SEM appeal on removal detention release dismissed

100 2015 141Tribunal Administrativo11 de jun. de 2015Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

SEM appealed the cantonal detention court's refusal to extend removal detention and the order releasing a Congolese woman from custody. The administrative court held that SEM had standing and that the case remained live. It also held that the detention court exceeded its limited review power when it treated the removal as obviously unreasonable based on the respondent's psychiatric condition. However, the appeal was still dismissed because a later, independent ground for release had arisen: a special flight for return to the Democratic Republic of Congo was not presently foreseeable. No costs or party compensation were ordered.

Sumário Omnilex

Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; Haftentlassung wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs; Prüfungsbefugnis des Haftrichters. Der Haftrichter darf nachträgliche gesundheitliche Entwicklungen zwar bei der Haftprüfung berücksichtigen, jedoch nur in engen Grenzen. Über die Zumutbarkeit bzw. Zulässigkeit des Vollzugs bleibt grundsätzlich die Wegweisungsbehörde zuständig; ein eigenes Abweichen des Haftgerichts rechtfertigt sich nur bei offenkundiger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit, namentlich wenn der Wegweisungsentscheid geradezu willkürlich erscheint (consid. 2.3-2.5). Psychische Erkrankung, Suizidalität und Behandlungsbedürftigkeit führen nicht ohne Weiteres zur Haftentlassung, wenn Transportfähigkeit besteht und im Herkunftsstaat eine medizinische Versorgung grundsätzlich verfügbar ist. Wird die Ausschaffung im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids aus anderen Gründen undurchführbar, bleibt die Haftentlassung im Ergebnis rechtens.

Texto completo

100.2015.141U

HER/HLO/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 11. Juni 2015

Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiberin Hostettler

Staatssekretariat für Migration Quellenweg 6, 3003 Bern

Beschwerdeführer

gegen

A.________

Beschwerdegegnerin

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

sowie

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft; Haftentlassung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. April 2015; KZM 15 512)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2015, Nr. 100.2015.141U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die kongolesische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1989, alias … (geb. ….1988), stellte am 5. März 2009 in Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Gesuch am 11. Oktober 2011 ab und A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 1. Februar 2012 ab. A.________ reichte erstmals am 13. Feb­ruar 2010 und weiter am 5. November 2012 erfolglos Wiedererwä­gungsgesuche ein. Auf ein drittes Gesuch trat das BFM am 30. Mai 2013 nicht ein. Ab dem 21. Juni 2013 galt A.________ als unterge­taucht. Der Kanton Freiburg informierte am 11. Oktober 2013 das Amt für Migration (MIP) des Kantons Bern, Migrationsdienst (MIDI) über die zwecks Vorbereitung der Ehe an A.________ bis zum 1. Januar 2014 erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung. Diese wurde bis zum 1. April 2014 ver­längert. Am 16. Oktober 2014 teilte der Kanton Freiburg A.________ mit, sie habe den Kanton zu verlassen, da die Ehe nicht geschlos­sen worden sei. Zwei darauf folgenden Vorladungen des MIDI blieb sie fern. Der Migrationsdienst des Kantons Freiburg lud A.________ auf den 19. Januar 2015 vor und nahm sie anlässlich dieses Ter­mins fest, um sie dem Kanton Bern zuzuführen. In der Folge ordnete der MIDI die Ausschaffungshaft an und buchte einen Flug für den 22. Januar 2015, den A.________ verweigerte. Mit Antrag vom 23. Januar 2015 ersuchte der MIDI das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaf­fungshaft für die Dauer von drei Monaten. Diesem Antrag entsprach das ZMG gleichentags infolge Gefahr des Untertauchens und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 18. April 2015.

B.

Am 2. April 2015 verlängerte der MIDI die Ausschaffungshaft für weitere drei Monate. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verwei­gerte das ZMG der Haftverlängerung am 14. April 2015 die Zustimmung und ordnete die Entlassung von A.________ aus der Ausschaf­fungshaft auf spätestens 16. April 2015 an.

C.

Gegen diesen Entscheid hat das SEM am 27. April 2015 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Es beantragt die Aufhebung des angefochte­nen Entscheids.

Das ZMG beantragt mit Vernehmlassung vom 30. April 2015 die Abwei­sung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Das SEM hat sich mit Eingabe vom 5. Mai 2015 zu seinem Beschwerderecht im konkreten Fall geäussert. Das MIP schliesst sich mit Stellungnahme vom 6. Mai 2015 den Ausführungen des SEM an und ersucht um Gutheissung der Beschwerde. A.________ hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Be­schwerdeantwort keinen Gebrauch gemacht.

Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 liess die Instruktionsrichterin die vorge­nannten Eingaben wechselseitig zustellen und gab den Verfahrensbeteilig­ten Gelegenheit zur Äusserung. Das ZMG hat am 20. Mai 2015 eine wei­tere Stellungnahme eingereicht, in der es seine Ausführungen präzisiert und seine Rechtsbegehren insoweit modifiziert, als es neu beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das MIP hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Das SEM hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 beantragt A.________ die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]).

1.2 Vorerst ist die Frage zu klären, ob das SEM beschwerdeberechtigt ist.

1.2.1 Nach Art. 79 Abs. 2 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderen jede Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist. Die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundes­recht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen sind zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn der angefoch­tene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann (Art. 89 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Die Orga­ni­sationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1) überträgt in Art. 14 Abs. 2 die Beschwerdeberechtigung in den Bereichen des Auslän­der- und Bürgerrechts gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide dem SEM. Gemäss Art. 111 Abs. 2 BGG können Bundesbehörden, die zur Be­schwerde ans Bundesgericht berechtigt sind, die Rechtsmittel des kantona­len Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen. Die Beschwerdebefugnis des SEM ist gestützt auf Art. 111 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD ein abstraktes Beschwerderecht. Nach der bundes­gerichtlichen Rechtsprechung setzt das Beschwerderecht der Bundes­behörden kein darüber hinausgehendes spezifisches schutzwürdi­ges (öffentliches) Interesse voraus. Immerhin muss ein mit Blick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in vergleichbaren Fällen zu­reichendes Interesse an der Beurteilung der aufgeworfenen Probleme be­stehen. Dies ist praxisgemäss (insbesondere) dann der Fall, wenn dem Gericht eine neue Rechtsfrage unterbreitet oder eine konkret drohende und nicht anders abwendbare bundesrechtswidrige Rechtsentwicklung verhin­dert werden soll. Die Behördenbeschwerde darf nicht der Behandlung einer vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Frage des objektiven Rechts dienen. Sie hat sich vielmehr auf konkrete Probleme eines tatsächlich be­stehenden Einzelfalls mit Auswirkungen über diesen hinaus zu beziehen; zudem muss sie für diesen von einer gewissen Aktualität und (wenigstens potentiellen) Relevanz sein (BGE 135 II 338 E. 1.2.1, 134 II 201 E. 1.1, 129 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss lässt eine Haftentlassung das Beschwerderecht nicht ohne weiteres dahinfallen (BGE 129 II 1 E. 1.1, 128 II 193 E. 1). Verneint wurde die Beschwerdebefugnis der zuständigen Behörde in einem Fall, in dem der Betroffene bereits aus der Haft entlassen und zudem in seine Heimat zurückgeführt worden war. Seitens des BFM war geltend gemacht worden, der Haftrichter habe seine Kompe­tenz angesichts der grundsätzlichen Verbindlichkeit von Wegweisungs­entschei­den überschritten, indem er die familiären Verhältnisse eigenstän­dig ge­würdigt habe (vgl. BGer 2A.748/2006 vom 18.1.2007, E. 2.3 und 3).

