Defective service prevented the appeal deadline from starting

100 2016 126Tribunal Administrativo12 de jul. de 2016Partially Granted

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The appellant, a German sole proprietor, challenged a cantonal non-entry decision on his complaint against a minimum-wage sanction imposed by beco. The Administrative Court held that the authority had not proved valid postal service of the original order, because it was addressed only to the firm name and not correctly to the addressee. The delivery presumption therefore did not start the appeal deadline. The complaint filed on 2 September 2015 was timely once the order was emailed on 5 August 2015. The court annulled the Volkswirtschaftsdirektion’s decision and remanded the matter for further proceedings, while refusing to entertain the request to directly annul the original beco order. No costs were charged.

Sumário Omnilex

Art. 41 VRPG; service of an administrative order and commencement of the appeal period; the burden of proving valid service lies with the authority. A delivery presumption applies only where the addressee has been duly and successfully invited to collect the consignment. If the addressee is defectively designated, the defect may be cured only if the identity is unmistakable and the person suffers no disadvantage; otherwise valid service is not established. For parties domiciled abroad, the authority must in principle require a Swiss service address. Where service is not proved, the appeal period does not begin, and a complaint filed after later actual knowledge is timely (consid. 2).

Texto completo

100.2016.126U

BUR/SCA/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. Juli 2016

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________

[Deutschland]

c/o [Zustelldomizil in der Schweiz]

Beschwerdeführer

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern

betreffend Verwaltungssanktion wegen Verletzung der Auskunftspflicht über die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften; Nichteintreten (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 22. März 2016; I2015-018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nr. 100.2016.126U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dassdas Amt für Berner Wirtschaft (beco) am 4. Juni 2015 verfügte, «die Firma A.________bau», [Deutschland], habe die Auskunftspflicht gemäss Entsendegesetz verletzt und es werde ihr für 24 Monate verboten, Dienstleistungen in der Schweiz anzubieten,

dassdas beco über das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Schwei­zerische Botschaft in Berlin ersuchte, «der Firma A.________bau» die Ver­fügung vom 4. Juni 2015 zuzustellen,

dassdie Deutsche Post die Sendung in der Folge an die Schweizerische Botschaft retournierte mit dem Vermerk «Nicht abgeholt»,

dass A.________, Inhaber der Firma A.________bau, am 2. September 2015 an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) gelangte und geltend machte, er habe die Verfügung des beco vom 4. Juni 2015 am 5. August 2015 per E-Mail erhältlich gemacht und verlange deren Aufhebung,

dassdie VOL mit Entscheid vom 22. März 2016 wegen Fristversäumnis auf die Beschwerde nicht eintrat,

dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 21. April 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat,

dassdas Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig ist (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 35 Abs. 4 des Arbeitsmarktgesetzes vom 23. Juni 2003 [AMG; BSG 836.11]), der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG), weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist,

dassAnfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ausschliesslich der Entscheid der VOL ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des beco vom 4. Juni 2015 verlangt (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen),

dassdas Verfahren auf den Streitgegenstand beschränkt ist, für dessen Bestimmung vom Anfechtungsobjekt auszugehen ist (Merkli/Aeschli-mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6), weshalb hier ausschliesslich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2015 nicht eingetreten ist,

dassder Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Deutsche Post verlange bei eingeschriebenen Sendungen an Geschäftsbetriebe, die keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen, zwingend die Nennung der empfangsberechtigten Person bzw. des Inhabers, was das beco missachtet habe,

dassihm die Verfügung des beco vom 4. Juni 2015 auf der Poststelle nicht ausgehändigt worden sei, weil nur die Firma (A.________bau), nicht aber er selbst als Inhaber des Geschäftsbetriebs (A.________) in der An­schrift genannt wurde,

dasser folglich erst am 5. August 2015 Kenntnis von der Verfügung des beco vom 4. Juni 2015 erhalten habe, nachdem ihm diese auf sein Verlangen per E-Mail geschickt worden sei, woraus ihm mit Blick auf den Lauf der Beschwerdefrist kein Nachteil erwachsen dürfe,

dassin sachverhaltlicher Hinsicht zwar erstellt ist, dass die Verfügung des beco vom 4. Juni 2015 dem Beschwerdeführer auf postalischem Weg nicht übergeben wurde (Rücksendung an die Schweizerische Bot­schaft am 4.7.2015, Kreuz in der Rubrik «Nicht abgeholt»), die vom Beschwerdeführer angegebene Begründung dafür jedoch nicht rest­los überzeugt, zumal die ebenfalls auf dem Rückschein vorgesehene Rubrik «Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln» nicht angekreuzt wurde und eine spätere eingeschriebene, in gleicher Weise adressierte und über die Schweizerische Botschaft übermittelte Sendung der VOL (Verfügung vom 18.9.2015, in welcher der Beschwerdeführer zur Bezeichnung eines schweizerischen Zu­stelldomizils aufgefordert wurde) offenbar problemlos zugestellt wer­den konnte (Akten VOL pag. 6 f. und 13),

dassdiese Umstände aber nichts daran ändern, dass sowohl das beco als auch die VOL eine fehlerhafte Parteibezeichnung gewählt haben, in­dem sie jeweils die «A.________bau» als Verfügungsadressatin bzw. Be­schwerdeführerin anführen (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 4.6.2015 sowie Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids),

