Late objection in building permit case not excused

100 2014 299Tribunal Administrativo14 de jan. de 2015Dismissed

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Resumo Omnilex

The appellant challenged a municipal building permit for the conversion of a grocery store into a furniture shop and argued that the authorities had wrongly refused to entertain his objection. The court held that the administrative appeal could only target the BVE decision, not the original municipal permit, and that the requested declaratory findings were subsidiary and inadmissible. On the merits, the objection was filed after the 30-day deadline triggered by the first publication, and the lateness was not excused. The alleged omission in the publication concerning an existing furniture warehouse did not prevent the deadline from running. The appeal was therefore dismissed insofar as entered, the request to remove suspensive effect became moot, and costs were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 31 Abs. 2 BewD; Art. 42 Abs. 1 f. VRPG; Art. 43 Abs. 2 VRPG; publication and objection period in building permit proceedings. The objection period begins with the first public notice of the building project and is not extended by the mere existence of related but separate circumstances not forming part of the published project. Late filing is excused only where the party was prevented from acting by weighty objective or subjective reasons without negligence. Declaratory relief is subsidiary to performance or constitutive relief; after devolutive effect, only the appellate decision is the object of judicial review (consid. 3-4).

Texto completo

100.2014.299U

STE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 14. Januar 2015

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiber Kocher

A.________

Beschwerdeführer

gegen

B.________ und C.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar …

Beschwerdegegnerschaft 1

und

Einwohnergemeinde Bern Baubewilligungsbehörde, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin 2

sowie

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baubewilligung für die gewerbliche Umnutzung und Umbau; Nichteintreten auf die Einsprache (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 10. September 2014; RA Nr. 110/2014/98)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2015, Nr. 100.2014.299U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

Am 1. April 2014 ging bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern ein Bau­gesuch von B.________ und C.________ ein für die Umnutzung und den Umbau des Lebensmittelladens (inkl. Metzgerei) auf den Parzellen Bern … Gbbl. Nrn. 1___ (…weg 2___) und 3___ (… 4___) in ein Möbelgeschäft (Verkauf). Dagegen erhob A.________ Einsprache. Die EG Bern bewilligte das Vorhaben mit Verfügung vom 18. Juli 2014 und trat auf die Einsprache nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) mit Entscheid vom 10. September 2014 ab.

2.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 20. Oktober 2014 Verwal­tungs­gerichtsbeschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt:

«Ich beantrage, es sei

1. festzustellen, dass der Beibehalt des Möbellagers …weg 5a___ und 5b___ einen wesentlichen und baubewilligungspflichtigen Be­standteil des Vorhabens zur Umnutzung des Ladenlokals ...­weg 2___ und … 4___ in ein Möbelgeschäft darstellt,

2. festzustellen, dass in der am 14.5.2014 im Anzeiger Region Bern er­schienenen Baupublikation betreffend dieses Vorhaben dieser Bei­behalt des Möbellagers nicht erwähnt wurde und folglich ein we­sentlicher, baurechtlich problematischer Bestandteil des Vorhabens nicht bekannt gemacht wurde,

3. festzustellen, dass aufgrund dieses Publikationsmangels die Ein­sprachefrist nicht lief und die Baubewilligungsbehörde folglich auf die Einsprache vom 13.6.2014 hätte eintreten müssen, obwohl die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe derselben nicht rechtsgenüglich nach­gewiesen ist, und

4. im Sinne der in der Beschwerde vom 21.8.2014 an die BVE gestell­ten Anträge die Baubewilligung vom 18.7.2014 aufzuheben und die Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern anzuweisen, die Verfahren so zu koordinieren, dass vor der Erteilung der Baubewilligung für die Umnutzung des Ladenlokals ...weg 2___ und … 4___ in ein Möbelgeschäft über die Bewilligungsfähigkeit des Beibehalts des Möbellagers ...weg 5a___ und 5b___ entschieden wird.»

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2014 beantragen B.________ und C.________ die Abweisung der Beschwerde und den Entzug der auf­schiebenden Wirkung. Die EG Bern und die BVE schliessen mit Stellung­nahme vom 27. November 2014 bzw. Vernehmlassung vom 13. November 2014 ebenfalls (sinngemäss) auf Abweisung.

3.