1.2.2 Die vom Bundesgericht geforderte «gewisse Aktualität und potenti­elle Relevanz» wird durch die inzwischen erfolgte Haftentlassung der Be­schwerdegegnerin nicht in Frage gestellt, da diese sich nach wie vor in der Schweiz aufhält (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Im Übrigen hat die Wegweisung noch immer Bestand, weshalb mit Blick auf die Zukunft weitere Vollzugs­handlungen nicht ausgeschlossen sind. Ebenfalls unerheblich ist, dass mit der vom MIP mit Eingabe vom 6. Mai 2015 vorgebrachten zurzeit nicht ab­sehbaren Rückführung der Beschwerdegegnerin in die Demokratische Re­publik Kongo nachträglich ein anderer Haftentlassungsgrund eingetreten ist (vgl. hinten E. 3), da sich die Verhältnisse insoweit wieder ändern können. Das SEM bringt vor, allgemein sei eine Zunahme der sogenannten «Medi­zinal-Fälle» zu verzeichnen. Es rügt diesbezüglich die Praxis des Kantons Bern und wirft dem Haftgericht eine Kompetenzüberschreitung vor. Grund­sätzlich liegt zum massgeblichen Haftprüfungsprogramm sowie zur Ver­bindlichkeit von Wegweisungs- bzw. dazu ergehenden Wiedererwägungs­entscheiden für das Haftgericht publizierte Rechtsprechung vor, welche in zahlreichen nicht publizierten Urteilen zur Anwendung gebracht worden ist (vgl. hinten E. 2.3). Streitpunkt ist vorliegend, ob der Haftrichter bei der Prü­fung, ob vom Vollzug der Massnahme aufgrund nachträglicher Entwicklun­gen im Gesundheitszustand der inhaftierten Ausländerin abzusehen ist, seine Prüfungszuständigkeit überschritten hat. Hierzu findet sich kaum sig­nifikante Praxis des Bundes- oder Verwaltungsgerichts, welche die allge­meine Praxislinie konkretisiert. Insgesamt ist ein hinreichendes Interesse an der Behandlung der Beschwerde des SEM gegeben. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 12 Abs. 3 Bst. a EG AuG und AsylG) ist gewahrt. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Vorwurf des MIP, es sei vom ZMG nicht zur mündlichen Verhandlung eingeladen worden. Immerhin lässt sich festhalten, dass der Vorwurf unbegründet ist: Zwar wurde der MIDI und damit das MIP nicht (wie die Inhaf­tierte und der Dolmetscher) förmlich zur Verhandlung vor- oder eingeladen (vgl. Ziff. 4 der verfahrensleitenden Verfügung vom 10.4.2015). Dem ZMG ist aber zu folgen, wenn es entgegnet, dem MIDI sei die verfahrensleitende Verfügung bzw. die Vorladung zur mündlichen Verhandlung in Kopie zuge­stellt worden (Stellungnahme vom 20.5.2015 Ziff. 4; Verfügung vom 10.4.2015; unpag. Haftakten KZM 15 512). Der MIDI und das MIP hatten somit Tage zuvor Kenntnis von der mündlichen Verhandlung. Zusätzlich hat der Haftrichter der zuständigen Sachbearbeiterin des MIDI vor dem Mittag des Verhand­lungs­termins den kurz zuvor bei ihm eingegangen The­rapiebericht vom 14. April 2015 per Fax übermittelt und telefonisch mit dem MIDI Kontakt aufgenommen, um ihn über die in Betracht gezogene Haft­entlassung der Beschwerdegegnerin zu informieren. Der MIDI wies in der Folge den Haftrichter noch vor Verhandlungsbeginn per E-Mail darauf hin, dass die Asylbehörden die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut­bar und möglich ist, abschliessend geprüft hätten und diese nicht in die Zuständigkeit des ZMG falle. Zudem ersuchte der MIDI um umgehende Zustellung des Protokolls sowie des Entscheids (Stellungnahme ZMG vom 20.5.2015 Ziff. 4 sowie Beilage 3). Der MIDI hatte somit sowohl vom Ver­handlungstermin als auch vom Inhalt des Therapieberichts und der Absicht des Haftrichters, gestützt darauf die Haftentlassung anzuordnen, rechtzeitig Kenntnis. Wenn er verzichtet hat, an der Verhand­lung teilzunehmen, hat er dies selbst zu verantworten und die entsprechen­den Konsequenzen zu tragen (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.4.2).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 12 Abs. 3 EG AuG und AsylG i.V.m. Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Umstritten ist die Prüfung und Feststellung eines Haftentlassungsgrunds gemäss Art. 80 Abs. 6 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) durch das ZMG.

