Scope of appeal and non-entry in building permit proceedings

100 2018 94Tribunal Administrativo13 de set. de 2018Dismissed

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Resumo Omnilex

The tenant challenged a cantonal non-entry decision concerning the reopening of a building-permit procedure for a long-standing mounting hall. The court held that the 20 November 2017 order of the Regierungsstatthalteramt did not itself decide whether the hall needed a permit; it merely reopened the procedure and fixed a deadline. Because the dispute before the court was confined to the BVE's non-entry decision, requests targeting the lower authority's order and a declaration on permit necessity were outside the appeal scope. The complaint was therefore dismissed insofar as admissible, with court costs of CHF 1,000 imposed on the appellant and no party compensation awarded.

Sumário Omnilex

Art. 74 ff. VRPG; devolutive effect and scope of appeal in administrative proceedings; only the appellate decision is the object of further review, while requests directed against the lower authority's decision are inadmissible. The dispute is confined to what the appellate authority actually decided; the dispositive part of the challenged order determines the appeal object, and its meaning is ascertained by interpretation only if ambiguous. A procedural order reopening a building-permit procedure and setting a deadline does not constitute a substantive determination on the permit obligation unless this is clearly expressed in the dispositive part; reasoning alone cannot enlarge the binding scope of the decision (consid. 1.2-3.2).

Texto completo

100.2018.94U

KEP/MBE/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 13. September 2018

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Messerli

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern

und

Energie Wasser Bern (ewb) handelnd durch ihre reglementarischen Organe, Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern

Beigeladene

sowie

Einwohnergemeinde Bern

Baubewilligungsbehörde, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern

betreffend Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens bezüglich Mon­tage­halle; Nichteintreten (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion des Kantons Bern vom 26. Februar 2018; RA Nr. 120/2017/70)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.09.2018, Nr. 100.2018.94U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Auf Parzelle Bern Gbbl. Nr. 1________ steht seit fünf Jahrzehnten eine aufgrund einer befristeten Baubewilligung erstellte Montagehalle. Das Grundstück be­findet sich an der …strasse … in der Schutzzone A, im Aare­talschutzgebiet sowie im Perimeter des Uferschutzplans Abschnitt «Enge­halde». Es gehört der Energie Wasser Bern (ewb); Mieterin der Halle ist A.________. Mit Gesamtbauentscheid vom 15. De­zem­ber 2011 verlängerte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland die Baubewilligung für die Montagehalle letztmals bis am 31. De­zem­ber 2017.

Am 11. November 2016 reichte A.________ bei der Einwoh­ner­gemeinde (EG) Bern ein Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung um fünf Jahre bis am 31. Dezember 2022 ein. Das RSA Bern-Mittelland wies A.________ mit Verfügung vom 28. Juni 2018 auf ver­schiedene Mängel im Gesuch hin und setzte ihr Frist zur Verbesserung. Mit Ein­gabe vom 18. September 2017 brachte A.________ vor, sie erachte die Baute als durch die Besitzstandsgarantie geschützt und könne keinen Grund für ein Baugesuch erkennen. Mit Verfügung vom 22. September 2017 setzte das RSA Bern-Mittelland das Baubewilligungs­verfahren vorläufig aus. Am 20. November 2017 nahm es das Verfahren wieder auf.

B.

Gegen die Verfügung vom 20. November 2017 erhob A.________ bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) am 21. Dezember 2018 Beschwerde. Mit Entscheid vom 26. Fe­bru­ar 2018 trat die BVE auf das Rechtsmittel nicht ein.

C.

Dagegen hat A.________ am 29. März 2018 Verwaltungsge­richtsbeschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt:

«1. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 20. November 2017 sowie der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 26. Februar 2018 seien aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für den unverän­derten weiteren Bestand der Montagehalle auf der Parzelle Bern Gbbl.-Nr. 1________ keiner Baubewilligung bedarf.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»

Mit Vernehmlassung vom 5. April 2018 beantragt die BVE die Abweisung der Beschwerde. Die ewb und die EG Bern haben keine Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die BVE ist auf das Rechts­mittel der Beschwer­deführerin nicht eingetreten, weshalb sich deren Beschwerdebefugnis für das Verwaltungsgerichtsverfahren unmittelbar aus dem negativen Pro­zess­entscheid ergibt (BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2; VGE 2017/154 vom 17.1.2018 E. 1.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 und 1.3 einzutreten.

1.2 Der Devolutiveffekt hat zur Folge, dass der Rechtsmittelentscheid pro­zessual die angefochtene Verfügung ersetzt. Nur der vorinstanzliche Ent­scheid kann Anfechtungsobjekt eines anschliessenden oberinstanz­lichen Beschwerdeverfahrens sein (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des RSA Bern-Mittelland verlangt, ist auf ihre Beschwerde somit nicht einzu­treten.

