No implicit withdrawal of appeal from dog seizure case

100 2016 364Tribunal Administrativo1 de fev. de 2017Granted

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The appellant challenged the cantonal directorate’s decision to strike his appeal from the docket after his later submission about the dog was interpreted as a withdrawal. The Verwaltungsgericht held that a withdrawal of appeal must be explicit and unconditional. The appellant’s statement that the matter was ‘resolved’ did not clearly refer to the pending proceedings, and he still indicated that the dog would be welcome. Because no unequivocal withdrawal could be inferred, the directorate should have clarified his intention. The appeal was therefore upheld, the discontinuance order annulled, and the file remitted for continuation of the proceedings. No court costs or party compensation were awarded.

Sumário Omnilex

Art. 39 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1, Art. 75 ff., Art. 79 Abs. 1 und Art. 80 VRPG; Rückzug der Beschwerde: Ein Verzicht auf die Weiterführung des Rechtsmittels ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich, vorbehaltlos und eindeutig erklärt wird. Aus einer mehrdeutigen oder nur indirekten Äusserung darf nicht leichthin auf einen Beschwerderückzug geschlossen werden. Bestehen Zweifel, hat die Rechtsmittelinstanz die Partei zur Klarstellung anzuhalten; ein Abschreibungsentscheid ohne klare Rückzugserklärung verletzt das Verfahrensrecht (E. 2.3).

Texto completo

100.2016.364U

KEP/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 1. Februar 2017

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Bischof

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

Münsterplatz 3a, 3011 Bern

betreffend definitive Beschlagnahmung des Schäferhunds B.________; Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsverfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 18. November 2016; L2016-020I10)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.364U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 3. Mai 2016 ordnete der Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD) ge­genüber A.________ die definitive Beschlagnahmung des weissen Schä­ferhunds B.________ und dessen Neuplatzierung an; zudem verfügte er ein unbefristetes Hundehalteverbot. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnungen entzog der VeD die aufschiebende Wirkung. Schliess­lich wurde festgehalten, dass A.________ für die Kosten der Unterbringung des Schäferhunds B.________ haftet, die ihm mit separater Verfügung auf­erlegt würden.

B.

Gegen die Verfügung des VeD erhob A.________ am 23. Mai 2016 Be­schwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL). Mit Zwischenent­scheid vom 23. Juni 2016 hiess diese den Antrag auf Wieder­herstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend die definitive Beschlag­nahmung des Schäferhunds B.________ gut. Sie ordnete dafür dessen vorsorgli­che Beschlagnahmung und Belassung am Unterbringungsort an; einer all­fälligen Beschwerde gegen diese Anordnungen entzog sie die aufschie­bende Wirkung. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 reichte A.________ auf Aufforderung der VOL hin weitere Unterlagen ein. Am 14. September 2016 führte diese eine Instruktionsverhandlung durch. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 (bei der VOL eingegangen am 12.10.2016) äusserte A.________ den Wunsch, den Schäferhund B.________ besuchen zu dür­fen. Am 15. Novem­ber 2016 reichte er folgende Stellungnahme ein:

«Die Angelegenheit Hund B.________ ist für mich erledigt. Da sich die Sa­che für Lebewesen wie einen Hund und mich unverständlich und unendlich in die Länge zieht und der Staat offensichtlich das Macht­monopol ein­fach dazu missbraucht, um seine Fehler nicht zugeben zu müssen und nicht dazu stehen will oder kann, sehe ich mich gezwun­gen, der Ge­scheitere zu sein und nachzugeben, um dem Hund und mir nicht wei­ter Leid zuzufügen und das zu tun, was in meinen Möglich­keiten steht. Wir haben daher 2 Hunde der Rasse ‹Berger blanc Suisse›, Weisser Schäferhund, angeschafft. Wir teilen Ihnen aber be­wusst nicht mit, wo sich die Hunde aufhalten, damit der Staat insbe­sondere Frau C.________ nicht weiteren Machtmissbrauch und weite­res Leid verursachen kann. Sollten Sie jedoch B.________ zurückge­ben und sein Martyrium been­den wollen, so ist er selbstverständlich neben unseren 2 Hunden je­derzeit gerne willkommen. Eine entspre­chende Entschuldigung und Wiedergutmachung für den angerichteten Schaden durch den Staat erwarten wir.»

