Discretionary tax assessment upheld despite taxpayer’s objections

100 2014 294Tribunal Administrativo17 de out. de 2016Dismissed

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Resumo Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed both appeals concerning the 2011 cantonal/communal taxes and direct federal tax. It held that the taxpayer had been properly warned before the discretionary assessment, that his declared income could not cover his stated living expenses and thus justified an assessment by estimation, and that the cantonal appeal commission’s revised calculation was not obviously wrong. The request for free legal aid was rejected because the case was considered hopeless. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant, and no party costs were awarded.

Sumário Omnilex

Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; discretionary assessment and challenge for obvious incorrectness; prior warning, burden of substantiation and proof. A discretionary assessment is permissible where the taxpayer, despite warning, fails to satisfy cooperation duties or where reliable determination of the tax factors is otherwise impossible. Before resorting to estimation, the authority must assess the available evidence; mere general denials are insufficient to overturn the assessment. An objection against a discretionary assessment must set out the factual basis and evidence in a substantiated manner and may succeed only if the estimation suffers from a manifest, qualified error. For legal aid, the decisive question is whether the appeal has realistic prospects of success; if the chances are markedly lower than the risks, the request must be refused (consid. 2-6).

Texto completo

100.2014.294/295U

ARB/BAM/BES

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 17. Oktober 2016

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Baldegger

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2011; Ermessenstaxation (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 10. September 2014; 100 13 259, 200 13 209)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.16, Nrn. 100.2014.294/

295U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Nachdem A.________ mit Verfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern Region … (Steuerverwaltung) vom 20. November 2012 nach Ermes­sen veranlagt worden war, reichte er zusammen mit der Einsprache vom 15. Dezember 2012 die Steuererklärung nach. Die Steuerverwaltung stellte gestützt auf eine sogenannte Vermögensvergleichsberechnung ein Miss­verhältnis zwischen dem in der Steuererklärung deklarierten Einkom­men und dem Lebensaufwand fest und forderte A.________ (wiederholt) zur Stellungnahme auf. Erst auf entsprechende Mahnung hin kam er dieser Aufforderung am 28. Februar 2013 nach.

Mit Einspracheentscheiden vom 16. April 2013 hiess die Steuerverwaltung die Einsprachen teilweise gut und setzte unter Berücksichtigung eines er­messensweise ermittelten Fehlbetrags von Fr. 28ʹ074.-- die Kantons- und Gemeindessteuern für das Jahr 2011 auf Fr. 3ʹ490.50 (inkl. Gebühren, Bussen, Kosten und Verzugszins) und die direkte Bundessteuer auf Fr. 200.-- (inkl. Gebühren, Bussen, Kosten) fest.

B.

Dagegen erhob A.________ am 14. Mai 2013 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Er beantragte sinngemäss, die Veranlagung der Steuern 2011 habe im ordentlichen Ver­fahren zu erfolgen und er sei entsprechend den Angaben in der Steuerer­klärung zu veranlagen. Mit Entscheid vom 10. September 2014 hiess die StRK den Rekurs und die Beschwerde teilweise gut und wies die Akten zur Festsetzung der Steuerfaktoren im Sinn der Erwägungen an die Steuer­verwaltung zurück.

C.

Hiergegen hat A.________ am 18. Oktober 2014 Beschwerden beim Ver­waltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid der StRK sei aufzuheben und er sei für das Jahr 2011 nicht nach Ermessen, sondern im ordentlichen Verfahren bzw. entsprechend den Angaben in der Steuererklärung zu veranlagen.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 hat der Abteilungspräsident die Ver­fahren betreffend die Kantons- und Gemeindessteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Mit Schreiben vom 3. November 2014 hat A.________ sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er­sucht. Auf Aufforderung des Abteilungspräsidenten hin hat er mit Einga­ben vom 22. November und vom 12. Dezember 2014 Angaben zu seinen aktu­ellen finanziellen Verhältnissen gemacht und die Steuererklärung 2013 zu den Akten gereicht. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Beschwerdevernehmlassung vom 8. Januar 2015 bzw. Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll­zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochte­nen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, ver­bleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rück­weisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeord­neten (vgl. statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren auch BVR 2012 S. 558, nicht publ. E. 1.2 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012]; VGE 2015/37/38 vom 4.8.2016, E. 1.1). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwi­schenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teil­genommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Be­schwerden ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend ist eine ermessens­weise vorgenommene Einkommensaufrechnung umstritten. Da die ein­schlägigen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitge­hend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Strei­tigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.3 Eine Gutheissung der Beschwerden hätte für den Beschwerdeführer sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer eine Ersparnis von deutlich unter Fr. 20'000.-- zur Folge, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und ein­maligen Einkünfte, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenom­men sind (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 i.V.m. Art. 24 DBG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Har­monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuer­pflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung mass­gebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich die Pflicht (und das Recht) der Veranlagungsbehörde, den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; sie hat insbesondere die Steuererklärung zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungen vor­zu­nehmen, um den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 StHG; vgl. zum Ganzen auch Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 130 N. 3 ff.; Martin Zweifel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 130 DBG N. 2). Die steuer­pflichtige Person hat ihrerseits alles zu tun, um eine vollständige und rich­tige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 StHG). Sie muss insbesondere die Steuer­erklärung und Einlageblätter wahrheitsgemäss und vollständig aus­füllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristge­recht bei der zuständigen Behörde einreichen (Art. 170 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG; zum Ganzen etwa auch VGE 2013/310/311 vom 9.1.2015, E. 2.1, 2013/363/364 vom 22.12.2014, E. 2.1).

