Non-renewal of residence permit after serious offending

100 2017 117Tribunal Administrativo21 de fev. de 2018Dismissed

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Resumo Omnilex

The Administrative Court dismissed the appeal of an Egyptian national whose residence permit had not been renewed after serious convictions for rape, sexual coercion, and a drug offence. The court held that the withdrawal ground of a long-term prison sentence was met and that the public interest in removal outweighed the appellant's private interests, including his marriage, child, and claimed relationship with a new partner. It also rejected the request to disregard a psychological expert opinion from divorce proceedings, found no reason to suspend the case, denied free legal aid as the appeal was hopeless, and imposed reduced court costs of CHF 500. A new departure deadline of 6 April 2018 was set.

Sumário Omnilex

Art. 50, 51 Abs. 2 lit. b, 62 Abs. 1 lit. b und 96 AuG; Art. 8 EMRK and Art. 13 BV: revocation or non-renewal of a residence permit and removal after a long custodial sentence is permissible if the withdrawal ground is met and the measure is proportionate. In the proportionality assessment, the seriousness of the fault, repeated delinquency, recidivism risk, duration of stay, integration, and the consequences for family life must be weighed comprehensively; serious sexual offences justify very substantial public interests, and limited family ties abroad or merely attenuated contact with a child may not prevail (consid. 4-6). A court may rely on unsolicited expert evidence if the parties' procedural rights are respected, and legal aid is refused where the appeal is plainly devoid of prospects (consid. 2, 7).

Texto completo

100.2017.117U

MUT/KUN/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 21. Februar 2018

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Kummler

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Thun Direktion Sicherheit, Einwohnerdienste, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffäl­ligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. März 2017; BD 240/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.02.2018, Nr. 100.2017.117U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. ….1986), Staatsbür­ger von Ägypten, reiste am 16. Dezember 2010 in die Schweiz ein und hei­ratete am 12. Januar 2011 eine Schweizerin. Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis am 5. Januar 2015 ver­längert wurde. Am 11. Februar 2011 wurde der gemeinsame Sohn B.________ geboren; spätestens seit 2014 leben die Eheleute getrennt. Am 19. Juni 2015 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen Vergewaltigung, sexueller Nöti­gung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bei einer Probezeit von zwei Jahren unter anderem zu einer bedingten Freiheits­strafe von 24 Monaten. Das dagegen erhobene Revisionsgesuch blieb er­folglos. Am 15. September 2015 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Thun, Abteilung Sicherheit (Migrationsdienst), die Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Hiergegen erhob A.________ am 19. Ok­tober 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel am 16. März 2017 ab und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 27. April 2017 an.

C.

Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 18. April 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlän­gerung seiner Aufenthaltsbewilligung, eventuell die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung bzw. die Rückweisung der Sache an die POM. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Thun hat auf eine Stellung­nahme verzichtet, jedoch in der Folge Unterlagen des Regionalgerichts Bern-Mittelland betreffend das hängige Ehescheidungsverfahren der Ehe­leute eingereicht.

Am 4. Mai und 6. Juli 2017 hat A.________ weitere Unterlagen eingereicht, darunter eine Kopie der am 5. Juli 2017 gegen den national letztinstanzlichen (strafrechtlichen) Revisi­onsentscheid erhobenen Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Am 5. Juli 2017 hat die EG Thun eine neue Wohnadresse von A.________ in C.________ mitgeteilt; durch dessen Ehefrau ist dem Gericht ausserdem am 16. No­vember 2017 ein im Ehescheidungsverfahren eingeholtes Gutachten vom 1. November 2017 zugestellt worden. Nachdem der Instruktionsrichter A.________ am 18. Dezember 2017 Ge­legenheit gegebenen hatte, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen, hat sich dieser am 19. Dezember 2017 und 9. Januar 2018 vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei das im Ehescheidungsverfahren zur Regelung der Kindesbelange einge­holte Gutachten der Psychologin Dr. phil. D.________ vom 1. November 2017 (act. 16A; nach­folgend: psychologisches Gutachten), das dem Ver­wal­tungsgericht durch seine Ehefrau zugestellt worden ist (vgl. vorne Bst. C), im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht zu berück­sichtigen bzw. das Verfahren sei zu sistieren, bis im Ehescheidungsverfah­ren über seine Einwände gegen das Gutachten befunden worden sei (vgl. act. 22). – Gemäss Art. 18 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Abs. 1); sie bestimmen Art und Umfang der Er­mittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Abs. 2). Dabei kön­nen sie als Beweismittel insbesondere Gutachten von Sachverständigen heranziehen (Art. 19 Abs. 1 Bst. g VRPG). Daraus er­hellt, dass es dem Gericht unbenommen ist, das unaufgefordert von dritter Seite eingereichte Gutachten – unter Wahrung der Parteirechte, insbeson­dere des rechtlichen Gehörs – als Beweismittel zu verwerten. Was die Ein­wände des Be­schwerdeführers gegen die Qualität des Gutachtens angeht, sind nach ständiger Rechtsprechung «triftige Gründe» erforderlich, um ausnahms­weise von einem Sachverständigengutachten, welches wie hier gerichtlich eingeholt worden ist, abzuweichen; es müssten sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Ein­wände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrän­gen (vgl. etwa BGE 136 II 539 E. 3.2; BGer 1C_589/2014 vom 3.2.2016 E. 5 mit weiteren Hin­weisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N 8). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Be­schwerdeführer verweist zwar auf angebliche «Indizien», wo­nach das Gut­achten parteiisch sein könnte; so sei für ihn nicht nachvoll­ziehbar, «auf­grund welcher Diagnosen» darin «Ausführungen» zu seiner Persönlichkeit «getroffen» werden könnten. Er konkretisiert seinen Ein­wand aber nicht näher; entsprechende Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen ergeben sich, soweit diese vorliegend über­haupt von Inte­resse sind, auch nicht in anderer Hinsicht. Die das Gutachten betreffenden Anträge des Beschwerdeführers werden aus diesen Gründen abgewiesen.

3.

Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be­schwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

3.1 Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt gestützt auf die am 12. Januar 2011 geschlossene Ehe mit einer Schweizerin gestattet; seine Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt bis am 5. Januar 2015 verlängert (vgl. Akten MIDI pag. 60 und 70 ff.; Akten EG Thun, pag. 11). Spätestens seit 2014 leben die Eheleute getrennt (vgl. Beschwerde S. 4; Akten EG Thun pag. 40, 51 und 69); eine Wiederaufnahme der Beziehung steht nicht zur Diskussion. – Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf­enthalts­bewilligung nach gescheiterter Ehe unter anderem verselbständigt weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Bst. a). Der Beschwerdeführer macht einen solchen nachehelichen Anspruch geltend; ausserdem beruft er sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. den deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. Beschwerde S. 4, 6 f. und 9). Ob solche Ansprüche gegeben sind, erscheint jedoch fraglich: Entgegen seiner Darstellung ergeben sich an­hand der Akten Zweifel, ob die Ehe tatsächlich drei Jahre gedauert hat (vgl. psychologisches Gutachten, wonach die Eheleute seit 1.11.2013 getrennt leben [S. 2]); ausserdem dürfte namentlich die Voraus­setzung der erfolgreichen Integration nicht erfüllt sein und ist die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden familiären Beziehungen in mehrfacher Hin­sicht er­heb­lich zu relativieren, soweit sie überhaupt von Bedeutung sind (vgl. hinten E. 5.2 und E. 5.3.5 ff.). Wie es sich damit verhält, muss mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen aber nicht abschliessend beur­teilt werden. Denn die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg­weisung kann selbst bei Bestehen eines solchen Rechtsanspruchs zulässig sein, sofern sich die Massnahme im Rahmen der Rechtskontrolle als verhältnismässig erweist (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 4).

