Ordnungsantrag in municipal assembly did not violate voting freedom

100 2015 256Tribunal Administrativo30 de set. de 2015Dismissed

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Resumo Omnilex

A municipal voter challenged Meikirch’s 2015 assembly decision approving object credits for school renovations and the prior order motion that closed debate. The Bern administrative court held that the voter was entitled to appeal, but only against the cantonal decision, not directly against the assembly resolutions. On the merits, the court found that Art. 42 of the municipal rules, allowing a motion to end debate, did not violate voting freedom. The voters had been informed in advance, several speakers had already argued the matter, and the credit result was clear enough that a longer discussion could not realistically have changed it. The appeal was dismissed without costs.

Sumário Omnilex

Art. 34 Abs. 2 BV; Gemeinderecht und Ordnungsantrag an der Gemeindeversammlung; ein kommunales Verfahrensrecht, das den Stimmberechtigten erlaubt, den Schluss der Beratung zu beantragen, verletzt die Abstimmungsfreiheit nicht eo ipso. Zulässig sind zeitliche und sachliche Beschränkungen der Beratung, soweit sie der geordneten und speditiven Durchführung der Versammlung dienen und die freie Willensbildung nicht vereiteln. Massgebend ist, ob die Stimmberechtigten zuvor über genügend Informationen verfügten und die wesentlichen Argumente an der Versammlung bereits zur Sprache gekommen sind; ein bloss kurzer Abbruch der Diskussion führt nur bei erheblicher, abstimmungsrelevanter Beeinträchtigung zur Aufhebung des Beschlusses (consid. 2.4, 3.1).

Texto completo

100.2015.256U

HAT/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 30. September 2015

Verwaltungsrichter Keller, Abteilungspräsident i.V.

Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiberin Büchi

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Meikirch

handelnd durch den Gemeinderat

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Beschluss der Gemeindeversammlung vom 4. Mai 2015; Schulplanung Meikirch, Objektkredite (Entscheid des Regierungsstatt­halteramts Bern-Mittelland vom 24. Juli 2015; gbv 11/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.09.2015, Nr. 100.2015.256U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

An der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde (EG) Meikirch vom 4. Mai 2015 war unter anderem über Objektkredite für Umbauten an den drei bestehenden Schulanlagen der Gemeinde zu befinden (Trak­tandum 3). Die Anwesenden bewilligten die hiefür beantragten Kredite von insgesamt 1,65 Mio. Franken (Fr. 900'000.-- für die Schulanlage Wahlen­dorf, Fr. 550'000.-- für die Anlage Gassacker und Fr. 200'000.-- für die An­lage Ortschwaben) mit 178 gegen 98 Stimmen. Zuvor hatten sie bezüglich dieses Traktandums einen Ordnungsantrag, die Diskussion sei sofort zu schliessen, mit 124 gegen 118 Stimmen angenommen und einen Antrag auf Rückweisung des Geschäfts an den Gemeinderat verworfen (108 Ja- gegen 171 Nein-Stimmen).

B.

Am 13. Mai 2015 gelangte A.________ an das Regierungsstatthalter­amt (RSA) Bern-Mittelland. Er beantragte sowohl die Aufhebung des Be­schlusses über den Objektkredit als auch der Beschlüsse über den Ord­nungs- und den Rückweisungsantrag sowie die Rückweisung der Ange­legenheit zum neuen Beschluss über das Traktandum an die Gemeinde­versammlung. Mit Entscheid vom 24. Juli 2015 wies der Regierungs­statt­halter die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat; dabei hat er einzig die Rechtsmässigkeit des Ordnungsantrags materiell beurteilt.

C.

Am 23. August 2015 hat A.________ Beschwerde beim Verwal­tungsgericht erhoben mit folgenden Anträgen:

«1. Es sei der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern- Mittel­land vom 24. Juli 2015 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei der im Rahmen der Beratung des Traktandums 3 gefasste Ord­nungsbeschluss (Abbruch der Diskussion und Durchführung der Schlussbestimmung) aufzuheben.

3. Es sei der materielle Beschluss (Genehmigung des Antrags zur Ge­meindeversammlung zum Traktandum Schulplanung Meikirch, Ob­jektkredite) aufzuheben und zu neuer Beschlussfassung an die Ge­meinde Meikirch zurückzuweisen.

4. Es sei festzustellen, dass Artikel 42 des Organisationsreglements rechtswidrig ist und gegen grundlegendes übergeordnetes Recht verstösst und damit nichtig ist.