2.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflich­ten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Un­terlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Unge­wissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verun­mög­licht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln. Die Un­gewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten beruhen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 26, 30, 38, 41; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 DBG N. 30, 42; Zweifel/Casanova, Schweizeri­sches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 19 N. 10, 16 sowie zum Ganzen VGE 2013/361/362 vom 3.11.2014, E. 2.3, 2012/359/360 vom 4.9.2014, E. 2.2). Bevor eine Er­messensveranlagung vorgenommen wer­den darf, ist im Beweisverfahren anhand der angebotenen oder anhand anderer geeigneter Beweismittel zu prüfen, ob die geltend gemachten Tat­sachen ausgewiesen sind. Die Anforderungen an das einwandfreie Vorlie­gen des steuerlich relevanten Sachverhalts dürfen nicht überspannt wer­den. Hat die steuerpflichtige Person alle Mitwirkungspflichten erfüllt, findet bei ungewissem Sachverhalt grundsätzlich die allgemeine Beweislastregel Anwendung, wonach die Veranlagungsbehörde für die steuerbegründen­den bzw. -erhöhenden Tatsachen, die steuerpflichtige Person für die steu­er­aufhebenden bzw. -mindernden Tatsachen die Beweislast trägt. Die Veranlagungsbehörde darf nur dann eine Schätzung vornehmen, wenn das Beweisverfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden bzw. -mehrenden oder steueraufhebenden bzw. -mindernden Sachverhalt ergeben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung mög­lich war. Die Ungewissheit über die Höhe der Steuerfaktoren muss so gross sein, dass der korrekt handelnden steuer­pflichtigen Person zuge­mutet werden darf, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren das Gegenteil der Schätzung zu beweisen (vgl. zum Ganzen VGE 2013/363/364 vom 22.12.2014, E. 2.2, 2012/359/360 vom 4.9.2014, E. 2.2, je mit Hinweisen).

2.3 Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steu­erfaktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und be­ruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss. Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt. Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schätzung pflichtgemäss vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Der steuerpflichtigen Per­son steht allerdings der Nachweis offen, dass sie besonders sparsam ge­lebt hat oder ihren Le­bensunterhalt durch Vermögensverzehr oder steuerfreie Einkünfte bestrit­ten hat (vgl. zum Ganzen VGE 2013/310/311 vom 9.1.2015, E. 2.3, 2013/363/364 vom 22.12.2014, E. 2.3 sowie Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 61 f., 71; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 18 f.). Eine Ermessensveranlagung wird etwa dann vorgenom­men, wenn das deklarierte und belegte Einkommen in nicht erklärbarer Weise niedriger ist als der Aufwand der davon lebenden Personen. Liegen über die Ent­wicklung der Vermögensverhältnisse verlässliche bzw. über­prüfbare Anga­ben vor, so ist von der Differenz des jeweiligen Vermögens­stands am Anfang und am Ende der Bemessungsperiode auszugehen und zum so ermittelten Betrag der geschätzte Lebens- und Privataufwand hinzu­zurech­nen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 70 ff.).