3.2 Ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 AuG erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Auch ein Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Privat- und Familienleben durch Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung und Wegweisung aus der Schweiz ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirt­schaftliche Wohl des Lan­des, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Ver­hütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhält­nismässigkeit (vgl. hinten E. 4 ff.) – gerechtfertigter Eingriff in den An­spruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, ver­urteilt worden ist, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sank­tion (teil-)bedingt oder unbedingt ausge­sprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft er­wachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1).

3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 19. Juni 2015 rechtskräftig unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (vgl. hinten E. 4.2). Das dagegen erhobene ausserordentliche Rechtsmittel der Revi­sion nach Art. 410 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozess­ordnung, StPO; SR 312.0) blieb erfolglos (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 31.5.2016 in Akten POM, Beschwerdebeilage [BB] 20; Urteil des Bundesgerichts vom 23.12.2016 [BGer 6B_729/2016; Akten POM pag. 59 ff.]); die in diesem Zusammen­hang beim EGMR hängige Beschwerde vom 5. Juli 2017 (BB 7) vermag als ebenfalls ausserordentliches Rechtsmittel an der Rechtskraft des Strafurteils nichts zu ändern, was der Beschwerde­führer grundsätzlich anerkennt (vgl. Beschwerde S. 5; Revisionsgesuch vom 14.12.2015 S. 3 [Akten POM, Beilagen zu Eingabe vom 14.12.2015; nachfolgend: Revisi­ons­gesuch]; vgl. auch VGE 2017/259 vom 24.10.2017 E. 2.3.1). Sowohl das kantonale Obergericht wie auch das Bundesgericht haben sich im Revisionsverfahren eingehend mit der Frage befasst, ob allenfalls neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Beschwer­deführers herbei­zuführen, dies schliesslich aber klar verneint. Nach ihrer Beurteilung sind die im Revisionsverfahren eingereichten oder beantragten Beweismittel, soweit überhaupt neu, jedenfalls nicht geeignet, die tatsäch­lichen Grund­lagen des betreffenden Strafurteils zu erschüttern; sie hätten ausserdem bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren vorgebracht werden können (vgl. Beschluss Obergericht S. 5 ff.; BGer 6B_729/2016 vom 23.12.2016 E. 1.4 und auch E. 2). Das Strafgericht habe sich anläss­lich der dreitätigen Hauptverhandlung eingehend mit dem Fall auseinan­dergesetzt und dabei sämtliche (objektiven und subjektiven) Beweismittel sorgfältig, gewissenhaft und überzeugend gewürdigt (vgl. Beschluss Ober­gericht S. 7 und 10; Stellungnahme des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11.2.2016 zum Revisionsgesuch samt integrierten Urteilsnotizen des Gerichts­vorsitzenden [Akten POM, BB 19; nachfolgend: Stellungnahme bzw. Urteilsnotizen] S. 2) Im ausländerrechtlichen Verfah­ren ist unter diesen Umständen auf die Sachverhaltsfeststellun­gen und rechtliche Wür­digung des Strafgerichts abzustellen, zumal sich der Be­schwerdeführer in seiner Beschwerde an den EGMR weiterhin darauf be­schränkt, die straf­gerichtliche Beweis­würdigung in Zweifel zu ziehen, ohne im Vergleich zum nationalen Revisionsverfahren neue Argumente vorzu­bringen (vgl. insoweit auch etwa BGer 2C_717/2013 vom 5.9.2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch besteht kein Grund, mit der Beurteilung der Verwal­tungsgerichts­beschwer­de zu­zuwarten, zumal der Beschwerdeführer mit Blick auf die Eingabe an den EGMR nicht um Sistierung des verwaltungs­gerichtlichen Verfahrens ersucht (Art. 38 VRPG; vgl. VGE 2017/259 vom 24.10.2017 E. 2.3.2) und ein Verfahren vor dem EGMR ohnehin kein Sistie­rungsgrund darstellt. Das Vorliegen des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe ist bei dieser Ausgangslage mit der POM zu bejahen, wovon auch der Beschwer­de­führer auszugehen scheint (vgl. Beschwerde S. 5). Er rügt allerdings die Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme.

3.4 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 AuG nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmen­den Interessenabwägung als verhältnismässig er­scheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interes­sen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Ver­schuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher­heit im Allgemei­nen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen An­wesenheit bzw. der Grad der Integration sowie die der be­troffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). Wird durch die Ent­fernungsmassnahme die weitere Pflege familiä­rer Beziehun­gen bzw. das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV be­einträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenab­wägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2, je mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis, 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 5.3). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Über­einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammen­hang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hin­weisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

4.

Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil­ligung und Wegweisung des Beschwerdeführers ist Folgendes festzu­halten:

4.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger­fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regel­mäs­sig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.3). Praxisgemäss sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheits­strafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthalts­dauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Be­urteilung des Verschuldens sind die Erwägungen aber dennoch massgeb­lich).

