No entitlement to training subsidies under unemployment insurance

200 2015 1000Tribunal Administrativo19 de fev. de 2016Dismissed

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The claimant appealed a beco decision refusing unemployment-insurance training subsidies for a shortened apprenticeship. The court held that he already possessed two completed vocational qualifications and had not shown substantial difficulty finding work in his trained professions. His move to a new profession was driven by personal preference, not by labor-market necessity. The appeal was dismissed, and no court costs or party compensation were awarded.

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Art. 66a AVIG; entitlement to training subsidies requires, in addition to a suitable training contract, that the insured person either lacks a completed vocational education or, despite such education, has substantial labour-market difficulties in the learned profession. Such difficulties are not shown where the person has not sufficiently sought employment corresponding to the trained occupation and where the desired retraining merely reflects personal reorientation. The unemployment insurance does not finance a purely voluntary career change; the decisive criterion is objective labour-market need, not subjective career aspirations (consid. 2-3).

Texto completo

200 15 1000 ALV

SCP/PRN/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 19. Februar 2016

Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiberin Prunner

A.________

vertreten durch RechtsanwaltB.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2015 (ER RD 841/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2016, ALV/15/1000, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter … (1994) und … (1997) mit jeweiligem eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ; vgl. Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionales Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] – Region Bern-Mittelland [act. IIA] 6 Rückseite), arbeitete seit September 2013 als … für die C.________ (vgl. Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 12 - 17, 43 f.). Diese Anstellung wurde ihm per 30. September 2014 gekündigt (act. II 18). Am 1. Oktober 2014 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (act. II 20 f.) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2014 (act. II 8 - 11).

Am 17. März 2015 schloss der Versicherte mit der D.________ einen zweijährigen (verkürzten) Lehrvertrag mit dem Ausbildungsziel … mit EFZ und Beginn am 1. Juli 2015 ab (act. IIA 40, 41 Rückseite, 42). Im April 2015 ersuchte er beim beco um Gewährung von Ausbildungszuschüssen (act. IIA 52 f.). Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 lehnte das beco das Gesuch ab, da der Versicherte aus arbeitsmarktlichen Gründen keine erheblichen Schwierigkeiten habe eine Stelle zu finden (act. IIA 56). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIA 61 f., 115 f.) wies das beco mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 ab (act. IIA 126 - 128).

B.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 12. November 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. Oktober 2015 sowie die Gewährung der Ausbildungszuschüsse. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, dass er erhebliche Schwierigkeiten habe, in seinen angestammten Berufen als …, … oder … eine Anstellung zu finden.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des beco vom 12. Oktober 2015 ab (act. IIA 126 - 128). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ausbildungszuschüsse.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die berufliche Ausbildung als solche zu fördern. Eine Ausbildung zu finanzieren, bei welcher die Vermittlungschancen im Vergleich zu jenem im angestammten Beruf nicht besser sind, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 269).

2.2 Als spezielle arbeitsmarktliche Massnahme kann die Versicherung gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche mindestens 30 Jahre alt sind (lit. b) und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (lit. c). Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht (Art. 66a Abs. 4 AVIG).

3.

3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2015 einen Lehrvertrag zum … mit EFZ unterzeichnet hat, welcher am 23. März 2015 vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt wurde (act. IIA 40, 41 Rückseite). Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, welcher im hier massgebenden Zeitpunkt 41 Jahre alt war (vgl. act. II 22), neben einer Ausbildung zum … im Jahr 2013 (act. IIA 9 Rückseite) über die Fähigkeitsausweise als … (1994) und … (1997) verfügt (act. IIA 6 Rückseite). Folglich steht fest, dass der Tatbestand der fehlenden abgeschlossenen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c AVIG nicht erfüllt ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

Streitig und zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer erhebliche Schwierigkeiten hatte, eine Stelle in seinen angestammten Berufen zu finden (vgl. E. 2.2 hiervor sowie act. IIA 55).

3.2 Die versicherte Person hat dann erhebliche Schwierigkeiten, eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf zu finden, wenn sich erweist, dass ihr aufgrund der arbeitsmarktlichen Lage in ihrem erlernten Beruf keine Anstellung zugewiesen werden kann und wenn die versicherte Person vergeblich eine Anstellung in ihrem angestammten Beruf gesucht hat (AVIG-Praxis Arbeitsmarktliche Massnahmen [AMM] vom Januar 2016, F5; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2404 N. 751).

