Opferhilfe: no entitlement without proven offense; complaint dismissed

100 2017 153Tribunal Administrativo16 de nov. de 2017Dismissed

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Resumo Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the applicant’s appeal against the denial of OHG compensation and satisfaction. It held that, even if the timeliness question under Art. 25 OHG were left open, the decisive point was that the applicant had not shown a qualifying offense. The criminal authorities had already refused to open proceedings and the appellate criminal court confirmed that no treatment error or other offense was established. Since no new facts justified departing from those findings, victim status was not proven on the balance of probabilities. The court therefore upheld the refusal of benefits and imposed no court or party costs.

Sumário Omnilex

Art. 1 and Art. 25 OHG; entitlement to compensation and satisfaction; proof of offense and forfeiture of claims. For OHG compensation and satisfaction, the existence of a tatbestandsmässige and unlawful offense must be established with the balance of probabilities where no criminal judgment on the merits exists. The civil/opposition authorities may in principle rely on criminal decisions and should depart from them only for cogent reasons, in particular where new facts, new evidence, or manifestly incorrect criminal findings are shown (consid. 4.2–4.4). If victim status is not proven, the claim fails irrespective of the timeliness issue. The five-year period under Art. 25 OHG is a forfeiture period beginning with the offense or, if later, with knowledge thereof (consid. 3.1–3.4).

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100.2017.153U publiziert in BVR 2018 S. 5

HER/BLO/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 16. November 2017

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiberin Blum

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Opferhilfe; Entschädigung und Genugtuung (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 5. Mai 2017; 2017-13110)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2017, Nr. 100.2017.153U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ erstattete am 8. Februar 2016 bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige gegen Dr. med. B.________ wegen fahrlässiger schwe­rer Körperverletzung angeblich begangen am 6. April 2011 anlässlich einer kardiologischen Intervention. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), verfügte am 7. März 2016 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens, weil der an­gezeigte Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung eindeutig nicht erfüllt sei. Die am 11. März 2016 dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Bern mit Be­schluss vom 23. Mai 2016 ab.

Am 20. Februar 2017 reichte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) ein Gesuch um Entschädi­gung in der Höhe von Fr. 120ʹ000.-- ein. Zudem ersuchte sie um eine Genugtuung für sich und für An­gehörige in der Höhe von Fr. 70'000.-- bzw. Fr. 35ʹ000.--.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 wies die GEF das Gesuch um Entschädi­gung und Genugtuung infolge Anspruchsverwirkung wegen verspäteter Gesuchseinreichung ab.

B.

Hiergegen hat A.________ am 30. Mai 2017 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben und die Zusprechung einer Entschädigung von min­destens Fr. 120ʹ000.-- sowie einer Genugtuung für sich von mindestens Fr. 70ʹ000.-- sowie für Angehörige von mindestens Fr. 35ʹ000.-- beantragt.

Die GEF schliesst namens des Kantons Bern mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hält mit Eingabe vom 22. Juli 2017 an ihren An­trägen fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straf­taten [EG OHG; BSG 326.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Streitgegenstand bildet un­geachtet dessen, dass nicht «konkrete Opferhilfeleistungen» Gegenstand der an­gefochtenen Verfügung sind, die Verweigerung der anbegehrten Entschä­digungs- und Genugtuungsleistungen, weshalb die Beschwerdeanträge der Beschwerdeführerin zulässig und auf das Rechtsmittel entgegen dem Vor­bringen in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 4) integral einzutreten ist. Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht, käme es zum Schluss, die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt, die Sache voraus­sichtlich gestützt auf Art. 84 Abs. 1 VRPG an die Vorinstanz zurückweisen würde, damit diese erstmals über die Höhe der Leistungen entscheide, da das Gericht dazu funktionell grundsätzlich nicht zuständig und es in der Regel nicht seine Sache ist, die diesbezüglichen erforderlichen Abklärun­gen als erste Instanz vorzunehmen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 84 N. 4; BVR 2007 S. 226 E. 5.4; für eine Ausnahme VGE 2013/408-411 vom 8.7.2015 E. 5.1). Diese Frage betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Art des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (VGE 23211/23212 vom 14.5.2008 E. 1.1 ist insoweit missverständlich). Auf die form- und fristgerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG) und kann – auch bei gleichbleibendem Ergebnis – die Begründung der Vorinstanz durch seine eigene ersetzen (sog. Substitution der Motive; vgl. statt vieler BVR 2015 S. 66 E. 2.3 mit Hinweis).

