Ausschaffungshaft upheld despite claimed departure to France

100 2017 85Tribunal Administrativo30 de mar. de 2017Dismissed

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An Egyptian national appealed Bern detention pending removal, arguing that his alleged stay in France had already executed the removal order and that he had no flight risk because he maintained contact with his son. The Administrative Court held that the removal order remained valid, since his stay in France was not a genuine lawful execution of removal and Switzerland remained responsible for enforcement. It found concrete absconding risk based on his prior disappearance, lack of documents, funds and fixed residence, and his refusal to return voluntarily. The detention was proportionate, free legal aid was refused, and the appeal was dismissed with CHF 500 costs.

Sumário Omnilex

Art. 76 AuG; deportation detention presupposes an enforceable removal order, a statutory ground for detention and diligent enforcement of removal; a self-initiated stay abroad only constitutes execution of removal if it reflects a genuine, lawful break with Swiss residence and does not merely serve to evade removal. Absconding risk may be inferred from prior disappearance, failure to comply with reporting duties, lack of identity papers, financial means or fixed residence, and a clear refusal to return. Under Art. 80 AuG, detention must remain proportionate; family ties do not preclude detention where the child is cared for in a stable environment and milder coercive measures would not secure removal. Legal aid requires non-frivolous prospects of success; where the appeal is manifestly unpromising, it may be refused (consid. 3-6).

Texto completo

100.2017.85U

HAT/ROC/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 30. März 2017

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________

vertreten durch Fürsprecherin …

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 13. März 2017; KZM 17 341)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2017, Nr. 100.2017.85U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der am … 1981 geborene A.________, Staatsbürger von Ägypten, reiste nach eigenen Angaben im Sommer 2008 mit einem Tou­ristenvisum in die Schweiz ein, um mit seinem Sohn (… 2008) und des­sen Schweizer Mutter zusammenzuleben. Nach kurzer Zeit zog A.________ offenbar nach Frankreich, angeblich um dort einer Arbeit nachzu­gehen. Ungefähr zweieinhalb Jahre später kehrte er in die Schweiz zurück und stellte am 11. April 2011 ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staats­sekretariat für Migration [SEM]) auf das Gesuch nicht ein und wies A.________ aus der Schweiz weg. Ab dem 3. Dezember 2014 galt A.________ als untergetaucht und wurde deshalb im Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben. Er will sich in dieser Zeit erneut in Frankreich aufgehalten haben, um zu arbeiten. Am 8. März 2016 ersuchte er beim Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI) um Nothilfe. Der MIDI veranlasste in der Folge die erforderlichen Massnahmen, um A.________ – der erklärt hatte, nicht freiwillig nach Ägypten zurückzukehren – in sein Heimatland zu schaffen. Am 9. März 2017 wurde er von der Kantonspolizei angehalten und noch gleichentags vom MIDI in Ausschaffungshaft versetzt.

B.

Mit Entscheid vom 13. März 2017 bestätigte das kantonale Zwangs­mass­nahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaf­fungshaft bis zum 8. Juni 2017.

C.

Hiergegen hat A.________ am 23. März 2017 Verwaltungsgerichts­beschwerde er­hoben mit dem Antrag, der angefoch­tene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht.

Mit Verfügung vom 24. März 2017 hat der Instruktionsrichter die Be­schwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga­nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs­haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG ge­nann­ten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis­mässig­keits­prinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kan­tons Bern [KV; BSG 101.1]), es darf kein Haftbeendigungsgrund vor­liegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beach­ten (Art. 79 AuG).

3.

Mit (rechtskräftigem) Entscheid vom 21. Oktober 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies diesen aus der Schweiz weg (vgl. vorne Bst. A; Rechtskraftbescheinigung vom 2.12.2014, in Haftakten ZMG [act. 3A] pag. 9).

3.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die angeordnete Wegweisung durch seine (angebliche) Ausreise nach Frankreich vollzogen worden sei, weshalb der abschlägige Asylentscheid nicht mehr Grundlage für die Ausschaffungshaft bilden könne. Er sei im November 2014 auf An­raten Dritter aus der Schweiz weggezogen und habe bis März 2016 in Frankreich gearbeitet. Frankreich habe für ihn die beste Alternative zur Schweiz dargestellt, da er dort Bekannte habe, die französische Sprache beherrsche und er sich geografisch näher bei seinem Sohn befunden habe, als wenn er nach Ägypten zurückgekehrt wäre (vgl. Beschwerde S. 6).