[…]»

Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 beantragt die EG Meikirch sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Der Regierungsstatthalter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat am 20. September 2015 zur Beschwerdeantwort Stellung genommen und an seinen Anträgen festgehalten.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt kantonal letztinstanzlich Beschwer­den betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen (Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Gemäss Art. 79b VRPG ist zur Verwaltungs­gerichtsbeschwerde in solchen Angelegenheiten insbesondere befugt, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist (Bst. b). – Der Beschwerdeführer ist in der EG Meikirch stimmberechtigt und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, weshalb er zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vor­behalt von E. 1.2 einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt nicht nur die Aufhebung des ange­fochtenen Beschwerdeentscheids (Rechtsbegehren 1), sondern auch jene der Beschlüsse der Stimmbürgerschaft zum Objektkredit und zum Ord­nungs­antrag (Rechtsbegehren 2 und 3). Mit der Verwaltungsgerichts­beschwerde betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen ist die Wahl oder Abstimmung mitangefochten (vgl. auch BGE 129 I 185 E. 1.2). Anfechtungsobjekt ist infolge des Devolutiveffekts aber ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit auch die Aufhebung von Beschlüssen der Gemeindever­sammlung beantragt wird (vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4 analog). Weiter schliesst der Beschwerdeführer auf «vollumfängliche» Aufhebung des an­gefochtenen Entscheids, ficht diesen also auch insoweit an, als die Vor­instanz auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, legt indes mit keinem Wort dar, weshalb dadurch Recht verletzt worden wäre. Insoweit genügt seine Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 81 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 14; zu den Begrün­dungsanforderungen vgl. auch BVR 2006 S. 470 E. 2.4), weshalb auf sie nicht einzutreten ist, soweit sie sich auch gegen das teilweise Nichtein­treten der Vorinstanz richtet. Der Antrag schliesslich, es sei die Rechts­widrigkeit bzw. Nichtigkeit von Art. 42 des Organisationsreglements der EG Meikirch vom 3. Dezember 2003 (OgR) festzustellen (Rechtsbegeh­ren 4), ist im Licht der Beschwerdebegründung auszulegen (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 3.3, 1993 S. 394 E. 1b). Aus dieser erhellt, dass der Beschwer­deführer mit seiner Kritik am OgR im Sinn einer akzessorischen Normen­kontrolle die Aufhebung des angefochtenen Entscheids erwirken und nicht ein (in dieser Form unzulässiges) eigentliches Feststellungsbegehren stellen will.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Nach dem Gesagten ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Unrecht ver­neint hat, dass das Stellen bzw. die Annahme des Ordnungsantrags an der Gemeindeversammlung vom 4. Mai 2015 das Stimmrecht verletzt hat. Da­mit steht allerdings indirekt auch das korrekte Zustandekommen des Kredit­beschlusses in Frage. – Die massgebende Bestimmung des Organisations­reglements der EG Meikirch lautet wie folgt:

Art. 42 Ordnungsantrag

1 Die Stimmberechtigten können beantragen, die Beratung zu schliessen.

2 Der Präsident lässt über einen solchen Ordnungsantrag sofort ab­stimmen.

3 Nimmt die Versammlung diesen Antrag an, haben einzig noch

  • die Stimmberechtigten, die sich vor dem Antrag gemeldet haben,

  • die Sprecher der vorberatenden Organe und

  • wenn es um Initiativen geht, ein Sprecher der Initianten das Wort.

2.1 Die in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) als Grund­recht verankerte Abstimmungsfreiheit vermittelt auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene einen Anspruch darauf, dass kein Abstim­mungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimm­bürgerschaft zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantieren, dass jede stimmberechtigte Person ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (statt vieler BGE 140 I 338 E. 5, 139 I 2 E. 6.2, je mit Hinweisen; BVR 2012 S. 1 E. 2.1).