4.2 Am 19. Juni 2015 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung (je be­gangen am 5.8.2014) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel­gesetz (begangen von Sommer 2013 bis 15.10.2014) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 200.-- (Akten POM, BB 18). Wie der Beschwerdeführer an sich nicht bestreitet, spricht bereits das Strafmass im Licht der mass­gebenden Praxis für ein schweres Verschulden, ist doch die Grenze er­reicht, ab welcher unabhängig vom jeweiligen Delikt von einem sehr schwer­wiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung aus­zugehen ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Nichts anderes ergibt sich angesichts der konkreten Tatumstände: Gemäss den Ausführungen des Gerichtsvorsitzen­den in dessen Urteilsnotizen – eine schriftliche Ur­teilsbegründung hatte der Beschwer­de­führer bzw. sein amtlicher Verteidiger nicht verlangt und liegt daher auch nicht vor – ist der Beschwerdeführer am 4. August 2014 unter anderem mit dem damals knapp 19-jährigen Opfer, welches er ein paar Tage zuvor kennengelernt hatte, spontan mit dem Zug von Bern nach Locarno gefahren, um dort das Filmfestival zu besuchen (S. 3). In Locarno bezogen die beiden zusammen ein Hotelzimmer, wo es am 5. August 2014 zu zunächst einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam; später war das Opfer damit nicht mehr einverstanden. Trotz entspre­chendem Widerstand und sogar Gegenwehr von Seiten des Opfers setzte der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen fort (vgl. S. 3 und 11-15). Nach Einschätzung des Strafgerichts hat der Beschwerdeführer einzig zwecks Trieb- und Macht­befriedigung und mithin aus egoistischen Beweg­gründen gehandelt, wobei er die Möglichkeit gehabt hätte, die Tat zu ver­meiden. Durch sein Handeln habe er die sexuelle Integrität des Opfers «nicht unerheblich» be­einträchtigt und bei diesem «nicht unwesentliche psychosomatische Fol­gen» ausgelöst (vgl. S. 14 f.). Anders als die POM annimmt – sie geht von einem «nicht mehr leichten» Verschulden aus (E. 4a) – hat der Be­schwer­deführer damit ein schweres ausländerrecht­liches Verschulden auf sich geladen. Wohl trifft zu, dass das Strafgericht hinsichtlich der Ver­gewalti­gung das (strafrechtliche) Verschulden insge­samt «noch als leicht» be­zeichnete; diese Einschätzung erfolgte aber mit Blick auf die ohnehin schwere Anlasstat und den weiten Strafrahmen (vgl. S. 14 f.). Der Be­schwerdeführer kann sich schliesslich auch nicht mit Hinweis auf seine Unschuld entlasten; wie erwähnt ist auf die Sachverhalts­feststellungen und rechtliche Würdigung des Strafgerichts abzustellen, was auch für die mate­rielle Interessenabwägung im vorliegen­den Verfahren gilt (vgl. vorne E. 3.3). Unter Anwendung der bei Sexual- und Gewaltdelikten allgemein strengen bundesgerichtlichen Praxis ist somit insgesamt von einem schwe­ren Verschulden des Beschwerdeführers aus­zugehen; ent­sprechend ist auch das Interesse an der strittigen Entfer­nungsmassnahme als bedeutend einzustufen (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa). Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, wie sie der Beschwer­deführer begangen hat, gelten im Übrigen seit dem 1. Oktober 2016 als Anlasstaten für eine obligatorische strafrecht­liche Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. h des Schwei­zerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV). Auch wenn die entspre­chende Bestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, ist der darin zum Ausdruck gebrachten verfassungs- und gesetzgeberischen Wertung im Rahmen der ausländer­rechtlichen Interessenabwägung dennoch Rechnung zu tragen (vgl. etwa BGer 2C_822/2016 vom 31.1.2017 E. 3.3.1, 2C_740/2016 vom 13.2.2017 E. 4.2).

4.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffent­lichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Ausländerinnen oder Ausländern, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, be­steht aufgrund ihrer Ein­sichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeili­ches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BGer 2C_685/2014 vom 13.2.2015 E. 6.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Be­schwerdeführer hat sich 2014 unter anderem eines schweren Sexualdelikts schuldig gemacht (vgl. E. 4.2 hiervor). Aktenkundig sind sodann weitere Verurteilungen am 11. Oktober 2013 (Akten MIDI pag. 8 und 38 f.) und 20. November 2014 (bei Akten EG Bern) wegen unanständigen Beneh­mens und Verweigerung der Adressangabe (je begangen am 22.9.2013) sowie Sachbeschädigung (begangen am 6.9.2014) zu Bussen von je Fr. 200.--; eine der Bussen wurde in eine Ersatzfreiheitstrafe von zwei Tagen umgewandelt (vgl. Akten MIDI pag. 8). Diese Straftaten wiegen zwar nicht vergleichbar schwer, zeigen aber, dass sich der Beschwerdeführer von der strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2013 nicht hat beeindrucken lassen, sondern im Gegenteil die Schwere seines deliktischen Handels seither noch erheblich gesteigert hat. Er ist im Anschluss an die schwere Sexual­straftat vom August 2014 und die unmittelbar darauf erfolgte polizeiliche Intervention (vgl. Urteilsnotizen S. 4) erneut straffällig ge­worden. Schliesslich war der Beschwerdeführer unbestritten am 17. No­vem­ber 2013 in eine Schlägerei verwickelt, bei welcher er sich eine Verletzung am linken Arm zuzog, die eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (vgl. Urteilsnotizen S. 3; hinten E. 5.2.1). Auch wenn wegen dieser Ver­letzungsfolge gestützt auf Art. 54 StGB auf die Eröffnung einer Strafver­folgung verzichtet bzw. das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde (vgl. Urteilsnotizen S. 3), lässt sein diesbezügliches Verhalten darauf schlies­sen, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, sich an die hiesigen Regeln zu halten. Bei dieser Sachlage ist der Schluss der POM nicht zu beanstanden, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffent­lichen Sicher­heit und Ordnung verleihe dem sicherheitspolizeilichen Inte­resse an der Entfernungsmassnahme zusätzliches Gewicht (vgl. ange­fochtener Ent­scheid E. 4b). Ob die gegen ihn eingereichte Anzeige vom 17. Februar 2016 wegen unbefugten Besitzes sowie Konsums von Be­täubungs­mitteln (angeblich begangen am 9.1.2016; vgl. Akten POM pag. 31 ff.) zusätzlich zu seinen Ungunsten zu würdigen wäre, kann bei diesem Ergebnis offen­bleiben.

4.4 Die Rückfallgefahr ist wie folgt zu beurteilen:

4.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von die­sen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, aus­länderrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rech­nung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Aus­schlag (BGE 136 II 5 E. 4.2). Vielmehr dürfen generalpräventive Überle­gungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehr­schluss; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BGer 2C_618/2016 vom 13.2.2017 E. 2.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinwei­sen).

