Recusal request rejected for alleged prior involvement

100 2015 339Tribunal Administrativo9 de dez. de 2015Dismissed

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Resumo Omnilex

In an interim decision in pending administrative appeal proceedings, the Bern Administrative Court dismissed a request to recuse Judge B.________. The applicant argued that the judge had previously dealt with a related matter concerning terrain fill on the same parcel between the same parties. The court held that such prior participation alone does not establish an appearance of bias; additional objective circumstances indicating lack of impartiality were not shown. The recusal request was therefore rejected, and the applicant was ordered to pay CHF 1,000 in costs, without party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 9 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 VRPG; Ablehnung wegen Vorbefassung: Die blosse Mitwirkung eines Behördenmitglieds an einem früheren Entscheid betreffend dasselbe Projekt oder dieselben Parteien begründet den Ausstandsgrund nicht. Erforderlich sind besondere objektive Umstände, welche bei vernünftiger Betrachtung den Anschein der mangelnden Unparteilichkeit oder des Festhaltens an vorgefassten Überzeugungen entstehen lassen. Fehlen solche konkreten Anhaltspunkte, ist das Ablehnungsbegehren abzuweisen; die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung kann offenbleiben, wenn das Gesuch ohnehin unbegründet ist (vgl. E. 2).

Texto completo

100.2015.339U

BUR/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 9. Dezember 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________

Gesuchsteller

gegen

Verwaltungsrichter B.________

Gesuchsgegner

betreffend Ablehnungsbegehren im Verfahren 100.2015.271

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2015, Nr. 100.2015.339U, Seite 1

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung,

dassA.________ am 7. September 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat gegen den Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion des Kantons Bern (BVE) vom 7. August 2015 (Verfahren 100.2015.271),

dassder Abteilungspräsident mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 ange­ordnet hat, die Akten im fraglichen Verfahren gingen zur weiteren Be­handlung an Verwaltungsrichter B.________,

dassA.________ (Gesuchsteller) mit Eingabe vom 16. Novem­ber 2015 ein Ablehnungsbegehren gegen Verwaltungsrichter B.________ (Ge­suchs­gegner) gestellt hat,

dassüber Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder einer Kollegialbehörde (hier das Verwaltungsgericht) nach Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen entscheidet,

dassAblehnungsgründe sofort nach Entdecken, d.h. in der Regel innert sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis, gerügt werden müssen (vgl. z.B. VGE 2014/93 vom 22.5.2014, E. 2.1 mit Hinweisen), wobei dem Gesuchsteller schon bei Beschwerdeerhebung klar sein musste, dass der Gesuchsgegner Teil des für sein Verfahren eingesetzten Spruch­körpers sein könnte,

dassmit Blick auf nachfolgende Erwägungen indes offenbleiben kann, ob der Gesuch­steller die Ablehnungsgründe rechtzeitig vorgebracht hat,

dassder Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. November 2015 geltend macht, der Gesuchsgegner habe sich «im Zusammenhang mit einem früheren Verfahren, in welchem ebenfalls bereits zwischen den glei­chen Parteien Terrainaufschüttungen auf der gleichen Parzelle strittig wa­ren, mit der Sache befasst»,

dasser zwar einräumt, im vorliegenden Verfahren gehe es zur Hauptsache um andere Fragen, aber seiner Meinung nach gleichwohl zu beurtei­len sei, wie es sich mit den «unbewilligten und unzulässigen Terrain­aufschüttungen» verhalte, weshalb bei einer Mitwirkung des Ge­suchsgegners, der sich mit der Frage bereits beschäftigt habe, der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen sei,

dassder Gesuchsteller damit sinngemäss eine Vorbefassung geltend macht, aus welcher auf die Befangenheit des Gesuchsgegners zu schliessen sei (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 15),

dasssich indessen der Anschein der Befangenheit nicht bereits aus dem blossen Umstand ergibt, dass sich ein Behördenmitglied bereits in einem früheren Entscheid mit Aspekten desselben Projekts befasst hat (vgl. BGer 1C_205/2009 vom 2.7.2009, E. 2.3), sondern vielmehr zu­sätzlich besondere Umstände vorliegen müssen, die bei objektiver Betrachtung auf eine mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen (z.B. wenn die konkreten Umstände den objektiv begründeten An­schein eines Festhaltens an gefassten Überzeugungen nahelegen [vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4 und 3.6; BVR 2007 S. 187 E. 4.2 und 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen),

dassder Gesuchsteller in keiner Weise darlegt, inwiefern hier konkrete Umstände die Befangenheit des Gesuchsgegners begründen sollen,

dassallein der Verweis auf die Mitwirkung des Gesuchsgegners in einem «früheren Verfahren, in welchem ebenfalls bereits zwischen den glei­chen Parteien Terrainaufschüttungen auf der gleichen Parzelle strittig waren» (wohl das Verfahren 100.2011.499) nach dem Gesagten nicht genügt, um den Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners zu begründen,

dassim Übrigen der Gesuchsteller im fraglichen Verfahren insoweit ob­siegend war, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sa­che zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung an die BVE zu­rückgewiesen wurde (VGE 2011/499 vom 6.11.2012, E. 4),

dassauch vor diesem Hintergrund nicht erkennbar ist, warum die damalige Mitwirkung des Gesuchsgegners nunmehr dessen Voreingenommen­heit im Verfahren 100.2015.271 zur Folge haben soll,

dasssich das Ablehnungsgesuch vom 16. November 2015 damit als offen­sichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist,

dassder Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 107 Abs. 1 VRPG),

dassdas Verwaltungsgericht in solchen Fällen in Zweierbesetzung urteilt (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]),

dasses sich bei diesem Urteil um einen selbständig eröffneten Zwischen­entscheid über Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bun­des­gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) handelt, gegen welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun­des­gericht offen steht (Art. 82 ff. BGG) und der durch Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Das Ablehnungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Gesuchsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, be­stimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Gesuch­steller auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Gesuchsteller

dem Gesuchsgegner

und mitzuteilen:

Marc Ruch

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

der Einwohnergemeinde Wohlen bei Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

recusalbiasprior involvementappearance of impartialityadministrative appealcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the recusal request against the judge was timely filed

Decisão extraída

The court left this question open because the request was unfounded in any event.

Fundamentação extraída

Even assuming timeliness, the request failed on the merits, so the court did not need to decide whether the grounds were raised promptly.

Questão jurídica principal

Whether the judge's prior participation in an earlier related case created an appearance of bias

Decisão extraída

No. Prior involvement in an earlier decision on aspects of the same project does not by itself establish bias; special objective circumstances showing lack of impartiality are required, and none were substantiated.

Fundamentação extraída

The applicant only relied on the judge's earlier participation in another case between the same parties. The court held that this alone is insufficient and that no concrete circumstances suggesting prejudgment or partiality were shown.

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