2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, das Äusserungsrecht der Stimmbe­rechtigten an der Gemeindeversammlung dürfe im Interesse einer geordne­ten und speditiven Abwicklung der Versammlung eingeschränkt werden. Gemäss Art. 42 OgR könnten die Stimmberechtigten der EG Meikirch mit einem Ordnungsantrag den Schluss einer Beratung verlangen. Mit Blick auf die demokratische Meinungsbildung wäre es allenfalls problematisch, wenn ein solcher Antrag unmittelbar nach dem Votum des Gemeinderats gestellt würde, noch bevor eine Diskussion geführt werden konnte. Hier sei jedoch immerhin während mindestens zwanzig Minuten über das betreffende Trak­tandum diskutiert worden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Mei­nungsbildung nicht nur an der Gemeindeversammlung selber stattfinde, sondern auch bereits anhand von Informationen und Gesprächen im Vor­feld erfolge. Schliesslich sei der Beschluss, die Diskussion an der Ge­meindeversammlung zu beenden, von der Mehrheit der Anwesenden ange­nommen worden und als demokratischer Entscheid zu respektieren. – Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheids nicht näher auseinander, sondern kritisiert die Möglichkeit, eine laufende Diskussion der Stimmberechtigten mittels Ordnungsantrag «abzu­würgen», ganz allgemein als «krasse Verletzung der Abstimmungsfreiheit»; die Regelung von Art. 42 OgR sei «total überflüssig und öffne dem Miss­brauch Tür und Tor», zumal die in Art. 41 OgR vorgesehene Begrenzung der Redezeit auf zwei Wortmeldungen von je fünf Minuten ausreiche, um einen geordneten und zeitgerechten Ablauf der Versammlung zu gewähr­leisten. Über die interessierende Frage sei bloss knapp 20 Minuten disku­tiert worden. Dass vorliegend 118 Personen die Diskussion hätten weiter­führen wollen, zeige, dass der Ordnungsantrag missbräuchlich gestellt wor­den sei. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, lediglich der Investiti­onsanteil für die Schulanlage Wahlendorf sei umstritten gewesen, weshalb es «zentrale Frage dieses Traktandums» gebildet habe, ob das Schulhaus Wahlendorf überhaupt weiter benützt werden sollte. In diesem Zusammen­hang wiederholt er die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisan­träge (vgl. act. 4A pag. 57), wonach verschiedene Dokumente zu edieren seien (Unterlagen der Arbeitsgruppe «Schulplanung Meikirch », eine Schät­zung der finanziellen Auswirkungen des Betriebs dreier bzw. zweier Schul­anlagen, eine Kostenaufstellung für die drei Objektkredite, Berichte und Gutachten des beigezogenen Fachberaters für Schulfragen, Werner Krebs, und weiterer Fachpersonen, Informationen betreffend die aktuellen Schüler­zahlen in den jeweiligen Ortsteilen inkl. Klassengrössen und Klassen­einteilungen, Angaben zu Anzahl und Kosten der Schülertrans­porte).

2.3 Vor Verwaltungsgericht bildet allein die Frage Verfahrensgegen­stand, ob die erzwungene Beendigung der Diskussion an der Gemeinde­versammlung zu einer Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV geführt hat. Um sie zu beantworten, sind weder Abklärungen zu Kostenfragen noch zu Fach­meinungen oder zur Auslastung der drei Schulanlagen erforderlich. Bei diesen Gegebenheiten verspricht der Beizug der vom Beschwerdeführer als Beweismittel genannten Dokumente keine entscheidwesentlichen Er­kenntnisse, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abgewiesen wer­den (vgl. Art. 18 VRPG; zur Zulässigkeit antizipierter Beweiswürdigung statt vieler BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, 2011 S. 97 E. 4.2.1; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.). Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewie­sen, aus dem geltenden Schulreglement ergebe sich verbindlich, dass die Volksschule in der EG Meikirch an drei Standorten geführt werde (vgl. insb. Art. 6 Abs. 1 des Schulreglements in der Fassung vom 3.5.2010). An der Gemeindeversammlung vom 4. Mai 2015 war mithin von der Sache her nicht über den Weiterbetrieb der Schulanlage Wahlendorf zu befinden. Da­ran ändert nichts, dass Behörden und Stimmbürgerschaft wohl dazu ge­zwungen worden wären, ihren Entscheid neu zu überdenken, wenn die Gemeindeversammlung dem Antrag des Gemeinderats nicht gefolgt wäre.

2.4 Gemäss Art. 20 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) ordnen die Gemeinden die Grundzüge des Abstimmungs­verfahrens im Rahmen des übergeordneten Rechts selber in ihrem Organi­sationsreglement (Abs. 1). Der Kanton schreibt dem kommunalen Gesetz­geber aber immerhin vor, dass über Sachgeschäfte die (einfache) Mehrheit der Stimmenden entscheidet (Abs. 3). Weiter bestimmt das kantonale Recht, dass die Gemeindeversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist (Art. 11 Abs. 1 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.111]). Dabei ist, soweit das kom­munale Organisationsreglement nichts anderes vorsieht, für Entscheide über Ordnungs- und Verfahrensanträge ebenfalls das einfache Mehr mass­gebend (Peter Friedli, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 20 N. 13). – Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass vorlie­gend gegen diese Bestimmungen verstossen wurde; insbesondere stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass der Ordnungsantrag von der Mehrheit der Anwesenden angenommen worden ist. Vielmehr macht er geltend, es sei generell mit Art. 34 Abs. 2 BV unvereinbar, eine laufende Diskussion derart abrupt zu beenden, wie dies bei Annahme eines Ord­nungsantrags gemäss Art. 42 OgR der Fall sei.

