Appeal and claim dismissed; recusal and legal aid rejected

100 2016 171Tribunal Administrativo30 de ago. de 2016Dismissed

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Resumo Omnilex

The appellant challenged the municipal fee for a supervised visiting Sunday and also sought recusal of a deputy official, disciplinary action, criminal complaints, damages, and legal aid. The cantonal administrative court held that the recusal request was insufficiently reasoned and that prior participation alone did not justify recusal. It further found that disciplinary and criminal requests fell outside the dispute and could not be pursued through this appeal. The fee issue was inadequately argued and had already been finally decided in earlier proceedings. The separate damages claim was either outside the court’s competence or substantiated in a legally insufficient manner. The appeal and claim were dismissed, legal aid was denied, and CHF 500 costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 9 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2, Art. 101 und Art. 111 VRPG; Art. 71 KV, Art. 100 und Art. 104b PG: Das Anfechtungsobjekt begrenzt den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren. Disziplinarische Massnahmen und strafrechtliche Anzeigen gegen Behördenmitglieder können von Privaten nicht im Rechtsmittelverfahren gegen eine Sachverfügung erzwungen werden; ihnen steht insoweit lediglich die Anzeige an die Aufsichtsbehörde ohne Parteirechte zu (Art. 101 VRPG). Ausstandsbegehren sind hinreichend zu begründen; die Mitwirkung an einem früheren, die Partei betreffenden Entscheid begründet für sich allein keine Ausstandspflicht. Staatshaftungsansprüche setzen die kumulative Substantiierung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen voraus; deren Nachholen im Verantwortlichkeitsprozess ist ausgeschlossen (vgl. insb. consid. 2.2-3.3).

Texto completo

100.2016.171U

BUR/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 30. August 2016

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________

Beschwerdeführer/Kläger

gegen

Einwohnergemeinde Bern Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie, Predigergasse 12, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin/Beklagte

und

Kanton Bern

handelnd durch seine gesetzlichen Organe

Beklagter

sowie

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Gebühr für begleiteten Besuchssonntag; Ausstand; disziplinar­rechtliche Massnahmen etc.; Staatshaftung (Entscheid des Regierungs­statt­halteramts Bern-Mittelland vom 4. Mai 2016; vbv 31/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.08.2016, Nr. 100.2016.171U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 A.________ besuchte am 14. September 2014 seine Tochter B.________ im Rahmen der vom Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz der Einwohnergemeinde (EG) Bern durchgeführten Besuchssonntage. Hierfür wurde ihm am 30. September 2014 eine Gebühr von 35 Franken in Rech­nung gestellt. Weil A.________ die Rechnung nicht bezahlte und auch zwei Mahnungen erfolglos blieben, verfügte der Finanzdienst der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie der EG Bern am 5. Januar 2015, dass A.________ für die Teilnahme am Besuchssonntag den Betrag von 55 Franken (inkl. 20 Franken Mahnspesen) zu bezahlen habe. Das gegen diese Verfügung erhobene Rechtsmittel wies die EG Bern (Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie) mit Entscheid vom 3. März 2016 ab, nachdem sie das Verfahren zwischenzeitlich bis zur rechtskräftigen Erledi­gung der Rechtsmittelverfahren betreffend die Gebühr für den Besuchs­sonntag vom 15. Juni 2014 (vgl. dazu VGE 295/2015 vom 23.10.2015 und BGer 2C_1091/2015 vom 7.12.2015) sistiert hatte.

1.2 A.________ erhob am 10. April 2016 gegen den Entscheid der EG Bern vom 3. März 2016 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und stellte folgende Anträge:

«1. Disziplinarische Massnahmen gegen die Schreibtischtäter C.________, D.________ und E.________ von der KEZB für deren Verschulden des drei Jahre dauernden Kontaktunterbruchs für B.________ und ihren Vater im Sinne lebenslanger Berufsverbote für diese fehlbaren Mandatsträger der öffentlich-rechtlichen Institution.

2. Strafrechtliche Anzeigen gegen die genannten und weitere Fehlbare bei der zuständigen Staatsanwaltschaft im Sinne Anhandnahme der Strafsache BM 48841 aufgrund der Anzeige vom 13. Dezember 2013 daselbst im Hinblick auf unbedingte Gefängnis- oder Zucht­hausstrafen nicht unter der zeitlichen Dauer des missachteten Kontaktrechts.

