Sport fund contribution for Europe Cup away match denied

100 2016 61Tribunal Administrativo8 de jul. de 2016Dismissed

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A Bernese handball club challenged the denial of a sport-fund contribution for travel to an away match in Turkey in the EHF Challenge Cup. The Administrative Court held that the Sportfonds guideline may limit contributions to competitions taking place in geographically European countries or parts of countries. The court found this interpretation consistent with Art. 12 SpfV, supported by the materials, and not contrary to equality. The appeal was dismissed, and court costs of CHF 800 were imposed on the club. No party costs were awarded.

Sumário Omnilex

Art. 12 SpfV; geographic delimitation of contributions for European sport competitions; Verwaltungsverordnung. A guideline issued by the competent authority may, as an administrative ordinance, concretize the notion of “European” sport competitions by reference to geographic criteria if the wording of the provision is open and the concretization remains within the framework of the enabling norm. The decisive question is whether the administrative practice constitutes a convincing and practicable specification of the legal criteria and does not contradict the ordinance or higher-ranking law. Where the fund resources are limited and no subjective right to a contribution exists, a restrictive allocation policy and a uniform geographic distinction do not violate equality merely because individual cases may produce different travel costs (consid. 3).

Texto completo

100.2016.61U

ARB/ROC/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 8. Juli 2016

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________ Verein, handelnd durch die statutarischen Organe

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Beitrag aus dem Sportfonds für die Teilnahme an einem Europa­cup-Auswärtsspiel (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 21. Januar 2016; 805'460)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.07.2016, Nr. 100.2016.61U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der als Verein geführte Damenhandballclub A.________ […] bezweckt den Betrieb und die Förderung des Frauenhandballs unter Einschluss des Spitzensports. Die erste Mannschaft des A.________ spielt in der höchsten Spielklasse des Schweizerischen Handballverbands (SHV) mit und qualifizierte sich […] in der nationalen Meisterschaft für den Challenge Cup 2015/2016 der «European Handball Federation» (EHF). Sie wurde in der ersten Runde dem türkischen Frauenhandballteam von B.________ zugelost und hatte das entsprechende Auswärtsspiel, das am 14. November 2015 stattfand, in B.________ zu bestreiten. Mit Gesuch vom 17. Dezember 2015 beantragte der A.________ bei der Polizei- und Militärdirek­tion des Kantons Bern (POM) einen Beitrag aus dem Sportfonds an die Reisekosten und sonstigen Auslagen von insgesamt rund Fr. 20'983.--, welche durch die Teilnahme am Auswärtsspiel in B.________ angefallen waren. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 wies die POM das Gesuch mit der Be­gründung ab, Beiträge würden nur für Sportwettkämpfe ausgerichtet, die auf dem «europäischen Subkontinent» stattfinden.

B.

Gegen diese Verfügung hat der A.________ am 25. Februar 2016 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben und die Begehren gestellt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ein Beitrag von Fr. 3'789.-- auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die POM zurückzuweisen. Die POM beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2016 namens des Kantons Bern die Abweisung der Beschwerde. Der A.________ hat mit Eingabe vom 8. Mai 2016 auf weitere Bemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 [LotG; BSG 935.52]). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver­fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung eines Beitrags aus dem Sportfonds des Kantons Bern. Solche Verfügungen über­prüft das Verwaltungsgericht auf Rechtsver­letzungen hin (Art. 43 Abs. 2 LotG i.V.m. Art. 80 VRPG). Gerügt werden können mithin die unrichtige oder unvoll­ständige Feststellung des Sach­verhalts sowie andere Rechts­ver­letzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermes­sens (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2).

1.3 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht (vgl. vorne Bst. B), fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Lotteriegelder sind ausschliesslich für gemeinnützige oder wohl­tätige Zwecke zu verwenden (vgl. Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [SR 935.51; nach­fol­gend: LG] i.V.m. Art. 26 der Interkantonalen Verein­barung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchge­führten Lotterien und Wetten [nachfolgend: IVLW; BSG 945.4-1]). Jeder Ein­satz von Lotteriegeldern setzt eine Rechtsgrundlage im Lotteriegesetz voraus (Art. 34 Abs. 1 LotG). Die von Swisslos überwiese­nen Reinertrags­anteile fallen in den Lotterie­fonds (Art. 45 Abs. 1 LotG; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 LotG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für kul­turelle Einrich­tungen, Veran­staltungen und Publikationen, Denk­mal­pflege, Heimat-, Natur- und Umwelt­schutz, Ka­tastrophen- und Entwick­lungshilfe und für weitere Projekte verwen­det (vgl. Art. 46 Abs. 2 LotG); andererseits wer­den damit der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss der Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (vgl. Art. 45 Abs. 2 LotG; zum Gan­zen BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.1 f., S. 121 E. 3.1 ff.).