2.1 Der Haftrichter hat mit Haftgenehmigungsentscheid vom 23. Januar 2015 den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG (tat­sächliche Untertauchensgefahr) als erfüllt erachtet. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (unpag. Haftakten KZM 15 85). Auf die betreffenden Erwägungen verweist der Haftrichter im hier ange­fochtenen Entscheid vom 14. April 2015 und stellt fest, der Haftgrund be­stehe weiterhin, weshalb die Ausschaffungshaft grundsätzlich rechtmässig sei. Hingegen gelangte er zum Schluss, es liege ein Haftbeendigungsgrund gemäss Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG vor, weshalb die Beschwerdegegnerin aus der Haft zu entlassen sei (unpag. Haftakten KZM 15 512). Zur Begrün­dung führt er aus, die Situation habe sich dahingehend geändert, dass die Beschwerdegegnerin während der Ausschaffungshaft zuerst auf die Be­wachungsstation des Inselspitals und anschliessend wegen akuter Suizi­dalität in die Forensisch-psychiatrische Station Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) verlegt worden sei. Daher habe er sich veranlasst gesehen, einen Bericht über den Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin anzufordern (angefochtener Entscheid S. 4 f.). Der Bericht der Station Etoine vom 14. April 2015 bescheinigt die Flug- und Transportfähigkeit der Beschwerdegegnerin, weist aber auf ihr weiterhin bestehendes depressives Zustandsbild sowie die anhaltende Suizidalität hin und empfiehlt eine Weiterführung der Medikation sowie die Verschie­bung der Ausschaffung (vgl. hinten E. 2.4.2). Gestützt darauf stellte sich dem ZMG die Frage, ob ein Vollzug der Wegweisung noch möglich sei. Der Haftrichter ist der Ansicht, ein «fit to fly» beinhalte stets ein «fit to arrive». Er erwog weiter, die bisherige psychiatrische und medizinische Betreuung wäre im Kongo nicht mehr ge­währleistet und die Beschwerdegegnerin demnach dort erneut einer akuten Suizidalität ausgesetzt. Er schloss, eine Ausweisung erweise sich zurzeit als unzumutbar, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinn von Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG aus rechtlichen Gründen undurchführbar und die Beschwerdegegnerin in Abweisung des Antrags des MIDI um Genehmigung der Haftverlängerung aus der Haft zu entlassen sei (angefochtener Entscheid S. 5; vgl. auch Ver­nehmlassung vom 30.4.2015). – Das SEM macht demgegenüber geltend, es beziehe den Gesundheitszustand der Asylbewerberinnen und -bewerber nach Art. 26bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in seine Ent­scheid­findung mit ein. Die Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg­weisung sei systematischer Prüfungsgegenstand und beinhalte insbe­sondere Abklärungen zur Erhältlichkeit bestimmter Medikamente so­wie zur allgemeinen Gesundheitsversorgung im Herkunftsland. Ein «fit to fly» lege einzig die Transportfähigkeit fest. Nach Art. 18 der Verordnung vom 12. No­vem­ber 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangs­anwendungs­verordnung, ZAV; SR. 364.3) klärten die anordnende Behörde und das Vollzugsorgan im Zweifelsfall die Transportfähigkeit medizi­nisch ab. Nicht Gegenstand sei die Prüfung der medizinischen Möglich­keiten im Heimat- oder Herkunftsland, da diese bereits im Rahmen des Asyl- und Weg­weisungsentscheids erfolge. Das vom ZMG geforderte «fit to arrive» sei damit hinreichend geklärt. Im Übrigen könnten neue Tatsachen im Zu­sammenhang mit dem Gesundheitszustand jederzeit in Form eines Wieder­erwägungsgesuchs vorgebracht werden (Beschwerde S. 4). Im Fall der Beschwerdegegnerin habe es bereits mehrere Wiedererwägungs­gesuche geprüft und abgewiesen; es liege keine offensichtliche Unzu­lässigkeit des Wegweisungsentscheids vor, wie dies das Bundesgericht für ein Eingreifen des Haftrichters voraussetze. Demnach habe das ZMG sein Ermessen überschritten und eine bundesrechtswidrige Praxis entwickelt (Beschwerde S. 4 f.; Stellungnahme vom 5.5.2015). – Die Beschwerde­gegnerin bringt vor, es müsse bei ihr nach wie vor von einer latenten Suizi­dalität aus­gegangen werden. Sie sei auf eine engmaschige psychiatrische Behand­lung angewiesen und eine erneute Inhaftierung würde die post­traumatische Belastungsstörung sowie die Angstsymptomatik erheblich verstärken (Ein­gabe vom 27.5.2015).

2.2 Aus den Akten ergibt sich zum Gesundheitszustand der Beschwer­degegnerin und dessen Einbezug in die Entscheidfindung im Asylverfahren was folgt:

In ihrem Asylgesuch sagte die Beschwerdegegnerin zwar aus, sie sei mehr­fach vergewaltigt worden; weiter war ihre Gesundheit jedoch nicht Thema im Verfahren. Vielmehr hielt das BFM in der Verfügung vom 11. Oktober 2011, mit der es das Asylgesuch abwies, fest, die Gesuch­stellerin sei eine gesunde, junge Frau. Das Bundesverwaltungsgericht be­stätigte die Verfügung des BFM mit Entscheid vom 1. Februar 2012. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 13. Februar 2012 machte die Beschwerde­gegnerin erstmals gelegentliche Suizidgedanken geltend. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch am 2. März 2012 ab und hielt fest, die Suizid­gedanken seien von der Beschwerdegegnerin erst im Wiedererwä­gungsgesuch vorgebracht worden. Es komme häufig vor, dass abgewie­sene Asylbewerberinnen und -bewerber gesundheitliche, insbesondere psychische Beschwerden entwickeln, wenn sie sich mit einer Rückkehr in ihr Heimatland und neuen, veränderten oder gar unerwünschten Zukunfts­perspektiven auseinandersetzen müssten. Zudem enthalte das Dossier der Beschwerdegegnerin keine medizinischen Akten und es sei keine ärztliche Behandlung in der Schweiz dokumentiert.