3. Wiedergutmachung der materiellen Schäden gemäss Beilage 8, ge­ge­benenfalls in der Form von Staatshaftung in Höhe Fr. 480'000.-- per Ende 2015.

4. Ausstand je für F.________ und G.________ gemäss Beilage 8.»

Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 4. Mai 2016 trat das Regierungsstatthalteramt auf das Ausstandsbegehren nicht ein, wies die Beschwerde, soweit die Gebühr betreffend, ab und trat auf die Beschwerde nicht ein, soweit die Rechtsbegehren 1 bis 3 betref­fend; weiter wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 300.--.

1.3 Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 6. Juni 2016 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des ange­fochtenen Entscheids, die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechts­pflege und den Ausstand der Leiterin der Abteilung Recht des Regierungs­statthalteramts Bern-Mittelland. Mit einer separaten Eingabe gleichen Da­tums, überschrieben als «Klage», stellt A.________ zudem folgende An­träge:

«1. Disziplinarische Massnahmen gegen die Schreibtischtäter C.________, D.________ und E.________ von der KEZB und H.________, angestellt beim Regionalgericht für deren Verschulden des drei Jahre dauernden Kontaktunterbruchs für B.________ und ihren Va­ter im Sinne lebenslanger Berufsverbote für diese fehlbaren Man­datsträger öffentlich-rechtlichen Institutionen.

2. Strafrechtliche Anzeigen gegen die genannten und weitere Fehlbare bei der zuständigen Staatsanwaltschaft im Sinne Anhandnahme der Strafsache BM 48841 aufgrund der Anzeige vom 13. Dezember 2013 daselbst im Hinblick auf unbedingte Gefängnis- oder Zucht­hausstrafen nicht unter der zeitlichen Dauer des missachteten Kontaktrechts.

3. Wiedergutmachung der materiellen Schäden gemäss Beilage 2, ge­ge­benenfalls in der Form von Staatshaftung in Höhe Fr. 480'000.-- per Ende 2015.»

Auch für diese Eingabe verlangt A.________ unentgeltliche Rechtspflege und Ersatz von Parteikosten. Am 24. Juni 2016 forderte der Abteilungs­präsident A.________ auf, seine als Klage bezeichnete Eingabe mit Blick auf die Anforderungen an die Begründung von Parteieingaben (Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) zu verbessern. A.________ liess dem Verwaltungsgericht daraufhin am 14. Juli 2016 eine weitere Eingabe zukommen.

2.

Zur Beschwerde ist Folgendes auszuführen:

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber hinten E. 2.3 f.). Das Verfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt, für dessen Bestim­mung vom angefochtenen Entscheid auszugehen ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6). Soweit im vorinstanzlichen Verfahren auf Anträge des Beschwerdeführers nicht ein­getreten wurde, prüft das Verwaltungsgericht daher ausschliesslich, ob das Regierungsstatthalteramt die Beschwerde insoweit auch materiell hätte prüfen müssen (BVR 2008 S. 352 [VGE 23028 vom 24.9.2007] nicht publ. E. 1.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14).