1.3 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der BVE. Gegenstand des Verfahrens bildet daher nur die Frage, ob die Vorinstanz die Eintre­tens­voraussetzungen zu Recht verneint hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen sowie zuletzt etwa VGE 2017/154 vom 17.1.2018 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Soweit die Be­schwer­deführerin beantragt, es sei festzustellen, dass für den unveränder­ten weiteren Bestand der Montagehalle auf dem Grundstück Bern Gbbl. Nr. 1________ keine Baubewilligung erforderlich ist, ist daher auf die Be­schwer­de nicht einzutreten.

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Umstritten ist, ob sich das RSA Bern-Mittelland mit der Verfügung vom 20. November 2017 über die Baubewilligungspflicht für den unveränderten weiteren Bestand der Montagehalle ausgesprochen hat.

2.1 Die BVE geht davon aus, dass die bei ihr angefochtene Verfügung vom 20. November 2017 keine Feststellung über die Baubewilligungspflicht ent­hält, weshalb diese Frage nicht zum Prozessthema gemacht werden könne. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die genannte Ver­fügung würde die Baubewilligungspflicht der Montagehalle abschlies­send festlegen, was folglich im Beschwerdeverfahren zu überprüfen sei.

2.2 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zu seiner Bestimmung ist von der angefochtenen Verfügung bzw. dem ange­fochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen, das den Rah­men des Streitgegenstands vorgibt. Der Streitgegenstand kann mithin nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat, welche wie­derum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 f.). – Für die Begrenzung des Anfechtungsobjekts ist vorab das Dis­positiv der angefochtenen Anordnung massgebend, denn regelmässig wird nur das Dispositiv einer Verfügung bzw. eines Ent­scheids, nicht auch die dazu­gehörige Begründung, rechtskräftig (vgl. BVR 2003 S. 1 E. 3a). Bleiben Zweifel über die Tragweite der im Dispositiv getroffenen Regelung, muss der massgebende Gehalt durch Auslegung ermittelt werden, wofür insbe­sondere auf die Entscheidbegründung und den Gesamt­zu­sam­menhang zurückzugreifen ist (vgl. BVR 2014 S. 5 E. 2.3; BGer 2C_950/2012 vom 8.8.2013, in ZBl 2014 S. 679 E. 4.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 4, Art. 52 N. 12 mit weiteren Hin­wei­sen).

3.

3.1 Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Gesamt­bau­ent­scheid vom 15. Dezember 2011 verlängerte das RSA Bern-Mittel­land die Baubewilligung für die Montagehalle der Beschwerdeführerin bis am 31. Dezember 2017 (Gesamtbauentscheid vom 15. Dezember 2011, in Bau­gesuchakten RSA Bern-Mittelland [act 3B; fortan: Bauge­suchsakten], Lasche hinten [act. 3B1]). Im Herbst 2016 reichte die Be­schwerdeführerin beim Bauinspektorat der EG Bern (nachfolgend: Bauin­spektorat) ein Ge­such um weitere Verlängerung der Baubewilligung bis 31. Dezember 2022 ein. Nachdem das Bauinspektorat die Beschwerdefüh­rerin mit Schreiben vom 31. Januar 2017 auf verschiedene Mängel des Gesuchs aufmerksam ge­macht hatte (Baugesuchsakten pag. 9), legte die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2017 weitere Unterlagen vor (Baugesuchs­akten pag. 5). Das Bau­inspekorat leitete die Akten am 16. Mai 2017 dem RSA Bern-Mittelland zur Be­urteilung weiter, wobei es im Begleitschreiben festhielt, dass nach wie vor nicht alle Mängel behoben seien (Baugesuchs­akten pag. 11). Mit Ver­fügung vom 28. Juni 2017 hielt das RSA Bern-Mit­telland fest (Bau­ge­suchsakten pag. 14):

«2.1 Die Gesuchsunterlagen werden gemäss Art. 18 BewD [des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)] zur Verbesserung an die Bauherrschaft retourniert.

2.2 Die Bauherrschaft wird aufgefordert, bis am 28. Juli 2017 die er­wähnten Mängel (Schreiben des Bauinspektorats der Stadt Bern vom 31. Januar 2017) zu beheben. Andernfalls gilt das Ge­such als zurückgezogen (Art. 18 Abs. 1 BewD). Wird das Ge­such ohne die erforderlichen Verbesserungen wieder einge­reicht, tritt die Baubewilligungsbehörde darauf nicht ein (Art. 18 Abs. 4 BewD). Hat es offenkundige materielle Mängel, weist sie es innert 30 Tagen nach Erhalt ab.

[…].»