4.4.2 Wie auch die POM nicht verkannt hat (E. 4c), ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, dass seit Begehen der schweren Sexualdelikte im Jahr 2014 keine vergleichbar gravierenden Delikte aktenkundig geworden sind. Der Beschwerdeführer hat aber mit der im September 2015 begangenen Sachbeschädigung seither erneut gegen die Rechtsordnung verstossen; ausserdem ist die Bedeutung des seitherigen Wohlverhaltens angesichts des bis 2015 hängigen Strafverfahrens, der erst seit kurzem abgelaufenen 2-jährigen Probezeit, bei deren Nichtbestehen der Vollzug der 24-monati­gen Freiheitsstrafe gedroht hätte, sowie des vorliegenden ausländerrecht­lichen Verfahrens zu relativieren: Klagloses Verhalten wird in solchen Situationen allgemein erwartet und erlaubt wenig Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. BGE 134 II 10 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_963/2016 vom 17.3.2017 E. 2.2, 2C_260/2016 vom 6.6.2016 E. 2.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Es sind zudem veränderte Lebensumstände, welche für das Ausbleiben weite­rer Straftaten sprechen könnten, weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Ehe des Beschwerdeführers ist im Gegenteil mittlerweile definitiv ge­scheitert (vgl. vorne Bst. C und E. 3.1); dass ihn die Beziehung zu seiner neuen Freundin (vgl. hinten E. 5.3.7) von weiterer Delinquenz abhalten soll, steht nicht zur Diskussion. Schliesslich zeigte der Beschwerdeführer bereits im Strafverfahren keinerlei Reue und Einsicht; er «verlegte» sich nach den Ausführungen des Strafgerichts vielmehr aufs «konstante Bestreiten», wo­bei zahlreiche Widersprüche und Lügen in seinen Aussagen auszumachen gewesen seien (vgl. Urteilsnotizen S. 9). Auch vor Verwaltungsgericht ist nach wie vor keine Rede davon, dass er seine Tat bereuen würde und aus dem Geschehenen etwas gelernt hätte. Der Beschwerdeführer hat im Gegenteil die abschlägigen Revisionsentscheide nach Ausschöpfen des nationalen Instanzenzugs an den EGMR weitergezogen und sieht seine Verurteilung offenbar allein in seinem Ausländerstatus bzw. der Schweizer Nationalität des Opfers begründet; er lebe diesbezüglich in einem Un­rechtsstaat (vgl. psychologisches Gutachten S. 10). Dass ihm hinsichtlich der Tat jegliche Einsicht und Reue fehlt, wird im vom Zivilgericht in Auftrag gegebenen psychologischen Gutachten besonders hervorgehoben. Nach Einschätzung der Psychologin ist sein diesbezügliches Verhalten auf eine auffällige Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen, vermutlich eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, für welche die aktenkundigen Regelverstösse, grenzüberschreitendes Verhalten, permanentes Lügen und das Fehlen von Reue und Einsicht charakteristisch seien (psychologisches Gutachten S. 13). Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden gestörten Selbstregulation gar nicht erst in der Lage zu erkennen, dass er sich damit entlasten könnte; mit Leugnen und Rationalisieren sowie Opfer-Täter-Umkehr halte er seine Angst vor Gesichts- oder Machtverlust unter Kontrolle (vgl. psychologisches Gutach­ten S. 14). Entgegen seiner – nicht näher substanziierten – Auffassung ist mit der POM vor diesem Hintergrund zumindest das Vorliegen einer gewis­sen Rückfallgefahr zu bejahen, welche angesichts der schweren Delin­quenz in einem äusserst sensiblen Bereich nicht hinzunehmen ist. Dies widerspräche auch generalpräventiven Gesichtspunkten: Gerade Verhal­tensweisen, wie sie der Beschwerdeführer an den Tag gelegt hat, erachtet der Verfassungs- und Gesetzgeber als besonders verwerflich (vgl. vorne E. 4.2). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer während hängigem Verfahren vor der POM wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte angezeigt wor­den (vgl. vorne E. 4.3); es bestehen damit zumindest Anhaltspunkte, dass er auch jüngst wieder straffällig geworden ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang um Edition eines Auszugs aus dem Strafregister ersucht (vgl. Beschwerde S. 5), wird sein Beweisantrag abgewiesen; es ist nicht ersichtlich, inwiefern die absehbare Löschung des Urteils aus dem Strafregister in einem Zusammenhang mit der Rückfallgefahr oder der In­tegration (vgl. dazu hinten E. 5.2) stehen soll.

4.5 Insgesamt besteht nach dem Erwogenen aufgrund des schweren Verschuldens, der Mehrfachdelinquenz und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Weg­weisung aus der Schweiz.

5.

Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra­tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Ange­hörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

5.1 Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an­wesend war, desto strengere Anforderungen sind an die Gründe für die Wegweisung aus der Schweiz zu stellen. Zu be­rücksichtigen ist unter ande­rem, in welchem Alter sie oder er in die Schweiz eingereist ist. Die Aufent­haltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche Betroffene in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung ver­bracht haben, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 10 E. 4.6, 137 II 1 E. 4.3 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Eine Entfernungsmassnahme ist auch nach längerem Auf­enthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. betreffend Widerruf der Niederlassungs­bewilligung BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001 E. 2b; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015] nicht publ. 4.1; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1). – Der heute 31-jährige Beschwerdeführer gelangte Ende 2010 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz (vgl. Akten EG Thun pag. 11). Er hat den gröss­ten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht, darunter namentlich die prägenden Abschnitte der Kindheit und Adoleszenz. Seine Aufenthalts­dauer in der Schweiz fällt demgegenüber – wenn auch nicht mehr kurz – nicht lang aus; sie ist zudem angesichts der in Untersuchungshaft ver­brachten Zeit (15.10.2014 bis 9.12.2014; Akten POM, BB 18) sowie der Dauer des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens zu relativieren.

5.2 Wie die POM richtig erkannt hat (vgl. E. 5a), ist die Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse nicht gelungen:

5.2.1 Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedene, meist temporäre und auf Abruf erfolgende Arbeits­stellen vor allem im Servicebereich innegehabt (vgl. Anstellung bei der E.________ AG von 1.7.2011 bis 30.11.2012; [von vornherein] befristete Anstellung im Restaurant F.________ vom 1.5.2011 bis 30.9.2011; jeweils kurze Temporäreinsätze über G.________ AG, als Service­mitarbeiter beim Aushilfepool H.________ AG sowie als Ban­kett-Aushilfe bei der I.________ AG [vgl. Akten EG Thun pag. 65 ff., 113, 116 f. 119, 123 ff. und 133; vgl. auch pag. 61-64, 114 f., 118 und 120 ff.]). Zwischenzeitlich war er arbeitslos (vgl. Anmeldung RAV vom 3.1.2013 [Akten MIDI pag. 34 f.]); infolge der Ende 2013 bei einer Schlägerei zugezogenen Armverletzung war er bis November 2014 ar­beitsunfähig und bezog SUVA-Taggelder (vgl. Akten EG Thun pag. 85-103; vorne E. 4.3). Nachdem er offenbar zunächst von seiner Ehefrau bzw. de­ren Familie finanziell unterstützt wurde, bezieht er seit 1. Oktober 2015 Sozialhilfe (vgl. Akten EG Thun pag. 29, 40 und 199; BB 6). Wie die POM zu Recht erkannt hat, kann bei dieser Sachlage von einer gefestigten be­ruflichen Situation keine Rede sein, wobei sich der Beschwerdeführer nicht allein mit dem Hinweis auf seine Armverletzung bzw. die abgelaufene Auf­enthaltsbewilligung (vgl. Beschwerde S. 6) entlasten kann: Die berufliche Integration hat bereits zuvor nicht funktioniert, als er noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung und gesundheitlich unversehrt war. Nach seinen eigenen Aussagen im Strafverfahren ist er in der Schweiz bislang keiner regelmässigen Erwerbsarbeit nachgegangen (vgl. Urteilsnotizen S. 3); nach übereinstimmender Darstellung der Eheleute sind ausserdem die bisherigen Arbeitseinsätze alle von seiner Ehefrau organisiert worden (vgl. psychologisches Gutachten S. 5 und 8). Wie der Beschwerdeführer nicht bestreitet, hat er sich nach Angabe der Ehefrau selbst nie um Arbeit bemüht und ist zudem jeweils nach kurzer Zeit zu spät oder gar nicht mehr zur Arbeit erschienen, so dass er die betreffenden Arbeitsstellen wieder verloren hat (vgl. psychologisches Gutachten S. 5). Dass er soweit akten­kundig betreibungsrechtlich nicht registriert ist (vgl. Betreibungsregister­auszug per 16.3.2015 in Akten EG Thun pag. 17), vermag unter diesen Umständen für sich allein keine gelungene beruflich-wirtschaftliche Integra­tion zu begründen. Der Beschwerdeführer bezahlt offenbar schon seit län­gerem keine Krankenkassen-Prämien mehr (vgl. Akten POM pag. 24); aus dem Strafverfahren dürfte zudem die ihm zur Bezahlung auferlegte Ge­nugtuung von Fr. 7'000.-- (vgl. Akten POM, BB 18) nach wie vor offen sein und es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass er bislang für sei­nen Sohn Unterhaltszahlungen geleistet hätte (vgl. hinten E. 5.3.6).