dassder Unternehmung des Beschwerdeführers indes keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sondern es sich bei der Bezeichnung «A.________bau» lediglich um den Namen handelt, unter welchem der Be­schwerdeführer, der als nicht im Handelsregister eingetragener Ein­zelkaufmann deutschen Rechts tätig ist, im Geschäftsalltag auftritt (Firma),

dasseine fehlerhafte Parteibezeichnung zwar – wie hier – ohne weiteres berichtigt werden kann, sofern die Identität der Partei eindeutig fest­steht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 12 N. 14 und 25 sowie Art. 59 N. 2 am Schluss),

dassdie fehlerhafte Bezeichnung für die betroffene Partei jedoch keine Nachteile zeitigen darf,

dasssodann die Beweislast für die Eröffnung eines Verwaltungsakts und damit den Beginn des Fristenlaufs bei der Behörde liegt (BVR 2015 S. 301 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 41 N. 3),

dassdie von der VOL geltend gemachte Zustellfiktion (vgl. S. 4 des ange­fochtenen Entscheids sowie S. 2 der Beschwerdevernehmlassung vom 6.6.2016) nur greift, wenn die angeschriebene Person erfolglos mit einer Abholungseinladung zur Entgegennahme der Sendung auf­gefordert worden ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 41 N. 4),

dassweder das beco noch die VOL in Abrede stellen, dass sich die Verfü­gung vom 4. Juni 2015 und damit auch die entsprechende Abho­lungseinladung lediglich an die «A.________bau», nicht aber an den ins Recht gefassten A.________ richteten, weshalb die Zustellfiktion hier nicht ohne weiteres greifen kann und demzufolge der Beweis für die von der VOL als fristauslösend erachtete Zustellung nicht erbracht ist,

dassdaran nichts ändert, dass der Beschwerdeführer bei der Adressan­gabe auf seinem Briefpapier lediglich seinen Firmennamen verwen­det, wie dies im Geschäftsverkehr ohne weiteres zulässig ist, da es vorliegend nicht um die Zustellung von Geschäftskorrespondenz, sondern einer hoheitlichen Anordnung geht, deren Adressat unter rechtlichen Gesichtspunkten korrekt bezeichnet werden muss, was in der Verantwortung der Behörde liegt,

dassebenfalls unerheblich ist, dass die Zustellung in anderen Fällen trotz gleicher Umstände offenbar möglich war, da vorliegend einzig die Zu­stellung der Verfügung des beco vom 4. Juni 2015 im Streit liegt und auch nicht auszuschliessen ist, dass je nach Postbeamtin oder Post­beamten die Herausgabevorschriften unterschiedlich streng ausge­legt werden,

dassim Übrigen auch bereits im Verwaltungsverfahren Parteien, die im Ausland wohnen, anzuhalten sind, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu verzeigen (Art. 15 Abs. 7 VRPG),

dassdas beco (unverständlicherweise) nicht nach diesem Grundsatz vor­gegangen ist,

dassnach den gesamten Umständen davon auszugehen ist, dass die Ver­fügung vom 4. Juni 2015 dem Beschwerdeführer erst durch elektroni­sche Übermittlung vom 5. August 2015 ausreichend zur Kenntnis ge­bracht wurde, was den Fristenlauf ausgelöst hat (Merkli/Aeschli-mann/Herzog, a.a.O., Art. 41 N. 5),

dassdemzufolge die Beschwerde vom 2. September 2015 rechtzeitig er­hoben wurde, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzu­heissen und die Sache zur Prüfung der weiteren Prozessvorausset­zungen und gegebenenfalls materiellen Prüfung der Beschwerde zu­rückzuweisen ist,

dassder Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang obsiegend ist, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist,

dasssich hinsichtlich des Unterliegens in einem Nebenpunkt (Nichteintre­ten) keine Kostenausscheidung rechtfertigt, weshalb weder Verfah­renskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen werden (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 sowie Art. 104 Abs. 1 VRPG),

dasssich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbe­hörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Volks­wirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 22. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Volkswirtschaftsdirektion zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

-dem Staatssekretariat für Wirtschaft

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

service of processappeal deadlinedelivery presumptiondefective addresseenon-entry decisionremandcostsminimum wage enforcement

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal deadline against the beco order started to run through service by post and presumed delivery.

Decisão extraída

The authority did not prove effective service; the delivery presumption could not apply because the notice was addressed only to the firm name, not to the actual addressee. The deadline therefore started only when the order was sent by email on 2015-08-05.

Fundamentação extraída

The burden of proving service lies with the authority. The address and addressee were defective, and the subsequent service circumstances did not establish valid postal delivery or a valid substitute delivery presumption.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal directorate correctly refused to hear the complaint as time-barred.

Decisão extraída

No. Because the appeal was timely once proper knowledge was obtained by email, the non-entry decision was unlawful.

Fundamentação extraída

Since the postal service was not sufficiently established, the complaint of 2015-09-02 was filed within time counted from 2015-08-05.

Questão jurídica principal

Whether the appellant could also challenge the original beco order before the Administrative Court.

Decisão extraída

The court could review only the directorate's decision, not the original beco order.

Fundamentação extraída

The object of dispute in the judicial appeal was limited to the challenged decision of the Volkswirtschaftsdirektion.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.