2.

Im Streit liegt, ob die Beschwerdeführerin den opferhilferechtlichen An­spruch auf Entschädigung und Genugtuung rechtzeitig geltend gemacht hat. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Bei der Beschwerdeführerin wurde am 6. April 2011 eine kardiologische Intervention (Herzkatheteruntersuchung/Koronarangiographie) durchgeführt (Akten GEF [act. 3C] pag. 335, 337 und 347). Am 4. Dezember 2014 nahm sie erstmals mit der Beratungsstelle Opferhilfe Bern Kontakt auf. Im Sep­tember 2015 wurde im Rahmen der Soforthilfe ein Betrag in der Höhe von Fr. 864.-- an ihren damaligen Rechtsvertreter ausgerichtet (Akten GEF [act. 3A] pag. 14 und 19). Mit Schreiben vom 20. September 2015 und 23. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsarztamt des Kantons Bern eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen Dr. med. B.________ ein. Sie führte aus, dieser habe anlässlich der bei ihr durchgeführten kardiologischen Intervention seine Sorgfaltspflichten verletzt (Akten GEF [act. 3C] pag. 581 ff.). Das Kantonsarztamt informierte sie am 16. Dezem­ber 2015 über die Erledigung des Verfahrens (Akten GEF [act. 3C] pag. 593). Am 8. Februar 2016 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige gegen Dr. med. B.________ we­gen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Sie gab ein Schreiben (datiert vom 6.2.2016) zu den Akten, in dem sie die aus ihrer Sicht relevanten Fakten darlegte (Akten GEF [act. 3C] pag. 305 ff. und 327 f.). Die Kantons­polizei machte Meldung an die Beratungsstelle Opferhilfe Bern und hän­digte der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 OHG das Merkblatt betreffend Opferhilfe aus (Akten GEF [act. 3C] pag. 313 und 323). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 7. März 2016 die Nichtanhand­nahme des Verfahrens wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ge­stützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Sie hielt fest, aus den gesamten Unterlagen ergäbe sich kein Verdacht auf einen Be­handlungsfehler, weshalb der angezeigte Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung eindeutig nicht erfüllt sei (Akten GEF [act. 3C] pag. 441 ff.). Das Obergericht wies eine von der Beschwerdeführerin da­gegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 23. Mai 2016 ab. Es er­wog, nach eingehender Auseinandersetzung mit den Medizinal- und Straf­akten sei es davon überzeugt, dass kein Behandlungsfehler vorliege (Akten GEF act. 3C] pag. 557 ff., 567). Der Beschluss des Obergerichts ist in Rechtskraft erwachsen.

3.

3.1 Nach Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls ver­wirken die Ansprüche. Demnach beginnt die Frist mit der Verübung der Straftat zu laufen, spätestens jedoch im Zeitpunkt, in dem das Opfer Kenntnis von der Straftat erhält (Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des OHG [nachfolgend: Botschaft OHG], in BBl 2005 S. 7165 ff., S. 7229). Mit dem zusätzlichen Anknüpfungspunkt der «Kenntnis der Straftat» hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 3 des alten Bundes­gesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Op­ferhilfegesetz, aOHG; AS 1992 S. 2465), wonach ein Opfer die massge­bliche Schädigung bzw. Verletzung erkennen können muss, bevor es sich auf das Vorliegen einer Straftat im Sinn des OHG berufen kann, Eingang in die gesetzlichen Grundlagen gefunden (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5). Aus­gestaltet als Verwirkungsfrist kann die fünfjährige Frist von Art. 25 Abs. 1 OHG weder unterbrochen werden noch stillstehen (Botschaft OHG, S. 7228; Peter Gomm, in Handkommentar OHG, 3. Aufl. 2009, Art. 25 N. 3; vgl. auch BGE 126 II 348 E. 2b/aa zum aOHG).