2.4.1 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde (Art. 12 Abs. 1 GG); sie äussern ihren Willen an der Gemeindever­sammlung, soweit nicht das Organisationsreglement die Urnenabstimmung vorschreibt (Art. 12 Abs. 2 GG). Die Gemeindeversammlung bietet gegen­über der Urnenabstimmung den Vorteil, dass sie eine lebendige Diskussion ermöglicht, in der unterschiedliche Meinungen direkt aufeinander treffen. Sie hat aber den Nachteil, dass sich die Anwesenden mit ihren Voten und ihrem Abstimmungsverhalten exponieren; zudem ist es für die Stimm­bürgerinnen und Stimmbürger wesentlich zeitaufwendiger, sich zu einer Versammlung zu begeben als an einer Urnenabstimmung teilzunehmen. Diesen Nachteilen der Gemeindeversammlung kann indes mit verschiede­nen Massnahmen bis zu einem gewissen Grad begegnet werden: Zunächst besteht die Möglichkeit, Abstimmungen an der Gemeindeversammlung geheim durchzuführen, sodass die Stimmberechtigten ihren wahren Willen ohne falsche Rücksichten zum Ausdruck bringen können (vgl. Peter Friedli, a.a.O., Art. 20 N. 7 f.; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 OgR, wonach ein Viertel der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangen kann). Weiter können Redezeit und Anzahl der Wortmeldungen an der Versammlung beschränkt werden (vgl. Peter Friedli, a.a.O., Art. 20 N. 13; vgl. auch Art. 41 Abs. 2 OgR, wonach die Redezeit auf fünf Minuten und die Wortmeldungen pro stimmberechtigte Person und Geschäft auf zwei beschränkt sind). Ein weite­res Mittel, den geordneten und speditiven Ablauf von Versammlungen sicherzustellen, bietet gegebenenfalls der Beschluss, die Diskussion (so­fort) zu beenden, wie er in Art. 42 OgR vorgesehen ist. Ein entsprechender Ordnungsantrag dient mithin legitimen Interessen an einer effizienten Aus­übung der politischen Rechte und beugt dabei unter anderem auch der Tendenz vor, dass weite Kreise der Stimmbürgerschaft den Gemeindever­sammlungen gewohnheitsmässig fernbleiben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht die Regelung von Art. 42 OgR als solche dem Anspruch auf freie Meinungsbildung nicht; sie verstösst weder gegen Art. 34 Abs. 2 BV noch gegen übergeordnetes kantonales Recht und ist deshalb unter stimmrechtlichen Aspekten nicht zu beanstanden.

2.4.2 Auch die Handhabung von Art. 42 OgR im konkreten Fall verletzt kein Recht: Es ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Mei­nungsbildung zu Traktanden, über die an einer Versammlung Beschluss zu fassen ist, über einen längeren Zeitraum erfolgt und mit einer allfälligen Diskussion an der Gemeindeversammlung selber bloss ihren Abschluss findet. In Bezug auf das streitbetroffene Traktandum 3 wurden die Stimm­bürgerinnen und Stimmbürger spätestens mit der am 27. März 2015 publi­zierten Einladung zur Gemeindeversammlung vom 4. Mai 2015 bzw. den vom Gemeinderat dazu abgegebenen Erklärungen informiert. Dabei wur­den sie insbesondere auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die drei Objektkredite Ausdruck des Entscheids bildeten, die drei bestehenden Schul­standorte beizubehalten, der bereits mit der Revision des Schulregle­ments im Jahr 2010 getroffenen worden sei. Weiter hat der Gemeinderat darüber informiert, dass in dieser Sache vorgängig Gespräche mit den Orts­parteien geführt worden seien, wobei an einem «runden Tisch» detail­liert über «die Zusammenhänge der Finanzierung» Auskunft gegeben wor­den sei («Mechiuche Zytig» vom 27.3.2015, S. 3 [in act. 4A2]). Aufgrund dieser behördlichen Informationen im Vorfeld der Versammlung verfügten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger über genügend Angaben, um sich untereinander auszutauschen und im Gespräch mit anderen oder aufgrund eigener Überlegungen eine Meinung zur Kreditvorlage zu bilden. Soweit sie hiefür weiterer Hinweise bedurften, konnten sie – worauf in der Einladung hingewiesen wurde – Einsicht in die öffentlich aufliegenden Unterlagen zur Gemeindeversammlung nehmen, oder das Gespräch mit jenen Lokal­politikerinnen und -politikern suchen, die sich für das Traktandum inte­ressierten und in dieser Sache bereits bei den Gemeindebehörden interve­niert hatten; nötigenfalls konnten sie auch direkt von diesen weiterführende Auskünfte verlangen. Mithin war die Diskussion des Traktandums 3 an der Gemeindeversammlung selber für die Anwesenden weder das einzige noch das wichtigste Mittel zur Meinungsbildung.

