Non-renewal of residence permit and removal upheld

100 2018 194Tribunal Administrativo16 de abr. de 2019Dismissed

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Resumo Omnilex

The appellant, a Congolese national convicted of serious violent offences and subject to an ambulatory psychiatric measure, challenged the Bern authorities' refusal to renew his residence permit and their removal order. The court rejected his procedural objections, holding that additional evidence was unnecessary and that the immigration decision was not premature despite the ongoing measure. It found the non-renewal proportionate in view of the heavy criminal fault, continuing relapse risk, lack of integration, and the feasibility of reintegration and treatment in the Republic of Congo. The appeal was dismissed, but free legal aid and appointed counsel were granted.

Sumário Omnilex

Art. 33 Abs. 3, Art. 96 AIG; Art. 31 VZAE; non-renewal of an ordinary residence permit and removal on hardship/proportionality grounds. An ermessensweise Bewilligungsverlängerung may be refused even without a strictly established revocation ground; decisive is whether the authority has exercised its discretion lawfully and proportionately. In the balancing of interests, serious criminal conduct, relapse risk, integration, duration of stay, family ties, health situation, and reintegration prospects in the country of origin must be weighed. Early regulation of residence is permissible if the expected duration of the remedy procedure does not exceed the probable remaining duration of the measure and the person is entitled to timely legal certainty. A medical impediment to removal exists only where adequate treatment is wholly unavailable and a rapid life-threatening deterioration would result (consid. 5, 7, 8, 9).

Texto completo

100.2018.194U

MUT/BDE/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 16.April 2019

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

A.________

zzt. wohnhaft …

vertreten durch Rechtsanwalt …

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straf­fälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. Mai 2018; 2017.POM.139)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2019, Nr. 100.2018.194U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. … .1995), Staatsangehöriger der Republik Kongo (Brazzaville), reiste am 20. Dezember 2010 im Rahmen des Fa­mi­lien­nachzugs zu seiner mit einem deutschen Staatsangehörigen ver­heirateten Mutter in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 19. Dezember 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 4. Mai 2016 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen versuchten Raubes, even­tual­vorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung, versuchten Dieb­stahls, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehr­facher versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wo­bei diese zu Gunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme auf­geschoben wurde.

Am 13. Januar 2017 verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), das Folgende:

«1. Die Aufenthaltsbewilligung von Herrn A.________ behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf bzw. Abbruch der angeordneten Mass­nahme.

2. Die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung wird jährlich überprüft.

3. Nach Beendigung bzw. vorzeitigem Abbruch der Massnahme endet die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung.

4. Herr A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen.

5. Herr A.________ hat die Schweiz am Tag der Be­endigung bzw. des Abbruchs der angeordneten Massnahme zu ver­lassen.»

B.

Hiergegen erhob A.________ am 14. Februar 2017 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Ent­scheid vom 30. Mai 2018 wies diese die Beschwerde ab. Zudem ge­währte sie ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Bei­ordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Da das Verfahren be­treffend Aufhebung der ambulanten Massnahme (Wiedererwägung) noch hängig war, setzte die POM keine neue Ausreisefrist an.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 29. Juni 2018 Ver­wal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen:

«1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zu einem neuen Entscheid an die Beschwerde­gegnerin, eventuell an die Vorinstanz, zurückzuweisen, wobei die Be­schwerdegegnerin, eventuell die Vorinstanz, anzuweisen sei, das psychiatrische Gutachten und die Befragung des Sachverständigen aus dem Strafverfahren zu edieren.

2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, erst nach Ablauf bzw. definitivem Abbruch der angeordneten Massnahme über den Wider­ruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden.

3. Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben und von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Weg­weisung aus der Schweiz sei abzusehen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unent­gelt­liche Rechtspflege zu gewähren, unter Einsetzung des Unter­zeichnenden als amtlicher Anwalt.»

Die POM beantragt mit Vernehmlassung 25. Juli 2018 die Abweisung der Be­schwerde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten.

A.________ hat am 20. Februar 2019 ein psychiatrisches Gut­achten vom 18. Februar 2019 zu den Akten gereicht. Mit Stellungnahme vom 13. März 2019 hält die POM an ihrem Antrag fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die POM habe, wie bereits das MIP, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungs­grund­satz verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem sie auf die Edition des Protokolls der Aussage des an der Hauptverhand­lung im Strafverfahren befragten Sachverständigen verzichtet hat. Die Sache sei aus diesem Grund unter Aufhebung des angefochtenen Ent­scheids zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1; Beschwerde S. 6 ff.).

2.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in ers­ter Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrechtli­chen Mindestansprüche nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Er umfasst auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (BGE 134 I 140 E. 5.3; BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 14). Die ent­schei­dende Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 18 Abs. 1 VRPG), zieht die sachdienlichen Beweismittel nach pflicht­gemässem Ermessen bei, ohne an die Beweisanträge der Parteien ge­bun­den zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Ergibt eine antizipierte Beweis­würdigung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu ver­ändern oder den Entscheid zu beeinflussen, darf die Behörde von der Be­weis­abnahme absehen und den Beweisantrag ablehnen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, 2014 S. 118 E. 4.2.2, 2011 S. 97 E. 4.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.).