2.2 Der Sportfonds wird von der POM verwaltet (Art. 46a Abs. 1 LotG; Art. 3 Abs. 1 der Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 [SpfV; BSG 437.63]). Die POM beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen sowie im Rah­men ihrer Finanzkompetenz über die Bewilli­gung von Beiträgen aus dem Sportfonds (Art. 42 Abs. 1 LotG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 SpfV). Mittel aus dem Sportfonds können namentlich für die Finanzierung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen verwen­det werden (Art. 46a Abs. 2 Bst. d LotG; vgl. auch Art. 7 der Interkantonalen Verein­barung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien [BSG 945.3-1], wonach die Verwendung von Lotteriegeldern für sport­liche Zwecke als gemeinnützig im Sinn von Art. 3 LG gilt). Gemäss Art. 12 SpfV können Bei­träge u.a. gewährt werden für die Teilnahme bernischer Einzel­sportlerinnen und Einzelsportler oder Mannschaften an sportlichen Euro­pa­meisterschaften oder an Europacups. Die Selektion für die Teilnahme erfolgt über eine nationale Qualifikation. Anrechenbar sind die effektiven Reisekosten zu höchstens 40 Prozent sowie die bestimmten Wettkampf­tage mit einem Tagessatz von Fr. 40.--. Allfällige Drittfinan­zierun­gen dieser Kosten sind in Abzug zu bringen.

2.3 Die POM hat zur Konkretisierung der Bestimmungen der SpfV eine Wegleitung erlassen (Art. 3 Abs. 3 SpfV; Wegleitung vom 10. März 2014, ein­sehbar unter http://www.pom.be.ch, Rubri­ken «Lotterie- und Sportfonds/Sportfonds/Wegleitung»; nachfolgend: Wegleitung). Diese regelt nebst den einzureichenden Gesuchsunterlagen namentlich die Beitragsvor­aussetzungen, Berechnungsgrundlagen sowie Kriterien für Beitrags­sätze, -obergrenzen und -ausschlüsse. In Bezug auf die Beiträge für die Teil­nahme an europäischen Sportwettkämpfen sieht sie, soweit hier interessie­rend, Folgendes vor (S. 10 f.):

«5.Beiträge für sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe (SpfV Art.11 & 12)

[…]
Beitragsfest-legung- […] ** Teilnahme an europäischen Sportwettkämpfen (SpfV Art.12):** An bernische Vereine, Mannschaften oder Einzelsport­ler, die an europäischen (geografisch dem Subkonti­nent Europa zugerechnete Länder oder Landesanteile [bspw. Istanbul]) Sportwettkämpfen teilnehmen, können – mit Ausnahme des Profisports – Beiträge gemäss folgenden Voraussetzungen geleistet werden. […]

[…]»

2.4 Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Sportfonds besteht kein Rechts­an­spruch (vgl. Art. 27 IVLW; Art. 34 Abs. 5 LotG; Art. 5 Abs. 1 SpfV). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Beitragsge­währung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in wel­cher Höhe ein Beitrag aus dem Sportfonds ausgerichtet wird (sog. Ent­schlies­sungs- und Rah­menausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechts­normen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Ge­sichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen).

3.

