Party costs after mootness of planning appeal

100 2014 39Tribunal Administrativo5 de nov. de 2014Dismissed

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Resumo Omnilex

Several residents appealed only the JGK's allocation of party costs after their planning-related dispute over the Radelfingen gravel pit amendment became moot. The court held that most appellants lacked standing only in relation to the part already finally decided, while appellant 7 was not prejudiced by the one-ninth cost share awarded to him. The JGK had lawfully kept the cost consequences of the later mootness from reopening the already lost planning-law proceedings. The appeal was dismissed insofar as admissible, with a CHF 1,000 court fee charged to the appellants and no party compensation awarded to the municipality.

Sumário Omnilex

Art. 79, 80, 108 and 110 VRPG; allocation of party costs when proceedings become moot after a prior final judgment. If the substantive appeal has already been finally decided for certain parties, subsequent mootness does not justify reopening the cost allocation for those parties merely because another remedy was or should have been pursued. Cost apportionment remains governed by the earlier procedural outcome and the authority’s discretion. A party lacks standing to challenge a cost order if it is not adversely affected by the share awarded to it. In reviewing costs, the appellate court exercises restraint and intervenes only for legal error or abuse of discretion (consid. 1-3).

Texto completo

100.2014.39U

STE/BAE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 5. November 2014

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Barben

1. ** A.________**

2. ** B.________**

3. ** C.________**

4. ** D.________**

5. ** E.________ und F.________**

6. ** G.________ und H.________**

7. ** I.________**

8. ** K.________ und L.________**

alle vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführende

gegen

Einwohnergemeinde Radelfingen handelnd durch den Gemeinderat, 3036 Detligen

Beschwerdegegnerin

und

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern

betreffend Änderung der Überbauungsordnung «Lehmgrube Radelfingen»; Parteikostenersatz (Abschreibungsverfügung des Rechtsamts der Justiz- Gemeinde- und Kirchendirektion vom 13. Januar 2014; 32.14-13.10)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2014, Nr. 100.2014.39U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 21. März 2011 beschloss der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Radelfingen eine Änderung der Überbauungsordnung (ÜO) «Lehm­grube Radelfingen». Danach sollten ca. 40'000 m3 der Deckschicht aus der Lehmgrube abtransportiert und als Dammschüttmaterial für Hochwasser­schutzmassnahmen am Hagneckkanal verwendet werden können. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) geneh­migte die Änderung der ÜO mit Verfügung vom 9. Juni 2011 und wies die unter anderem von den heutigen Beschwerdeführenden erhobene Ein­sprache ab.

B.

Gegen die Genehmigungsverfügung des AGR erhoben A.________ - L.________ sowie M.________ am 14. Juli 2011 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Sie bestritten namentlich, dass die Anpassung der ÜO im Verfahren für geringfügige Änderungen von Plänen hätte verabschiedet werden dürfen. Die JGK trat auf das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Mai 2012 nicht ein mit der Begründung, dass die Beschwerdeführenden nicht befugt seien, Beschwerde zu erheben. Gegen diesen Entscheid erhoben die vorstehend Genannten am 25. Juni 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Ver­waltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 13. Februar 2013 gut und hob den angefochtenen Entscheid auf, soweit I.________ betreffend. Es wies die Sache an die JGK zurück zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Weiterleitung im Sinn der Erwägungen. Im Übrigen wies es die Be­schwerde ab (VGE 2012/209, publ. in BVR 2013 S. 343). Das Gericht er­wog, soweit die Beschwerdeführenden zur Einsprache bzw. zur Be­schwerde gegen die Genehmigungsverfügung des AGR nicht legitimiert gewesen seien, hätten sie grundsätzlich beim zuständigen Regierungs­statthalteramt (RSA) eine Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstim­mungssachen einreichen können. Ob die Voraussetzungen erfüllt seien, um die Beschwerde vom 14. Juli 2011 (auch) als Beschwerde in kommuna­len Wahl- und Abstimmungssachen an die Hand zu nehmen, habe nicht das Verwaltungsgericht, sondern das RSA zu entscheiden. Die JGK habe zu diesem Zweck ein Doppel der Beschwerde an das RSA Seeland weiter­zuleiten; das bei ihr (erneut) hängige Beschwerdeverfahren (betreffend den vor Verwaltungsgericht obsiegenden I.________) sei zweckmässigerweise bis zum Entscheid des RSA zu sistieren. Das Urteil des Verwaltungs­gerichts blieb unangefochten.

Am 19. März 2013 teilte die EG Radelfingen der JGK mit, die Hochwasser­schutzmassnahmen beim Hagneckkanal würden im Jahr 2013 weitgehend abgeschlossen. Nach Mitte Jahr werde kein Dammschüttmaterial mehr benötigt; die Änderung der ÜO komme also zu spät. Nachdem der Gemein­derat der EG Radelfingen hierauf am 14. Oktober 2013 die Aufhebung der Änderung der ÜO beschlossen und das AGR diese am 7. November 2013 genehmigt hatte, schrieb die JGK das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 13. Januar 2014 als erledigt ab. Sie verpflichtete die EG Radelfingen, I.________ für das Beschwerdeverfahren einen Parteikostenersatz von Fr. 1'076.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

C.