2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert sinngemäss, dass G.________, Abtei­lungsleiterin Recht und Regierungsstatthalter-Stellvertreterin, den Ent­scheid vom 4. Mai 2016 unterzeichnet und damit auch das gegen sie ge­stellte Ablehnungsbegehren selbst behandelt und als unzulässig beurteilt hat. – Einschlägig ist hier Art. 9 Abs. 2 VRPG (vgl. auch Art. 5 des Geset­zes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regie­rungs­statthalter [BSG 152.321]): Anders als der Beschwerdeführer meint, wäre das Verfahren jedoch nicht durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchen­direk­tion des Kantons Bern (JGK) zu führen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 3 VRPG ist die JGK einzig zur Beurteilung von Ablehnungsbegehren gegen die Re­gierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter zu­ständig. Ist hin­gegen – wie hier (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Februar 2009 über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regie­rungs­statthalter [BSG 152.321.2]) – die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde von einem Ablehnungs­begeh­ren betroffen, ist es Sache der vorgesetzten Person oder Behörde, über die Ablehnung zu entscheiden (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Im vorlie­genden Fall wäre deshalb der Regierungsstatthalter des Verwal­tungs­kreises Bern-Mittelland für die Beurteilung der Ablehnung seiner Mit­arbei­terin bzw. Stell­vertreterin zuständig gewesen. Allerdings war das Ableh­nungsbegehren, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, mit Blick auf die Anforderun­gen von Art. 32 Abs. 2 VRPG offensichtlich unge­nügend begründet. Der Beschwerdeführer hat einzig geschrieben, er ver­lange den Ausstand «ge­mäss Beilage 8». Damit verwies er auf seine Ver­waltungs­gerichts­beschwerde vom 8. Oktober 2015, mit welcher er (erfolg­los) gegen einen früheren Entscheid der Regierungsstatthalter-Stellvertre­terin op­poniert hatte. Ein solcher Verweis genügt den Anforderungen an eine hin­reichende Begründung offensichtlich nicht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Es ist in einem solchen Fall ausnahmsweise vertretbar, kein Verfah­ren nach Art. 9 VRPG durchzuführen (vgl. auch BGE 114 Ia 278 E. 1 sowie jüngst BGer 1C_443/2015 vom 23.2.2016, E. 1 [mit weiteren Hinweisen] für das Verfahren vor dem Bundesgericht). Das Vorgehen der Vorinstanz hält damit der Rechtskontrolle stand; allerdings liessen sich unnötige Be­schwerden auf einfache Weise zumindest teilweise vermeiden, wenn auch in einem solchen Fall der Entscheid über das Ab­lehnungsbegehren vom Regierungsstatthalter unterzeichnet würde. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung an einem früheren, die gesuch­stellende Person betreffenden Entscheid für sich allein noch keine Aus­standspflicht zu begründen vermag, sondern eine solche vielmehr anhand tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Umstände im Ein­zelfall darzutun wäre (BGE 131 I 113 E. 3.4; BVR 2007 S. 187 E. 4; vgl. auch BGer 1C_443/2015 vom 23.2.2016, E. 1). Dies wurde dem Be­schwerde­führer im Übrigen bereits in VGE 2015/295 vom 23.10.2015 dargelegt (E. 5 des Urteils). Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als offensichtlich unbegründet.

2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorinstanz auf sein Begehren um Anordnung disziplinarischer Massnahmen im Sinn von lebenslangen Berufsverboten gegenüber Mitarbeitenden der EG Bern nicht eingetreten ist. Weiter ist er der Auffassung, sie hätte seinem Antrag, straf­rechtliche Anzeigen gegen verschiedene Personen einzureichen, Folge leisten und sein Begehren um Ausrichtung einer Wiedergutmachung in der Höhe von Fr. 480'000.-- materiell beurteilen müssen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in E. 5-7 des angefochtenen Entscheids dargelegt, weshalb diese Begehren unzulässig sind. Anfechtungsobjekt im vorinstanz­lichen Beschwerdeverfahren bildete der Entscheid der EG Bern vom 3. März 2016 betreffend die Gebühr für den Besuchssonntag vom 14. Sep­tember 2014. Wie schon im früheren Beschwerdeverfahren (vgl. VGE 2015/295 vom 23.10.2015) nimmt der Beschwerdeführer die Gebüh­renverfügung der Gemeinde zum Anlass, um entgegen den einschlägigen Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften verschiedenste Fragen im Zu­sammenhang mit der Besuchsregelung gegenüber seiner Tochter B.________ zum Prozessthema zu machen. Dem Beschwerdeführer ist aber bekannt (vgl. E. 4 des erwähnten Urteils), dass das Anfechtungsobjekt den Rahmen des Anfechtungsverfahrens und damit den möglichen Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren festlegt (vgl. auch vorne E. 2.1). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht Fragen zum Streitgegenstand des Beschwer­deverfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt machen konnte, die nicht schon Gegenstand des angefochtenen Entscheids der Gemeinde bildeten. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer die Anordnung von disziplinarrechtlichen Massnahmen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen verschiedene Behör­denmitglieder sowie Wiedergutmachung (finanzielle Entschädigung) ver­langte. Ausserdem kann der Beschwerdeführer ohnehin nicht die Einrei­chung von Strafanzeigen oder disziplinarischen Massnahmen gegen Dritte auf dem Rechtsweg erwirken. Private können zwar Tatsachen, die ein Ein­schreiten gegen eine Behörde als erforderlich erscheinen lassen, der Auf­sichtsbehörde anzeigen (Art. 101 Abs. 1 VRPG). Es kommen ihnen dabei aber keine Parteirechte zu und sie haben insbesondere keinen Rechtsan­spruch auf Behandlung und Erledigung ihres Begehrens in einem förmli­chen Verfahren (vgl. Art. 101 Abs. 2 VRPG). Die Aufsichtsbehörde ist we­der gehalten, auf eine Anzeige einzutreten noch sich materiell damit zu befassen. Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde, einer Anzeige keine Folge zu geben, kann daher kein Rechtsmittel ergriffen werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 101 N. 1 und N. 12 f.). Die Beschwerde ist damit auch in diesen Punkten offensichtlich unbegründet und abzu­weisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.4 Soweit die Vorinstanz die Beschwerde materiell beurteilt hat (Ge­bührenerhebung; E. 8 f. des angefochtenen Entscheids), setzt sich der Be­schwerdeführer nicht ansatzweise in einer den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG genügenden Weise mit dem angefochtenen Entscheid aus­einander (vgl. Beschwerde Ziff. 3). Zwar werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gestellt, es muss aber aus dem Rechtsmittel ersichtlich sein, inwiefern und weshalb der an­gefochtene Entscheid beanstandet wird, wobei die Begründung nicht zu­zutreffen braucht, aber insofern sachbezogen sein muss, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinan­dersetzt (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Eine solche Begründung ist der Eingabe nicht zu entneh­men. Ausserdem wurde die Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – bereits in VGE 2015/295 vom 23. Oktober 2015 rechtskräftig beurteilt (vgl. auch BGer 2C_1091/2015 vom 7.12.2015). Weiterungen dazu erübrigen sich. Die Beschwerde ist auch insoweit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