5.2.2 In sozialer Hinsicht anerkennt der Beschwerdeführer die Fest­stellung der POM jedenfalls bis zum Jahr 2015 ausdrücklich, wonach keine konkreten gefestigten sozialen Kontakte und Freundschaften zur einheimi­schen Bevölkerung dokumentiert sind, deren Abbruch ihn bei einer Rück­kehr ins Heimatland hart treffen würde (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Für die nachfolgende Zeit beruft er sich ausschliesslich auf die Beziehung zu sei­ner neuen Freundin mit deutscher Staatsbürgerschaft (vgl. insoweit auch hinten E. 5.3.7); angesichts dieses einzigen (familiären) Kontakts kann von einer sozialen Integration nach wie vor nicht gesprochen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, spricht schliesslich insbesondere auch die erhebliche Delinquenz des Beschwerdeführers wesentlich gegen eine er­folgreiche Integration, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung zentraler Aspekt jeglicher Integration (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Aus­ländern [VIntA; SR 142.205]). Zwar ist positiv zu werten, dass der Be­schwerdeführer in den Jahren 2011 und 2013 mehrere Deutschkurse bis und mit Niveau A2 besucht hat (vgl. Akten EG Thun pag. 126-129). Er sah sich aber noch im März 2015 zu einer schriftlichen Stellungnahme auf Deutsch nicht in der Lage und verlangte stattdessen ein mündliches Ge­spräch im Beisein eines Übersetzers (vgl. Akten EG Thun pag. 18 und 21 f.). Anlässlich der psychologischen Begutachtung vom Oktober 2017 konnte er sich offenbar nach wie vor nur unzureichend auf Deutsch aus­drücken (vgl. psychologisches Gutachten S. 11). Die geltend gemachten, nicht weiter belegten Sprachkenntnisse mit Niveau B1/B2 (vgl. Beschwerde S. 6) erscheinen vor diesem Hintergrund äussert fraglich. Der Beschwer­deführer könnte unter den gegebenen Umständen aber selbst aus guten Deutschkenntnissen nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten, zu­mal solche bis zu einem gewissen Grad erwartet werden dürften. Mit der POM ist somit insgesamt von einer in mehrfacher Hinsicht nicht gelunge­nen Integration auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zu­sammenhang die Anträge auf Durchführung eines Parteiverhörs sowie Ein­vernahme seiner Freundin als Zeugin stellt (vgl. Beschwerde S. 6 f.), wer­den diese abgewiesen; solche Beweismassnahmen vermöchten an diesen Feststellungen nichts zu ändern (vgl. zum Antrag auf Edition eines Straf­registerauszugs vorne E. 4.4.2).

5.3 Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Wegweisung drohenden Nachteile:

5.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr nach Ägypten ist mit der POM (ange­fochtener Entscheid E. 5b) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis 24-jährig im Heimatland gelebt hat; dort ist er aufgewachsen und soziali­siert worden (vgl. vorne E. 5.1). Nach eigenen Angaben hat er in der Hei­mat nach Absolvieren der Grund- und Mittelschule an der Universität Kairo ägyptische Geschichte studiert und anschliessend mit der Arbeit als Touristenführer und Tauchlehrer «viel Geld verdient»; mit der nachfolgen­den Tätigkeit im Textilverkauf habe er ebenfalls ein «sehr gutes Auskom­men» gefunden (vgl. Akten EG Thun, pag. 143; psychologisches Gutachten S. 7 f.). Wie der Beschwerdeführer nicht bestreitet (vgl. Beschwerde S. 7), ist bei dieser Sachlage mit der POM davon auszugehen, dass er mit sei­nem Heimatland kulturell und sprachlich nach wie vor eng verbunden ist. Er pflegt zudem nach eigenen Angaben mit seiner in Ägypten lebenden Fami­lie von der Schweiz aus intensiven Kontakt; mit dem Vater, welcher ange­sichts seines Alters von 74 Jahren mit den modernen Kommunikations­mitteln wenig vertraut sei, telefoniere er zwar nicht so häufig, jedoch telefo­niere oder skype er mit der Schwester täglich jeweils «länger» (vgl. psy­chologisches Gutachten S. 8). Er bedauere, dass er derzeit wegen der ab­gelaufenen Aufenthaltsbewilligung seine Familie in Kairo nicht besuchen könne; der Wunsch, nach Ägypten zu fahren, war zudem offenbar bereits 2015 ein Thema (vgl. psychologisches Gutachten S. 8; E-Mail vom 20.1.2015 der Gemeindeverwaltung J.________, bei unpag. Akten EG Bern). Von Seiten der Ehefrau werden schliesslich «viele Sozialkontakte» er­wähnt, welche die Eheleute während ihres gemeinsamen Aufenthalts in Ägypten zusammen gepflegt hätten (vgl. psychologisches Gutachten S. 3). Mit der POM ist damit auch von einer engen familiären Verbundenheit im Heimatland auszugehen; der Beschwerdeführer dürfte dort nach wie vor an ein soziales Netz anknüpfen können.