3.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

3.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit er die Aufhebung der Baubewilligung vom 18. Juli 2014 (vorne E. 2) beantragt, übersieht er jedoch, dass seiner Be­schwerde an die BVE voller Devolutiveffekt zugekommen ist. Anfechtungs­objekt kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschliesslich der vor­instanzliche Entscheid sein. Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Ver­fügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer verschiedene Feststellungen betreffend das Möbellager am ...weg 5a___ und 5b___ und den geltend gemachten Zusammenhang mit dem vorliegen­den Bauvorhaben beantragt, da Feststellungsbegehren gegenüber leis­tungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungs­begehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegeh­ren nicht gewahrt werden kann (BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 19 ff.). Aus der Beschwerde geht hervor, dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer der Meinung ist, die EG Bern hätte seine Einsprache materiell behandeln müs­sen. Soweit er damit das zulässige Leistungsbegehren stellt, wonach der angefochtene Entscheid der BVE aufzuheben sei, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

3.3 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Verwaltungs­gericht den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010 und 17.2.2014 zu Art. 57 GSOG).

4.

4.1 Das Vorhaben wurde im Anzeiger Region Bern am 14. und 16. Mai 2014 publiziert mit dem Hinweis, dass die Einsprachefrist bis zum 13. Juni 2014 laufe. Am 16. Juni 2014 ging bei der EG Bern die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2014 (Poststempel: 15. Juni 2014) ein.

4.2 Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, begann die Einsprache­frist von 30 Tagen mit der ersten Veröffentlichung des Baugesuchs, d.h. am 14. Mai 2014, zu laufen (Art. 31 Abs. 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Sie endete damit – wie in der Publikation zutreffend ange­geben – am 13. Juni 2014. Eine Frist ist gewahrt, wenn die fristgebundene Prozess­handlung am letzten Tag der Frist bis spätestens 24.00 Uhr vorgenommen wird (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seine Einsprache erst am 15. Juni 2014 der Post übergeben hat. Sie war folglich verspätet, weshalb darauf unter Vorbehalt einer Wieder­herstellung der Frist wegen entschuldbaren Gründen nicht einzutreten war.

4.3 Ein Fristversäumnis wird gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG entschul­digt, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjekti­ven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vor­zuwerfen ist, wobei es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln muss. Objektive Ursachen sind beispielsweise Naturkatastrophen; als sub­jektive Ursachen gelten demgegenüber Fälle, in denen die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet zwar möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. Hierunter fällt auch ein durch fehlerhafte behördliche Anhaben erzeugter Irrtum bei der betroffenen Person (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.4 Vor der BVE hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe die Baupublikation so spät entdeckt, dass er keine Zeit für Recherchen gehabt und folglich gestützt auf die blosse Vermutung, dass es sich beim frag­lichen Bauvorhaben um ein Projekt der D.________ handle, vorsorglich Ein­sprache erhoben habe. Mit dieser Argumentation lässt sich zwar begrün­den, warum der Beschwerdeführer «vorsorglich» Einsprache erhoben hat, nämlich für den Fall, dass das Bauvorhaben tatsächlich für Zwecke der D.________ vorgesehen wäre. Eine Entschuldigung für das verspätete Han­deln bietet sie aber nicht, wie die BVE zutreffend erkannt hat.

4.5 Vor dem Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Gemeinde hätte auf seine verspätete Einsprache eintreten müssen, weil sie in der Baupublikation zu Unrecht nicht auf den Zusammenhang des Bauvorhabens mit dem bestehenden Möbellager am ...weg 5a___ und 5b___ hingewiesen habe, das er seinerseits für zonenwidrig hält. – Zwar trifft es zu, dass die Einsprachefrist nicht läuft, wenn die gebotene Bekannt­machung eines Bauvorhabens unterbleibt oder in relevanten Punkten un­vollständig ist (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 35-35c N. 11 mit Hinweisen). Die Publikation muss aber nur eine aussagekräftige Umschreibung des Bauvorhabens enthalten (Art. 26 Abs. 3 BewD; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 8a mit Hin­weisen). Die Tatsache, dass die D.________ zurzeit im Quartier über ein Möbellager verfügt, das der Beschwerdeführer für rechtswidrig hält, ist kein (wesentliches) Element des hier umstrittenen und zu beurteilenden Um­nutzungs- und Umbauvorhabens. Abgesehen davon kennt der Beschwer­de­führer diesen Umstand. Sein Fristversäumnis lässt sich folglich nicht damit entschuldigen. Vielmehr hätte er Anlass gehabt, gestützt auf seine Vermutung (vgl. E. 4.4 hiervor) und seine Kenntnis der geltend ge­machten Zusammenhänge, rechtzeitig zu handeln.