3.2 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Zwar gilt die selbständige Ausreise einer weggewiesenen aus­län­dischen Person in der Regel als Vollzug des Wegweisungsentscheids, so dass dieser nach einer Wiede­reinreise nicht mehr Grundlage einer Aus­schaffungshaft bilden kann (BGE 140 II 74 E. 2.3; VGE 2014/353 vom 19.12.2014 E. 3, 2014/28 vom 30.1.2014 E. 4). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers er­scheint die behauptete Ausreise aus der Schweiz indes nicht als Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung. Der Beschwerdeführer führt na­mentlich aus, dass er während des Aufenthalts in Frankreich seinen Sohn regelmässig, d.h. «etwa fünf Mal pro Jahr während je zehn Tagen bis zwei Wochen» in der Schweiz besucht habe (Beschwerde S. 4). Es liegt mithin auf der Hand, dass er mit seinem vorübergehenden Aufenthalt in Frank­reich lediglich der drohenden Ausschaffung durch die Schweizer Behörden hat entgehen wollen. Der Beschwerdeführer hat das Land mithin nicht aus Beweggründen verlassen, die einen eigentlichen Bruch mit seiner Anwe­senheit in der Schweiz bewirkt hätten (vgl. VGE 2016/352 vom 21.12.2016 E. 3.4, 2016/268 vom 26.9.2016 E.3.3, 2011/390 vom 18.10.2011 E. 3.2).

3.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über keine gültigen Iden­titäts- und Reisepapiere verfügt (vgl. Ausschreibungsbegehren im RIPOL vom 31.12.2014, Vorladung zur Reisepapierbeschaffung vom 5.9.2016 und Protokoll Ausreisegespräch vom 6.9.2016, alles in act. 3A pag. 12 ff.), so­dass seine Einreise in Frankreich unrechtmässig erfolgt ist (vgl. auch zum ersten Aufenthalt in Frankreich [2008-2011], Anhörungsprotokoll vom 15.11.2011 [Beschwerdebeilage 3] S. 3 f.). Die Schweiz ist damit nach den Regeln des «Dublin-Verfahrens» für den Vollzug der mit dem negativen Asylentscheid verbunde­nen Wegweisung grundsätzlich weiterhin zuständig (vgl. BGer 2C_689/2014 vom 25.8.2014 E. 2.2, 2C_520/2013 vom 6.6.2013 E. 3.1; VGE 2014/353 vom 19.12.2014 E. 3, 2014/28 vom 30.1.2014 E. 4). Über­dies wäre sie aufgrund des Abkommens vom 28. Ok­to­ber 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re­gierung der Fran­zösi­schen Republik über die Rückübernahme von Perso­nen mit unbe­fugtem Aufenthalt (SR 0.142.113.499) ohnehin verpflichtet, den Be­schwerde­führer zurückzunehmen (vgl. BGer 2C_539/2008 vom 23.7.2008 E. 2, 2C_294/2008 vom 22.4.2008 E. 2.2). Die Ausreise stellt nur dann einen Vollzug der Wegweisung dar, wenn die Einreise in den betroffenen (Dritt-)Staat legal ist bzw. keine Rückübernahmepflichten für die Schweiz mehr bestehen. Der allfällige illegale Aufenthalt des Beschwerde­führers in Frankreich vermag den Fortbestand des Wegweisungsent­scheids somit nicht von vornherein infrage zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 97 E. 4.2.2; BVR 2010 S. 541 E. 4.4.4).