3.2 Die Beschwerdeführerin reichte ihr Gesuch um Entschädigung und Genugtuung am 20. Februar 2017 bei der GEF ein (Akten GEF [act. 3A] pag. 9). Unbestritten ist, dass sie damit die Frist von fünf Jahren nach dem als Straftat vorgebrachten Ereignis (kardiologische Intervention vom 6.4.2011, vgl. vorne E. 2) verpasst hat (vgl. E. 3.1 hiervor). Sie bringt indes vor, sie habe erst am 1. September 2014 Kenntnis vom Vorliegen einer Straftat erlangt (Beschwerde S. 1; Replik S. 1). Die Vorinstanz hält dem­gegenüber fest, die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2014 (erster Kontakt mit der Bera­tungsstelle Opferhilfe Bern), spätestens jedoch seit Februar 2016 über ihre Opferrechte informiert gewesen. Sie führt aus, das Opfer sei nach vollstän­diger Information über seine Rechte gemäss Treu und Glauben gehalten, möglichst rasch ein Entschädigungsgesuch einzu­reichen. Indem die Be­schwerdeführerin trotz Soforthilfe durch die Bera­tungs­stelle Opferhilfe Bern im September 2015 bis zum 20. Februar 2017 für die Gesuchseinreichung zugewartet habe, habe sie die zeitliche Spann­weite, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Wahrung der Frist noch angemessen erscheinen würde, eindeutig überschritten, weshalb ihr Anspruch auch aus diesem Grund verwirkt sei (Beschwerdeantwort S. 3 f.).

3.3 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die GEF scheint zu übersehen, dass sich die von ihr angeführte Rechtsprechung auf die kürzere Frist von Art. 16 Abs. 3 aOHG bezieht und zur Anwendung ge­langte, wenn ein Opfer erst nach Verstreichen der damals massgeblichen Zweijahresfrist ein Gesuch einreichte, weil ihm die notwendigen Informatio­nen hinsichtlich seiner Opferrechte fehlten. Dies kann nicht unbesehen auf die heute geltende Rechtslage übertragen werden. Wie dargelegt, beginnt die Frist mit der Straftat oder, sollte ein Opfer erst später Kenntnis davon erlangen, ab diesem Zeitpunkt zu laufen (vgl. vorne E. 3.1). Wohl erscheint es sinnvoll, wenn ein Opfer seine Ansprüche zeitnah geltend macht, damit z.B. allfällige Sachverhaltsabklärungen unverzüglich erfolgen können; dazu verpflichtet ist das Opfer aber nicht. Innerhalb der Frist ist es dem Opfer überlassen, wann es ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stel­len möchte. Seine Ansprüche verwirken erst mit Ablauf der fünf Jahre nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat.

3.4 Für die Frage der Verwirkung ist somit entscheidend, ob die Be­schwerdeführerin tatsächlich, wie sie geltend macht, erst am 1. September 2014 von der angeblichen Straftat Kenntnis erlangt hat. Dies kann jedoch mit Blick auf das Folgende dahingestellt bleiben.

4.

4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar be­einträch­tigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin: a. ermittelt worden ist; b. sich schuldhaft verhalten hat; c. vor­sätzlich oder fährlässig gehandelt hat (Abs. 3). Das Vorliegen einer Straftat ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opfer­qualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person (BGer 1C_9/2017 vom 4.4.2017 E. 2). Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechts­wid­riges Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuchs zu verstehen. Der Begriff der Straftat setzt neben der Verwirklichung des objektiven Straf­tatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5, 134 II 33 E. 5.4 f. sowie BVR 2007 S. 226 E. 3.1, je zum aOHG; BGer 1C_9/2017 vom 4.4.2017 E. 2). Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unter­schiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit einer tatbe­stands­mässigen so­wie rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung be­gründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für Soforthilfen (BGer 1C_348/2012 vom 8.5.2013 E. 2.4; vgl. auch Bot­schaft OHG, S. 7203; BVR 2007 S. 226 E. 4.3). Kam es nicht zu einem Straf­verfahren, z.B. weil kein Strafantrag gestellt, das Verfahren eingestellt oder gar nicht an die Hand genommen wurde, ist bei Entschädigungs- und Genugtuungs­ansprüchen für den Nachweis einer Straftat im Sinn von Art. 1 Abs. 1 OHG vom Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus­zu­gehen (BVR 2007 S. 226 E. 4.4 und 4.5 mit Hinweisen; Peter Gomm, a.a.O., Art. 29 N. 16; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3.4.2014, OH 2012/1 E. 1.5).

