Insufficient reasoning in building appeal; no duty to allow amendment

100 2018 187Tribunal Administrativo21 de jan. de 2019Dismissed

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A and B challenged the municipality of Heimberg’s refusal to grant a building permit for a multi-family house and the cantonal directorate’s refusal to hear their appeal. The Administrative Court held that the appeal before the directorate was insufficiently reasoned because it did not address all independent grounds for the municipal rejection. It also held that the eventual request to examine a modified project was inadmissible in that procedural posture and that no duty to allow amendment arose. The administrative court therefore dismissed the appeal and imposed court costs on the appellants.

Sumário Omnilex

Art. 32 Abs. 2 VRPG; Art. 33 VRPG; building appeal and requirements of the statement of reasons; a lay appeal must, at least in substance, show why the challenged decision is incorrect, and where a decision rests on several independent grounds, the appellant must contest each ground capable of sustaining the result. Otherwise the appeal is inadmissible or may be dismissed for want of sufficient reasoning. A project amendment cannot be pursued as an alternative variant in the appeal stage; it replaces the original project and presupposes annulment of the challenged decision. Summary review for correction under Art. 33 VRPG is limited to obvious formal defects and does not require the authority to undertake a detailed merits analysis of all independent refusal grounds.

Texto completo

100.2018.187U

STE/NUI/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 21.Januar 2019

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Nuspliger

A.________ und B.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Einwohnergemeinde Heimberg Baubewilligungsbehörde, Alpenstrasse 26, Postfach 271, 3627 Heimberg

Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses; Nichteintreten auf Baubeschwerde (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 25. Mai 2018; RA Nr. 110/2018/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2019, Nr. 100.2018.187U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ und B.________ reichten am 22. Dezember 2008 bzw. 23. Januar 2009 bei der Einwohnergemeinde (EG) Heimberg ein Baugesuch ein für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Heimberg Gbbl. Nr. 1________. Wegen Planungszonen war das Baubewilligungsverfahren von März 2009 bis Dezember 2016 eingestellt. Mit Gesamtentscheid vom 18. De­zember 2017 verweigerte die EG Heimberg die nachgesuchte Bau­be­willigung.

B.

Gegen den Gesamtentscheid vom 18. Dezember 2017 erhoben A.________ und B.________ am 16. Januar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese trat mit Entscheid vom 25. Mai 2018 nicht auf die Beschwerde ein.

C.

Hiergegen haben A.________ und B.________ am 26. Juni 2018 Verwaltungs­ge­richtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung der Beschwerde vom 16. Januar 2018 an die BVE zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2018 und Vernehmlassung vom 12. Juli 2018 beantragen die EG Heimberg und die BVE je die Abweisung der Be­schwer­de.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die BVE ist auf das Rechtsmittel der Beschwerde­führenden nicht eingetreten, weshalb sich deren Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Pro­zess­entscheid ergibt (vgl. Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwer­de ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.3 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Umstritten und zu prüfen ist nur, ob die BVE zu Recht nicht auf die Baube­schwer­de der Beschwerdeführenden eingetreten ist (vgl. BVR 2017 S. 459 E. 2.3; VGE 2018/242 vom 28.9.2018 E. 1.2; Merkli/Aschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Zur Ausgangslage ergibt sich was folgt:

2.1 Nachdem die Beschwerdeführenden am 22. Dezember 2008 bzw. 23. Ja­nuar 2009 ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses ein­gereicht hatten, machte die Gemeinde sie wiederholt auf formelle und ma­terielle Mängel des Vorhabens aufmerksam (Mitteilungen vom 8.1.2009, 20.2.2009 und 16.3.2009, act. 4B pag. 66, 72 und 79) und erliess schliess­lich eine Planungszone «…» bzw. «…», womit das Baubewilligungsverfahren von März 2009 bis Dezember 2016 einge­stellt war. Weil das zulässige Nutzungsmass massiv überschritten, der Grenz­abstand zum Nachbargrundstück (Parzelle Heimberg Gbbl. Nr. 2________) unter­schritten und die vorgesehene Nutzungsübertragung unzulässig seien, wollte die Gemeinde das Baubewilligungsverfahren noch während der Geltungsdauer der Planungszone abschliessen (Mitteilung vom 21.2.2012, act. 4B pag. 90). Diesem Ansinnen widersetzten sich die Be­schwer­deführenden jedoch (vgl. Schreiben der Gemeinde vom 21.11.2012, act. 4B pag. 91). Nach Ablauf der Planungszone erinnerte die Gemeinde die Beschwerdeführenden daran, dass das Bauvorhaben aufgrund der mehr­fach mitgeteilten Mängel nicht bewilligungsfähig sei und stellte ihnen den Bauabschlag in Aussicht (Mitteilung vom 21.12.2016, act. 4C pag. 116). Hierauf überarbeiteten die Beschwerdeführenden ihr Projekt mehr­fach und die Gemeinde teilte ihnen jeweils mit, dass die beanstande­ten Mängel mit diesen Projektänderungen nicht behoben seien (Mitteilun­gen vom 12.3.2017, 5.5.2017 und 25.8.2017, act. 4C pag. 143, 158 und 185). Mit Gesamtentscheid vom 18. Dezember 2017 (act. 4C pag. 247) er­teilte die Gemeinde dem Vorhaben schliesslich aus folgenden Gründen den Bau­abschlag: Das Baugesuch sei nie vollständig gewesen und ent­spreche da­mit den formellen Anforderungen nicht. Insbesondere sei kein Aus­nahme­gesuch für das Unterschreiten des Gebäudeabstands einge­reicht worden (Ziff. 1.4.22, 2.1.4 und 2.7.2). Zudem sei die Nutzungsüber­tragung un­zulässig, weshalb die Bruttogeschossfläche und die Ausnüt­zungsziffer massiv überschritten würden (Ziff. 2.1.8 und 2.5.5). Des Weite­ren werde der Grenzabstand zur Parzelle Nr. 2________ unterschritten (Ziff. 2.1.8, 2.5.5 und 2.7.1). Es erfolge eine Störung des Ortsbilds (Ziff. 2.4.9). Die Flächen für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche ent­sprächen nicht den ge­setzlichen Bestimmungen (Ziff. 2.1.8 und 2.5.5). Schliesslich befänden sich die Parkplätze im Strassenabstand und wider­sprächen dem Strassen­ge­setz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) sowie den Vorschriften des Schwei­zerischen Verbands der Strassen- und Ver­kehrsfachleute (VSS; Ziff. 2.4.9 und 2.7.3). Gegen den Gesamtentscheid erhoben die damals noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführen­den am 16. Januar 2018 Beschwerde bei der BVE und beantragten die «Feststellung, dass unser Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung be­rechtigt ist und durch die be­antragte Projektänderung die massgebenden gesetzlichen Be­stim­mun­gen betreffend Nutzungsübertragung […] einge­halten sind». «Als Folge» ver­langten sie weiter «die Rückweisung des Bauabschlages». Für den Fall, dass ihr «Standpunkt hinsichtlich der Süd­fassade als Hauptwohnseite nicht akzeptiert» werde, beantragten sie, es sei eine Projektänderung gemäss Bei­lage zu bewilligen (Baubeschwerde, act. 4A pag. 4 Titel «7 Antrag»).

2.2 Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Antrag auf Fest­stellung eines Anspruchs auf Ausnahmebewilligung über den Streitge­gen­stand hinausgehe, das Baubewilligungsverfahren nicht der Beurteilung reiner Rechtsfragen diene und der Antrag auf Aufhebung des Bauab­schlags ungenügend begründet sei (angefochtener Entscheid E. 2c, 2d und 3c). Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass an Laieneingaben keine hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Ihre Beschwerde sei so zu verstehen gewesen, dass die Ausnahmebewilligung zur Unter­schrei­tung des westlichen Grenzabstands und in der Folge die Baubewilli­gung durch die Gemeinde zu Unrecht verweigert worden seien. Mit der «Rück­wei­sung an die Gemeinde zur Neubeurteilung» hätten sie implizit den An­trag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids gestellt (Be­schwerde Ziff. 10). Die Beschwerde habe den Anforderungen an die Be­grün­dungs­pflicht genügt; so hätten sie eingehend erläutert, weshalb die Grenzab­stände und das Ausnahmegesuch anders zu beurteilen gewesen wären. Da­mit hätten sie ausdrücklich geltend gemacht, dass der Bauab­schlag zu Un­recht erteilt worden sei (Beschwerde Ziff. 15). Für die Eintre­tensfrage un­beachtlich gewesen seien hingegen die materielle Prüfung der Rügen so­wie die von den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellte Pro­jekt­änderung. Der Nichteintretensentscheid bewirke eine formelle Rechts­ver­weigerung, indem den Beschwerdeführenden die Möglichkeit genom­men worden sei, die Projektänderung einzureichen (Beschwerde Ziff. 16).

3.