3.1 Die POM hat sich zur Begründung der abweisenden Beitragsver­fügung auf die Wegleitung gestützt. Danach sei die Beitragsgewährung auf solche Sportwettkämpfe beschränkt, die in «geografisch dem Subkontinent Europa zugerechneten Ländern oder Landesteilen» stattfinden würden (vgl. vorne E. 2.3). Da B.________ im asiatischen Teil der Türkei liege, stelle das Aus­wärtsspiel vom 14. November 2015 keinen «europäischen Sportwett­kampf» im Sinn von Art. 12 SpfV dar. – Nach Auffassung des Beschwer­deführers ist eine geografische Einschränkung, wie sie in der Wegleitung zum Ausdruck kommt, weder mit Art. 12 SpfV noch mit dem LotG verein­bar. Dies zeige sich bereits dadurch, dass die Mittel des Sportfonds ge­mäss Art. 46a LotG ganz allgemein für sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe zu verwenden seien. Weiter sei in Art. 12 SpfV ausdrücklich von «Europacup» die Rede. Bei einem Cup würden die Gegner einander nach dem Zufallsprinzip – durch Los – zugeteilt, sodass die einzelnen Mannschaften keinen Einfluss darauf hätten, gegen wen und wo sie spielen müssten. Da der türkische Handballverband Mitglied der EHF sei, seien dessen Teams – wie auch etliche andere nicht dem geografischen Europa zugehörige Teams – zur Teilnahme am Europacup der EHF berechtigt. Der Regierungsrat habe den Begriff «Europacup» bewusst in Art. 12 SpfV auf­genommen und damit einer Beitragsgewährung im Cupsystem zugestimmt. Es sei nicht ersichtlich, dass er die Wettkampfteilnahme nur für ein geo­grafisch beschränktes Gebiet unterstützen wollte. Zudem verletze die geo­grafische Einschränkung das Gebot der Rechtsgleichheit. Sie führe dazu, dass der Beschwerdeführer je nachdem, welches gegnerische Team ihm zugelost werde, einmal vom Sportfonds unterstützt werde und das andere Mal nicht, mithin in der gleichen Situation ohne sachlichen bzw. vernünfti­gen Grund ungleich behandelt werde. Das Kriterium der geografischen Einschränkung sei ausserdem ungeeignet, die Höhe des Sportfondsbei­trags zu begrenzen, lägen doch etwa die Spielstätten der isländischen oder finnischen Teams zwar auf dem Subkontinent Europa, aber weiter entfernt von … [BE] als B.________, womit die Reisekosten dorthin zumindest gleich hoch sein dürften.

3.2 Die Wegleitung zur SpfV ist eine sog. Verwal­tungsverordnung. Verwaltungsverordnungen sind grundsätzlich nur für die Durchführungs­organe verbindlich, handelt es sich doch um allgemeine Weisungen generell-abstrakter Natur der vorgesetzten Behörde an die ihr unterstellten Behörden bzw. Bestimmungen generell-abstrakten Inhalts, mit denen eine Behörde ihre Praxis für sich selbst oder für Dritte kodifiziert und kommuni­ziert. Ihre Hauptfunktion besteht darin, im Sinn einer behördlichen Mei­nungsäusserung über die Auslegung der anwendbaren Bestimmungen eine einheitliche, gleichmässige und sachgerechte Beitragspraxis sicherzu­stellen (BGE 128 I 167 E. 4.3; BVR 2013 S. 183 E. 3.3 mit weiteren Hin­weisen). Trotz mangelnder Geset­zeskraft ist die Wegleitung bei der Ge­suchsbehandlung zu beachten, wenn und soweit ihre An­wendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst und eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzli­chen Bestimmungen zulässt bzw. sie eine überzeugende und praktikable Konkretisierung der rechtlichen Vorga­ben darstellt. Als Verwaltungsverordnung entfaltet die Wegleitung mithin ihre Wirkung im Rahmen des verbindlichen Rechts, nicht aber darüber hin­aus (Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 103). Es rechtfertigt sich umso mehr, der Wegleitung eine Beachtung beizumessen, die über den Stellen­wert eines blossen «Auslegungsangebots» hinausgeht, und davon nicht ohne Not abzuweichen, als sie neben einer rechtsgleichen Gesetzeskon­kretisierung zugleich auch Rechtssicherheitsinteressen der vom staatlichen Handeln Betroffenen schüt­zen will. Dies ist namentlich daran zu erkennen, dass die jeweils aktuelle Fassung der das Sportfondsrecht konkreti­sieren­den Richtlinie im Internet publiziert wird und gewisse Fassungen Über­gangsregelungen enthalten (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 136 V 295 [Pra 100/2011 Nr. 12] E. 5.7, 136 II 415 E. 1.1; BVR 2012 S. 121 E. 4.1.2 mit Hinweisen; VGE 2013/321 vom 18.2.2014, E. 3.3.2).

