Immigration detention upheld for risk of absconding

100 2019 113Tribunal Administrativo2 de abr. de 2019Dismissed

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Resumo Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed A.'s appeal against the cantonal detention court's decision confirming removal detention. A. had been ordered removed from Switzerland and placed in removal detention after repeated absconding episodes, weak cooperation in obtaining travel documents, and indications that he would resist return to Tunisia. The court held that the risk of absconding was sufficiently concrete, that his medical condition did not bar detention, that no milder effective measure was available, and that the authorities were pursuing removal with due diligence. He was ordered to pay CHF 800 in court costs, with no party costs awarded.

Sumário Omnilex

Art. 76, 79, 80 AIG; removal detention and risk of absconding; judicial review of proportionality and health objections. Removal detention is lawful where a first-instance removal order exists and concrete indications show that the foreign national will evade removal, including repeated absconding, lack of cooperation in obtaining travel documents, false identity conduct, refusal to return, lack of residence and means, or other behaviour evidencing resistance to official measures (consid. 4). Health problems bar detention only exceptionally; detention remains permissible if necessary medical care is available and no imminent life-threatening deterioration is shown, while the enforceability of removal to the destination state must be clarified separately (consid. 5). Less intrusive measures are excluded where they would not effectively secure removal. The 96-hour judicial review requirement and the statutory maximum duration must be respected (consid. 3, 5).

Texto completo

100.2019.113U

KEP/WEB/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 2.April 2019

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Ringgenberg

A.________

zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangs­massnahmengerichts vom 20. März 2019; KZM 19 364)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2019, Nr. 100.2019.113U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der aus Tunesien stammende A.________ (geb. ... 1962) reiste im Februar 2003 in die Schweiz ein und stellte unter Ver­wendung einer falschen Identität (…, aus Algerien stammend, geb. ... 1968) ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Mi­gra­tion [SEM]) auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Nachdem die tunesischen Behörden im Oktober 2004 zuge­sichert hatten, für A.________ ein Ersatzreisepapier («Laissez-Passer») auszustellen, tauchte dieser unter. Im Herbst 2008 wurde er angehalten, in Ausschaffungshaft versetzt und erfolgreich nach Tunesien zurückgeführt. Im November 2011 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte abermals ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 16. Februar 2012 gelangte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) zum Schluss, dass Österreich für das Asylverfahren von A.________ zuständig sei, weshalb es auf sein Gesuch nicht eintrat und ihn nach Österreich wegwies. Ab April 2012 war sein Aufenthaltsort er­neut unbekannt. Am 17. Juli 2014 wurde A.________ wieder­um angehalten und für 90 Tage in den Strafvollzug versetzt. Während dieser Zeit stellte er ein weiteres Asylgesuch. Aufgrund seines Ge­sundheitszustands wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe am 23. Juli 2014 unterbrochen. Da er gleichentags untertauchte, schrieb das BFM das Asyl­verfahren am 26. August 2014 als gegenstandslos geworden ab. Nach­dem A.________ am 28. Februar 2019 abermals an­ge­halten und für 20 Tage in den Strafvollzug versetzt wurde, wies das Amt für Mi­gration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), ihn am 13. März 2019 aus der Schweiz weg. Am 19. März 2019 ordnete der MIP per ordentliches Haftende tags darauf die Ausschaffungs­haft für drei Monate an und beantragte beim kantonalen Zwangsmass­nahmen­gericht (ZMG) deren Überprüfung.

B.

Mit Entscheid vom 20. März 2019 hiess das ZMG nach mündlicher Ver­handlung den Antrag des MIP teilweise gut, indem es die Ausschaffungs­haft für zwei statt der beantragten drei Monate bestätigte, mithin bis zum 19. Mai 2019.

C.

Dagegen hat A.________ am 26. März 2019 Verwaltungs­ge­richtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der an­gefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu ent­lassen.

Mit Verfügung vom 26. März 2019 hat der Instruktionsrichter die Be­schwer­de den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Seine Beschwerde mit dem sinngemäss ge­stellten Antrag auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft genügt den herab­gesetzten Begründungsanforderungen an Laieneingaben, wie sie ins­be­sondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmass­nahmen gelten (Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BGE 122 I 275 E. 3b). Auf die im Übrigen fristgerecht einge­reichte Be­schwer­de ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ga­nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan­des­verweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetz­buches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus­schaffungs­haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG ge­nannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck ver­folgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Ad­mi­nis­trativ­haft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis­mässigkeitsprinzip er­gebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundes­ver­fassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu be­achten (Art. 79 AIG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu über­prüfen.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer befand sich vom 28. Februar bis zum 20. März 2019 im Strafvollzug (vgl. Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 1.3.2019, unpag. Haftakten ZMG). Auf das Vollzugsende hin nahm ihn das MIP in Ausschaffungshaft (vgl. vorne Bst. A; Anordnung Aus­schaf­fungs­haft vom 19.3.2019, unpag. Haftakten ZMG S. 1). Das ZMG be­stätigte die Massnahme nach mündlicher Verhandlung vom 20. März 2019 (vgl. Protokoll ZMG vom 20.3.2019 [nachfolgend: Protokoll ZMG], unpag. Haft­akten ZMG). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG ist damit eingehalten.