2.2 Die POM hat antragsgemäss das psychiatrische Gutachten aus den Strafakten ediert, auf das Einholen des Befragungsprotokolls des Sach­verständigen indes verzichtet; sie erwartete hiervon keine entscheid­wesent­lichen Aspekte, weil die daraus gewonnenen Erkenntnisse bereits in die Urteilsfindung des Strafgerichts eingeflossen seien (angefochtener Ent­scheid E. 3c; Vernehmlassung S. 1). Diese Auffassung ist nicht zu bean­standen. Die POM durfte daher aufgrund der Akten entscheiden und war nicht verpflichtet, weitere Beweismassnahmen vorzunehmen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer offengestanden, selber das fragliche Be­fragungs­protokoll einzureichen, wenn er der Auffassung war, dass dieses mass­geblichen Einfluss auf den Entscheid haben könnte. Eine Gehörsver­letzung oder ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz ist in der anti­zipierten Beweiswürdigung mithin nicht zu erblicken. Vor diesem Hinter­grund ist auch nicht zu beanstanden, dass die POM, welche im Übrigen die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie das MIP (vgl. Art. 66 VRPG), keinen An­lass gesehen hat, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das MIP zurück­zuweisen.

3.

Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer­gesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Ge­set­zes­titel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundes­ge­setz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmun­gen sind jedoch soweit hier interessierend inhaltlich unverändert geblieben.

4.

Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be­schwerde­führers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

4.1 Der aus der Republik Kongo (Brazzaville) stammende Be­schwerde­führer (geb. … .1995) reiste am 20. Dezember 2010 im Alter von 15 Jahren im Familiennachzug zu seiner mit einem niederlassungs­berechtigten deutschen Staatsangehörigen verheirateten Mutter in die Schweiz ein; er erhielt eine bis zum 19. Dezember 2015 gültige Aufent­halts­bewilligung EU/EFTA (Akten MIDI pag. 38 ff., 125). Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit und einem berufsvorbereitenden Schuljahr fand der Beschwerdeführer keine Lehrstelle und nahm an Beschäftigungs­pro­grammen teil (Akten MIDI pag. 203). Am 27. August 2013 kehrte er in die Republik Kongo zurück. Gemäss eigenen Angaben verblieb er dort zu­nächst bei seiner Tante; nach deren Tod Ende November 2013 begab er sich bis Ende Februar 2014 in psychiatrische Behandlung. In der Folge kehrte er in die Schweiz zurück und meldete sich im August 2014 wieder bei seiner früheren Wohnsitzgemeinde an (Akten POM pag. 88; Akten MIDI pag. 122, 130). Am 1. August 2015 begann der Beschwerdeführer eine Aus­bildung zum …, welche er im Sommer 2017 ab­schloss (Akten POM, act. 3A1, Beilage 12, Auszug Strafvollzugsakten pag. 325). Soweit aktenkundig ist er seither keiner Erwerbstätigkeit nach­ge­gangen und bezieht Sozialhilfe (Akten POM, act. 3A1, Strafvollzugsakten pag. 340).

4.2 Am 4. Mai 2016 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer wegen versuchten Raubes, eventualvorsätzlicher ver­suchter schwerer Körperverletzung, versuchten Diebstahls, einfacher Körper­verletzung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher ver­suchter Nötigung, begangen am 1., 3. und 14. März 2013, zu einer Frei­heitsstrafe von 42 Monaten, wobei diese zu Gunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde (Akten MIDI pag. 170 f.). Im Jahr 2017 trat der Beschwerdeführer wiederholt straf­rechtlich in Erscheinung (Akten POM pag. 40, 44, 48, 51, 58, 61, 78, 83, 106). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 hat das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), die am 20. De­zember 2016 in Vollzug gesetzte ambulante therapeutische Mass­nahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei zu den Therapieterminen mehrheitlich nicht erschienen, weshalb die Therapie­stelle die ambulante Behandlung als nicht mehr durchführbar erklärt habe. Auch die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe funktioniere nicht. Der Be­schwerdeführer erwecke einen verwahrlosten Eindruck und werde teil­weise als gefährlich erlebt. Trotz zahlreicher Interventionen und Aufzeigens der drohenden Konsequenzen seitens des gesamten Helfernetzes sei es nicht gelungen, ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen. Rückfallpräventive Inter­ventionen und eine Tatbearbeitung könnten nicht durchgeführt werden (Akten POM, act. 3A1, Auszug Strafvollzugsakten pag. 272 f.). Auf das Wieder­erwägungsgesuch des Beschwerdeführers traten die BVD mit Ver­fügung vom 22. März 2018 nicht ein (Akten POM, act. 3A1, Beilage 19); die hier­gegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde, soweit akten­kundig, noch nicht rechtskräftig beurteilt.