Am 5. November 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin erneut um Wieder­erwägung des negativen Asylentscheids. Zur Begründung brachte sie hauptsächlich gesundheitliche Probleme vor. Als Belege reichte sie eine Bestätigung der Psychiatrischen Dienste Biel-Seeland vom 20. Juli 2012 sowie einen ausführlichen Arztbericht derselben Dienste vom 20. Dezem­ber 2012 zu den Akten. Gemäss diesem Bericht litt die Beschwerdegegne­rin an einer posttraumatischen Belastungsstörung. In psychiatrischer Be­handlung war sie seit dem 17. Juli 2012, nachdem sie Zeugin eines Tötungs­delikts im Zentrum Eschenhof geworden war (vgl. Ziff. I der Verfügung des BFM vom 12.3.2013 über das Wiedererwägungsgesuch, unpag. Haftakten KZM 15 85). Am 16. November 2012 begab sie sich zur stationären Be­handlung in eine psychiatrische Klinik, aus der sie am 6. Dezember 2012 wieder entlassen wurde. Vom 7. Dezember 2012 bis zum 11. Februar 2013 war die Beschwerdegegnerin im Psychiatriezentrum Münsingen hospitali­siert (vgl. angefochtener Entscheid S. 2). Am 12. März 2013 lehnte das BFM auch das zweite Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Beschwerdegegnerin habe sich erst nach Abwei­sung ihres Asylgesuchs und eines ersten Wieder­erwägungsgesuchs in medizinische Behandlung begeben, weshalb sich der Verdacht aufdränge, sie habe sich dann Hilfe gesucht, als sie ihre Chancen, in der Schweiz zu verbleiben, schwinden sah. Im Übrigen hielt das BFM fest, die Beschwer­de­gegnerin befinde sich gestützt auf den Arzt­bericht vom 20. Dezember 2012 hauptsächlich wegen des Tötungsdelikts im Zentrum Eschenhof in Behandlung; aufgrund der mehrmonatigen Be­handlung sei davon auszu­gehen, dass sie das Geschehene habe ver­arbeiten können. Schliesslich verwies das BFM auf medizinische Behand­lungsmöglichkeiten in der Demo­kratischen Republik Kongo. Auf eine gegen diese Verfügung er­hobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht am 21. Mai 2013 nicht ein (unpag. Haftakten KZM 15 85).

Am 4. April 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ein drittes Wiedererwä­gungsgesuch ein, auf welches das BFM infolge Nichtleistung des Kosten­vorschusses am 30. Mai 2013 nicht eintrat (unpag. Haftakten KZM 15 85).

Für die Zeit ab Juni 2013 bis zu ihrer Inhaftierung im Januar 2015 sind we­der gesundheitliche Probleme der Beschwerdegegnerin noch therapeuti­sche Behandlungen derselben in den Akten vermerkt oder auch nur gel­tend gemacht (unpag. Haftakten KZM 15 85).

2.3 Rechtsprechung und Literatur halten zur Frage, unter welchen Voraus­setzungen auf eine Unzumutbarkeit (oder Unzulässigkeit) des Voll­zugs der Wegweisung zu schliessen ist (vgl. vorne E. 1.2.2), Folgendes fest:

2.3.1 Gemäss Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG wird die Ausschaffungshaft be­endet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Wie es sich dabei mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässen Ermessen vorzunehmenden Prognose (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BVR 2010 S. 541 E. 4.3.1). Rechtliche Gründe, die der Ausschaffung trotz Wegweisungsentscheid entgegenstehen, sind etwa das Gebot des Non-Refoulement (Unzulässigkeit) oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs, weil die ausländische Person im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (BVR 2010 S. 541 E. 4.4.3; BGer 2A.47/2007 vom 18.4.2007, E. 2.3; VGE 2010/94 vom 25.3.2010, E. 5.1.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.111 und 165; Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 80 N. 21). Verwirklichen sich solche Gründe erst nach dem Wegweisungsent­scheid, ist es dem Zwangsmassnahmengericht an sich nicht verwehrt, dies bei seinem Entscheid zu berücksichtigen (BGE 128 II 193 E. 2.2.2; BGer 2A.47/2007 vom 18.4.2007, E. 2.3). Über die Zumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs hat aber weiterhin primär die für die Wegweisung zustän­dige Behörde zu befinden. Demgemäss ist es vorab Sache der betroffenen ausländischen Person, bei der für die Wegweisung zuständigen Behörde eine Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids zu erwirken (BGE 125 II 217 E. 2; BGer 2C_218/2013 vom 26.3.2013, E. 3.2.2; Tarkan Göksu, a.a.O., Art. 80 N. 14). Ein Einschreiten im Haftprüfungsverfahren rechtfertigt sich daher im Ergebnis auch in solchen Fällen nur bei augen­fälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Ausschaffung, da eine Zwangsmassnahme zur Durchsetzung einer rechtswidrigen Massnahme nicht zulässig sein kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2, 121 II 59 E. 2; BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 1.3.2; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.166).