Gegen diese Verfügung haben A.__________ - L.________ am 11. Februar 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie be­antragen, der Parteikostenersatz für das Verfahren vor der JGK sei auf total Fr. 9'684.10 (inklusive Auslagen und MWSt) zu erhöhen. Eventualiter seien die Akten an das RSA Seeland zur Ausfertigung eines Abschrei­bungsbeschlusses mit Ersatz von acht Neunteln der Parteikosten von Fr. 9'684.10 zu überweisen.

Die EG Radelfingen beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2013 (richtig: 2014), auf die Beschwerde von I.________ sei nicht einzutreten. Im Übrigen sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Nachdem die JGK entsprechend dem Eventualbegehren die Akten an das RSA Seeland überwiesen hatte, haben die Beschwerdeführenden mit Ein­gabe vom 26. März 2014 die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Ver­fahrens beantragt. Die JGK hat mit Stellungnahme vom 2. April 2014 bean­tragt, das Eventualbegehren sei als gegenstandslos abzuschreiben und das Verfahren sei bis zum Entscheid des RSA einzustellen. Zum Haupt­begehren hat sie keinen Antrag gestellt. Am 7. April 2014 hat die stell­ver­tretende Abteilungspräsidentin das Verfahren sistiert.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 hat das RSA Seeland das Beschwerde­verfahren in Wahl- und Abstimmungssachen als gegenstandslos abge­schrieben und die EG Radelfingen verpflichtet, den Beschwerdeführenden Parteikosten von Fr. 5'128.25 zu ersetzen. Diese Verfügung ist unange­fochten geblieben.

Die Beschwerdeführenden halten mit Eingabe vom 27. Juni 2014 an der Beschwerde fest und beantragen die Zusprache der verbleibenden Diffe­renz von Fr. 3'479.85 zum ursprünglich geltend gemachten vollen Partei­kostenersatz (einschliesslich Auslagen und MWSt). Die EG Radelfingen und die JGK haben sich nach der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer vor der Vor­instanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfü­gung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutz­würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Indem das Verwaltungs­gericht mit Urteil vom 13. Februar 2013 den Nichteintretensentscheid der JGK betreffend die Beschwerdeführenden 1-6 sowie 8-9 bestätigt hat, hat es zwar das planungsrechtliche Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für diese Beteiligten beendet (vgl. dazu BVR 2013 S. 443, nicht publ. E. 1.3). Indessen hat es die Kostenliquidation für das vorinstanzliche Ver­fahren der JGK überlassen (BVR 2013 S. 343, nicht publ. E. 8.3). Im Kosten­punkt waren die Beschwerdeführenden 1-6 und 8-9 am Verfahren noch beteiligt; sie sind insoweit durch die angefochtene Verfügung be­schwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie betreffend ist daher auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde einzutreten. Hingegen hat die JGK dem Beschwerde­führer 7 einen Neuntel des geltend gemachten Aufwands als Parteikosten­ersatz zugesprochen. Dass der auf ihn entfallende Anteil höher hätte aus­fallen müssen, macht er nicht geltend. Er ist daher durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert; soweit ihn betreffend, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Das Gericht auferlegt sich in Be­zug auf die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessens­spielraum zu (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 15, Art. 103 N. 5 und Art. 104 N. 7).

1.4 Die Behandlung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Ge­genpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemein­wesen als gerechtfertigt erscheint. Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VPRG). Erforderlich ist eine ausdrückliche und vorbehalt­los abgegebene Prozesserklärung (BVR 2007 S. 523 E. 3.2; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 4). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen; sie können aus Billigkeits­gründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG).

2.2 Die JGK hat erwogen, die Gemeinde habe die Folgen zu tragen, wenn aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde eine Plan­änderung zwecklos werde. Dass die Gemeinde die umstrittene Planände­rung wieder rückgängig gemacht habe, sei unmittelbare Ursache für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, weshalb die Gemeinde als unter­liegende Partei gelte. Die JGK hat die Gemeinde indessen nur zum Ersatz der Parteikosten des Beschwerdeführers 7 verpflichtet, weil das Verwal­tungs­gericht ihren Entscheid vom 24. Mai 2012 nur diesen betreffend aufgehoben habe. Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber vor, es sei vor dem Verwaltungsgericht noch offen gewesen, wer letztlich unter­liege. Das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde vom 25. Juni 2012 be­treffend die übrigen Beschwerdeführenden nicht abgewiesen, sondern es habe festgehalten, deren Beschwerde vom 14. Juli 2011 hätte die JGK bereits früher an das zuständige RSA weiterleiten sollen. Aus prozess­ökonomischen Gründen sei es angesichts der absehbaren Gegenstands­losigkeit des Verfahrens zwar vertretbar gewesen, auf die Weiterleitung an das RSA zu verzichten, dann hätte die JGK ihnen indessen die gesamten Parteikosten zusprechen müssen.