2.5 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz das Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerde­führer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt hat (E. 11 f. des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich (auch) insoweit nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Ausserdem war die Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung – namentlich mit Blick auf die dem Beschwerdeführer bereits im früheren Verfahren betreffend den Besuchssonntag vom 15. Juni 2014 dargelegten Grundsätze (vgl. VGE 2015/295 vom 23.10.2015) – evident.

3.

Zur «Klage» ist Folgendes festzuhalten:

3.1 Auf die Eingabe ist, soweit die Begehren Ziff. 1 und 2 betreffend (disziplinarische Massnahmen und strafrechtliche Anzeigen), nicht einzu­treten. Das Verwaltungsgericht ist weder Aufsichtsbehörde über Gemein­deangestellte noch kann es den Strafverfolgungsbehörden verbindliche Anweisungen erteilen. Eine Weiterleitung (Art. 4 VRPG) des Begehrens Ziff. 1 als aufsichtsrechtliche Anzeige an das Regierungsstatthalteramt scheidet mit Blick auf das in E. 2.3 Gesagte aus.

3.2 Der Kläger verlangt eine «Wiedergutmachung der materiellen Schä­den» in der Höhe von Fr. 480'000.--. Er begründet dies zum einen mit an­geblichen Verfehlungen von E.________, C.________ und D.________, alle Mitarbeitende der EG Bern. Der Abteilungspräsident hat dem Klä­ger bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2016 dargelegt, dass das Verwal­tungsgericht dafür nicht zuständig ist. Ausserdem ist aufgrund der nicht substanziierten und unbelegten Ausführungen unklar, ob die Vorwürfe des Klägers die genannten Personen als Mitglieder einer kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder als Mitarbeitende der EG Bern, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, treffen. Im ersten Fall wären Haf­tungsansprüche gegen den Kanton mittels Klage beim Regionalgericht geltend zu machen (Art. 73 des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]); im zweiten Fall müsste der Kläger an die EG Bern gelangen (Art. 84 des Gemeindegeset­zes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Gleichwohl beharrt der Kläger auf der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. Eingabe vom 14.7.2016 S. 2). Unter diesen Umständen ist eine Weiterleitung der Eingabe nicht möglich (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 4 N. 6 und 8). Auf die Klage ist insoweit nicht einzutreten.