Daraufhin schrieb die VOL mit Verfügung vom 18. November 2016, soweit die Beschlagnahmung und Neuplatzierung des Schäferhunds B.________ betref­fend, das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Zif­fer 2). Soweit das vom VeD angeordnete Hundehalteverbot und die Kosten für die Unterbringung des Schäferhunds B.________ betreffend, setzte die VOL das Ver­fahren fort (Ziffer 3).

C.

Gegen Ziffer 2 dieser Verfügung der VOL hat A.________ am 16. Dezem­ber 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt deren Aufhebung.

Die VOL schliesst mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2017 auf Abwei­sung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Abschreibungsverfügung als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.3 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Zu prüfen ist, ob die VOL in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2016, soweit die Beschlagnahmung und die Neuplatzie­rung des Schäferhunds B.________ betreffend, eine Erklärung des Be­schwerde­rückzugs erblicken durfte.

2.1 Die VOL stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer sinngemäss darauf verzichtet habe, weiterhin Rechtsansprüche (insbeson­dere Eigentums- und Besitzansprüche) am definitiv beschlagnahmten Schäferhund B.________ geltend zu machen. Dies stelle einen Rückzug seines Rechtsbegehrens dar, wonach der Hund in seine alleinige Obhut zu­rück­zuführen sei.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er weiterhin die Rückgabe des Schäferhunds B.________ verlange und dieser keinesfalls neuplat­ziert werden dürfe, ansonsten das Verfahren keinen Sinn mehr mache.

2.3 Ein Beschwerderückzug ist nur beachtlich, wenn er ausdrücklich und vor­behaltlos erfolgt (BVR 2007 S. 429 E. 2.2, 2007 S. 523 E. 3.2; VGE 2011/285 vom 31.5.2012 E. 5.1, 23448 vom 23.7.2009 E. 1.3; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 7). Es darf daher nicht leichthin auf einen Rückzug geschlossen werden, sondern nur, wenn ein solcher eindeutig erklärt wird (BVR 1988 S. 123 E. 2b; VGE 21931 vom 10.6.2004 E. 3.1, 21523 vom 17.10.2003 E. 1.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 7). Der Beschwerde­führer schrieb in seiner Stellungnahme vom 15. November 2016, dass die «An­gelegenheit Hund B.________» für ihn erledigt sei. Eine Abstandserklärung kann darin schon deshalb nicht erblickt werden, weil die Bedeutung dieser Aus­sage für das laufende Verfahren nicht angesprochen wird. Zudem hielt der Beschwerdeführer an seiner ursprünglichen Position zumindest inso­fern weiterhin fest, als er erklärte, der Schäferhund B.________ sei «jeder­zeit gerne willkommen». Ein vorbehaltloser Beschwerderückzug kann in der Stellung­nahme somit nicht erblickt werden. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Ein­gabe bei der VOL die Frage aufwarf, ob der Beschwerdeführer noch an der Fortführung des Verfahrens interessiert ist. Mangels Vorlie­gens einer dies­bezüglich eindeutigen Willensäusserung hätte die VOL dem Beschwerde­führer die Frage unterbreiten müssen, ob er damit den Rück­zug seiner Be­schwerde erklärt habe oder nicht.

3.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind keine entstanden (Art. 104 Abs. 1 VPRG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung der Volks­wirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 18. November 2016 wird aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Volkswirtschaftsdirek­tion des Kantons Bern zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

dem Eidgenössischen Departement des Innern

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

withdrawal of appealdiscontinuanceexplicit waiveradministrative proceduredog seizureremandcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appellant’s statement of 15 November 2016 constituted an implicit withdrawal of the appeal against the dog seizure and relocation order.

Decisão extraída

No. A withdrawal must be explicit and unconditional; the statement was not sufficiently clear, and the authority should have sought clarification.

Fundamentação extraída

The wording that the matter was 'resolved' did not expressly address the pending proceedings, and the appellant still stated that the dog was welcome. Because no unequivocal waiver of the appeal could be derived, the authority could not infer a withdrawal.

Questão jurídica principal

Whether the discontinuance order of 18 November 2016 had to be annulled and the case sent back for continuation of the appeal proceedings.

Decisão extraída

Yes. The discontinuance was set aside and the matter remitted to the cantonal directorate for continuation.

Fundamentação extraída

Since no valid withdrawal existed, the procedural basis for striking the case from the docket was missing.

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