4.3 In dem vom Strafgericht in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. September 2015 (nachfolgend: Gut­achten, in Akten POM, act. 3A1, Auszug Strafvollzugsakten pag. 118 ff.) wurden beim Beschwerdeführer eine kontinuierliche, aktuell teilremittierte paranoide Schizophrenie, welche in den Deliktszeiträumen in noch deut­licher Ausprägung vorgelegen habe, sowie dissoziale Persönlichkeits­anteile im Sinn einer Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert (Gut­achten S. 29, 33, 47). Zur Rückfallgefahr hielt der Gutachter fest, dass diese insbesondere für neuerliche Gewalttaten stark vom Verlauf der schi­zo­phrenen Grunderkrankung abhänge. Bei einem ungünstigen Verlauf sei die Rückfallgefahr für Delikte wie z.B. Raub oder Körperverletzung deutlich er­höht. Ist der Verlauf der schizophrenen Grunderkrankung kurz-, mittel- und langfristig gut, sei von einer niedrigen bis moderaten Rückfall­gefahr für er­neute Gewalttaten auszugehen (Gutachten S. 49 f.). Der Be­schwerde­führer zeigte während des ersten Strafverfahrens nur beschränkt Be­handlungs­bereitschaft (vgl. Akten MIDI pag. 206 f.; Gutachten S. 51). Im Rahmen des aktuell hängigen Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft ergänzend psychiatrisch be­gut­achtet (vgl. Gutachten vom 18.2.2019 [act. 5A; nachfolgend: Er­gänzungs­gutachten). Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie wird im Er­gänzungsgutachten bestätigt; zudem wurden Cannabisabhängigkeit so­wie schädlicher Gebrauch von Alkohol festgestellt. Solange die psychische Störung unzureichend behandelt werde, bestehe ein hohes Risiko erneuter (Gewalt-)Delikte; dieses Risiko werde durch den Alkohol- und Cannabis­konsum weiter erhöht (vgl. Ergänzungsgutachten S. 43 ff.).

4.4 Am 7. November 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer akuten psychotischen Störung mit fremdgefährdendem Verhalten mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung ins Psychiatriezentrum Münsingen eingewiesen; nach Einschätzung der behandelnden Ärzte war die psychotische Störung zeitweise unbehandelt geblieben und durch Cannabis­konsum zumindest verstärkt worden (vgl. Akten POM, act. 3A1, Bei­lage 14). Der Beschwerdeführer verblieb bis zum 14. März 2018 im Psych­iatrie­zentrum. Seither lebt er in einem betreuten Wohnheim (vgl. Be­schwerde S. 5, 14). Während seines Aufenthalts im Psychiatriezentrum war es ihm nicht gelungen, auf den Cannabiskonsum zu verzichten und seine Me­di­kamente regelmässig einzunehmen (vgl. Ergänzungsgutachten S. 14). Eine ambulante Behandlung bei den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) musste offenbar im Herbst 2018 beendet werden, weil der Be­schwerdeführer nicht zu den Gesprächsterminen erschienen war (vgl. Er­gänzungsgutachten S. 14). Ob er sich aktuell (wieder) in psychiatrischer Be­handlung befindet, ist nicht bekannt.

5.

Der Beschwerdeführer rügt vorab, der Entscheid betreffend die Nichtver­längerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung sei verfrüht er­folgt. Dadurch werde eine korrekte Verhältnismässigkeitsprüfung verun­mög­licht und der Erfolg der Massnahme gefährdet. Über die Entfernungs­mass­nahme sei daher erst nach Ablauf bzw. Abbruch der angeordneten Mass­nahme zu befinden (Rechtsbegehren 2; Beschwerde S. 8 ff.).

5.1 Gemäss Art. 70 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu­lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ist das An­wesen­heitsverhältnis spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder un­be­dingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug neu zu regeln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es im Interesse der be­troffenen Person, rechtzeitig Klarheit über ihren ausländerrechtlichen Status für die Zeit nach der Entlassung aus dem Vollzug zu erhalten. Es ist eine vernünftige zeitliche Distanz zwischen der Verfügung und der Ent­lassung anzustreben, wobei die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussicht­liche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten sollte (BGE 137 II 233 E. 5.2.3; BGer 2C_144/2018 vom 21.9.2018 E. 5.3, 2C_733/2012 vom 24.1.2013 E. 5).

5.2 Die ambulante therapeutische Massnahme wurde am 20. Dezember 2016 in Vollzug gesetzt; die reguläre Höchstdauer der ambulanten Be­handlung wäre damit im Dezember 2021 erreicht (Art. 63 Abs. 4 des Schwei­zerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Im Zeitpunkt des vor­instanzlichen Beschwerdeentscheids war die Massnahme indes wegen Aus­sichtslosigkeit bereits aufgehoben worden (vgl. vorne E. 4.2). Wie die Vor­instanz zutreffend erwogen hat, erscheint die Anordnung der Ent­fer­nungs­massnahme unmittelbar nach Beginn der ambulanten thera­peuti­schen Massnahme zwar eher als früh (angefochtener Entscheid E. 2b). Die POM weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Massnahme bei Aus­sichtslosigkeit jederzeit aufgehoben werden kann, was angesichts der Vor­behalte des Beschwerdeführers gegenüber der Behandlung nicht aus­ge­schlossen erschien (vgl. Akten MIDI pag. 206 f.). Im vorliegenden Fall war sodann davon auszugehen, dass selbst bei erfolgreicher Therapie weiter­hin ein nicht hinnehmbares Rückfallrisiko anzunehmen ist (vgl. vorne E. 4.3); der Legalprognose kommt zudem ausserhalb des Anwendungs­bereichs des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) im Rah­men der Interessenabwägung keine zentrale Bedeutung zu (vgl. hinten E. 8.3.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das MIP frühzeitig über den Aufenthalt des Beschwerdeführers befunden hat, zumal auch thera­peutisch sachdienlich sein dürfte, frühzeitig Gewissheit über den Aus­gang des ausländerrechtlichen Verfahrens zu haben; allfälligen positi­ven Ent­wicklungen im Massnahmenvollzug wäre im Übrigen bis zum ver­waltungs­gerichtlichen Urteil Rechnung zu tragen. Die strittige Massnahme ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts daher nicht verfrüht angeordnet worden (vgl. für ähnliche Beurteilungen BGer 2C_573/2018 vom 1.2.2019 E. 3.3.3, 2C_751/2017 vom 21.12.2017 E. 3.5, 2C_733/2012 vom 24.1.2013 E. 5; VGE 2015/113 vom 3.12.2015 E. 6).