3.3 Es ist unbestritten, dass die angefochtene Verfügung der Weglei­tung entspricht, liegt B.________ doch gemäss der darin enthaltenen Definition nicht auf dem europäischen «Subkontinent», womit für die Teilnahme an entsprechenden Auswärtsspielen gemäss Wegleitung keine Beiträge ge­sprochen werden (vgl. Ziff. 5 der Wegleitung, vorne E. 2.3; vgl. etwa auch https://de.wikipedia.org/wiki/B.\_\_\_\_\_\_\_\_). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Konkretisierung von beitragsberechtigten Kosten in der Wegleitung mit den gesetzlichen Vorgaben in Widerspruch steht. Dies wäre dann der Fall, wenn die Bezugnahme in Art. 12 SpfV auf Europa eine Ein­schränkung unter Berücksichtigung geografischer Kriterien nicht zulassen würde. Wel­cher Spielraum der Vollzugsbehörde bei der Konkretisierung von Art. 12 SpfV zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Wie das Bun­des­gericht lässt sich das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Sinnge­halts einer Rechtsnorm von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang zu­erkennt (vgl. statt vieler BVR 2013 S. 173 E. 4.3 mit Hinweisen; BGE 137 IV 180 [Pra 101/2012 Nr. 12] E. 3.4).

3.3.1 Art. 12 SpfV steht unter dem Titel «Beiträge für die Teilnahme an europäischen Sportwettkämpfen» und sieht vor, dass solche gesprochen werden «für die Teilnahme bernischer Einzelsportlerinnen und Einzel­sportler oder Mannschaften an sportlichen Europameisterschaften oder an Europacups» (vgl. vorne E. 2.2). Diese Umschreibung schliesst eine geo­grafische Eingrenzung im Sinn der Wegleitung nicht aus. Immerhin ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die Verwendung des Begriffs «Europacup» darauf schliessen lassen könnte, es werde die Teilnahme an sämtlichen von europäischen Sportvereinen und -verbänden organisierten Meisterschaften und Cups unbesehen des Austragungsorts unterstützt. Eine entsprechende verbindliche Vorgabe an die zuständige Behörde lässt sich aus dem Wortlaut aber nicht herleiten.

3.3.2 Weiter ist den Materialien zu Art. 12 SpfV Folgendes zu entnehmen (vgl. Vortrag zur Änderung der Sportfondsverordnung vom 19.9.2012, einsehbar unter http://www.rr.be.ch, Rubri­ken «Regierungsratsbe­schlüsse/RRB 2012/POM 2012/RRB 1395» [nachfolgend: Vortrag], S. 14):

«Mit den Beiträgen sollen bernische Vereine und Einzelsportler unter­stützt werden, welche im europäischen Ausland an einem Wettkampf (Europameisterschaft oder Europacup der betreffenden Sportart) teil­nehmen […]»

Auch hier wird erwähnt, dass die Teilnahme an Europameisterschaften oder Europacups der betreffenden Sportart unterstützt werden soll. Zu­sätzlich wird ausgeführt, dass diejenigen Wettkämpfe beitragsberechtigt sind, die im europäischen Ausland stattfinden. Diese Präzisierung kann als Hinweis darauf gedeutet werden, dass der Verordnungsgeber eine geogra­fische Einschränkung auf das Gebiet Europas beabsichtigte, wie die POM vorbringt. Sie führt diesbezüglich aus, das geografische Abgrenzungskrite­rium sei bewusst gewählt worden, weil es sich klarer und nachvollziehbarer als etwa eine politische oder historische Abgrenzung erwiesen habe (vgl. Beschwerdeantwort S. 3, auch zum Folgenden). Jedenfalls enthalten die Materialien entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hin­weise darauf, dass sich der Regierungsrat mit der Verwendung des Begriffs «Europacup» für eine Beitragsgewährung unbesehen des Austragungsorts entschieden hat. Auch kann ausgeschlossen werden, dass sich der Ver­ordnungsgeber der Konsequenzen einer geografischen Abgrenzung nicht bewusst war, ist doch in den interessierten Kreisen offenbar allgemein be­kannt, dass je nach Sportart die Europameisterschaften und Europacups weit über die geografischen Grenzen Europas hinaus ausgetragen werden.