2.4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steu­erpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 StHG). Bei Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen stellen diese Erfordernisse Prozessvoraussetzungen dar (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.3; BVR 2006 S. 174 E. 2.4.1; VGE 2015/298/299 vom 3.8.2016, E. 3.4.1, 2011/423/424 vom 11.10.2012, E. 2.1). Diese gegenüber der Ein­sprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt aus der besonderen Natur der Ermes­sensveranlagung. Weil sich der betragsmäs­sige Umfang der zu bestim­menden Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schätzung beruht notwendigerweise auf An­nahmen und Vermutungen. Da die Ermessensveranlagung deshalb zwangsläufig gewisse Ungenau­igkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend einge­schränkt. Mithilfe eines umfassenden Unrichtigkeitsnachweises hat die steu­erpflichtige Person die bestehende Ungewissheit bezüglich des Sach­verhalts zu beseitigen; blosse Teilnach­weise genügen nicht. In der Begrün­dung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweis­mittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen VGE 2012/359/360 vom 4.9.2012, E. 2.4; vgl. auch BGer 2C_136/2011 vom 30.4.2012, E. 4.2.1 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 54; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Offen­sichtlich unrichtig ist eine Schät­zung dann, wenn sie an einem in die Augen springenden, qualifizierten Fehler leidet. Dies ist der Fall, wenn ein wesent­licher erwägenswerter Ge­sichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2.4.2014, E. 4.1 mit Hinweisen) oder wenn die Schätzung sachlich nicht begründbar, insbe­sondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sach­widrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder aus sonsti­gen Gründen mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls nicht vereinbar ist (BVR 2008 S. 181 E. 4.3 mit Hinweisen; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 68; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 52).

3.

Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass die Veranlagung nach Ermessen mangels vorgängiger Mahnung rechtsfehlerhaft sei. – Wie in E. 2.4 ausgeführt worden ist, können Ermessensveranlagungen nur we­gen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden und die Begründung und Nennung von Beweismitteln stellen Prozesserfordernisse dar. Diese qualifizierten Anforderungen bedeuten für die betroffenen Individuen eine Verfahrenserschwernis. Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen daher ausdrücklich, dass die steuerpflichtige Person, die ihren Verfahrenspflich­ten nicht nachgekommen ist, vor einer Ermessensveranlagung zu mahnen ist (Art. 174 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG). Die Mahnung hat vor Erlass der Verfügung bzw. des Entscheids zu ergehen, der die Steuerfakto­ren rechtsverbindlich festsetzt und unter Ansetzung einer Nachfrist die letzte (peremptori­sche) Aufforderung der steuerpflichtigen Person zu ent­halten, ihren bisher versäumten Verfahrenspflichten vollständig nachzu­kommen (vgl. VGE 2015/298/299 vom 3.8.2016, E. 3.4.1 mit Hinweisen). Konkret bemängelt der Beschwerdeführer, dass er die «Ermessensveran­lagung» am 16. Januar 2013 erhalten habe (Schreiben «Vermögensent­wicklung 2011» vom 11. 1.2013), jedoch erst am 8. Februar 2013 gemahnt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 3 und Akten StRK, pag. 29 und 30). Er übersieht, dass das Schreiben vom 11. Januar 2013 die Steuerfaktoren nicht rechtsverbindlich festsetzt und somit keine Veranlagungsverfügung bzw. keinen Veranlagungsentscheid darstellt. Es handelt sich dabei (ledig­lich) um eine prozessleitende Verfügung im Rahmen des rechtlichen Ge­hörs, mit der ihn die Steuerverwaltung über die Berechnung der Vermö­gensentwicklung informiert hat. Die Steuerveranlagung wurde erst mit dem Einspracheentscheid vom 16. April 2013 vorgenommen. Es ist unbestritten und aktenkundig, dass er davor mit Schreiben vom 8. Februar 2013 ge­mahnt worden ist, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Der Vor­wurf unzureichender Mahnung erweist sich demnach als unbegründet.

4.

In materieller Hinsicht ist umstritten und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung erfüllt waren.

4.1 Die StRK hat erwogen, dass der Beschwerdeführer den von der Steuerverwaltung berechneten Einkommensfehlbetrag nicht nachvollzieh­bar habe begründen können. Er habe lediglich pauschal geltend gemacht, dass die von der Steuerverwaltung angenommenen Haushaltsausgaben und Mietkosten zu hoch seien. Massgebliche Tatsachen für die Steuerfak­toren seien der Steuerverwaltung damit weiterhin unbekannt geblieben, sodass eine von Ungewissheiten freie Ermittlung des steuerbaren Ein­kommens nicht möglich gewesen sei. Entsprechend gelangte die StRK zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine ermessensweise Veran­lagung unter diesen Umständen gegeben seien. – Der Beschwerdeführer hält der StRK im Wesentlichen entgegen, er habe seine Mitwirkungspflich­ten vollständig erfüllt und alle vorhandenen Unterlagen eingereicht, um sein Einkommen zu belegen. Was er nicht erhalten habe, könne er auch nicht belegen. Eine Veranlagung nach Ermessen entbehre daher jeglicher Grundlage. Seinen Lebensaufwand könne er nicht mit Belegen darstellen, da er dazu nicht verpflichtet sei. Er müsse lediglich Belege einreichen, so­weit er Abzüge geltend mache. Zudem habe er mehrmals erwähnt, dass er einen besonders bescheidenen Lebensstil pflege und insbesondere keine Miete bezahle. Es sei an der Steuerverwaltung zu beweisen, dass ihm mehr Mittel zu Verfügung gestanden hätten als er in der Steuererklärung angegeben und belegt habe.