3.2 Der MIP hat den Beschwerdeführer am 13. März 2019 aus der Schweiz weggewiesen und angeordnet, die Wegweisung sei sofort zu voll­strecken (Wegweisungsverfügung vom 13.3.2019, unpag. Haftakten ZMG). Es liegt demnach ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann.

4.

4.1 Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet (an­gefochtener Entscheid S. 3). Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Ge­setzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die be­troffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nach­kommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine der­ar­tige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Um­stände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die be­troffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaub­würdige und wider­sprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu er­schweren ver­sucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Unter­tauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig ge­worden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369 E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2).

4.2 Der Beschwerdeführer ist bereits mehrmals untergetaucht (Oktober 2004, April 2012 und Juli 2014; vorne Bst. A). Wie die Vorinstanz zutreffend aus­geführt hat, spielt dabei keine Rolle, dass die Gerichtskasse … und die Bundesgerichtskasse während dieser Zeit über seine aktuelle Adresse verfügt haben sollen, da der Beschwerdeführer seinen Aufent­halts­ort den Migrationsbehörden hätte mitteilen müssen, was er nicht getan hat. Weiter hat er bislang nur unzureichend bei der Beschaffung seiner Aus­weispapiere mitgewirkt, so dass die Behörden für seine erneute Rück­führung nach Tunesien abermals ein Ersatzreisepapier («Laissez-Passer») organisieren müssen (Anordnung Ausschaffungshaft vom 19.3.2019, unpag. Haftakten ZMG S. 2 f.; Bescheinigung vom 20.11.2003, unpag. Haft­akten ZMG; Telefax vom 4.10.2004, unpag. Haftakten ZMG). Bei der Haft­verhandlung hat er zudem klar zu erkennen gegeben, nicht nach Tunesien ausreisen zu wollen (vgl. Protokoll ZMG S. 2 f.). Die Ver­schleierung seiner Identität nach der Einreise in die Schweiz (Schreiben des Bundesgrenzschutzamts Weil am Rhein vom 26.4.2004, unpag. Haft­akten ZMG), das Stellen mehrerer Asylgesuche (2.1.2003, 23.11.2011 und 22.7.2014), seine Obdach- und Mittellosigkeit sowie das Fehlen von Ver­wandten in der Schweiz (Protokoll ZMG, unpag. Haftakten ZMG S. 3; Weg­weisungs­verfügung vom 19.3.2019, unpag. Haftakten ZMG S. 2) sind zu­sätz­liche Indizien, die für das Bestehen einer Untertauchensgefahr sprechen. Es liegen demnach hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass er sich den behördlichen Anordnungen (weiterhin) widersetzen bzw. der Ausschaffung entziehen könnte. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG ist demnach erfüllt und das ZMG hat die Unter­tauchens­gefahr zu Recht bejaht.

5.

5.1 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Ver­hältnis­mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhält­nissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rech­nung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Der Krank­heits­zustand (physischer oder psychischer Natur) In­haftierter kann eine Aus­schaffung als unzumutbar und unzulässig er­scheinen lassen. Kann diese aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden, bleibt für eine administrative Festhaltung kein Raum (BGer 2A.328/2003 vom 22.7.2003 E. 2.3). Dabei handelt es sich jedoch um eine Ausnahmesituation. In der Regel können körperlich oder psychisch Kranke ausgeschafft werden (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Aus­länderrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Aus­länderrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.165). Der Vollzug der Wegweisung kann sich als unzumutbar er­weisen, wenn eine notwendige medizinische Be­handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens­ge­fährlichen Beeinträchtigung des Gesundheits­zustands Betroffener führt. Da­bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be­handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Der Vollzug ist jedoch nicht bereits dann un­zu­mutbar, wenn im Heimat- oder Herkunfts­staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög­lich ist. Ist die notwendige Behandlung im Heimat- oder Her­kunfts­staat sicher­gestellt, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beur­teilen (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; hinsichtlich Art. 83 Abs. 4 AIG etwa BVGer D-1763/2011 vom 24.5.2013 E. 6.5; zum Ganzen VGE 2016/95 vom 4.5.2016 E. 4.3).