4.2 Nach der Rechtsprechung sind die Verwaltungsbehörden bei der Beweiswürdigung in reinen Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch die Strafbehörden gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit sollen sie jedoch nicht ohne sachliche Gründe vom Entscheid der Straf­behörde abweichen. Eine Abweichung rechtfertigt sich dann, wenn die Opferhilfebehörden aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen fest­stellen, die dem Strafgericht unbekannt waren und die es nicht beachtet hat; wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abwei­chenden Entscheid führen; wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widersprechen oder wenn dieses bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechts­fragen abgeklärt hat (vgl. betreffend Opferhilfe BGE 124 II 8 E. 3d, 134 II 33 [BGer 1C_45/2007 vom 30.11.2007] nicht publ. E. 4.3 sowie VGE 2013/408-411 vom 8.7.2015 E. 3.6; für andere Rechtsgebiete etwa BGE 137 I 363 E. 3.2.3; BGer 8C_98/2016 vom 15.12.2016 E. 4.2.2). Im Grundsatz trifft dies auch zu, wenn ein Verfahren eingestellt wurde. We­sentlich ist dabei in erster Linie, ob die Strafbehörde Feststellungen zum Sachverhalt getroffen hat, an den auch die Opferhilfebehörde anknüpft. Das kann namentlich der Fall sein, wenn die Staatsanwaltschaft das Ver­fahren einstellt, weil sie zum Schluss kommt, es liege ein Fall von Straf­losigkeit vor, weil kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer­tigt, oder weil kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO; vgl. betreffend polizeiliches Rayonverbot BVR 2016 S. 247 E. 5.5 mit Hinweis u.a. auf BGE 138 IV 186 E. 4.1). Umso mehr muss dies gelten, wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vorliegt (vgl. BVR 2016 S. 247 E. 5.5), sind doch die Anforderungen an eine solche strenger als an die Verfahrenseinstellung. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme unter anderem, so­bald aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbe­stände eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Eine Nichtanhandnahme darf somit nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist insbesondere bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_1407/2016 vom 21.9.2017 E. 3.2). Demnach müssen klare Hin­weise auf eine fehlerhafte Beurteilung der Staatsanwaltschaft oder neue Beweise vorliegen, damit die Opferhilfebehörden dennoch von den Er­kenntnissen der Strafbehörden abweichen können und sollen.

4.3 Die Beschwerdeführerin ersucht um Ausrichtung einer Entschädi­gung und um Genugtuungsleistungen für sich und Angehörige. Es ist dem­nach der Nachweis der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat zu erbringen; die blosse Möglichkeit, dass sie Opfer einer Straftat geworden ist, reicht als Anspruchsbegründung nicht aus, vielmehr muss der Nach­weis einer Straftat im Sinn von Art. 1 Abs. 1 OHG mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht werden (vgl. vorne E. 4.1). – Die Beschwerdeführerin sieht als Ursprung ihrer gesundheitlichen Be­schwer­den eine am 6. April 2011 durchgeführte kardiologische Intervention (vgl. vorne E. 2). Anlässlich dieser Behandlung seien ihr toxische Elemente zugeführt worden und in ihrem Körper verblieben (Beschwerde S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft ge­langte bei der Prüfung der Strafanzeige wegen fahr­lässiger schwerer Körperverletzung zum Schluss, aus den gesamten Unter­lagen ergäbe sich kein Verdacht auf einen Behandlungsfehler; der an­gezeigte Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung sei ein­deutig nicht erfüllt. Sie ver­fügte deshalb die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens (vorne E. 2; Akten GEF [act. 3C] pag. 445). Die Staats­anwaltschaft legte in ihrer Ver­fügung dar, es bestünden keine Anhalts­punkte, dass bei der kardiologi­schen Intervention ein Fremdteil im Körper der Beschwerdeführerin zu­rückgelassen worden sei. Diese Möglichkeit oder die Möglichkeit, dass ihre Leiden auf ein Fremdteil zurückzuführen sei, werde auch in keinem der vorliegenden medizinischen Berichte und Gut­achten erwähnt, obschon über Jahre hinweg verschiedenste fach­ärztliche Untersuchungen statt­gefunden haben (Akten GEF [act. 3C] pag. 443). Das Obergericht, welches die Nichtanhandnahmeverfügung bestätigte (vgl. vor­ne E. 2), führte aus, dass die Strafverfolgungsbehörden auf Basis der umfangreichen Aktenlage zutreffend zum Ergebnis gelangt seien, es läge kein Verdacht auf einen Behandlungsfehler vor. Der Straftatbestand der fahr­lässigen schweren Körperverletzung sei damit eindeutig nicht erfüllt. Es beurteilte den Um­stand als bezeichnend, dass die Beschwerdeführerin bis etwa Herbst 2014 ihre Beschwerden auf eine andere (im September 2011 durchgeführte) Operation zurückgeführt habe und erst seither auf die Idee fixiert sei, die Behandlung vom 6. April 2011 habe ihre Leiden verursacht (Akten GEF [act. 3C] pag. 557, 565 ff.). Aus dem Gesagten erhellt, dass aus Sicht der Strafbehörden keine Straftat vorliegt, weil es an einem tatbe­stands­mässi­gen und rechtswidrigen Verhalten klar fehlt.

