Tax appeal against remand decision inadmissible

100 2017 200Tribunal Administrativo20 de jun. de 2018Dismissed

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Resumo Omnilex

The Bern Administrative Court dealt with two consolidated tax appeals concerning 2014 cantonal/communal taxes and direct federal tax. The taxpayer challenged only the cost allocation in the cantonal tax appeal commission’s remand decisions. The court held that the remand decisions were interim decisions, not separately appealable final or partial decisions, because the tax authority still had to reassess the objections and conduct the hearing. It further held that no irreparable disadvantage was shown, since the cost ruling could be challenged later. The court therefore did not enter into either appeal and waived both court costs and party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VRPG; Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid und selbständige Anfechtung nur bei nicht wieder gutzumachendem Nachteil: Rückweisungen sind grundsätzlich Zwischenentscheide, auch wenn sie materielle Vorfragen oder Teilaspekte vorwegnehmen; Teilentscheide liegen nur vor, wenn über selbständige, voneinander unabhängige Begehren endgültig befunden wird. Bleibt der unteren Instanz ein Entscheidungsspielraum, namentlich bei erneuter Beurteilung und Wahrung des rechtlichen Gehörs, liegt kein End- oder Teilentscheid vor. Die Kostendispositiv eines Zwischenentscheids begründet für sich allein keinen irreparablen Nachteil, wenn die Kostenregelung nach dem Endentscheid oder gegebenenfalls selbständig später angefochten werden kann (vgl. consid. 1).

Texto completo

100.2017.200/201U

ARB/DIS/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 20. Juni 2018

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Kissel

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegner

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2014; Parteient­schädigung (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 6. Juni 2017; 100 16 128-100 16 130; 200 16 95-200 16 97)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2018, Nrn. 100.2017.200/ 201U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________, wohnhaft in Deutschland mit Wochenaufenthalt in B.________, arbeitete ab Juli 2013 bei der C.________ AG in D.________. Für das Steuerjahr 2014 behielt die C.________ AG Quellensteuern in der Höhe von Fr. 21'298.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zurück; die Arbeits­losenkasse des Kantons Bern zog auf den im selben Jahr (nachträglich) ausbezahlten Leistungen ebenfalls Quellensteuern von Fr. 5'450.-- ab. Am 9. März 2015 stellte A.________ für das Steuerjahr 2014 fristgerecht einen Antrag auf «Tarifkorrektur zur steuerlichen Berücksichtigung von Mehrkosten für internationalen Wochenaufenthalt», dem die Steuerverwal­tung des Kantons Bern insofern entsprach, als sie am 21. August 2015 die Rückerstattung von Quellensteuern in der Höhe von Fr. 2'053.40 verfügte. Die hiergegen erhobenen Einsprachen hiess die Steuerverwaltung teil­weise gut, hob die Verfügung betreffend die Tarifkorrektur 2014 auf und ordnete die Rückerstattung von Quellensteuern für das Steuerjahr 2014 in der Höhe von Fr. 7'416.10 an (Einspracheentscheide vom 4.3.2016).

B.

Dagegen gelangte A.________ am 28. März 2016 mit Rekurs und Be­schwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese hiess die Rechtsmittel teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, hob die Ein­spracheentscheide auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Einspra­chen im Sinn der Erwägungen an die Steuer­verwaltung zurück (Entscheide vom 6.6.2017).

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 7. Juli 2017 erhebt A.________ für das Steuerjahr 2014 sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch bezüglich der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichts­be­schwer­de. Er beantragt, die Entscheide der StRK vom 6. Juni 2017 seien «in dem Punkt der Parteientschädigung aufzuheben und die Parteikosten [seien ihm] in voller Höhe zu erstatten».

Am 10. Juli 2017 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ver­einigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 8. August 2017 bzw. Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 je die Ab­wei­sung der Beschwerden.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] sowie Art. 139 Abs. 2 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun­dessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 8 und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]).