2.3.2 Der Krankheitszustand (physischer oder psychischer Natur) Inhaf­tierter kann eine Ausschaffung als unzumutbar und unzulässig erscheinen lassen. Kann diese aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden, bleibt für eine administrative Fest­haltung kein Raum (BGer 2A.328/2003 vom 22.7.2003, E. 2.3). Dabei han­delt es sich jedoch um eine Ausnahmesituation. In der Regel können körper­lich oder psychisch Kranke ausgeschafft werden (Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.165). Der Vollzug der Wegweisung kann sich hingegen als unzumutbar erweisen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands Be­troffener führt. Dabei wird als wesentlich die allgemein und dringende medi­zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen­würdigen Existenz absolut notwendig ist. Der Vollzug ist jedoch nicht be­reits dann unzumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Ist die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BGE 139 II 393 E. 6; hinsichtlich Art. 83 Abs. 4 AuG etwa BVGer D-1763/2011 vom 24.5.2013, E. 6.5). Hungerstreike, Suizidversuche oder psy­chische Probleme führen ebenfalls nicht ohne weiteres zur Aufhebung einer Ausschaffungshaft; vielmehr ist diese unter Umständen im Rahmen einer geeigneten Anstalt oder Klinik zu vollziehen, wozu die Haft nicht for­mell aufgehoben werden muss, eine Verlegung während des Haftvollzugs genügt (BGer 2A.328/2003 vom 22.7.2003, E. 2.3; BGE 124 II 1 E. 3b; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.164 f. und 10.168; vgl. bzgl. Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels BGE 139 II 393 E. 5.2.1 f.). Ebenso wenig verpflichtet Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) einen Konventionsstaat grundsätzlich dazu, bei suizidalen Neigun­gen von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen. Nach Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss die psychische Erkrankung gravierend sein, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegenzustehen. Solange der Staat jedoch Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (EGMR 7.10.2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland [Nr. 33743/03], Beurteilung des Gerichtshofs Ziff. 2a; BVGer E-1036/2015 vom 10.4.2015, E. 9.1.1). Ver­wirklichen sich somit gesundheitliche Gründe, die gegen eine Wegweisung sprechen, erst nach dem Wegweisungsentscheid, darf und muss die Haft­richterin bzw. der Haftrichter dies zwar in ihre bzw. seine Prüfung der Un­durchführbarkeit im Sinn von Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG einbeziehen; weil über die Zumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs weiterhin primär die für die Wegweisung zuständige Behörde zu befinden hat, sind ihr bzw. ihm dabei aber enge Grenzen gesetzt. Dem Haftgericht ist es auch hinsichtlich des Gesundheitszustands Betroffener nur erlaubt, seine eigene Einschät­zung an die Stelle jener der für die Wegweisung zuständigen (Bundes-)Be­hörde zu setzen, wenn der Wegweisungsentscheid augenfällig unzulässig bzw. derart falsch erscheint, dass er geradezu als willkürlich gelten muss (Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.166 mit Hinweisen; weiter E. 2.3.1. hier­vor).

2.4 Zur Frage, ob der Haftrichter seine Prüfungszuständigkeit über­schritten hat, ist Folgendes zu erwägen:

2.4.1 Seit Mai 2013, d.h. im Anschluss an die abschlägige Behandlung ihres dritten Wiedererwägungsgesuchs (vgl. vorne E. 2.2), hat die Be­schwerdegegnerin weder ein weiteres Wiedererwägungsgesuch gestellt, noch um eine vorläufige Aufnahme ersucht. Eine erneute Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ist zudem erst für die Zeit ihrer Inhaftierung ab dem 19. Januar 2015 aktenkundig. Sie verweigerte ab dem Hafteintritt jegli­che Nahrung, weshalb sie am 30. Januar 2015 auf die Bewachungsstation des Inselspitals verbracht wurde. Am 25. Februar 2015 stellte der zustän­dige Arzt des SEM die Transportfähigkeit der Beschwerdegegnerin im Sinn von Art. 18 ZAV fest (unpag. Haftakten KZM 15 512). Wegen akuter Sui­zidalität wurde sie am 9. März 2015 in die Forensisch-psychiatrische Sta­tion Etoine der UPD verlegt (unpag. Haftakten KZM 15 512). Mit Blick auf die Beschreibung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdegegnerin im Antrag des MIDI zur Bestätigung der Haftverlängerung sah sich der Haft­richter veranlasst, einen Therapiebericht bei der Station Etoine ein­zuholen. Bereits das Einholen eines ärztlichen Fachberichts setzt Frage­zeichen an die Offenkundigkeit eines allenfalls rechtswidrigen Wegwei­sungsvollzugs (vgl. dazu BGE 121 II 59 E. 2c).