2.4.3 Sodann wurde der Antrag, die Diskussion zu beenden, erst gestellt, nachdem sich mehrere der Anwesenden zur Vorlage geäussert hatten. Dabei war von insgesamt sechs Votanten mit Nachdruck geltend gemacht worden, eine Beschränkung auf zwei Schulstandorte wäre längerfristig kosten­günstiger, weshalb auf eine Sanierung der Anlage Wahlendorf zu verzichten bzw. das Geschäft an den Gemeinderat zurückzuweisen sei. Vier andere Versammlungsteilnehmende (und der Ordnungsantragsteller) hatten demgegenüber den Antrag des Gemeinderats unterstützt. Ferner hatte Gemeinderat Friedrich «Detailfragen zu den Schülerzahlen und zur Schulorganisation» beantwortet (Protokoll der Gemeindeversammlung vom 4.5.2015, S. 169 f. [act. 4A1/1]). Bei diesen Gegebenheiten sind die Beden­ken, welche gegen die Genehmigung des beantragten Kredits für die Schul­anlage Wahlendorf ins Feld geführt wurden, auch an der Gemeinde­versammlung selber ausreichend zur Sprache gekommen. Eine unzuläs­sige Beeinträchtigung der freien Meinungsbildung der Anwesenden durch eine ungenügende Gelegenheit, von der bestehenden Meinungsvielfalt Kenntnis zu nehmen, kann deshalb ausgeschlossen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Diskussion nicht erst nach 40 Minuten abgebrochen wurde, wie die Gemeinde geltend macht, sondern bereits nach knapp 20 Minuten, wie der Beschwerdeführer behauptet. Der Beweisantrag, mehrere Zeugen zur Dauer der Diskussion zu befragen (Eingabe vom 20.9.2015, S. 3), wird deshalb abgewiesen.

2.4.4 Schliesslich ist zu bedenken, dass der Ordnungsantrag aus der Mitte der Stimmbürgerschaft stammt, weshalb sich hier von vornherein keine Fragen bezüglich einer allfälligen Beeinflussung des Abstimmungs­ergebnisses durch die Behörden stellen. Daran ändert der Umstand nichts, dass es sich beim Antragsteller um einen ehemaligen Gemeindepräsiden­ten von Meikirch handelt. Nicht ersichtlich ist deshalb auch, inwiefern ein «Rechtsmissbrauch» vorliegen könnte. Selbst wenn eine starke Minderheit gegen den Ordnungsantrag gestimmt hat (vorne Bst. A), wurde dieser doch von der Mehrheit angenommen. Allein der Umstand, dass ein guter Drittel der anwesenden 302 Stimmberechtigten die Weiterführung der Diskussion dieses Traktandums befürwortet hat, lässt die Antragstellung nicht miss­bräuchlich erscheinen. Soweit bei der Antragstellung der «Stimmung im Saal» Rechnung getragen worden sein sollte, entspricht dies im Übrigen Sinn und Zweck des Ordnungsantrags (vorne E. 2.4.1), der unter anderem helfen soll, festgefahrene Diskussionen zu beenden. Allerdings war vorlie­gend noch keine massive Diskussionsmüdigkeit eingetreten, zumal der Antrag, sofort zur Abstimmung zu schreiten, wesentlich weniger Zuspruch fand als gleich anschliessend die Sachvorlage selber (vgl. vorne Bst. A).