6.

6.1 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist da­für eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthalts­bewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr er­teilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Ver­längerung einer Aufenthaltsbewilli­gung, es sei denn, die um eine Be­willigung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Ange­hörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (ein­schliess­lich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder –ver­längerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unter­scheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechts­an­spruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewil­ligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1).

6.2 Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs bewilligt (vgl. vorne E. 4.1). Unstreitig kann sich der heute 24-jährige Beschwerdeführer nicht (mehr) auf die gesetz­lichen Bestimmungen zum Familiennachzug gemäss Art. 42 ff. AIG berufen oder einen Aufenthaltsanspruch aus dem FZA ableiten. Hinsichtlich seiner Be­ziehung zu seiner Mutter beansprucht er aber das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschen­rechts­konvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV. Ausserhalb der Kernfamilie (Be­ziehungen zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minder­jährigen Kindern) können bei hinreichender Intensität u.a. auch Be­ziehungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern konventions- bzw. verfassungs­mässig geschützt sein, sofern ein besonderes Abhängigkeits­verhältnis besteht (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2; BVR 2003 S. 193 E. 1d). Ein solches ist zwischen dem volljährigen Be­schwerde­führer und seiner Mutter indes nicht auszumachen. Schliesslich ist vorliegend auch der Schutzbereich des Privatlebens nicht betroffen: Der Be­schwerdeführer hält sich – mit einem mehrmonatigen Unterbruch – erst seit acht Jahren hier auf; er ist wiederholt straffällig geworden; besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind weder ersichtlich noch dargetan (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 ff.). Im Folgen­den ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die ermessensweise Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert wurde.

7.

7.1 Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen be­zweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härte­fälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen ab­ge­wichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beur­teilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechts­ordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Mög­lichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berück­sichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g VZAE). Die Annahme eines schwer­wiegenden persönlichen Härtefalls setzt voraus, dass sich die betreffende aus­ländische Person in einer persönlichen Not­lage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schick­sal von anderen ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirt­schaftlicher und sozialer Hin­sicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzu­kehren und sich dort aufzu­halten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Si­tuation im Ausland ihren persön­lichen Verhältnissen in der Schweiz gegen­überzustellen (Weisungen des Staatssekretariats für Migration vom 25.10.2013, Stand 1.1.2019, Ausländerbereich [Weisungen AIG], Ziff. 5.6, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service», «Weisungen und Kreisschreiben», «I. Aus­län­der­bereich»). Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraus­setzungen zur An­erkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwande­rungspolitik streng handhaben (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1).

7.2 Bei der Frage, ob eine Bewilligung ermessensweise zu verlängern ist, kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflicht­gemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sach­lichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der ge­setzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Ge­bot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Will­kürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Ver­hältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der aus­ländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1; vgl. auch BVR 2018 S. 63 E. 3.3 betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung).

7.3 Das MIP hat die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be­schwerde­führers mit Hinweis auf das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b und c AIG verweigert (Verurteilung zu einer länger­fristigen Freiheitsstrafe und Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung; vgl. Akten MIDI pag. 295). Wie die POM zu­treffend klargestellt hat (angefochtener Entscheid E. 5), ist in der vor­liegen­den Konstellation (Ermessensbewilligung) ein Widerrufsgrund indes nicht Vor­aussetzung: Aus Art. 33 Abs. 3 AIG, wonach die Aufenthalts­bewilligung ver­längert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen, lässt sich nicht schliessen, die Verweigerung einer er­messens­weisen Bewilligungsverlängerung erfordere zwingend das Vor­liegen eines Widerrufsgrunds. Vielmehr kann die Nichtverlängerung auch dann zulässig sein, wenn kein Widerrufsgrund ersichtlich oder diskutabel ist, ob ein solcher vorliegt. Denn die Verweigerung der Er­messens­bewilligung misst sich nach weniger strengen Anforderungen als bei der An­spruchs­bewilligung und die Behörde kann auch aus anderen Gründen von einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung absehen (BVR 2013 S. 73 E. 3.3). – Der Beschwerdeführer wurde am 4. Mai 2016 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt (vgl. vorne E. 4.2). Wenn der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt ist, erscheint die Nichtverlängerung einer Er­messens­bewilligung umso eher begründet. In einer derartigen Konstella­tion müssten da­her bedeutende Umstände vorliegen, um die Er­messensausübung der Be­hörde als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen (vgl. etwa VGE 2017/260 vom 5.9.2018 E. 3.3).

7.4 Unabhängig davon, ob die Behörde die ermessensweise Be­willigungs­verlängerung wegen eines Widerrufsgrunds oder aus anderen Gründen verweigert, hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss im Sinn von Art. 96 AIG auszuüben und muss sich die Bewilligungsverweigerung insbe­sondere als verhältnismässig erweisen (vorne E. 7.1). Das Verwaltungs­gericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.2): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit ver­bundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Er­messens­ausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechts­regeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem kon­kreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3).