5.3.2 Entgegen seiner Auffassung sind sodann auch in beruflicher oder wirtschaftlicher Hinsicht keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Wie­dereingliederung im Heimatland ersichtlich: Der Beschwerdeführer war nach der Krankschreibung in den Jahren 2013/2014 (vgl. vorne E. 5.2.1) unbestritten zum Zeitpunkt des Verfahrens vor der POM wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Beschwerde vom 19.10.2015 S. 8). Er war im Jahr 2015 nach den Akten für verschiedene Arbeitseinsätze hauptsächlich im Ser­vicebereich vorgesehen und bemühte sich aktiv um Arbeitsstellen in diesem Bereich (vgl. etwa Revisionsgesuch S. 11; Akten EG Thun pag. 144-150; Akten POM, BB 4); mit Schreiben vom 24. Mai 2015 be­zeichnete er sich selbst als «gesund» (vgl. Akten EG Thun pag. 69). Aktuell steht zwar im Zusammenhang mit seiner Armverletzung erneut eine Arbeitsunfähigkeit zur Diskussion (vgl. Beschwerde S. 8), wofür sich auch aus den Akten Anhaltspunkte ergeben (vgl. Akten EG Thun pag. 199 und auch psychologisches Gutachten S. 8); ein entsprechendes Arztzeugnis liegt jedoch nicht vor und dem allgemein gehaltenen Arztzeugnis vom 26. August 2015 lässt sich nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem an chronischen Schmerzen leide und deswegen Schmerz­mittel sowie regelmässige Kontrollen benötige (Akten EG Thun pag. 112). Auch der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, inwiefern und für wie lange er angesichts der vorgebrachten Armverletzung in seiner Arbeits­fähigkeit konkret beeinträchtigt ist, sondern macht lediglich pauschal gel­tend, es sei ihm deswegen «die Tätigkeit auf einem ausgewogenen Ar­beitsmarkt wie in der Schweiz verunmöglicht»; er werde folglich auch in Ägypten keine Anstellung finden, zumal dort «grosse ökonomische Probleme» herrschten. Bei dieser Ausgangslage kann die vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit nicht als erstellt gelten; vielmehr wäre es im Rahmen der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht an ihm selbst, den diesbezüglich relevanten Sachverhalt konkret darzutun und sachdienlich zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_1033/2014 vom 29.4.2015 E. 2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3).

5.3.3 Abgesehen davon konnten sowohl das Strafgericht als auch die psychologische Gutachterin ausdrücklich keine (fortbestehende) körperli­che Beeinträchtigung des linken Arms feststellen (vgl. Urteilsnotizen S. 10 und psychologisches Gutachten S. 9); anlässlich der psychologischen Be­gutachtung hat sich vielmehr der Verdacht erhärtet, dass der Beschwerde­führer seine Armverletzung und die damit zusammenhängende angebliche Arbeitsunfähigkeit in betrügerischer Absicht ins Feld führe (vgl. psychologi­sches Gutachten S. 14). Die vorgebrachten (anhaltenden) Beschwerden sind zudem auch nach Einschätzung der Ehefrau «gelogen» (vgl. Stellung­Urteilsnotizen S. 10 und psychologisches Gutachten S. 5). Der Beschwer­de­führer ist ihrer Darstellung nach kräftig und benützt den Arm im Alltag «ohne Probleme»; so sei er etwa in der Lage, den 6-jährigen Sohn mit beiden Armen mehrmals in die Luft zu werfen und wieder zu fangen. Gegen diese Feststellung wendet der Beschwerdeführer nichts ein; er hat im Gegenteil anlässlich des Gesprächs mit der psychologischen Gut­achterin vom 19. Oktober 2017 die beschriebene Armbewegung offenbar sogar de­monstriert, ohne dass für die anwesende Fachperson eine ent­sprechende Beeinträchtigung erkennbar gewesen wäre (vgl. psychologi­sches Gut­achten S. 9). Es bestehen damit erhebliche Zweifel an der geltend ge­machten Arbeitsunfähigkeit; entsprechende Schwierigkeiten bei der beruf­lichen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung im Heimatland dürften da­mit auch aus diesen Gründen zu verneinen sein.

5.3.4 Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerde­führer, welcher im Heimatland nach dem Gymnasium an der Universität ägyptische Geschichte studiert hat und unter anderem als Touristenführer tätig war (vgl. E. 5.3.1 hiervor), in Ägypten nicht wieder einer ähnlichen, nicht körperlichen Arbeit sollte nachgehen können. Er weist lediglich darauf hin, dass «gerade körperliche Arbeiten» derzeit nicht möglich seien. Zwar dürfte die Wirtschaftslage in Ägypten nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar sein. Es steht aber nicht zur Diskussion, dass der Beschwer­deführer diesbezüglich der dortigen Bevölkerung in einer ähnlichen Situa­tion wesentlich schlechter gestellt wäre; seine in der Schweiz erlangten (Berufs-)Erfahrungen und der Spracherwerb dürften ihm im Gegenteil den (Wieder-)Einstieg erleichtern. Ausserdem bieten sich dort angesichts seiner akademischen Ausbildung mit spezifisch ägyptischem Hintergrund im Ver­gleich zur Schweiz gegebenenfalls sogar zusätzliche wirtschaftliche Per­spektiven. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Rück­kehr nach Ägypten sei angesichts der dort herrschenden kritischen Sicher­heitslage, der mangelhaften Sozialversicherungen sowie des fehlenden Gesundheitssystems unzumutbar (vgl. Beschwerde S. 8; BB 4 und 5), kann ihm nicht gefolgt werden. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. etwa BVGer E-1377/2014 vom 25.2.2015 E. 7.3.2 und E. 7.2.2.3, E-1140/2013 vom 25.11.2014 E. 8.5.1 und E. 8.3; vgl. auch BGer 2C_405/2013 vom 8.5.2013 E. 3.3.3). Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände schwieriger sind als in der Schweiz und das Sozial- und Gesundheits­system kaum in vergleichbarer Weise ausgebaut ist. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als un­zumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerde­führer, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. nebst BGE 139 II 393 E. 6 etwa BGer 2C_368/2015 vom 15.9.2015 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 487 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015, bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015] nicht publ. E. 4.4.1). Dass angesichts der vorgebrachten Armverletzung im Fall der Rückkehr mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund­heitszustands zu rechnen wäre, welche der Wegweisung entgegenstehen könnte (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2), steht zu Recht nicht zur Diskussion; soweit diesbezüglich über­haupt eine gesundheitliche Einschränkung vorliegt (vgl. E. 5.3.2 f. hiervor), wäre sie jedenfalls nicht geeignet, eine medizinische Notlage zu begrün­den. Die POM durfte damit insgesamt davon ausgehen, dass dem Be­schwerdeführer eine Rückkehr möglich und zumutbar ist, zumal diesen mit seinem Heimatland nach wie vor Vieles verbindet.