2.3 Wie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2013 hervorgeht, hätten die Beschwerdeführenden richtigerweise zwei Verfahren einleiten können bzw. müssen: Einerseits ein Beschwerdeverfahren nach der Baugesetzgebung vor der JGK, andererseits – gegen den Planungs­beschluss des Gemeinderats – ein Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen vor dem RSA Seeland (BVR 2013 S. 343 E. 3 und 7). Betreffend Letzteres hat das RSA den Beschwerdeführenden nachträglich die Hälfte des insgesamt geltend gemachten Aufwands als auf dieses Verfahren entfallenden Parteikostenersatz zugesprochen (vorne Bst. C). Diese unangefochten gebliebene Anordnung ist auch nach Auffas­sung der Beschwerdeführenden für die Kostenverlegung im Beschwerde­verfahren nach der Baugesetzgebung vor der JGK in dem Sinn zu berück­sichtigen, dass nur noch die andere Hälfte der insgesamt geltend gemach­ten Parteikosten zu verlegen ist. Dieses Verfahren wurde indessen durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2013 – und damit vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit – für die Beschwerdeführenden 1-6 sowie 8-9 in der Sache rechtskräftig beendet (vorne E. 1.2). Dass die JGK die Beschwerde vom 14. Juli 2011 zusätzlich an das RSA hätte weiterleiten müssen, ändert nichts am Unterliegen der Beschwerdeführenden 1-6 sowie 8-9 im planungsrechtlichen Verfahren. Mit der Abweisung von deren Be­schwerde gegen den Nichteintretensentscheid der JGK wurde im Grund­satz auch über die Kostenfrage entschieden, obwohl die Festlegung der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren der JGK überlassen wurde. Es besteht kein Anlass, die auf die Beschwerdeführenden 1-6 und 8-9 ent­fallenden Kosten des planungsrechtlichen Verfahrens nach Eintritt der Gegen­standslosigkeit neu zu verlegen, da der Nichteintretensentscheid der JGK vom 24. Mai 2012 insoweit rechtmässig war. Es ist daher nicht zu be­anstanden, dass die JGK nur dem Beschwerdeführer 7 einen Partei­kosten­ersatz zugesprochen hat.

2.4 Die JGK hat den auf den Beschwerdeführer 7 entfallenden Anteil des Parteikostenersatzes auf einen Neuntel des gesamten geltend ge­machten Aufwands festgesetzt. Dies ist im Rahmen ihres Ermessensspiel­raums nicht zu beanstanden; die Beschwerdeführenden bringen auch nicht vor, dass ein grösserer Anteil auf den Beschwerdeführer 7 hätte entfallen sollen (vorne E. 1.2 f.). Die planungsrechtlichen Rügen in der Beschwerde an die JGK vom 14. Juli 2011 wurden im Namen aller Beschwerdeführen­den erhoben; es bestand somit kein Anlass, den hälftigen Aufwand für das planungsrechtliche Beschwerdeverfahren allein dem Beschwerdeführer 7 zuzurechnen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als recht­mässig; die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwer­deführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde­gegnerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführen­den auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführenden

  • der Beschwerdegegnerin

  • der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

party costsmootnessstandingplanning lawcost allocationmargin of discretionappeal admissibilityprocedural economy

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether appellants 1-6 and 8-9 had standing to challenge the JGK cost allocation

Decisão extraída

They had standing in the costs point because the earlier judgment left the allocation of pre-instance costs open as to them.

Fundamentação extraída

Although their substantive appeal had already been finally dismissed, the prior judgment had reserved the liquidation of costs before the JGK. They were therefore still affected by the cost order.

Questão jurídica principal

Whether appellant 7 could complain about the amount of party costs awarded to him

Decisão extraída

No. He did not allege that his individual share should be higher.

Fundamentação extraída

Since JGK had already awarded him one ninth of the claimed expenses and he did not challenge that share, he was not adversely affected by the decision.

Questão jurídica principal

Whether the JGK erred by allocating only one ninth of the claimed costs to appellant 7

Decisão extraída

No. The one-ninth allocation fell within the authority's margin of appreciation.

Fundamentação extraída

The planning objections had been raised in the name of all appellants, so there was no basis to charge the entire planning-law effort to appellant 7 alone.

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the JGK cost order should be allowed or partially allowed

Decisão extraída

The appeal fails insofar as it is admissible.

Fundamentação extraída

The challenged cost allocation was lawful: the appellants 1-6 and 8-9 had already lost in the planning proceedings, and the later mootness did not justify reallocating those costs; appellant 7's award was not shown to be too low.

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