde sind im Arbeitslosenversicherungsrecht weder Verfahrenskosten noch eine Parteientschädigung geschuldet.

Texto completo

200 15 499 ALV

SCJ/IMD/KRK

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 30. Juli 2015

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiber Imhasly

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2015, ALV/15/499, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte, nachdem sein bisheriges unbefristetes Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. Dezember 2014 gekündigt worden war (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 8), Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2015 (AB 4). Ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hin meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern-West zur Arbeitsvermittlung an (AB 5).

Mit Abwesenheits- und Mutationsmeldung vom 10. Dezember 2014 (AB 24) informierte der Versicherte das RAV über den Bezug von unbezahlten Ferien (Sprachaufenthalt) zwischen dem 5. und dem 30. Januar 2015 sowie über eine Festanstellung ab dem 1. Februar 2015. Gleichzeitig meldete er sich vom RAV und der Arbeitslosenkasse ab.

Mit Verfügung vom 31. März 2015 (AB 3) lehnte das beco einen Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage vom 5. bis zum 30. Januar 2015 ab. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 2) wies es mit Entscheid vom 12. Mai 2015 (AB 1) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Mai 2015 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren:

Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern zur Verfügung Nr. … wird vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern aufgehoben, die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung in der Periode vom 5. Januar bis zum 30. Januar 2015 wird durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern anerkannt.

Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestim­mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 (AB 1), in welchem in Bestätigung der Verfügung vom 31. März 2015 (AB 3) der Anspruch des Beschwerdeführers auf kontrollfreie Bezugstage ab dem 5. bis zum 30. Januar 2015 abgelehnt worden ist.

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1).

2.2 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen (Art. 27 Abs. 1 AVIV). Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 27 Abs. 2 AVIV).

3.

3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Kündigung durch die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers auf den 31. Dezember 2014 erfolgte (AB 8) und er ab dem 1. Januar 2015 arbeitslos war. Ebenso unbestritten und erstellt ist, dass der Beschwerdeführer per 1. Februar 2015 eine neue Arbeitsstelle antreten konnte und die Arbeitslosigkeit damit endete. Da ein Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV erst nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit entsteht, ist die Ablehnung des entsprechenden Anspruchs ab dem 5. Januar 2015 offensichtlich zu Recht erfolgt, zumal ein Vorbezug von kontrollfreien Tagen unzulässig ist (Rz. B370 der AVIG-Praxis ALE vom Oktober 2012 [AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch]).

3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe für den Monat Januar 2015 infolge des bevorstehenden Stellenantritts per 1. Februar 2015 keine Arbeitsbemühungen mehr tätigen und habe auch nicht mehr vermittlungsfähig sein müssen, so dass die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unverständlich sei.

Auch wenn vorliegend einzig der Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage zu beurteilen ist (vgl. AB 3), rechtfertigen sich über den Anfechtungs- und Streitgegenstand hinaus folgende Bemerkungen:

Mit seiner Argumentation bezieht sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die Rechtsprechung gemäss BGE 110 V 207, wonach die Vermittlungsfähigkeit nicht mehr geprüft wird, wenn die versicherte Person in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass Versicherte, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hätten und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stünden, in der Regel nicht vermittlungsfähig seien. In einem solchen Fall seien nämlich die Aussichten, zwischen der Aufgabe der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Diese Rechtsprechung bezieht sich indessen nicht auf den Fall, in dem eine versicherte Person wegen anderer persönlicher Umstände – wie z.B. Krankheit – in der Zeit zwischen dem Ende der alten und dem Beginn der neuen Anstellung vermittlungsunfähig ist (BGE 110 V 207 E. 1 in fine S. 209).

Der Beschwerdeführer war zwischen dem 5. und dem 30. Januar 2015 auf Grund seines (Sprach-)Aufenthaltes auf … – und nicht wegen der bloss beschränkten zeitlichen Verfügbarkeit (ein Monat) – nicht in der Lage, seine Arbeitskraft an einer zumutbaren Arbeitsstelle zu verwerten, so dass er aus der Rechtsprechung gemäss BGE 110 V 207 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und er deshalb in der fraglichen Zeit wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit unter keinem Titel Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

-beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern

-beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

-Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

unemployment insuranceemployabilitycontrol-free dayscontrolled unemploymentlanguage stayavailability for workparty compensationcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the insured was entitled to five control-free days from 5 to 30 January 2015

Decisão extraída

No. Control-free days arise only after 60 days of controlled unemployment; a premature taking is not permitted.

Fundamentação extraída

The statutory entitlement under Art. 27 AVIV requires prior controlled unemployment. The claimant had not yet completed 60 controlled days when he sought to take the days in early January.

Questão jurídica principal

Whether the insured could claim unemployment benefits despite being unavailable during his language stay before the new job started

Decisão extraída

No. During the stay abroad he was not able to use his work capacity in suitable employment and therefore lacked employability.

Fundamentação extraída

The case law on persons who accept a job for a fixed date does not help him, because his lack of availability stemmed from the stay abroad, not merely from a short remaining availability window.

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the unemployment fund's objection decision should be upheld

Decisão extraída

No. The challenged objection decision was correct and the appeal is unfounded.

Fundamentação extraída

Since the requested control-free days were not available and the claimant was not employable during the relevant period, the denial of benefits was lawful.

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