5.3.5 In familiärer Hinsicht steht zunächst die Beziehung des Beschwer­deführers zu seinem 6-jährigen Sohn B.________ in Frage, der das Schweizer Bürgerrecht besitzt und bei seiner Rückkehr ins Heimatland unbestritte­nermassen bei der Mutter in der Schweiz verbleiben würde. Der Beschwer­deführer verfügt weder über das Obhutsrecht noch lebt er mit seinem Sohn zusammen. Die Zuteilung der elterlichen Sorge ist derzeit Gegenstand des hängigen Scheideverfahrens; hinsichtlich der Obhut über B.________ steht offenbar für beide Elternteile fest, dass diese auch künftig bei der Mutter ver­bleiben soll (vgl. psychologisches Gutachten S. 9 und 15). Das Inte­resse des Beschwerde­führers, nicht von seinem Sohn getrennt zu werden, vermag bei dieser Ausgangslage von vornherein nur eingeschränkt zu gewichten, zumal aus­länderrechtlich der Umfang des persönlichen Kon­takts und nicht die for­melle Zuteilung des Sorgerechts massgebend ist. Liegt die faktische Obhut zum überwiegenden Teil beim anderen, in der Schweiz verbleibenden Elternteil, kann die familiäre Beziehung zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und seinem Kind selbst im Fall der ge­mein­samen elterlichen Sorge unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK grundsätzlich auch vom Ausland her gepflegt werden (vgl. BGer 2C_810/2016 vom 21.3.2017 E. 5.2 f. mit Hinweisen u.a. auf BGE 143 I 21 und 140 I 145, 2C_423/2016 vom 18.8.2016 E. 2.2). Offenbar sieht der Beschwerdeführer seinen Sohn nur selten (vgl. psycho­lo­gisches Gutachten S. 4 und 10). Der persönliche Kontakt fand nach Angabe der Kindsmutter früher an zwei Nachmittagen pro Monat während etwa drei Stunden jeweils unter ihrer Begleitung statt; heute sei der Kontakt noch weniger geworden und erfolge nach wie vor bloss in ihrer Anwesen­heit. Der Beschwerdeführer nehme keine Erziehungsfunktion wahr und melde sich allgemein nur selten; die abgemachten Treffen halte er unzuver­lässig ein (vgl. psychologisches Gutachten S. 4). Aus Sicht der psychologi­schen Gut­achterin wäre das Kindeswohl im Fall der gemeinsamen elter­lichen Sorge gefährdet; ent­sprechend wird empfoh­len, das Kind unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen und dieser das alleinige Sorgerecht zu übertragen, wobei die Kontakte zwischen Vater und Sohn weiterhin nur unter Be­gleitung einer Drittperson stattfinden sollen (vgl. psychologisches Gut­achten S. 16). Wie bereits vor der POM äussert sich der Beschwerde­führer auch vor dem Ver­waltungsgericht nicht näher zur konkreten Ausge­staltung seiner Vater-Sohn-Beziehung, sondern macht lediglich pauschal eine «enge affektive Beziehung» geltend und sieht allein in seiner biologi­schen Vaterschaft ein Recht auf Fortsetzung des Familien­lebens in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Bei dieser Ausgangslage kann von der Ausübung eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchs­rechts (vgl. dazu BGE 139 I 315 E. 2.3 mit Hinweisen) keine Rede sein; die wenigen per­sönlichen Kontakte erfolgen zudem weder kontinuierlich noch reibungs­los. Die Bedeutung der Vater-Sohn-Beziehung ist somit bereits in affektiver Hinsicht erheblich zu relativieren.

5.3.6 Wie die POM zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 6c), fällt insoweit zusätzlich ins Gewicht, dass den Beschwerdeführer auch seine Verantwortung als Vater nicht von seiner erheblichen Delin­quenz abhalten konnte. Dieser kann sich unter diesen Umständen von vornherein nicht mit Erfolg auf sein eigenes Interesse an der Fortsetzung des Familienlebens in der Schweiz berufen; er hat sich die familiären Kon­sequenzen seines Handelns selbst zuzuschreiben. Was den Sohn angeht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass für ihn die örtliche Trennung vom Vater jedenfalls nicht einfach sein dürfte, zumal es für ihn offenbar wichtig ist, «ebenfalls einen Vater zu haben», und er sich mehr Kontakt zu diesem wünscht (vgl. psychologisches Gutachten S. 4 und 10). Nach Einschätzung der Psychologin ist mit Blick auf das Kindeswohl der Verbleib des Be­schwerdeführers in der Schweiz jedoch nicht zwingend notwendig; auf­grund der Beziehungsentwicklung in der Vergangenheit werde B.________ die noch selteneren persönlichen Kontakte mit seinem Vater nicht als ein­schneidende Verlusterfahrung verinnerlichen (psychologisches Gutachten S. 16). Die Vorinstanz führt in dieser Hinsicht ausserdem zu Recht an, dass die Beziehung zum Sohn – auch gerade angesichts dessen nicht mehr ganz jungen Alters – auch vom Ausland her insbesondere mittels her­kömmlicher Kommunikationsmittel immerhin in einem gewissen Rahmen aufrechterhalten werden kann. Die Kontaktaufrechterhaltung unter ande­rem über Skype, Post und E-Mail wird denn auch von Seiten der Psycholo­gin und der Ehefrau befürwortet, wobei für die Fachperson aber offenbar unklar ist, ob der Beschwerdeführer dazu überhaupt bereit wäre (vgl. psy­chologisches Gutachten S. 4 und 16). Der Sohn des Beschwerdeführers wird sodann nicht aus den bestehenden Strukturen herausgerissen und kann weiterhin von den hiesigen Lebensbedingungen und Ausbildungs­möglichkeiten profitieren. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht an einer engen Verbundenheit zwi­schen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn fehlt. Angesichts der be­reits seit Beginn seines hiesigen Aufenthalts nur ungefestigten beruflichen Situation sowie der mittlerweile längeren Sozialhilfeabhängigkeit kann nicht die Rede davon sein, er komme (teilweise) für sein Kind auf. Die Beziehung zu seinem Sohn begründet damit zwar – wie bereits die POM erkannt hat – grundsätzlich ein nicht unbedeutendes privates Interesse am weiteren Ver­bleib in der Schweiz; dieses Interesse ist aber nach dem vorstehend Ge­sagten in verschiedener Hinsicht erheblich zu relativieren.

5.3.7 Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner aktuellen Freundin mit deutscher Staatsangehörigkeit anbelangt, mit welcher er ver­lobt sein will (vgl. Beschwerde S. 6 f.), ist zunächst weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass diese hier über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht ver­fügt, wie es für einen konventions- bzw. verfassungsmässig geschützten Anspruch vorausgesetzt wäre (vgl. etwa BGE 139 II 393 E. 5.1, 135 I 143 E. 1.3.1). Davon ist denn auch nicht auszugehen, zumal es insoweit auf­grund seiner Mitwirkungspflicht am Beschwerdeführer wäre, einen entspre­chenden Aufenthaltstitel konkret darzutun (vgl. vorne E. 5.3.2). Die Be­ziehung dauert noch nicht lange an und ist bislang kinderlos geblieben; der Beschwerdeführer hat zudem bei deren Aufnahme bereits erheblich delinquiert gehabt. Das Paar konnte daher von Beginn an nicht damit rech­nen, die Beziehung in der Schweiz leben zu können. Bei diesen Gegeben­heiten fällt das private Interesse an der Fortsetzung der Beziehung in der Schweiz von vornherein nicht ins Gewicht (vgl. zur Bedeutung des privaten Interesses bei einem Eheschluss im Wissen um die Straffälligkeit des aus­ländischen Ehegatten etwa BGE 139 I 145 E. 2.4 und 3.6, 120 Ib 6 E. 4c; EGMR 2.8.2001 i.S. Boultif gegen Schweiz, Ziff. 48 [54273/00]; vgl. auch BVR 2015 S. 391 E. 6.4). Die Beziehung zur Freundin vermag somit kein bedeutendes Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu begründen (vgl. zu den Anträgen auf Durchführung eines Par­teiverhörs sowie Einvernahme seiner Freundin als Zeugin bereits vorne E. 5.2.2).