3.3.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Anwendung des Erfordernis­ses der unmittelbar zweckgebundenen Verwen­dung der Sportfondsgelder praktikabel sein muss und im Übrigen zu einer Selektion der beitragsbe­rechtigten Kosten zwingt, da die finanziel­len Mittel des Sportfonds stets limitiert sind und – unter Sicherung der Fondsliquidität – kaum je ausrei­chen, um sämtliche an sich förderungswürdigen Vorhaben zu unterstützen (vgl. VGE 2013/321 vom 18.2.2014, E. 4.3.2, 2013/113 vom 26.11.2013, E. 4.4, 2010/274 vom 15.9.2011, E. 3.5.5; Beschwerdeantwort S. 3, auch zum Folgenden). Die POM verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass vor Inkrafttreten von Art. 12 SpfV die Teilnahme an Wettkämpfen im Ausland ausnahmsweise im Rahmen von besonderen Massnahmen (Art. 10d SpfV bzw. aArt. 12 SpfV in seiner ursprünglichen bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung [BAG 10-33]) unterstützt worden ist und mit Erlass von Art. 12 SpfV der Zuwendungsbereich eingegrenzt werden musste (vgl. auch Vortrag S. 14). Die ange­spannte Finanzlage des Sport­fonds hat in der Vergangenheit wiederholt zu Anpassungen der Beitrags­praxis geführt (vgl. BVR 2012 S. 121 E. 3.7; Vortrag S. 3). Im Vortrag (S. 4) wird erwähnt, dass die Liquidität des Sportfonds mit der bestehenden Praxis nach wie vor nicht gewährleistet werden könne, weshalb weitere Anpassungen unumgänglich seien. Die Änderungen vom 19. September 2012 bezweckten daher in erster Linie, die Fondsliquidität langfristig sicher­zustellen (Vortrag S. 5) und die bis­herige Praxis sachgerecht und zweck­mässig zu präzisieren (vgl. Vortrag S. 14). Die Entstehungsgeschichte von Art. 12 SpfV legt somit ein restrikti­ves Verständnis nahe, was eine geografische Einschränkung des Zuwen­dungsbereichs jedenfalls nicht ausschliesst.

3.3.4 Im Übrigen steht weder die übergeordnete Lotteriegesetzgebung noch das Rechtsgleichheitsgebot der in der Wegleitung vorgesehenen Konkretisierung entgegen: Insbesondere kann aus dem Umstand, dass in Art. 46a LotG allgemein von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen die Rede ist, nicht abgeleitet werden, die Lotteriegesetzgebung verbiete eine geografische Einschränkung. Vielmehr obliegt es dem Regierungsrat, die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Sportfondsgesetzgebung zu erlassen (Art. 75 LotG), und Art. 46a (Abs. 2 Bst. d) LotG lässt ohne weiteres Spielraum für eine in geografischer Hinsicht einschränkende Prä­zisierung der gesetzlichen Vorgaben. Weiter ist auch kein Konflikt mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) er­sichtlich. Der Grundsatz verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit un­gleich behandelt wird (BGE 139 I 242 E. 5.1, 138 I 321 E. 3.2; BVR 2014 S. 14 E. 3.2, 2012 S. 433 E. 4.4.2). Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers eignet sich eine geografische Eingrenzung der Bei­tragsgewährung auf das Gebiet Europas bzw. das europäische Ausland für eine sachliche und rechtsgleiche Unterscheidung. Der Umstand, dass ge­wisse Sportvereine oder -verbände Meisterschaften und Cups auch aus­serhalb des geografischen Europas veranstalten, kann zwar wie vorliegend dazu führen, dass nicht sämtliche Auswärtsspiele unterstützt werden. Zu­dem mag zutreffen, dass die Reisedistanz in gewisse zu Europa gehörende Länder grösser ist bzw. die Reisekosten in diese Länder mindestens gleich hoch sind wie nach B.________. Doch selbst wenn damit im Einzelfall kostspieli­gere Reisen finanziert werden als die vorliegend strittige, verstösst die Un­terscheidung dadurch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, solange dieses Kriterium bei sämtlichen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern rechtgleich angewandt wird. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er sich, je nachdem in welchem Land er einen Wettkampf zu bestreiten hat, aus sportfondsrechtlicher Sicht gerade nicht in der gleichen Situation befindet.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es mit den rechtlichen Vor­gaben in Einklang steht, wenn der Begriff der «europäischen Sportwett­kämpfe» gemäss Art. 12 SpfV in der Wegleitung im Sinn einer geografi­schen Einschränkung konkretisiert wird. Der Wortlaut von Art. 12 SpfV ist offen und lässt damit einen relativ weiten Spielraum. Aus den Materialien und der Entstehungsgeschichte der Bestimmung kann geschlossen wer­den, dass eine solche Einschränkung des Zuwendungsbereichs den Ab­sichten des Verordnungsgebers jedenfalls nicht zuwiderläuft und damit den rechtlich vorgegebenen Rahmen nicht sprengt (vgl. vorne E. 3.2). Nicht zuletzt sprechen auch grundsätzliche Überlegungen für die in der Weglei­tung vorgesehene Präzisierung: In den einzelnen Sportvereinen und -ver­bänden wird offenbar sehr unterschiedlich definiert, was unter einer «euro­päischen» Meisterschaft bzw. einem «europäischen» Cup zu verstehen ist. Je nach Sportart sind die Teams von teils weit ausserhalb des geografi­schen Europas liegenden Ländern, wie etwa Israel und Aserbaidschan, an Europameisterschaften und Europacups teilnahmeberechtigt (vgl. Be­schwerdeantwort S. 3; vgl. auch vorne E. 3.1, 3.3.2 und 3.3.4 bzw. Be­schwerde S. 4). Der POM ist daher gerade mit Blick auf diese Unterschiede zuzugestehen, dass sie selber festlegen kann, welche Sportwettkämpfe als «europäisch» gelten.