1.2 Die StRK hat die Akten zur Neubeurteilung der Einsprachen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Damit richten sich die Beschwerden gegen Rückweisungsent­scheide und es stellt sich die Frage, ob diese als selbständig anfechtbare Teilentscheide oder als Zwischen­entscheide ge­mäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VRPG zu qualifizieren sind. Letztere sind – soweit sie weder die Zuständigkeit noch Ausstand oder Ablehnung be­treffen (vgl. Art. 61 Abs. 2 VRPG) – vor Verwaltungs­gericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 VRPG selbständig anfechtbar. Falls keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, sind sie nur gemeinsam mit den End­entscheiden anfechtbar, soweit sich ihr Inhalt noch auf diese aus­wirkt (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 VRPG).

1.3 Die Begriffe Zwischen- und Teilentscheid sind im geltenden Ver­fahrensrecht des Kantons grundsätzlich gleich zu verstehen wie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 91 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]). Rückweisungs­entscheide zählen nach der Praxis des Bun­desgerichts grundsätzlich zu den Zwi­schen­entscheiden, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (vgl. Art. 93 BGG). Dies gilt selbst dann, wenn damit über eine rechtliche Grundsatzfrage oder einen materiellen Teil­aspekt der Streitsache entschie­den wird (sog. materielle Zwischen­ent­scheide). Nicht blosse Zwischen-, sondern (selbständig anfechtbare) Teil­entscheide stellen dagegen Rück­weisungsentscheide dar, welche ein­zelne (von mehreren gestellten) Begehren beurteilen, die unabhängig von den übrigen behandelt werden können (vgl. Art. 91 Bst. a BGG). Schliess­lich werden Rück­weisungs­entscheide, welche der unteren Instanz, an die die Sache zurück­gewiesen wird, keinen Entscheidungsspielraum mehr be­lassen, weil die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umset­zung des oberinstanzlich Ange­ordne­ten dient, wie Endentscheide behan­delt, obwohl sie das Verfah­ren (formell) nicht beenden (materieller End­entscheid; vgl. zum Ganzen etwa BGE 142 II 20 E. 1.2, 140 V 321 E. 3.1 f., 140 V 282 E. 2; BVR 2017 S. 205 E. 1.4; VGE 2017/189/190 vom 5.4.2018 E. 1.3, 2016/212/213 vom 24.1.2018 E. 1.4 [noch nicht rechtskräftig]).

1.4 Die Vorinstanz hat den Rekurs und die Beschwerde teilweise gutge­heissen, soweit sie darauf eingetreten ist, und die Sache zur Neubeurtei­lung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Auch wenn die StRK die Rechtsmittel in Bezug auf die Gewährung der Kin­derabzüge sowie der Berufskosten teilweise gutgeheissen hat (vgl. ange­fochtene Entscheide E. 5 und 6), hat sie die Streitigkeit nicht abschliessend behandelt, und die Rückweisung ist nicht etwa zu blosser rechnerischer Umsetzung ihrer Anordnung erfolgt: Vielmehr hat sie angeordnet, die Steu­erverwaltung habe dem Beschwerdeführer die bei einer Tarifkorrektur an­wendbaren Berechnungsgrundlagen in verständlicher und nachvollziehba­rer Weise darzulegen und gestützt darauf die Berechnung der Quellen­steuer erneut vorzunehmen. Zudem sei ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. angefochtene Entscheide E. 3, insb. E. 3.4). Mit­hin werden durch die angefochtenen Rückweisungsentscheide weder die Verfahren abgeschlossen noch einzelne Begehren beurteilt, weshalb es sich dabei nicht um selbständig anfechtbare Teilentscheide oder gar End­entscheide handelt (vgl. E. 1.3 hiervor). Die angefochtenen Rückweisungs­entscheide stellen demnach Zwischenentscheide im Sinn von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VRPG dar. Da sie weder die Zu­ständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung betreffen (vgl. dazu Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 VRPG), sind sie vor Verwaltungsgericht gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG nur selbständig anfecht­bar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kön­nen (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerden sofort Endent­scheide herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu­figes Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Da die Gutheissung der Beschwerden hier keine Endentscheide ermöglichen würde, fragt sich ein­zig, ob die angefochtenen Rückweisungsentscheide ei­nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BVR 2017 S. 221 E. 2.1; VGE 2017/189/190 vom 5.4.2018 E. 1.2, 2016/212/213 vom 24.1.2018 E. 1.3 [noch nicht rechtskräftig]).