3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter ande­rem einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Praxis ist je­doch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist be­reits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zu­hilfe­nahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 1993 S. 394 E. 1b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 13). An die Be­grün­dung einer Beschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen An­forderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel er­sicht­lich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Ent­scheid be­an­standet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sach­bezogen sein; es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Ent­scheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinn­ge­mäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15).

3.2 Die Baubeschwerde enthielt zwar einen Antrag, der nicht ohne wei­te­res verständlich war. Die Laienbeschwerde konnte aber unter Zuhilfe­nahme der Begründung so verstanden werden, dass die Beschwerdefüh­ren­den geltend machten, es hätte eine Ausnahmebewilligung erteilt werden müssen und die Bruttogeschossfläche sowie die Ausnützungsziffer seien mit der Projektänderung eingehalten (vgl. auch ihre Stellungnahme vom 9.4.2018, act. 4A pag. 24). Jedenfalls legten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde eingehend dar, aus welchen Gründen ihnen eine Aus­nahme­bewilligung für das Unterschreiten des kleinen Grenzabstands auf der Westseite des geplanten Mehrfamilienhauses zustehe und weshalb der grosse Grenzabstand entgegen der Ansicht der Gemeinde nicht auf dieser Seite anzuordnen sei. Mit Blick auf den umstrittenen Grenzabstand konnte man die Ausführungen der Beschwerdeführenden daher ohne Weiteres so ver­stehen, dass sie sinngemäss den Antrag auf Aufhebung des Gesamt­ent­scheids stellten mit der Begründung, dass der Grenzabstand eingehal­ten sei bzw. eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Ein den An­forderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG genügender Antrag war damit gestellt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ging der so verstandene An­trag der Beschwerdeführenden nicht über den Streitgegenstand hinaus und sollten damit auch nicht reine Rechtsfragen beurteilt werden. Wie in der Ver­waltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht (Beschwerde Ziff. 10), er­scheint der Entscheid der Vorinstanz insoweit als zu streng.

3.3 Stützt sich der angefochtene Entscheid für den negativen Ver­fahrens­ausgang auf verschiedene Argumentationslinien (Haupt- sowie eine oder mehrere selbständige Eventualbegründungen), so kann eine Be­schwer­de nur zu einer Änderung des Entscheids führen, wenn alle selb­ständigen Entscheidgründe mit Erfolg gerügt werden. Eine Aufhebung des Ent­scheids kann mit anderen Worten nur dann erreicht werden, wenn sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde mit allen Argumentations­linien auseinandersetzen. Denn wenn den Beschwerdeführenden nur die Be­seitigung eines Hindernisses gelingt, stehen einem für sie günstigen Er­gebnis immer noch andere entgegen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 10; vgl. auch Seethaler/Portmann, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 69). Ist eine Verfügung oder ein Entscheid – wie hier der Gesamtentscheid der Gemeinde – mehrfach begründet, muss sich das Rechtsmittel mit sämtlichen Begründungslinien auseinan­der­setzen, wenn es den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begrün­dung ge­mäss Art. 32 Abs. 2 VRPG genügen soll (vgl. statt vieler BGE 139 II 233 E. 3.2; VGE 2018/339vom 5.12.2018 [noch nicht rechtskräftig]; VGE 2017/262 vom 17.4.2018 E. 1.2.2).