8.

8.1 Die Vorinstanz hat die Verfügung des MIP aufgrund einer um­fassen­den Interessenabwägung bestätigt. Sie ist mit Blick auf das strafbare Ver­halten von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Ent­fernungs­massnahme ausgegangen. Mit der Verurteilung zu einer Freiheits­strafe von 42 Monaten u.a. wegen Gewaltdelikten habe der Beschwerde­führer ein schweres Verschulden auf sich geladen. Trotz positiver Ansätze hin­sichtlich seines Gesundheitszustands sei von einer weiterhin bestehen­den Rückfallgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz weder beruflich noch wirtschaftlich oder sozial integrieren können. Die Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland seien intakt und dem un­ge­bundenen Beschwerdeführer die Rückkehr auch in gesundheitlicher Hin­sicht zumutbar (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c/ee, 8e, 9a).

8.2 Die Vorinstanz ist ausländerrechtlich zu Recht von einem schweren Ver­schulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Anders als der Be­schwerde­führer vorbringt (vgl. Beschwerde S. 12), bestand kein Anlass, die ver­schuldensreduzierenden Umstände stärker zu gewichten. Das Straf­gericht hat bei der Festsetzung des Strafmasses die paranoide Schizo­phrenie des Beschwerdeführers sowie die daraus resultierende «höchstens leicht­gradig» (versuchter Raub, einfache Körperverletzung, versuchter Dieb­stahl) bzw. «leicht- bis mittelgradig» (versuchte schwere Körper­verletzung, Sachbeschädigungen, versuchte Nötigungen) ver­minderte Schuld­fähigkeit berücksichtigt (Akten MIDI pag. 198 ff.). Trotzdem sprach es eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten aus, was von einem schweren Ver­schulden zeugt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3): Der Beschwerdeführer habe beim ver­suchten Raub ein gewichtiges Mass an krimineller Energie an den Tag ge­legt und bei der ver­suchten schweren Körperverletzung ein verwerfliches und rück­sicht­loses Verhalten gezeigt; die Sachbeschädigungen habe er aus «blinder Zer­störungs­wut» begangen (vgl. Akten MIDI pag. 199 ff.). Im aus­län­der­recht­lichen Verfahren bleibt kein Raum, die Beurteilung des Straf­ge­richts hin­sichtlich des Verschuldens zu relativieren. Dass das Er­gän­zungs­gutachten bezüglich der neuen Tatvorwürfe von einer schwer ver­minderten oder gar aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ausgeht (vgl. Ein­gabe vom 20.2.2019 [act. 5] S. 2), ist insoweit unbehelflich. In die fremden­polizei­liche Würdigung der Schwere des Verschuldens darf auch ein­fliessen, dass das Bundes­gericht bei schweren Straftaten, zu denen ins­be­sondere Gewalt­delikte zählen, ausländerrechtlich eine strenge Praxis ver­folgt (BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Die gleiche Wertung kommt im Übrigen in Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 Bst. b und c StGB zum Ausdruck (obligatorische Landes­ver­weisung); dem darf auch in der ausländerrechtlichen Interessen­ab­wägung Rechnung getragen werden (statt vieler BGE 139 I 145 E. 2.5 mit Hin­weisen).

8.3 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die Würdigung der POM be­züg­lich seines Verhaltens gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen und der Rückfallgefahr.

8.3.1 Zutreffend ist, dass sich die schwere Delinquenz des Beschwerde­führers auf einen Zeitraum von drei Tagen im März 2013 beschränkt. Nach seinem mehrmonatigen Aufenthalt im Heimatland ab August 2013 gelang es ihm, seine Situation zu stabilisieren und erfolgreich eine Ausbildung zu ab­sol­vieren. Im Jahr 2017 wurde er jedoch wiederholt angezeigt, u.a. wegen Konsums von Betäubungsmitteln, Diebstahls und fahrlässiger Ver­ur­sachung einer Feuersbrunst (vgl. vorne E. 4.1 und 4.2; Akten POM pag. 83, 106). Der Beschwerdeführer hält dagegen, seine Delinquenz zwischen März und Oktober 2017 beschränke sich grösstenteils auf den Über­tretungsbereich und sei auf seine unbehandelt gebliebene psychische Er­krankung zurückzuführen. Die Strafbefehle vom 4. Januar 2018 und 7. Fe­bruar 2018 seien zudem durch einen Strafbefehl vom 31. Mai 2018 er­setzt worden, wobei die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 180 Tagen auf 70 Tage reduziert worden sei; dieses Straferkenntnis sei noch nicht in Rechts­kraft erwachsen (Beschwerde S. 13). Der Beschwerdeführer stellt dem­nach nicht in Abrede, dass er erneut strafrechtlich in Erscheinung ge­treten ist. Auch wenn die ihm vorgeworfenen Straftaten weniger schwer wiegen als jene aus dem Jahr 2013, liegt damit kein klagloses Verhalten vor. Sein Vorbringen, die Delinquenz sei auf seine psychische Erkrankung zurück­zuführen, wurde im Strafverfahren noch nicht abschliessend beur­teilt. Im Übrigen hat er es selber zu vertreten, dass seine psychotische Er­krankung zeitweise unbehandelt geblieben war und sich seine persönliche Situation zunehmend verschlechterte: Trotz Interventionen und Er­mah­nungen nahm er seine Therapietermine mehrheitlich nicht wahr und unter­liess es, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten; infolge mangeln­der Kooperation verlor er zudem eine begleitete Wohnmöglichkeit (vgl. Akten POM, act. 3A1, Auszug Strafvollzugsakten pag. 328; vorne E. 4.2). Mit der Vorinstanz ist zwar anzuerkennen, dass sich die gesund­heitliche Situation des Beschwerdeführers seit seinem stationären Aufent­halt im Psych­iatrie­zentrum Münsingen verbessert hat; ein stabiles, positiv ver­laufendes Behandlungssetting konnte aber offenbar noch nicht ge­schaffen werden (vgl. vorne E. 4.4). Die POM weist zudem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer weiterhin nur bedingt Krankheitseinsicht zeige und mit Fremdgefährdung gerechnet werden müsse, falls er, wie schon in der Vergangenheit, seine Medikamente absetzen würde (vgl. an­ge­fochtener Entscheid E. 7c/ee; Akten POM, act. 3A1, Beilage 14 S. 9). Es be­steht daher ein gewisses Risiko (insbesondere auch im Verbund mit dem Alkohol- und Cannabiskonsum), dass der Beschwerdeführer erneut ge­walt­tätig werden könnte, zumal gemäss Gutachten vom 21. September 2015 selbst bei positivem Verlauf der schizoiden Erkrankung eine Rückfall­gefahr für Gewalttaten nicht auszuschliessen ist (vgl. vorne E. 4.3). Bei dieser Aus­gangslage durfte die Vorinstanz von einer weiterhin bestehen­den Rück­fall­gefahr ausgehen.