3.4 Unbehelflich ist sodann, wenn sich der Beschwerdeführer hinsicht­lich seiner Wegweisung auf die Beziehung zu seinem Sohn beruft, mit dem er sich seit Oktober 2016 im Rahmen eines Besuchsrechts regelmässig jeden ersten Sonntag im Monat treffe. Das ZMG habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV) verletzt, indem es sich bei seiner Beurteilung auf veraltete und teilweise falsche Feststellungen aus dem Asylverfahren gestützt habe (vgl. Be­schwerde S. 7 f.; vgl. auch Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege S. 2). Soweit sich der Beschwerdeführer damit auf den staatsvertraglich und verfassungsmässig garantierten Schutz des Familienlebens beruft bzw. Gründe geltend macht, welche seiner Auf­fassung nach den weiteren Auf­enthalt in der Schweiz erforderlich machen, verkennt er, dass Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft bildet. Das Haftgericht hat sich grund­sätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungs­entscheid vor­liegt; dessen Recht­mässigkeit bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens. Entspre­chende Einwände sind im Asyl-, Bewilli­gungs- oder Wegweisungsverfahren durch die hiefür zuständigen Be­hörden zu prüfen, nicht (erst­instanzlich) durch das Haftgericht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 a.E.; BGer 2C_749/2012 vom 28.8.2012 E. 2.3, 2C_455/2009 vom 5.8.2009 E. 2.3). Nur wenn der Weg­weisungsentscheid offensichtlich un­zulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haft­genehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangs­massnahme sichergestellt wer­den kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hin­weisen; vgl. zum Ganzen BVR 2016 S. 529 E. 4.2). – Solche Mängel sind vorliegend nicht ersichtlich: Im Asylverfahren wurde geprüft, ob dem Be­schwerdeführer wegen dessen in der Schweiz lebenden Sohnes ein Auf­enthaltsrecht zu gewähren sei. Die Frage wurde verneint, da trotz der gele­gentlichen Besuche in der Schweiz keine gelebte und enge persönliche Beziehung zwischen den beiden bestehe, zumal sich der Beschwerdefüh­rer über längere Zeit in Frankreich aufgehalten habe und Spannungen zwi­schen den Eltern die Regelung eines Besuchsrecht lange verunmöglicht hätten; erst seit Dezember 2013 fänden regelmässige Treffen im Rahmen eines Besuchsrechts statt (vgl. Entscheid des BFM vom 21.10.2014 Ziff. III/1, in act. 3A pag. 4 ff.). Selbst wenn hinsichtlich der aktuellen Lage auf die Vorbringen des Beschwerde­führers abgestellt wird, trifft diese Ein­schätzung unverändert zu, ist die Beziehung zum Sohn doch nach wie vor im Aufbau begriffen (vgl. Beschwerde S. 7) und sind die mo­natlichen Besuche bis zu ihrer Wiederaufnahme im Oktober 2016 offenbar zwischenzeitlich ausgesetzt worden. Damit sind keine Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Wegweisung als offensichtlich unzulässig bzw. geradezu willkürlich erscheinen lassen würden. Die dahin­gehenden Ein­wände sind unbegründet, womit auch die in diesem Zu­sammenhang ge­stellten Beweisanträge (Befragung der Kindesmutter, Bericht der Sozialen Dienste Zürich bzw. über die begleiteten «Besuchs­sonntage») abzuweisen sind (antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4). Aus denselben Gründen erweisen sich die Vor­würfe der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.

3.5 Nach dem Gesagten liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsent­scheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, dessen Vollzug durch Aus­schaffungshaft sicherge­stellt werden kann.

4.

Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet.

4.1 Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nach­kommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schlies­sen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine der­artige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Um­stände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflicht­verletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person be­reits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwür­dige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschwe­ren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchens­gefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2016 S. 529 E. 5.2).

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Untertau­chensgefahr. Er habe sich nach seiner Rückkehr aus Frankreich am 8. März 2016 beim MIDI gemeldet und am Ausreisegespräch vom 6. Sep­tember 2016 teilgenommen. Zwar treffe zu, dass er nicht bereit sei, nach Ägypten zurückzukehren, weil er die Beziehung zu seinem Sohn pfle­gen wolle. Gegen die Annahme einer Untertauchensgefahr spreche indes gerade der Umstand, dass am 1. April 2017 der nächste «Besuchssonn­tag» anstehe.