1.5 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss be­jaht, wenn die anfechtende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung des Zwischenentscheids hat, wo­bei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechts­schutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhin­dern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall darge­tan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 221 E. 2.2, 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1, je mit Hinweisen; VGE 2015/107/108 vom 9.12.2016 E. 1.2). – Der Beschwerdeführer ist sich wohl nicht bewusst, dass sich seine Beschwerden gegen Zwischenent­scheide richten, und er zeigt dementsprechend auch nicht auf, dass die angefochtenen Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten. Wenn wie hier der Kostenspruch einziger Gegenstand der Anfechtung bildet, ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der zur sofortigen Anfechtung berechtigt, insbesondere dann anzunehmen, wenn die zu Kosten verpflichtete Partei die Kostenregelung im Zusammen­hang mit der Verfügung bzw. dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr anfechten kann (Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 103 N. 6). Das Verwaltungsgericht hat für Fallkonstellati­onen wie die vorliegende jedoch festgehalten, dass in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 BGG eine betroffene Partei die belastende Kostenregelung des Zwischenentscheids auch gestützt auf kantonales Verfahrensrecht nach Ergehen des Endentscheids anfechten kann. Mit der Anfechtung des Kostenschlusses des Zwischenentscheids kann sie selbst dann zuwarten, wenn sie später kein Rechtsmittel gegen den Endentscheid erheben will oder kann, etwa weil sie dazu infolge Ob­siegens gar nicht legitimiert ist. Besteht die Möglichkeit, die im Rahmen eines Rückweisungsentscheids getroffene Kostenregelung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Sache später noch anzufechten, liegt insoweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG vor (BVR 2017 S. 221 E. 2.3 ff.; vgl. auch BGE 143 III 290 E. 1.3, 142 V 551 E. 3.3.2, 142 II 363 E. 1.3).

1.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtenen Zwischen­entscheide und auch deren Kostenregelung für den Beschwerdeführer kei­nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Er kann den vor­instanzlichen Kostenschluss mit Beschwerde gegen die Endentscheide anfechten oder, sollte er diese nicht anfechten wollen oder infolge Obsie­gens nicht können, direkt beim Verwaltungsge­richt gegen die Kostenrege­lung der Zwischenentscheide innert der Frist von Art. 81 VRPG Be­schwerde erheben. Damit sind die besonderen Voraussetzungen für eine selbständige An­fechtung der als Zwischenentscheide zu qualifizierenden Rückweisungs­entscheide nicht erfüllt. Auf die Beschwerden ist deshalb nicht einzutreten.

1.7 Beschwerden gegen Zwischenentscheide behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer grundsätz­lich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Mit Blick auf die von der Vorinstanz festgestellte Gehörsverletzung durch die Steuerverwaltung, die eine Rück­weisung erst notwendig gemacht hat (vgl. vorne E. 1.4), und das Fehlen eines Hinweises auf die besonderen Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden in den angefochtenen Entscheiden rechtfertigt sich hier ausnahmsweise der Verzicht auf die Erhebung von Verfahrens­kosten. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014 wird nicht eingetreten.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Urteile kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.

Palavras-chave

withholding taxinterim decisionremandadmissibilityirreparable disadvantagecostsparty compensationtax appeal

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Questão jurídica principal

Whether the appeal against the remand decisions was admissible as an independently challengeable decision.

Decisão extraída

The remand decisions were interim decisions, not separately appealable final or partial decisions.

Fundamentação extraída

The lower authority did not conclusively decide the dispute and ordered a reassessment with renewed calculation and hearing rights; therefore the decisions did not end the proceedings or resolve independent claims.

Questão jurídica principal

Whether the appellant showed a non-reparable disadvantage allowing immediate appeal against the interim decisions and their cost allocation.

Decisão extraída

No non-reparable disadvantage was shown or made plausible.

Fundamentação extraída

The cost ruling could be challenged later together with the final decision, or separately after the final decision if necessary; therefore immediate review was not justified.

Questão jurídica principal

Whether court costs and party costs should be awarded in these proceedings.

Decisão extraída

No court costs and no party costs were imposed.

Fundamentação extraída

Although the appellant was in principle liable for costs, the court exceptionally waived court costs because of the prior hearing violation and the lack of guidance on the appealability of interim decisions; party costs were not awarded.

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