3.3 Der Beschwerdeführer hat sich per 1. Oktober 2014 bei der Arbeitsvermittlung angemeldet (act. II 8 - 11). Bereits am Beratungsgespräch vom 23. Januar 2015 teilte er der Beraterin mit, dass er eine Ausbildung zum … absolvieren möchte, um sich zusammen mit seiner Frau, welche daran sei, das … zu erlangen, beruflich in der … weiterzuentwickeln (act. IIA 131; vgl. dazu auch act. IIA 45 und 53 Ziff. 6 Rückseite). Am 17. März 2015 unterzeichnete er sodann den entsprechenden Lehrvertrag mit Ausbildungsbeginn am 1. Juli 2015 (act. IIA 40 f.). Für die vorliegend zu entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer in seinen erlernten Berufen erhebliche Schwierigkeiten hatte, eine Stelle zu finden, sind demnach nebst den fraglichen Kompetenzen hauptsächlich die Stellenbemühungen zu berücksichtigen, welche der Beschwerdeführer bis im März 2015 getätigt hat. So ist denn auch den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Lehrvertrages bzw. ab April 2015 unter Hinweis auf den Ausbildungsbeginn am 1. Juli 2015 nur noch befristete oder temporäre Anstellungen suchte (vgl. act. IIA 74, 131).

Wie bereits erwähnt, verfügt der Beschwerdeführer über die EFZ als … und … (act. IIA 6 Rückseite). Gestützt auf die Akten ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seine gelernten Berufe in der hier massgebenden Zeit lediglich auf eine Stelle als „Spezialist … …“ (act. IIA 22) sowie auf eine Stelle als „… …“ (act. IIA 27) beworben hat. Darüber hinaus suchte er insbesondere Stellen bei Baufirmen als Mitarbeiter, Monteur, Bauführer Gerüstebau oder Bauleiter, dessen Anforderungsprofile er mit seinen beruflichen Ausbildungen und Erfahrungen nur teilweise erfüllt. Weiter bewarb er sich - nachdem er im Jahr 2013 die Ausbildung zum … abgeschlossen hatte - auch für Stellen im … oder als … (vgl. act. IIA 16 ff., 22, 27, 34 ff., 41 f.). Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer somit nicht in hinreichendem Mass auf Stellen beworben, welche seinen beruflichen Qualifikationen entsprachen. Daran ändert für die vorliegend streitigen Belange nichts, dass die getätigten Bemühungen offenbar in qualitativer Hinsicht (vgl. BGE 120 V 74 E. 4a S. 78 und E. 4b S. 79) nicht beanstandet wurden bzw. genügend sind. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die im Rahmen der abgeschlossenen Berufslehren erworbenen fachlichen Kompetenzen lägen 20 bis 25 Jahre zurück, erweist sich dies in Anbetracht des Geburtsjahres 1974 als übertrieben. Zwar sind die entsprechenden Fachkenntnisse inzwischen möglicherweise überholt oder die Berufspraxis nicht mehr aktuell, jedoch sind diese Berufe als solche auf dem Arbeitsmarkt weiterhin gefragt. Es widerspräche der Verhältnismässigkeit, anstelle einer Auffrischung bzw. Ergänzung (z.B. ein Praktikum oder ein Kurs zum Erlernen der in der Tätigkeit als … heute verwendeten Software) der früher erworbenen beruflichen Kompetenzen (vgl. dazu auch act. IIA 63 Rückseite) einen ganz anderen Beruf zu erlernen. Insoweit erweist sich die Schlussfolgerung des Beschwerdegegners (vgl. act. IIA 55) als richtig, dass die berufliche Neuorientierung nicht arbeitsmarktlich bedingt ist, sondern ausschliesslich den persönlichen Wunschvorstellungen des Beschwerdeführers (vgl. dazu act. IIA 45, 53 Ziff. 6 Rückseite, 131) entspricht. Die Verwirklichung Letzterer hat jedoch nicht die Arbeitslosenversicherung zu finanzieren (vgl. E. 2.1 hiervor).

3.4 Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer über zwei abgeschlossene berufliche Ausbildungen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat er in den erlernten Berufen - nach allfälliger Auffrischung der beruflichen Kompetenzen - keine arbeitslosenversicherungsrechtlich relevanten erheblichen Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden. Damit besteht kein Anspruch auf Ausbildungszuschüsse (vgl. E. 2.1 hiervor).

Die Beschwerde vom 12. November 2015 erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

  • Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

  • Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Kammerpräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

training subsidiesunemployment insurancevocational retraininglabor-market needemployment searchparty compensationcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the insured person met the conditions for training subsidies under Art. 66a AVIG

Decisão extraída

He did not. He already had two completed vocational qualifications and did not show substantial difficulties in finding work in his trained professions.

Fundamentação extraída

The court found that the lack of completed vocational education was not fulfilled and that his job search in the relevant period was insufficiently focused on positions matching his qualifications. His career change reflected personal preference rather than labor-market necessity.

Questão jurídica principal

Whether court costs or party compensation were to be awarded

Decisão extraída

No procedural costs were charged and no party compensation was granted.

Fundamentação extraída

Under the applicable unemployment insurance rules and the ATSG, costs were not levied and the unsuccessful appellant was not entitled to compensation.

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