4.4 Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Elemente vorgebracht, die nicht be­reits den Strafbehörden bekannt gewesen waren. Wiewohl in der ange­fochtenen Verfügung die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt­schaft Erwähnung findet, hält sie fest, dass die beim Kantonsarztamt an­hängig gemachte «Strafanzeige» noch «ausstehend» sei (vgl. dazu vorne E. 2), und verweist im Übrigen in erster Linie auf verschiedene Analyse­ergebnisse, wonach gewisse Werte Abweichungen von der Norm zeigten. Sie hält daran fest, dass nach der kardiologischen Intervention vom 6. April 2011 Fremdteile in ihrem Körper verblieben seien (Be­schwerde S. 1 f.). Auch im Nachgang zur Erklärung der Vorinstanz, Leis­tungen nach OHG fielen angesichts der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ebenfalls mangels Straftat ausser Betracht (Beschwer­deantwort S. 4), legt sie mit keinem Wort dar, weshalb die Auffassung der Strafbehörden unzu­treffend sei. Für das Verwaltungsgericht besteht unter den gegebenen Um­ständen kein Grund, weitere Abklärungen zu veranlas­sen oder von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden hinsichtlich der Verfah­rensnichtanhandnahme abzuweichen. Mithin ist auch aus opferhilferecht­licher Sicht das erforderliche tatbestandsmässige und rechtswidrige Ver­halten nicht gegeben. Da der Nachweis einer Straftat mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht ist, fehlt es an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung für die Ausrichtung einer Ent­schädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz.

5.

Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung im Ergebnis der Überprüfung stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­spro­chen.

3. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-dem Beschwerdegegner

dem Bundesamt für Justiz

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

opferhilfeforfeiture periodvictim statusproof of offensenon-entry decisionmedical interventioncompensationsatisfactioncosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the OHG compensation and satisfaction claims were filed within the five-year period under Art. 25 OHG.

Decisão extraída

The court left the exact knowledge date open, because the appeal failed on the merits in any event.

Fundamentação extraída

Under Art. 25 OHG, the period runs from the offense or from knowledge of the offense and is a forfeiture period; however, the court did not need to decide the timeliness question once it found no proven offense giving rise to victim status.

Questão jurídica principal

Whether the applicant proved a criminal offense within the meaning of Art. 1 OHG sufficient for compensation and satisfaction.

Decisão extraída

No. The evidence did not establish, on the balance of probabilities, a tatbestandsmässige and unlawful offense.

Fundamentação extraída

The criminal authorities had already issued a non-entrée decision and the appellate criminal court confirmed that no treatment error was shown; the applicant introduced no new elements warranting departure from those findings, so victim status was not proven.

Questão jurídica principal

Whether costs or party compensation should be awarded.

Decisão extraída

No procedural costs were charged and no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

The appeal was dismissed; under the OHG and VRPG no recoverable party costs arose and court costs were not levied.

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