8.3.2 Im Übrigen gibt die Prognose über künftiges Wohlverhalten bei der Inter­essen­abwägung, wie sie im Rahmen ausländerrechtlicher Nichtver­längerungs- oder Widerrufsverfahren geboten ist, nicht den Ausschlag. Da der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger ist und überdies schwere Straf­taten begangen hat, dürfen generalpräventive Überlegungen miteinbe­zogen werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 [im Umkehrschluss]; jüngst etwa BGer 2C_890/2017 vom 10.9.2018 E. 5; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Bei diesen Gegebenheiten bedarf es weder einer weiteren medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers noch des Austrittsberichts des Psychiatriezentrums Münsingen oder eines aktu­ellen Verlaufsberichts des Wohnheims (vgl. dazu BGer 2C_40/2016 vom 14.7.2016 E. 3.3); die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (erneut) ge­stellten Beweisanträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen (Be­schwer­de S. 5, 18).

8.4 Nach dem Gesagten ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die POM auf­grund der schweren Straffälligkeit und der bestehenden Rückfallgefahr von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmass­nahme ausgegangen ist.

8.5 Hinsichtlich der privaten Interessen ist die Vorinstanz zu Recht nicht von einer sehr langen Aufenthaltsdauer ausgegangen. Der Beschwerde­führer ist vor acht Jahren als fast 16-Jähriger in die Schweiz eingereist. Auch wenn er damit einen Teil der prägenden Jugendzeit hier verbracht hat, ist seine Anwesenheitsdauer mit Blick auf seinen mehrmonatigen Auf­ent­halt im Heimatland in den Jahren 2013/2014 und dem Umstand, dass seine Aufenthaltsbewilligung korrekt besehen bereits seit Dezember 2015 ab­gelaufen ist, zu relativieren. Mit der Vorinstanz ist sodann von einer nicht ge­lungenen Integration auszugehen. Es ist zwar anzuerkennen, dass es dem Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten gelungen ist, eine zweijährige Ausbildung abzuschliessen (vorne E. 4.1). In die Arbeits­welt vermochte er sich in der Folge aber nicht zu integrieren. Wohl mag dies teilweise auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen sein; der Be­schwerdeführer hat sich aber auch entgegenhalten zu lassen, dass er sich der Therapie zeitweise verschloss und die ihm angebotene Unter­stützung nicht anzunehmen vermochte (vgl. vorne E. 4.2). Ent­sprechend muss er von der Sozialhilfe unterstützt werden; bis zum 31. März 2016 beliefen sich die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen auf Fr. 34ʹ463.65 (Akten MIDI pag. 245). Wegen Nichtteilnahme am Arbeits­programm wurden ihm die Sozialhilfeleistungen zeitweise gekürzt (vgl. Akten POM, act. 3A1, Auszug Strafvollzugsakten pag. 328). Eine (teil­weise) Ablösung von der Unterstützung durch die öffentliche Hand in ab­seh­barer Zeit wird nicht vorgebracht. In sozialer Hinsicht sind vertiefte ausser­familiäre Beziehungen weder geltend gemacht noch erkennbar.