3.3 Weiter erblickt der Kläger eine Haftungsgrundlage in der Amts­führung von Gerichtspräsident H.________. Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz aus der Amtstätigkeit von Gerichtspräsidentin­nen und Gerichtspräsidenten sind durch Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (Art. 104b Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Bst. b des Personal­gesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; Art. 87 ff. VRPG). Gemäss Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 100 Abs. 1 PG haftet der Kanton für den Schaden, den er, d.h. seine Behörden oder Kommissionen, deren Mitglieder sowie seine Mit­arbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätig­keit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die einzelnen Voraussetzungen, die einen Schadenersatzanspruch gestützt auf diese Bestimmung begrün­den – amtli­che Tätigkeit, Schaden, Widerrechtlichkeit, adäquater oder hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen amtlichem Verhalten und Schaden –, müssen kumulativ erfüllt sein, wofür der Kläger die Beweislast trägt (vgl. BVR 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] nicht publ. E. 3.3, 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2008 S. 163 E. 4, 2005 S. 3 E. 3.1 mit Hin­weisen). Auch in der verbesserten Eingabe des Klägers vom 14. Juli 2016 werden diese Haftungsvoraussetzungen weder substanziiert dargelegt noch mit Belegen untermauert. Es ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, welcher ursächli­che Zusammenhang zwischen den (im Übrigen nicht beigelegten) Urteilen des Gerichtspräsidenten und dem angeblich vollständigen Verlust an Er­werbseinkommen beim Kläger bestehen soll. Ausserdem stand dem Kläger gegen das seiner Auffassung nach fehlerhafte Urteil der Rechtsweg offen; das «Nachholen» versäumter oder die Kontrolle erfolgloser Rechtsmittel im Verantwortlichkeitsprozess ist ausgeschlossen (BVR 2014 S. 297 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Die Klage erweist sich daher insoweit als of­fensichtlich unbegründet.

4.

4.1 Die Eingaben sind damit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwech­sels konnte verzichtet werden (Art. 83 und 91 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbe­gründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

4.2 Der Beschwerdeführer/Kläger wird bei diesem Ausgang des Verfah­rens kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege gemäss Art. 111 ff. VRPG gestellt. Die Vor­instanz hat dem Be­schwerde­führer sämtliche entscheidwesentlichen Fragen in einem ausführ­lichen be­gründeten Entscheid dargelegt und erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist (Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG). Auch die Klage ist mit Blick auf das Erwogene als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch auch inso­weit abzuweisen ist. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Ab­schreibungsgebühr zu erheben.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdefüh­rer/Kläger auf­erlegt.

5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

6. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer/Kläger

-der Einwohnergemeinde Bern, Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie

-dem Kanton Bern (Justizleitung und Justiz-, Gemeinde- und Kirchen­direktion)

-dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

und mitzuteilen:

Gerichtspräsident H.________

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG übersteigt Fr. 30'000.--.

Palavras-chave

administrative appealrecusallegal aidstate liabilitysubject matter of appealprocedural admissibilitycostsdisciplinary complaintcriminal complaintreasoned filing

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the recusal request against the deputy head was admissible and well founded

Decisão extraída

The recusal request was procedurally insufficiently reasoned and, in any event, previous participation in related proceedings did not by itself establish a duty to recuse.

Fundamentação extraída

The request merely referred to another filing without a specific factual basis. Under the cantonal rules, such a bare reference does not meet the minimum reasoning requirement.

Questão jurídica principal

Whether the lower authority had to examine requests for disciplinary measures, criminal complaints, and compensation

Decisão extraída

No. Those requests fell outside the subject matter of the appeal against the fee decision and could not be pursued in this procedure.

Fundamentação extraída

The challenged municipal decision concerned only the visiting Sunday fee. A party cannot expand the dispute beyond the contested decision, and private persons have no right to compel disciplinary or prosecutorial action through this appeal route.

Questão jurídica principal

Whether the fee for the supervised visiting Sunday was unlawfully upheld

Decisão extraída

The challenge failed; the fee issue had already been finally decided in earlier proceedings and the present appeal was inadequately reasoned.

Fundamentação extraída

The appellant did not engage with the reasoning of the impugned decision in a legally sufficient way. In addition, the legality of the fee had already been finally determined in prior proceedings.

Questão jurídica principal

Whether legal aid should be granted in the appeal and claim proceedings

Decisão extraída

Legal aid was denied because the filings were manifestly without prospects of success.

Fundamentação extraída

Given the earlier binding case law and the absence of substantiated arguments, the proceedings were evidently futile.

Questão jurídica principal

Whether the separate claim for damages and state liability could be entered into

Decisão extraída

The claim was inadmissible insofar as it targeted municipal staff or demanded intervention by the court beyond its competence; it was also manifestly unfounded insofar as it alleged state liability for a judge's conduct.

Fundamentação extraída

State liability claims must follow the proper statutory forum and require substantiated cumulative elements such as damage, unlawfulness, causation, and official conduct, none of which were adequately shown.

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