5.

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzu­weisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Entzug der auf­schiebenden Wirkung gegenstandslos; es ist als erledigt vom Geschäfts­verzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer in der Hauptsache kostenpflichtig. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und der Beschwerdegegnerschaft 1 die Partei­kosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG); die Beschwerdegegnerin 2 hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

5.3 Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ohne Zu­tun einer Partei gegenstandslos geworden; insoweit sind die Kosten des­halb nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bedarf es wichti­ger Gründe (Art. 68 Abs. 4 VRPG). Als solche gelten namentlich ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offen­sichtlich unbegründet ist (Art. 68 Abs. 5 Bst. b VRPG). Dabei muss es sich um ein bedeutendes und dringendes Anliegen handeln, damit es den Inte­ressen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur end­gültigen Klärung der Rechtslage vorgeht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 16). Da jedeBauherrschaft ein Interesse an der raschest­möglichen Verwirklichung ihres Bauprojektes hat, vermögen rein wirt­schaft­liche Interessen eine Ausnahme von der gesetzlichen Ordnung grundsätz­lich nicht zu rechtfertigen; sie sind den generellen, praktisch immer gegebe­nen Gründen und nicht den besonderen Verhält­nissen im Einzelfall zu­zurechnen. In Baustreitigkeiten darf die aufschiebende Wirkung deshalb nur in speziell gelagerten Fällen bzw. Verfahrenskonstellationen entzogen werden, wenn das Rechtsmittelverfahren nicht weitgehend seines Sinnes beraubt werden soll (vgl. VGE 2013/435 vom 27.2.2014, E. 3.3.1). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Das Gesuch hätte deshalb voraus­sichtlich abgewiesen werden müssen. Zwar recht­fertigt es sich nicht, dafür Verfahrenskosten zu erheben, doch hat die Be­schwer­degegnerschaft 1 ihre auf das Gesuch entfallenden Parteikosten selber zu tragen. Der Beschwer­de­führer hat ihr deshalb nur die Hälfte des insgesamt geltend gemachten Aufwandes zu ersetzen.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegen­standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft 1 die Partei­kosten, festgesetzt auf Fr. 2'946.25 (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'473.10, zu er­setzen.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerschaft

der Beschwerdegegnerin 2

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons

Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

building permitobjection periodlate filingexcusable defaultpublication defectdevolutive effectdeclaratory reliefcourt costssuspensive effect

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal could seek annulment of the original building permit and declaratory findings

Decisão extraída

The request was inadmissible insofar as it challenged the original municipal permit or sought declaratory findings, because only the appellate decision was the proper object and declaratory relief was subsidiary.

Fundamentação extraída

The administrative appeal had full devolutive effect; therefore the lower authority's original order could not be attacked directly. Declaratory relief is allowed only subsidiarily when a performance or constitutive claim cannot protect the legal interest.

Questão jurídica principal

Whether the objection against the building application was filed in time

Decisão extraída

The objection was late because the 30-day period started with the first publication on 14 May 2014 and ended on 13 June 2014, while the objection was posted only on 15 June 2014.

Fundamentação extraída

Under the building permit decree, the objection period begins with first publication. A filing is timely only if completed by midnight on the last day. The appellant did not dispute that posting occurred after the deadline.

Questão jurídica principal

Whether the late filing should be excused due to sufficient grounds

Decisão extraída

The lateness was not excused.

Fundamentação extraída

The appellant's claim that he only discovered the publication late and filed 'provisionally' out of concern about a possible link to another company did not amount to an objective or subjective reason of sufficient weight, nor did it show an absence of negligence.

Questão jurídica principal

Whether the publication was defective because it did not mention the existing furniture warehouse

Decisão extraída

No defect that would prevent the period from running was established; the publication only had to describe the project itself, and the warehouse was not a necessary element of the notified project.

Fundamentação extraída

Even if an incomplete publication can stop the deadline from running, the omitted warehouse was not part of the building project to be published. In any event, the appellant already knew of that warehouse and therefore had reason to act in time.

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