2.5 Zusammenfassend verstösst weder die Regelung von Art. 42 OgR selber noch ihre Handhabung bezüglich des Traktandums 3 der Gemeinde­versammlung vom 4. Mai 2015 gegen die durch Art. 34 Abs. 2 BV garan­tierte Abstimmungsfreiheit.

3.

Allerdings wäre der angefochtene Entscheid selbst dann nicht aufzuheben, wenn der Ordnungsantrag mittelbar dazu führen würde, dass der Kredit­beschluss der Gemeindeversammlung an einem Mangel leidet:

3.1 Werden bei der Durchführung von Abstimmungen Mängel festge­stellt, so ist der gefällte Beschluss nur dann aufzuheben, wenn die gerüg­ten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst ha­ben könnten. Soweit sich die Auswirkung eines Verfahrensmangels nicht ziffernmässig feststellen lässt, ist dessen Einfluss auf das Abstim­mungs­ergebnis nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei wird nament­lich auf die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeu­tung im Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des Stimmenunterschieds abgestellt (BGE 135 I 292 E. 4.4, 132 I 104 E. 3.3; BVR 2011 S. 529 E. 5.1).

3.2 Die Abstimmung über das Traktandum 3 ist mit 178 gegen 98 Stim­men bzw. mit 64,5 % Ja-Stimmen gegen 35,5 % Nein-Stimmen sehr deut­lich ausgefallen (vorne Bst. A). Eine längere Diskussion an der Gemeinde­versammlung, an der sich noch weitere Anwesende hätten beteiligen kön­nen, hätte an diesem Ausgang aller Voraussicht nach nichts geändert. Zum einen waren die primär kostenbedingten Vorbehalte gegen den Schulstand­ort Wahlendorf seit längerem bekannt und sind auch an der Gemeindever­sammlung selber angesprochen worden (vorne E. 2.4.3); dass andere wesent­liche Einwände gegen die Kreditvorlage nicht zur Sprache gekom­men seien, wird nicht geltend gemacht. Zum andern war der Sanierungs­bedarf der Schulhäuser unbestritten und es wurde von Anfang an darauf hingewiesen, dass der Umbau aller drei Anlagen Folge des bereits im Schul­reglement getroffenen Entscheids bildet, an den bestehenden Schul­standorten in den drei Gemeindeteilen festzuhalten (vorne E. 2.4.2). Bei diesen Gegebenheiten erscheint höchst unwahrscheinlich, dass eine blosse Wiederholung bekannter Argumente genügend unentschlossene Anwesende hätte dazu bewegen können, die Vorlage abzulehnen.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Trotz dieses Verfahrensausgangs sind dem Beschwerdeführer keine Kos­ten aufzuerlegen, da er den Prozess nicht mutwillig oder leichtfertig geführt hat (vgl. Art. 108a Abs. 1 VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108a Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin (zusammen mit der Eingabe des Beschwer­de­führers vom 20.9.2015)

dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (zusammen mit der Ein­gabe des Beschwerdeführers vom 20.9.2015)

Der Abteilungspräsident i.V.:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

voting freedommunicipal assemblyorder motiondebate closuredevolutive effectadmissibilityfree formation of willanticipatory assessmentschool planningcosts

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Questão jurídica principal

Whether the municipal order motion and its use at the assembly violated Art. 34(2) BV voting freedom.

Decisão extraída

No violation occurred; Art. 42 of the municipal rules and its application were compatible with voting freedom.

Fundamentação extraída

The discussion had already lasted, the voters had been informed beforehand, several speakers had already set out the main arguments, and the motion was adopted by a majority from the assembly itself, not by authorities. The rule served legitimate interests in orderly and efficient proceedings.

Questão jurídica principal

Whether the credit decision should be set aside because the discussion was cut short and may have affected the result.

Decisão extraída

The outcome would not have been altered by a longer debate because the vote was clearly in favor and the relevant objections were already known and discussed.

Fundamentação extraída

The margin was substantial and the central cost-based objections had already been voiced; a repetition of known arguments was unlikely to change enough votes.

Questão jurídica principal

Whether the appeal could succeed against the municipal assembly decisions themselves or the partial non-entry of the lower authority.

Decisão extraída

The appeal was not admissible insofar as it sought direct annulment of the municipal assembly resolutions or challenged the lower authority’s non-entry without proper reasoning.

Fundamentação extraída

In this type of review, only the cantonal authority’s decision is the formal object of appeal under the devolutive effect; requests directly attacking the assembly decisions could not be entertained, and the challenge to non-entry lacked sufficient substantiation.

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