8.6 Hinsichtlich der Rückkehr ins Heimatland rügt der Beschwerde­führer zunächst zu Recht, dass die Vorinstanz ihrer Prüfung die Ver­hält­nisse in der Demokratischen Republik Kongo anstatt der Republik Kongo zu­grunde gelegt hat (angefochtener Entscheid E. 8f). Gemäss den Akten lebte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Brazzaville, Republik Kongo (vgl. Akten MIDI pag. 12, 24). Seine Aufenthalte in Kinshasa, Demo­kratische Republik Kongo, während des Nachzugsver­fahrens sind darauf zu­rückzuführen, dass die dortige Schweizer Vertretung für beide Staaten zu­ständig ist (vgl. <www.eda.admin.ch>, Rubriken «Ver­tretungen und Reisehinweise/Republik Kongo»). Weiter bringt der Be­schwerdeführer vor, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt unmöglich sei und er im Heimat­land politischen Unruhen, Armut und Perspektivlosig­keit ausgesetzt wäre (vgl. Beschwerde S. 16, 19). – Der Beschwerdeführer ist während der ersten fast 16 Jahre in der Republik Kongo aufgewachsen und hat dort die Schulen besucht. Es ist davon auszugehen, dass er mit der Kultur und den Ge­pflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist, zu­mal er im August 2013 für ein halbes Jahr in sein Heimatland zurückkehrte (vgl. vorne E. 4.1). Der Umstand, dass er in seine Heimat zurückkehrte, als die Situation in der Schweiz für ihn schwierig wurde, lässt auf eine tiefe Ver­bunden­heit und auf bestehende Strukturen im Heimatland schliessen. Dass er in der Republik Kongo auf gewisse familiäre Verbindungen zurück­greifen kann, erscheint nicht ausgeschlossen (vgl. Akten MIDI pag. 14). Zudem ist es ihm zumutbar, in seinem Heimatland neue Kontakte zu knüpfen; wes­halb es sich anders verhalten sollte, legt der Beschwerde­führer nicht dar. Im März 2016 gab er zudem an, dass er sich vorstellen könne, nach einiger Zeit in sein Heimatland zurückzukehren, um dort ein eigenes Geschäft zu er­öffnen und andere Leute im … auszubilden (vgl. Akten POM, act. 3A1, Auszug Strafvollzugsakten pag. 197). Unstrittig sind die dortigen Lebens­umstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger als in der Schweiz. Darin liegen jedoch keine spezifischen per­sönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die ge­samte dort lebende Be­völkerung betroffen ist (vgl. für diese Würdigung statt vieler BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 3.2.2; VGE 2017/260 vom 5.9.2018 E. 4.7). In der Republik Kongo besteht keine Situation von Krieg, Bürger­krieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage, weshalb das Bundes­verwaltungsgericht von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Weg­weisungs­vollzugs ausgeht (BVGer E-2194/2015 vom 11.9.2017 E. 7.2, E-4987/2016 vom 22.8.2016 E. 7.4).

8.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Heimatland könne er seine paranoide Schizophrenie nicht behandeln lassen, ist mit der POM festzuhalten (angefochtener Entscheid E. 8f), dass eine medizinische Not­lage der Wegweisung nur dann entgegenstehen würde, wenn die not­wendigen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland gänzlich fehlen würden, sodass die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Be­einträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Dabei wird als wesent­lich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er­achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ab­solut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Stan­dard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen). – Der kör­per­lich gesunde Beschwerdeführer leidet an einer behandlungsbedürftigen para­noiden Schizophrenie (vgl. vorne E. 4.3 f.). Er befindet sich jedoch nicht in einer seit längerer Zeit in der Schweiz etablierten Behandlung, deren Fortsetzung durch eine Wegweisung gefährdet würde. Unstrittig ent­spricht die medizinische Versorgung im Heimatland nicht dem schweizeri­schen Standard. Die Republik Kongo verfügt aber über ein Gesundheits­system; auch eine psychiatrische Versorgung ist grundsätzlich vorhanden (vgl. Mental health Atlas 2017 Member State Profile Congo, einseh­-bar unter: <www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2017/COG.pdf>). Weshalb ihm der Zugang zu angemessener medizinisch-psychia­trischer Versorgung verwehrt und die erforderlichen Medikamente in der Re­publik Kongo für ihn nicht erhältlich wären, legt der Beschwerde­führer nicht dar. Während seines letzten Aufenthalts in der Heimat hatte er sich während mehrerer Wochen in einer psychiatrischen Einrichtung be­handeln lassen (vgl. vorne E. 4.1). Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 bringt er erst­mals vor, dass es sich hierbei um eine «traditionelle Behand­lung» ge­handelt habe, bei der er in einen Raum gesperrt, gefesselt und an der Haut ge­ritzt geworden sei und ein Gebräu aus Pflanzenteilen und Tier­sekreten habe trinken müssen (vgl. act. 5). Die Verbreitung traditioneller Heil­praktiken im Heimatland wird nicht in Abrede gestellt; dem Beschwerde­führer stehen aber professionelle psychiatrische Ver­sorgungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es scheint sodann nicht ausge­schlossen, dass seine Mutter bei der Suche nach einer geeigneten Be­handlung behilflich sein und eine ge­wisse finanzielle Unterstützung leisten könnte. Nach seinem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik benötigte der Beschwerdeführer eine betreute Wohn­möglichkeit (vgl. Akten POM, act. 3A1, Beilage 14). Dass er einer solchen auch in den ihm vertrauten heimatlichen Verhältnissen bedarf, macht er nicht geltend. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass bei einer Rück­kehr eine rasche und lebensgefähr­liche Beeinträchtigung des Ge­sund­heitszustands eintreten würde. Die paranoide Schizophrenie des Be­schwerde­führers lässt damit seine Rück­kehr in die Republik Kongo aus medizinischer Sicht nicht als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerde­führer stünde nicht anders da als die meisten seiner Landsleute, die an ver­gleich­baren Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz erlangen können (vgl. BGer 2C_396/2014 vom 27.3.2015 E. 4.5). Die Reintegration in die Gesell­schaft in der Republik Kongo wird zwar zweifellos mit Schwierigkeiten ver­bunden sein; dies verhält sich aber in der Schweiz offensichtlich nicht anders.