Auf Antrag der Beschwerdeführerin verlängerte das RSA Bern-Mittelland die Frist zur Eingabe der verlangten Unterlagen bis am 22. Sep­tem­ber 2017 (Baugesuchsakten pag. 27). Mit Eingabe vom 18. September 2017 machte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwer­deführerin gel­tend, sie erachte die Baute als durch die Besitzstandsgaran­tie nach Art. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) ge­schützt und könne keinen Rechtsgrund für die Einreichung eines Bauge­suchs er­kennen. Sie ersuche darum, die Rechtslage zu klären und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid darüber auszusetzen (Bauge­suchsakten pag. 29). Mit Verfügung vom 22. September 2017 setzte das RSA Bern-Mittelland das Verfahren vorläufig aus und gab bekannt, die An­träge der Bau­herrschaft zu prüfen und zu gegebener Zeit über das weitere Vorgehen zu informieren (Baugesuchsakten pag. 35). Im Dispositiv seiner Verfügung vom 20. November 2017 traf das RSA Bern-Mittelland folgende Anordnung (Baugesuchsakten pag. 44):

«2.1 Das Baubewilligungsverfahren wird wieder aufgenommen.

2.2 Die mit Verfügung vom 28. Juni 2017 festgelegte Frist wird neu auf 6. Dezember 2017 gesetzt. Im Übrigen wird auf das Dis­positiv der Verfügung vom 28. Juni 2017 verwiesen.»

3.2 Im Dispositiv der Verfügung vom 20. November 2017 wird die Bau­be­willigungspflicht der Montagehalle nicht angesprochen. Sowohl hier als auch im Dispositiv der Verfügung vom 28. Juni 2017, auf welches ver­wie­sen wird, werden ausschliesslich verfahrensleitende Anordnungen ge­troffen, die dazu dienen, alles Erforderliche vorzukehren, um das Verfahren zur Entscheidreife zu führen. Hierzu ist die verfügende Be­hörde nach dem Grund­satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 VRPG) und dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG) verpflichtet (Amtsbetrieb; BVR 2012 S. 252 E. 3.3.1; VGE 2015/272 vom 14.12.2015 E. 4.3.1). In der Begründung zur Verfügung vom 20. November 2017 führt das RSA Bern-Mittelland aus, nach vorgenommener Prüfung des Rechtsbegehrens der Bauherrschaft halte die Baubewilligungsbehörde (das RSA Bern-Mittelland) an ihrer bisherigen Haltung fest. Demnach richte sich das wieder aufzunehmende Verfahren nach der ursprünglichen Verfü­gung vom 28. Juni 2017. Da bereits ein Baugesuch eingereicht worden sei, werde nicht über dessen Notwendigkeit entschieden. Die mit verfahrens­leitender Verfügung vom 28. Juni 2017 gesetzte Frist werde neu auf 6. De­zem­ber 2017 festgelegt. – Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das RSA Bern-Mittelland mit seiner Verfügung vom 20. November 2017 keinen Ent­scheid über die Baubewilligungspflicht getroffen hat. Hätte das RSA Bern-Mittelland eine Anordnung über die Baubewilligungspflicht der Montage­halle erlassen (wollen), hätte dies im Dispositiv der Verfügung vom 20. No­vem­ber 2017 zum Ausdruck kommen müssen. Einen anderen Schluss er­gibt sich auch unter Berücksichtigung der Begründung der Ver­fügung nicht. Die BVE hat damit zu Recht erkannt, dass sich die Verfügung des RSA Bern-Mittelland vom 20. November 2017 nicht über die Baubewil­ligungs­pflicht ausspricht.

4.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die­sem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Par­teikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

-der Energie Wasser Bern

  • der Einwohnergemeinde Bern

und mitzuteilen:

dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

building permitscope of appealnon-entrydevolutive effectprocedural orderinterpretation of dispositive partcosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the BVE's non-entry decision was admissible and what could be reviewed.

Decisão extraída

The appeal was admissible only to the extent it challenged the BVE's refusal to enter into the matter; requests directed against the lower authority's order or seeking a declaration on permit necessity were inadmissible.

Fundamentação extraída

Due to the devolutive effect, only the appellate authority's decision can be challenged further. The dispute was limited to whether the BVE correctly found that the lower authority's order did not decide the permit question.

Questão jurídica principal

Whether the RSA's 20 November 2017 order decided the building-permit obligation for the hall's continued existence.

Decisão extraída

No. The order only reopened the permit procedure and reset a deadline; it did not determine whether a permit was required.

Fundamentação extraída

The dispositive part mentioned only procedural measures. A substantive determination of permit necessity would have had to appear in the dispositive part, not merely in the reasoning. The context and wording of the order showed it was a case-management measure to bring the procedure to decision readiness.

Questão jurídica principal

Costs of the cantonal court proceedings.

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

The appellant lost the case; no compensable party costs arose.

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