4.3 Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig: Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und hätte das Land bis zum 20. November 2014 verlassen müssen (vgl. Entscheid des BFM vom 21.10.2014 S. 5). Eine aus der Schweiz weggewiesene Person, die nicht ausreist, ist verpflichtet, die zuständige Behörde auch ohne besondere Aufforderung stets über ihren Aufenthaltsort zu informieren. Unterlässt sie dies und ist sie nicht auffindbar, ist das entsprechende Verhalten als Un­tertauchen zu werten (BVR 2010 S. 541 E. 3.4, 2009 S. 531 E. 3.7; VGE 2016/188 vom 11.7.2016 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat die Schweiz trotz Verpflichtung zur Ausreise nicht (jedenfalls nicht auf recht­mässigem Weg) verlassen, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden vom 3. Dezember 2014 bis zum 8. März 2016 unbekannt war (vgl. vorne Bst. A). Aufgrund seiner Ausführungen ist davon auszugehen, dass er sich bewusst nach Frankreich abgesetzt hat, um sich einer Ausschaffung zu entziehen (vgl. vorne E. 3.2), will er doch unbestrittenermassen nicht in sein Heimat­land zurückkehren (vgl. hiervor E. 4.2). Der Umstand, dass er am 8. März 2016 beim MIDI um Nothilfe ersucht und am Ausreisegespräch vom 6. September 2016 teilgenommen hat (vgl. act. 3A pag. 14 bzw. 17 f.), lässt vor diesem Hintergrund nicht auf das Nichtbestehen einer Untertauchens­gefahr schliessen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer am 17. Februar 2017 an einem Grenzübergang bei Basel anlässlich seiner Einreise in die Schweiz von der Polizei aufgegriffen worden ist (vgl. Fest­nahme-Rapport vom 17.2.2017, in act. 3A pag. 26 f.). Er hat die Schweiz mithin erneut verlassen, ohne Meldung zu machen, und dies in einem Zeit­punkt, in dem ihm hätte bewusst sein müssen, dass die Bemühungen der Schweizer Behörden im Hinblick auf die bevorstehende Ausschaffung in vollem Gang waren (vgl. Gesuch um Vollzugsunterstützung vom 23.12.2016, Gesuch an die ägyptische Botschaft betreffend Reisepapiere vom 30.12.2016, beides in act. 3A pag. 19 ff. bzw. 22 f.). Damit hat er sel­ber den Tatbeweis erbracht, dass jederzeit mit einem erneuten Unter­tauchen zu rechnen ist. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer zur Zeit unbestrittenermassen weder über finanzielle Mittel noch einen festen Auf­enthaltsort, zumal er aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung keine Arbeitsbewilligung erhält (vgl. Protokoll Ausreisegespräch vom 6.9.2016 S. 2, in act. 3A pag. 17 f.; Beschwerde S. 6). Das ZMG hat die Unter­tauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 AuG somit zu Recht bejaht.

5.

Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis­mässig­keit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländi­sche Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1).

5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seinem Sohn (vgl. vorne E. 3.4), die seine Inhaftierung indes nicht unverhältnis­mässig macht: Der Sohn lebt in einem stabilen Umfeld bei seiner Mutter (vgl. Protokoll KESB vom 22.5.2013 [Beschwerdebeilage 7] S. 2 ff.), so­dass seine Betreuung und Pflege ohne weiteres sichergestellt sind. Aus­serdem könnte der Beschwerdeführer angesichts seines eingeschränkten Besuchsrechts zur Zeit ohnehin keinen massgeblichen Beitrag zur Betreu­ung leisten. Damit spricht auch das Kindswohl nicht entscheidend für die Haftentlassung. Weiter fallen angesichts der festgestellten Untertauchens­gefahr (vgl. vorne E. 4.3) keine milderen (Zwangs-)Massnahmen wie bei­spielsweise eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a AuG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migra­tionsbehörden nach Art. 64e Bst. a AuG in Betracht (vgl. etwa BGer 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2016/353 vom 21.12.2016 E. 6.3, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezem­ber 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal auf­hältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rück­führungs­richtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Andere Gründe, die den Haftvollzug unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.