8.8 Andere Gründe, welche die Entfernungsmassnahme im Sinn der bei Er­messensentscheiden massgeblichen Härtefallpraxis als unverhältnis­mässig erscheinen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. In fa­mi­liärer Hinsicht würden durch die Wegweisung zwar die persönlichen Kon­takte zu seiner Mutter und seiner 12-jährigen Halbschwester erschwert, welche ihm gemäss eigenen Angaben Halt und Stabilität geben (Be­schwerde S. 17). Diese Beziehungen können jedoch in einem gewissen, wenn auch bescheidenen Rahmen vom Ausland aus gepflegt werden. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer vor 2010 kaum Kontakt mit seiner Mutter und das Verhältnis zu ihr scheint konfliktbeladen zu sein (vgl. Gut­achten S. 23; Akten POM, act. 3A1, Auszug Strafvollzugsakten pag. 328, 340). Die POM hat den familiären Beziehungen in der Schweiz daher zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen (vgl. angefochtener Ent­scheid E. 8e, 9a).

8.9 Insgesamt hat die POM alle massgebenden Umstände und Inter­essen berücksichtigt, diese zutreffend gewichtet und bei deren Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Ihre Interessenabwägung hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Über den Abbruch der ambulanten Massnahme bzw. den Vollzug der Freiheitsstrafe wurde noch nicht rechtskräftig entschieden. Bei dieser Sachlage verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, eine be­stimmte Ausreisefrist festzulegen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 8; VGE 2017/249 vom 2.5.2018 E. 7.1). Es wird Sache der zuständigen Aus­länder­behörde sein, den Zeitpunkt der Ausreise zu bestimmen, wenn aus Sicht der Straf­(vollzugs)behörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde­führer an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Er hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

9.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus­sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren an­zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver­fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

9.3 Die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Akten zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich auch nicht als geradezu aus­sichtslos. Der Beschwerdeführer wurde zwar in erheblichem Ausmass straf­fällig und verübte insbesondere Gewaltdelikte. Jedoch gilt es, auch seine psychische Erkrankung und die Rückkehrmöglichkeiten in die Re­publik Kongo gebührend zu berücksichtigen. Die rechtlichen und tatsäch­lichen Verhältnisse rechtfertigen zudem den Beizug eines Rechtsanwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sein Rechts­vertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.

9.4 Die Verfahrenskosten sind demnach vorerst durch den Kanton Bern zu tragen und der amtliche Anwalt ist aus der Gerichtskasse zu entschädi­gen. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist ent­sprechend auf Fr. 3ʹ750.--, zuzüglich Fr. 24.30 Auslagen und Fr. 290.60 MWSt (7,7 % von Fr. 3ʹ774.30), insgesamt Fr. 4ʹ064.90, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]).

9.5 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich be­stellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Hono­rar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä­digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Aus­lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 15 Stunden ist die amt­liche Entschädigung auf Fr. 3ʹ000.-- (15 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 24.30 Auslagen und Fr. 232.85 MWSt (7,7 % von Fr. 3ʹ024.30), ins­ge­samt Fr. 3ʹ257.15, festzusetzen.

9.6 Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschä­di­gen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton und dem Rechts­ver­treter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge­heissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde­führer Rechtsanwalt …, Bern, als amtlicher Anwalt bei­geordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Ver­fahren auf Fr. 4ʹ064.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3ʹ257.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung ver­gütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerde­führers.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

-dem Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

immigrationresidence permitremovaldiscretionary renewalproportionalitycriminal convictionmental illnessrelapse risklegal aidprocedural fairness

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether refusing to obtain an expert's examination transcript violated the right to be heard or the duty to investigate.

Decisão extraída

No violation occurred; the authority could rely on anticipated assessment of evidence because the medical facts were already sufficiently clarified.

Fundamentação extraída

The requested transcript was not expected to add decisive elements beyond the psychiatric report already in the file; the authority was not bound to take every requested evidence measure.

Questão jurídica principal

Whether the non-renewal and removal were decided too early, before the ambulatory measure ended or was definitively discontinued.

Decisão extraída

No; early clarification of the future residence status was permissible and not premature in the circumstances.

Fundamentação extraída

Swiss law requires the residence status to be regularized no later than release from measure execution, and a reasonable temporal distance is sufficient. Because the measure could be lifted at any time and the risk assessment remained serious, an early decision was justified.

Questão jurídica principal

Whether the residence permit had to be renewed and removal refrained from on hardship and proportionality grounds.

Decisão extraída

No; the public interest in removal outweighed the private interests, so refusal to renew and removal were proportionate.

Fundamentação extraída

The appellant had committed serious violent offences, showed continued relapse risk, had not integrated professionally or socially, and could reintegrate in the Republic of Congo. His health situation did not make return unreasonable because treatment possibilities existed there and no rapid life-threatening deterioration was shown.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal aid and appointed counsel in the administrative court proceedings.

Decisão extraída

Yes; he lacked means and the appeal was not hopeless, so legal aid and appointed counsel were granted.

Fundamentação extraída

The case involved serious criminality but also mental illness and return prospects, so the appeal could not be considered manifestly without chance of success.

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