2.4.2 Der Therapiebericht vom 14. April 2015 diagnostiziert eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom nach multiplen traumati­schen Erlebnissen: mehrere Vergewaltigungen, Zwang zur Prostitution (S. 1). Er sieht «es als sehr sinnvoll und medizinisch indiziert an, den Aus­schaffungstermin zu verschieben». Zugleich wird aber die Flug- und Trans­portfähigkeit der Beschwerdegegnerin bestätigt (S. 3). Diese beiden Aus­sagen sprechen nicht dafür, dass der Wegweisungsvollzug offenkundig rechtswidrig wäre bzw. der Wegweisungsentscheid (samt Wieder­erwä­gungsentscheiden) krass falsch. Darüber hinaus ist dem Bericht zu ent­nehmen, die Beschwerdegegnerin sei «nach mehreren Suizidversuchen und bei schwerer depressiver Episode in Zusammenhang mit der Aus­schaffungshaft» der Station Etoine zur weiteren Stabilisierung zugewiesen worden (S. 2; Hervorhebung durch das Gericht). Von Bedeutung ist die Feststellung des Berichts, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerde­gegnerin hingen mit der Ausschaffungshaft und demnach mit dem Vollzug der Wegweisung zusammen. Die Aussage des Berichts wird durch den Austrittsbericht der Station Etoine vom 17. April 2015 – «im Vordergrund steht die Angst der Patientin vor der Ausschaffung zurück in die Republik Kongo» – und das Schreiben der behandelnden Psychologin vom 27. Mai 2015 – «doch durch die immer wieder in Erwägung gezogene Ausschaf­fung, verstärkt sich die Angstsymptomatik» – bestätigt (Eingabe der Be­schwerdegegnerin vom 27.5.2015, Beilagen 1 und 2). Die Beschwerde­gegnerin macht geltend, sie sei auf eine engmaschige psychiatrische Be­handlung angewiesen, da sie an einer latenten Suizidalität leide. Zudem würde eine erneute Inhaftierung die posttraumatische Belastungsstörung sowie Angstsymptomatik erheblich verstärken (Eingabe vom 27.5.2015). Angesichts der Vorgeschichte der Beschwerdegegnerin (vgl. vorne E. 2.2) und aufgrund der Akten, in denen keine therapeutische Be­handlung dokumentiert ist für die Zeit, in der sie über eine Kurzaufent­haltsbewilligung im Kanton Freiburg verfügte, und dies von ihr auch nicht geltend gemacht wird (vgl. vorne Bst. A und E. 2.2), muss die Suizidalität und die depressive Episode der Beschwerdegegnerin aber zu einem gros­sen Teil als Reaktion auf den negativen Asylentscheid und die damit ver­bundene seit Januar 2015 konkret drohende Ausschaffung gedeutet wer­den.

2.4.3 Das BFM hat in seinem Wiedererwägungsentscheid vom 12. März 2013 die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Demokratischen Republik Kongo zwar nur rudimentär geprüft, gelangte aber zum Schluss, grundsätzlich seien Einrichtungen für die Behandlung von psychischen Beeinträchtigungen vorhanden (unpag. Vorakten KZM 15 85). Die medizini­sche Versorgung in der Demokratischen Republik Kongo mag schwieriger zugänglich sein und nicht dem hiesigen Standard entsprechen; sie ist aber ebenso gewährleistet wie das Vorhandensein von spezialisierten Ein­richtungen, die psychische Probleme auch infolge einer Vergewaltigung zu therapieren vermögen. Nichts anderes ergibt sich aus der vom ZMG an­geführten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur psy­chiatrischen Versorgung in der Demokratischen Republik Kongo (Eingabe vom 20.5.2015).

2.4.4 Insgesamt liegt die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht allein aufgrund der Tatsache auf der Hand, dass sich die psychischen Probleme der Beschwerdegegnerin wegen der drohenden Rückführung in die Demokratische Republik Kongo verschlechtert haben. Die während der Haft gebotenen Vorkehrungen haben die Behörden getroffen und sich an die Vorgehensweise im Falle eines Hungerstreiks und/oder einer akuten Suizidalität gehalten (vgl. vorne E. 2.3.2 und 2.4.1). Im Übrigen war die Transportfähigkeit gemäss Art. 18 ZAV und damit das «fit to fly» durch einen Arzt erstellt (vgl. vorne E. 2.4.1). Nach dem Gesagten liegt die Unzu­lässigkeit des Wegweisungsvollzugs, an die Art. 3 EMRK höhere Hürden setzt, ebenfalls nicht auf der Hand.

2.5 Unter den gegebenen Umständen konnte der Haftrichter die Aus­schaffung der Beschwerdegegnerin in die Demokratische Republik Kongo nicht als augenfällig unzumutbar ansehen. Auch war es aufgrund der Akten­lage im Verfahren um Verlängerung der Ausschaffungshaft wohl nicht an­gezeigt gewesen, einen ärztlichen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwer­de­gegnerin einzuholen. Indem er dessen ungeachtet die Ge­nehmigung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft verweigerte und die Beschwerde­gegnerin aus der Ausschaffungshaft entliess, verstiess er gegen die für das Haftprüfungsverfahren massgebenden bundesrechtlichen Grundsätze.