3.5 Im Übrigen ist weder behauptet noch ersichtlich, dass sich die Weg­leitung nicht im Rahmen des Auslegungsergebnisses bewegt bzw. keine überzeugende und praktikable Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthält (vgl. vorne E. 3.2). Auch wenn die Bezeichnung Europas als «Sub­kontinent» – gemeint wohl im Verhältnis zu Eurasien – nicht üblich er­scheint, geht aus dem Kontext genügend klar hervor, dass damit die geo­grafisch – und nicht etwa politisch – Europa zugerechneten Länder oder Landesteile gemeint sind (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3). Welche Länder bzw. Landesteile danach im Einzelnen Europa zuzurechnen sind, braucht vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Unbestrit­ten ist, dass sich die POM an die Wegleitung gehalten hat, indem sie B.________ als nicht Europa zugehörig erachtet und die Gewährung eines Beitrags verweigert hat (vgl. vorne E. 3.3). Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdefüh­rer kos­tenpflichtig (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

5.

Nach Art. 83 Bst. k des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subven­tionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention dar (vgl. etwa BGer 2C_360/2012 vom 17.8.2012, E. 1.1, 2C_762/2008 vom 8.5.2009, E. 1.1). Gegen den vorliegenden Ent­scheid dürfte somit lediglich die subsi­diäre Verfassungsbeschwerde offen­stehen, weshalb in der Rechtsmittel­beleh­rung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbe­schwerde kann einzig die Verletzung verfas­sungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-dem Beschwerdegegner

Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the sport-fund refusal based on a geographic Europe limitation was lawful under Art. 12 SpfV and the LotG

Decisão extraída

The geographic restriction in the guideline was compatible with Art. 12 SpfV and the LotG; the administration could deny the contribution for a match outside Europe.

Fundamentação extraída

The wording of Art. 12 SpfV is open enough to allow geographic concretization; the preparatory materials point to support for competitions in European foreign countries; a restrictive allocation policy is needed because fund resources are limited, and the guideline remains within the legal framework.

Questão jurídica principal

Whether the geographic limitation violated equality of treatment

Decisão extraída

No violation of equality occurred because the criterion was applied uniformly and the club was not in the same situation for all away matches.

Fundamentação extraída

A geographic Europe-based distinction is objectively defensible for a limited fund and may lead to different treatment depending on where the competition takes place; unequal outcomes alone do not establish unequal treatment.

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