3.4 Nebst dem Grenzabstand (Zulässigkeit des Ausnahmegesuchs) waren im Baubewilligungsverfahren namentlich der Gebäudeabstand (Not­wendig­keit eines Ausnahmegesuchs) und die Nutzungsübertragung um­stritten. Die Gemeinde hatte das Verfahren aus Kostengründen zwar zu­nächst auf diese Hauptstreitpunkte beschränkt, die Beschwerdeführenden aber stets darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben auch aus weiteren Grün­den nicht bewilligungsfähig sei. Sie verweigerte die Baubewilligung schliess­lich wegen mehrerer Mängel (vgl. vorne E. 2.1). Gegenstand des Ver­fahrens ist ein ordentliches Baugesuch und nicht ein generelles, wel­ches auf einzelne Fragen beschränkt wäre (Art. 32d BauG; vgl. VGE 2017/317 vom 7.12.2018 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 1.2 und 2.1). In der Baubeschwerde wurde zwar ausführlich begründet, wes­halb das Ausnahmegesuch betreffend den kleinen Grenzabstand auf der Westseite zu bewilligen sei (E. 3.2 hiervor). Ausserdem vertraten die Be­schwerdeführenden die Ansicht, der beanstandeten Nutzungsüber­tragung trügen sie mit der Projektänderung Rechnung und für den Fall, dass die BVE ihre Auffassung zur Anordnung des grossen Grenzabstands nicht teilen sollte, beantragten sie eine weitere Projektänderung (vgl. dazu hinten E. 3.5). In Bezug auf die übrigen von der Gemeinde beanstandeten Mängel (Einhalten des Strassengesetzes und der VSS-Normen, Grün­flächen­ziffer, Kinderspielplatz- und Aufenthaltsflächen, vorne E. 2.1) hielten die Beschwerdeführenden in der Baubeschwerde aber bloss fest, dass diese in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Ausnahmegesuch stünden und unabhängig von diesem lösbar seien. Deshalb werde auf eine de­taillierte Stellungnahme zum Gesamtentscheid vom 18. Dezember 2017 ver­zichtet (Baubeschwerde act. 4A pag. 4 f.). Auch zur beanstandeten Störung des Ortsbilds und zum Unterschreiten des Ge­bäudeabstands äusserten sie sich nicht bzw. nur indirekt. Damit setzten sich die Be­schwer­de­führenden nicht in der erforderlichen minimalen Form mit den anderen Gründen aus­ein­ander, aus welchen die Gemeinde den Bauabschlag erteilt hatte (vgl. vorne E. 3.3). So machten die Beschwerdeführenden ins­be­son­dere nicht gel­tend, dass die Gemeinde diese Punkte zu Unrecht bemängelt oder falsch beurteilt habe. Damit der Gesamtentscheid hätte aufgehoben wer­den können, hätten die Beschwerdeführenden aber in sämtlichen Punk­ten dar­legen müssen, dass und inwiefern die Gemeinde diese falsch be­ur­teilt hat. Insofern genügte die Beschwerde den minimalen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und ist das Nichteintreten der Vorinstanz des­halb im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwer­de­führenden ver­füg­ten insoweit auch nicht über ein schutzwürdiges Interesse an der Be­urtei­lung der von ihnen beanstandeten Punkte, wenn die Baubewilligung ohne­hin auch aus anderen Gründen nicht erteilt worden war (vgl. VGE 2018/339 vom 5.12.2018 [noch nicht rechtskräftig]; VGE 2012/19 vom 8.4.2013 E. 3.1 f.).

3.5 Die BVE ist auch auf das im Eventualbegehren und nicht formge­recht gestellte Projektänderungsgesuch nicht eingetreten (angefochtener Ent­scheid E. 3d ff.). – Die Beschwerdeführenden haben insofern eine Pro­jekt­änderung nicht nur in Aussicht gestellt, wie sie vor Verwaltungsgericht gel­tend machen, sondern haben eine solche unter Beilage von entspre­chen­den Plänen beantragt, für den Fall, dass die BVE ihnen bei der Argu­mentation im Zusammenhang mit der «Hauptwohnseite» nicht folgen sollte (Bei­lagen 3a-2.1 und 3a-2.2 zur Baubeschwerde, in act. 4A hinter pag. 6). Da­mit haben sie im Eventualstandpunkt die Bewilligung für ein geändertes Projekt beantragt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist eine Pro­jekt­änderung im Eventualbegehren nicht zulässig. Die Eigenheiten des Bau­be­willigungs­verfahrens schliessen es aus, gleichzeitig zwei ver­schiedene Va­ri­anten eines Projekts prüfen zu lassen; eine Projektänderung tritt stets an die Stelle des ursprünglichen Projekts (BVR 2012 S. 463 E. 2.2, 1989 S. 400 E. 2b; VGE 2016/292 vom 4.7.2017 E. 3.3; Zaugg/Ludwig, Kom­men­tar zum bernischen BauG, Band I, 4. Auflage 2013, Art. 32-32d N. 13c). Andererseits setzt die Prüfung einer Projektänderung im Be­schwer­de­verfahren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus; mit anderen Worten ist sie ausgeschlossen, wenn auf die Be­schwerde – wie hier im Verfahren vor der BVE – nicht eingetreten werden kann (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 13a; vgl. für die Situation vor Ver­wal­tungs­gericht VGE 2016/292 vom 4.7.2017 E. 3.2). Darin liegt keine Rechts­ver­weigerung, wie die Beschwerdeführenden meinen.