5.2 Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine An­haltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Gemäss den Aus­führun­gen des MIDI wurde die Ausstellung eines sog. «Laissez-passer» von der ägyptischen Botschaft zugesichert (vgl. E-Mail vom 9.3.2017 und Anordnung der Ausschaffungshaft vom 10.3.2017, beides in act. 3A pag. 28 f.). Es bestehen damit keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsver­treterin gestellt (vgl. vorne Bst. C).

6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei­chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn­aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über­legung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra­gen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1, 139 III 475 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, a.a.O., Art. 111 N. 12).

6.3 Jede Person, der die Frei­heit entzogen wird, muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Um­ständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 und 4 KV). Im Hinblick hierauf ist das Er­fordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit für die amtliche Verbeiständung bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer jeweils sachge­recht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. In diesem Zusammen­hang hat das Bundesgericht festge­stellt, dass der ausländischen Person in Administrativhaft bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. bei ei­ner Haftanordnung von mehr als drei Monaten eine schwere Freiheitsbe­schränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierig­keiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – man­gels Kennt­nis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in solchen Situationen selbst in «einfachen Fällen» kaum möglich, das administrative Haft(verlängerungs)verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spä­testens in die­sem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf un­entgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt nicht nur für die erst­instanz­liche obligatori­sche richterliche Haftprüfung, sondern auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, falls die betroffene Person vor dem Haft­gericht ohne ihr Verschulden nicht bereits anwaltlich vertreten war. Die be­dürftige inhaf­tierte ausländische Person hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 26 Abs. 3 KV und Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechts­konvention (EMRK; SR 0.101) einen Anspruch darauf, bei der Haftver­län­gerung los­gelöst von den Erfolgsaussichten ihrer Argumente mindestens einmal vor einer rich­terlichen Behörde auf ihr Gesuch hin anwaltlich beraten bzw. ver­treten zu werden (vgl. BGer 2C_526/2016 vom 30.6.2016 E. 2.1; VGE 2016/179 vom 27.6.2016 E. 6.3, 2015/290 vom 6.10.2015 E. 7.3).

6.4 Das ZMG hat die Ausschaffungshaft erstmals für drei Monate ange­ordnet. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege unabhän­gig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde sind somit nicht gegeben. Vor Verwaltungsgericht muss folglich die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden, wenn die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Dies ist indes nicht der Fall, bringt der Beschwerdeführer doch kein Argu­ment vor, das den Entscheid des ZMG und dessen Begründung ernsthaft in Frage stellen könnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ab­zu­weisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers noch zu prü­fen wäre. Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befun­den wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Be­schwerde nach Abwei­sung seines Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer­deführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

dem Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

dem Regionalgefängnis Bern

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the prior removal order could still support deportation detention after the appellant's alleged stay in France

Decisão extraída

The removal order remained valid; the alleged departure did not amount to execution of the removal because the stay in France was not a lawful break in residence and was aimed at avoiding removal.

Fundamentação extraída

A self-initiated departure only ends the removal order if it is a genuine execution of removal. Here the appellant continued to visit Switzerland and had no lawful entry status in France; Switzerland remained responsible for removal.

Questão jurídica principal

Whether there was a risk of absconding under Art. 76 AuG

Decisão extraída

Yes. The appellant had previously disappeared, failed to comply with the duty to report, lacked documents, funds and a fixed residence, and had recently left Switzerland again without notice.

Fundamentação extraída

Past concealment, refusal to return voluntarily, repeated unannounced movements and lack of means are concrete indicators of flight risk under the statute.

Questão jurídica principal

Whether the detention was proportionate and whether milder measures would suffice

Decisão extraída

The detention was proportionate and no milder measure was suitable in light of the established flight risk and the limited contact with his son.

Fundamentação extraída

Family ties did not outweigh the enforcement interest; the child was cared for in a stable environment, and reporting or residence restrictions were not sufficient.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal aid and appointed counsel

Decisão extraída

No. The appeal was not sufficiently promising to justify free legal aid at this stage, and the first-instance detention order did not require a different result.

Fundamentação extraída

Although detained persons may need counsel in prolonged detention proceedings, the appeal itself was not arguable enough to satisfy the ordinary legal-aid requirement.

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