5.2 Gemäss ärztlichem Befund leidet der Beschwerdeführer an einer Leber­zirrhose infolge einer chronischen Hepatitis C-Erkrankung sowie an Schuppen­flechten (Protokoll ZMG S. 2 f.; Arztzeugnisse vom 2.2.2015, 26.2.2016 und 31.5.2018 sowie Terminbestätigung Inselspital vom 12.2.2019, unpag. Haftakten ZMG). Nach eigenen Angaben helfe gegen die Zirrhose nur eine Chemotherapie oder eine Transplantation (Protokoll ZMG S. 3). – Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die notwendige me­di­zinische Versorgung während der Haft nicht gewährleistet wäre, steht der Beschwerdeführer doch bereits mit dem medizinischen Dienst des Re­gio­nal­gefängnisses in Kontakt (Protokoll ZMG S. 4). An der Haftver­handlung bezeichnete er die Haftbedingungen zudem als «tiptop» (Proto­koll ZMG S. 4). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht der Haft somit nicht entgegen. Sollte sich seine gesundheitliche Verfassung in­des tatsächlich verschlechtert haben, wie er geltend macht, ist eine Ver­legung in die Bewachungsstation des Inselspitals in Erwägung zu ziehen (VGE 2015/264 vom 10.9.2015 E. 5.2). Die Ausschaffungshaft erweist sich dem­nach als geeignet, erforderlich und zumutbar. In Bezug auf die Rück­führung wird der MIDI indes abzuklären haben, ob die gesundheitliche Ver­sorgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland möglich ist. Nur wenn dies der Fall ist, ist auch der Vollzug der Wegweisung zulässig. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht jedenfalls (noch) kein Grund zur Annahme, der Be­schwerdeführer könnte in Tunesien nicht medizinisch behandelt werden. Weitere Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersicht­lich (Art. 80 Abs. 6 AIG).

5.3 Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vorne E. 4.2) ist auch keine mildere taugliche Massnahme als die Inhaftierung ersichtlich. Ge­stützt auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ist davon aus­zu­gehen, dass er sich der Ausschaffung entziehen würde. Haftalter­nativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) kommen daher nicht in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2; ferner BGer 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017] E. 5.1, je mit Hinweis auf die Richt­linie 2008/115/EG des Euro­päischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über ge­meinsame Normen und Verfahren in den Mit­gliedstaaten zur Rückführung illegal auf­hältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]).

5.4 Des Weiteren überschreitet die Ausschaffungshaft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). Schliesslich bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG). Der MIDI ist momentan damit beschäftigt einen Sonder­flug zu organisieren, da er aufgrund des bisherigen Verhaltens des Be­schwerdeführers davon ausgeht, dieser werde den ersten Aus­schaffungs­versuch (DEPU Flug) verweigern (vorne Bst. A; Anordnung Aus­schaffungs­haft vom 19.3.2019, unpag. Haftakten ZMG S. 3). Weiter haben die tunesischen Behörden dem Beschwerdeführer bereits wegen einer im Jahr 2008 erfolgten Ausschaffung einen «Laissez-Passer» ausgestellt, so dass ein solcher erneut erhältlich sein sollte (Anordnung Ausschaffungshaft vom 19.3.2019, unpag. Haftakten ZMG S. 3).

6.

Nach dem Gesagten hält der Entscheid des ZMG vom 20. März 2019 der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwer­de­führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

-dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht

-dem Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

dem Regionalgefängnis Moutier

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the detention order was admissible and the court had jurisdiction.

Decisão extraída

The appeal was admissible and the court had jurisdiction as the last cantonal instance.

Fundamentação extraída

The appellant had participated below, was directly affected, filed timely, and met the reduced reasoning requirements for lay submissions in immigration coercive-measure cases.

Questão jurídica principal

Whether the legal conditions for removal detention, especially a risk of absconding, were met.

Decisão extraída

The risk of absconding was established and the detention ground under Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 and 4 AIG was fulfilled.

Fundamentação extraída

The appellant had previously absconded several times, failed to cooperate sufficiently with travel document procurement, used false identity data, made several asylum claims, lacked stable housing and funds, and stated he did not want to return to Tunisia.

Questão jurídica principal

Whether detention was disproportionate or unlawful because of the appellant's health, lack of less severe alternatives, duration, or lack of enforcement diligence.

Decisão extraída

Detention remained proportionate and lawful; none of the asserted or apparent release grounds prevented detention.

Fundamentação extraída

Medical care was available in detention, and current information did not show that treatment in Tunisia was impossible. Less severe measures would not secure removal because of the established absconding risk. The detention duration stayed within statutory limits and the authorities were pursuing removal diligently.

Questão jurídica principal

How the costs of the cantonal appeal proceedings should be allocated.

Decisão extraída

The appellant had to bear the court costs, and no party costs were awarded.

Fundamentação extraída

The appeal was dismissed.

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