5.4 Zu den privaten Interessen lässt sich zusammenfassend feststellen, dass sich der Beschwerdeführer weder lang in der Schweiz auf­hält noch sich hier zu integrieren vermochte; die Rückkehr nach Ägypten ist ihm ohne weiteres zumutbar. In familiärer Hinsicht begründet zwar die Beziehung zum Sohn grundsätzlich ein nicht unerhebliches privates Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz; ihre Bedeutung ist aber in verschiedener Hinsicht stark zu relativieren. Der Beziehung zur Freundin kommt kein massgebliches Gewicht zu.

6.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes:

6.1 Der Ende 2010 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer hat sich, nachdem er bereits früher straffällig geworden war, im Sommer 2014 eines schweren Sexualdelikts schuldig gemacht. Er wurde deswegen sowie wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von 24 Mona­ten verurteilt, was ein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten lassen auf ein erhöhtes sicherheits­polizeiliches Interesse an der Entfernungsmassnahme schliessen. Auch ist unter den gegebenen Umständen eine Rückfallgefahr nicht auszuschlies­sen. Gemäss der ständigen strengen Praxis bei solch schweren Delikten und den general­präventiven Überlegungen, welche die Ausländerbehörden zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen lassen dürfen, besteht damit ein wesentliches öffentliches Interesse an der strittigen Entfernungsmass­nahme.

6.2 Die privaten Inte­ressen des nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen, zumal bei den vorliegenden Gegebenheiten aus­serordentliche Umstände vorliegen müssten, um die Beendigung des Auf­enthalts als unverhältnismässig erscheinen zu lassen: Der Beschwerde­führer hält sich weder lang in der Schweiz auf noch konnte er sich hier integrieren. Mit seinem Heimatland, wo er aufge­wachsen ist und auch als Erwachsener gelebt hat, verbinden ihn dagegen enge persönliche und fa­miliäre Beziehungen. Die Rückkehr nach Ägypten ist ihm daher ohne weite­res zumutbar, zumal auch keine unüberwindbaren Hindernisse für eine berufliche und wirtschaftliche Wiedereingliederung bestehen. Von einer konkreten Gefährdung in gesundheitlicher oder sicherheitspolitischer Hin­sicht kann keine Rede sein. Mit Bezug auf seinen Sohn sind mit der Entfer­nungsmassnahme zwar nicht unerhebliche Einschränkungen verbunden. Diese sind aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerde­führers aber hinzunehmen. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, das der Beschwerdeführer auch heute zu seinem Sohn keinen engen Kontakt pflegt und seine Anwesenheit mit Blick auf das Kindeswohl aus fachlicher Sicht nicht zwingend notwendig erscheint. Dem Sohn bleibt zudem die Be­ziehung zur Mutter erhalten, welche ihre Erziehungsfunktion verantwor­tungsbewusst wahrnimmt und spätestens seit der Trennung vom Be­schwer­deführer (2014) die hauptsächliche Bezugsperson ist; die familiären Kontakte können ausserdem in einem gewissen Rahmen auch vom Aus­land her aufrechterhalten werden. Was die Bezie­hung zu seiner aktuellen Freundin angeht, durfte von Beginn an nicht auf den Verbleib des Be­schwerde­führers in der Schweiz vertraut werden; diese fällt daher von vornherein nicht erheblich ins Gewicht.

6.3 Die Entfernungsmassnahme erweist sich damit, anders als der Be­schwerdeführer meint, auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV – soweit diese überhaupt betroffen sind (vgl. vorne E. 3.1 und 5.3.5 ff.) – sowie der KRK als verhältnismässig. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Somit besteht auch kein Anlass, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie der Beschwerdeführer eventualiter beantragt (vgl. vorne Bst. C).

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist pra­xisgemäss eine neue festzusetzen.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kosten­pflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Er hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord­nung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.

7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige­ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge­winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind Prozess­begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus­sichten beträchtlich gerin­ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über­legung zu einem Prozess ent­schliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit Hinweisen).

7.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die POM – sie hat dem Be­schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Be­schwerdeverfahren gewährt (E. 8e) – hat im angefochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt – ähnlich wie bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen die rechtsfehlerhafte Gewichtung und Ab­wägung der für und gegen die Massnahme sprechenden Interessen. Er führt dabei abgesehen von der derzeit beim EGMR noch hängigen (Revisi­ons-)Beschwerde vom 5. Juli 2017, welche für sich allein die Rechtskraft des gegen ihn ausgefällten Strafurteils nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. vorne E. 3.3), einzig die angebliche erneute Arbeitsunfähigkeit ins Feld, ohne diese auch nur ansatzweise näher zu belegen; es bleibt unklar, weshalb damit eine generelle Gefährdung der wirtschaftlichen Ein­gliede­rung im Heimatland oder gar eine medizinische Notlage einhergehen soll, welche den Verbleib in der Schweiz erfordern würde (vgl. vorne E. 5.3.2 ff.). Die umfassende Würdigung der POM wird damit von vorn­herein nicht in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungs­gerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

7.3 Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungs­gebühren zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den ** 6. April 2018**.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer­de­führer auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

-der Einwohnergemeinde Thun

-dem Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the non-renewal of the residence permit and removal order were lawful and proportionate despite family ties in Switzerland.

Decisão extraída

The removal measure was proportionate: the appellant had committed serious sexual and drug offences, showed repeated delinquency, faced a non-negligible recidivism risk, and his private and family interests did not outweigh the public interest.

Fundamentação extraída

A long-term prison sentence established a withdrawal ground under the Foreign Nationals Act. The court gave decisive weight to the gravity of the offence, repeated offending, lack of remorse, limited integration, and the fact that he remained closely connected to Egypt and could return there without undue hardship.

Questão jurídica principal

Whether the psychological expert opinion submitted from the divorce proceedings should be disregarded or the case suspended.

Decisão extraída

The court would consider the expert report; there were no serious reasons to disregard it, and no basis for suspending the proceedings.

Fundamentação extraída

Under the inquisitorial evidence rules, the court may use an unsolicited expert report if the parties' rights are respected. No compelling doubts about the report's conclusiveness were shown.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal aid and appointed counsel on appeal.

Decisão extraída

Legal aid was refused because the appeal was manifestly lacking prospects of success.

Fundamentação extraída

Given the prior decision and the strong public interest in removal, a reasonable litigant would have foregone the appeal; the chance of success did not approach the risk of failure.

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