2.6 Anzufügen bleibt, dass auch die von der Beschwerdegegnerin wieder­holt vorgebrachte Absicht, einen Schweizer zu ehelichen (unpag. Haftakten KZM 15 85 und 512; Eingabe vom 27.5.2015), nicht geeignet ist, den Wegweisungsvollzug als undurchführbar erscheinen zu lassen. Der Vollzug einer Wegweisung bzw. die zu dessen Sicherung angeordnete aus­länderrechtliche Festhaltung ist praxisgemäss nur dann unverhältnismäs­sig, wenn sämtliche für die Eheschliessung notwendigen Papiere bereits vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen Kurzem offen­sichtlich mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden kann (BGer 2C_731/2014 vom 28.8.2014, E. 2.2, 2C_218/2013 vom 26.3.2013, E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. hinsichtlich Art. 17 AuG BGE 139 I 37 E. 2.2). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. Weder ist ein Termin für die Heirat aktenkundig oder geltend gemacht, noch weist die Beschwerdegegnerin das Vorhandensein aller notwendigen Papiere nach (vgl. Art. 90 AuG und dazu BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3). Sie bringt nur vor, sie habe die Papierbeschaffung für das Ehevorbereitungsverfahren ein­geleitet (Eingabe vom 27.5.2015). Im Übrigen wurde ihr vom Kanton Frei­burg bereits im Jahr 2013 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vor­bereitung der Ehe erteilt (vgl. vorne Bst. A). Weshalb die erforderlichen Papiere trotz anderweitiger Beteuerungen offenbar noch immer nicht vorlie­gen, ist nicht bekannt (vgl. unpag. Haftakten KZM 15 85). Folglich hätte auch die geplante Heirat nichts an der Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung geändert.

3.

Die Beschwerde erwiese sich nach dem vorstehend Erwogenen als be­gründet und wäre unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gut­zuheissen, wäre im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass zwi­schenzeitlich ein anderer Haftentlassungsgrund eingetreten ist (vgl. auch vorne E. 1.2.2), der zur Haftentlassung der Beschwerdegegnerin führen würde, wäre sie noch in Haft: Das MIP hat mit Stellungnahme vom 6. Mai 2015 mitgeteilt, die Verfügbarkeit eines Sonderflugs zwecks Rückführung der Beschwerdegegnerin in die Demo­kratische Republik sei zurzeit nicht absehbar; damit liege nachträglich ein «echter» Haftentlassungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG vor (S. 2). Das SEM hat dem, wiewohl es mit Eingabe vom 5. Mai 2015 noch von der Vollziehbarkeit der Wegweisung ausgegangen ist (S. 2), im weiteren Schriften­wechsel nicht widersprochen (vgl. vorne Bst. C). Das MIP ist daher auf seiner Mitteilung zu behaften. Ist heute davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug aus anderen Gründen undurchführbar ist, so er­weist sich die Haftentlassung im Ergebnis als rechtens. Folglich fällt die vom SEM beantragte Aufhebung des an­gefochtenen Entscheids ausser Betracht, obwohl dieser bundes­rechts­widrig war. Die Beschwerde ist daher im * Sinn der Erwägungen* abzu­weisen.

Die Auferlegung von Verfahrenskosten an das SEM rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht; ebenso wenig sind der Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.1 f. m.w.H.). Von der Vorinstanz können keine Verfahrens­kosten erhoben werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin

dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

removal detentionhealth conditionsuicidalitytransport fitnessreturn enforceabilityasylum procedurestanding to appealcosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether SEM had standing to appeal the cantonal detention-release decision

Decisão extraída

SEM had standing because federal authorities with statutory appeal rights may use cantonal remedies, and the case remained sufficiently current and relevant despite the detainee's release.

Fundamentação extraída

The court relied on the SEM's abstract federal appeal right and held that the live controversy persisted because the respondent remained in Switzerland and removal proceedings were still pending.

Questão jurídica principal

Whether the coercive measures court could itself find removal unenforceable on account of the respondent's health

Decisão extraída

The court held that the detention judge may consider later health developments only within narrow limits and only where the removal decision is manifestly unlawful or the unenforceability is obvious; on the record, that threshold was not met.

Fundamentação extraída

The medical reports showed serious psychological problems and suicidality linked largely to the imminent removal, but transport fitness was certified and treatment existed in the country of origin. The removal authority remained primarily competent to decide on enforceability.

Questão jurídica principal

Whether the appeal should be upheld despite the lower court's error because another detention-release ground had meanwhile arisen

Decisão extraída

The appeal was dismissed because, even though the lower court's reasoning was unlawful, the removal was by then also unenforceable for a different reason: a special flight was not available.

Fundamentação extraída

The competent migration authority stated that return by special flight was not currently foreseeable, and SEM did not contradict this later development. Therefore the release from detention remained justified in the end.

Questão jurídica principal

Costs and party compensation

Decisão extraída

No court costs or party compensation were ordered.

Fundamentação extraída

Given the mixed procedural situation and the outcome, the court waived costs under the cantonal procedural rules.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.