3.6 Zusammenfassend ist mit der BVE festzuhalten, dass die Baube­schwerde den minimalen Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht genügte. Die BVE hielt zudem fest, dass eine Rückweisung der Eingabe an die Beschwerdeführenden zur Ver­bes­se­rung gemäss Art. 33 Abs. 1 VRPG nicht in Betracht gekommen sei, da An­trag und Begründung der Beschwerde innert der 30-tägigen Rechts­mittel­frist einzureichen waren (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 67 VRPG) und die Ein­gabe der Beschwerdeführenden erst am letzten Tag der Beschwerde­frist (17.1.2018) eingegangen sei (angefochtener Entscheid E. 1b). Es sei da­mit nicht mehr genügend Zeit verblieben zum Rücksenden, Beheben der Mängel und Wiedereinreichen des Rechtsmittels (vgl. Verfügung Rechts­amt BVE vom 19.3.2018, act. 4A pag. 23; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 13; VGE 2012/36 vom 15.5.2012 E. 3.9). Mit Blick auf die Zustell­nachweise ist jedoch fraglich, ob der Gesamtentscheid der Ge­mein­de den Beschwerdeführenden nicht erst am 27. Dezember 2017 zu­gestellt wurde und damit die Beschwerdefrist erst am 26. Januar 2018 ab­gelaufen wäre (act. 4C pag. 243 und 246, mit handschriftlichem Hinweis auf die ver­tauschten Zustellnachweise). Bis dahin wäre eine Mängelbehe­bung grund­sätz­lich möglich gewesen. – Die Behörde soll Eingaben unver­züglich auf das Einhalten der Formerfordernisse prüfen und Verbesserun­gen sofort ver­anlassen. Eine Vorprüfung hat zwar nicht notwendigerweise am Tag des Ein­gangs stattzufinden; innerhalb von zwei Tagen muss eine Partei bei frist­gebundenen Eingaben jedoch in der Regel mit einer Grob­prüfung und dem Absenden einer behördlichen Aufforderung zur Verbesse­rung all­fälliger Mängel rechnen können (Merkli/Aschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 3). Anders als bei leicht erkennbaren Mängeln (z.B. fehlende Unter­schrift, fehlende Beilage der angefochtenen Verfügung, Fehlen von An­trägen oder gänzlich fehlende Begründung) war die Vorinstanz im Rah­men der geforderten groben Vorprüfung nicht gehalten, im Detail zu prüfen, ob die Beschwerde sich rechtsgenüglich mit sämtlichen Gründen aus­ein­ander­setzte, aus denen der Bauabschlag erteilt worden war. Eine solche vertiefte Prü­fung der Beschwerde sprengt den Umfang der im Rahmen von Art. 33 VRPG während laufender Rechtsmittelfrist vorzunehmenden groben Vor­prüfung. Im Übrigen haben sich die Beschwerdeführenden bewusst dafür ent­schieden, die Beschwerde auf Einzelpunkte zu beschränken und sich zu den übrigen Mängeln nicht zu äussern. In Anbetracht dieser Um­stände machen die Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend, die BVE hätte ihnen Gelegenheit zur Verbesserung geben müssen (vgl. auch VGE 23387 vom 12.12.2008 E. 2.2.6 f.).

4.

4.1 Damit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab­zuweisen.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Be­schwer­deführenden die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführen­den auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-den Beschwerdeführenden

-der Beschwerdegegnerin

-der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the cantonal directorate wrongly refused to hear the building appeal for insufficient reasoning and overly broad requests.

Decisão extraída

The appeal filed before the directorate did not meet the minimum reasoning requirements because it only addressed some of the refusal grounds and failed to engage with all independent reasons for the municipal building rejection.

Fundamentação extraída

Under Art. 32(2) VRPG, even a lay appeal must at least indicate, in connection with the reasons, why the challenged decision is wrong. Where the lower decision rests on several independent grounds, the appeal must address each of them; otherwise the appeal cannot lead to a different result.

Questão jurídica principal

Whether the appellants were entitled to have their eventual project amendment examined in the appeal proceedings.

Decisão extraída

No. A project amendment cannot be pursued as an alternative variant in the appeal; it replaces the original project and presupposes that the challenged decision is set aside.

Fundamentação extraída

Because the directorate could not enter into the appeal, there was no basis to assess a changed project. Refusing to examine the eventual amendment did not amount to a denial of justice.

Questão jurídica principal

Whether the appellants were entitled to a correction period under Art. 33 VRPG.

Decisão extraída

No. Given the filing at the end of the appeal period and the need for only a summary preliminary review, the directorate did not have to invite correction.

Fundamentação extraída

For time-limited filings, obvious formal defects may be corrected only if there is still time. The court held that a detailed review of whether all refusal grounds had been addressed goes beyond the summary screening required by Art. 33 VRPG.

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