4.2 Der Beschwerdeführer ist aktenkundig seit Juni 2010 arbeitslos und erhielt von seinem ehemaligen Arbeitgeber im Jahr 2011 eine Abgangsent­schädigung und Treueprämie in der Höhe von Fr. 11'748.--. Er deklarierte in der nachträglich eingereichten Steuererklärung 2011 ein Einkommen von Fr. 11ʹ748.--; Vermögenswerte führte er keine auf. Dem standen deklarierte Ausgaben von Fr. 4ʹ536.-- für die private Kranken- und Unfallversicherung sowie Unterstützungsleistungen an seine Mutter in der Höhe von Fr. 7ʹ200.-- gegenüber, welche die Steuerverwaltung im Umfang von Fr. 3ʹ500.-- bzw. Fr. 4ʹ600.-- als abzugsberechtigt anerkannte. Ferner machte er den Pau­schalabzug für übrige Berufskosten sowie für das Füh­ren eines eigenen Haushalts geltend. Die Steuerverwaltung anerkannte insoweit Beträge in der Höhe von Fr. 2ʹ350.-- bzw. Fr. 2ʹ400.-- als abzugs­fähig (Akten Steuer­verwaltung, pag. 39 ff. und 75). Folgt man den Angaben des Beschwerde­führers in der Steuererklärung, verblieben ihm – nach Bezahlung der Krankenkassenprämien und des Unterstützungsbeitrags an seine Mutter – 12 Franken, um seinen Lebensunterhalt im Jahr 2011 zu bestreiten. Selbst unter Berücksichtigung des äusserst bescheidenen Le­bensstils des Be­schwerdeführers, welchen das Verwaltungsgericht nicht in Frage stellt, ist offenkundig, dass diese Mittel nicht zum Leben ausreichen. Das räumt im Übrigen der Beschwerdeführer selber ein, macht er doch geltend, nicht mehr als Fr. 2ʹ445.-- im Jahr auszugeben (Beschwerde S. 5). Gemäss sei­nen Angaben in der Steuererklärung 2011, auf die er grund­sätzlich zu be­haften ist, besteht demnach ein offensichtlicher Fehlbetrag und damit eine Ungereimtheit bei den Lebenshaltungskosten des Be­schwerdeführers bzw. die Vermutung, dass er über weitere Einkünfte ver­fügt. Vor diesem Hinter­grund ist nicht zu beanstanden, dass die StRK die Voraussetzungen für eine ermessensweise Veranlagung als gegeben er­achtet hat. Was der Be­schwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Er verkennt nament­lich, dass es nicht seine Privatsache ist, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet, wenn er namhafte Abzüge in der Steu­ererklärung geltend macht (hier: Unterstützung seiner Mutter mit mehreren Tausend Franken), welche zu einem Fehlbetrag in seinen eigenen Lebens­haltungskosten führen. Auf­grund der Ungereimtheiten in der Steuererklä­rung wäre es daher entgegen seiner Auffassung an ihm gewesen, mit de­taillierten Angaben und, soweit vorhanden, mit Belegen nachvollziehbar zu erläutern, wovon er lebt und ob er allenfalls Leistungen von Drittpersonen erhält. Beispielsweise wäre es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, seine Behauptung zu untermauern, er zahle keine Miete, indem er mittels einer Kopie des Miet­vertrags und Einzahlungsbelegen nachweist, dass eine Drittperson für die Miete aufkommt. Dazu war der Beschwerde­führer indes nicht bereit. Seine Ausführungen beschränken sich vielmehr auf pauschale, das heisst nicht nachvollziehbare, Behauptungen zu seinen Lebenshaltungskosten, wie beispielsweise er zahle keine Miete und lebe sehr bescheiden (Be­schwerde S. 3). Sollte er Geld von seiner Mutter er­halten haben, wie er andeutungsweise geltend macht, jedoch ohne einen Betrag zu nennen, dann wäre sie offensichtlich nicht bedürftig und der Ab­zug für Unterstüt­zungsleistungen an sie zu Unrecht erfolgt (Art. 40 Abs. 5 StG; Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG). Wie es sich damit verhält, kann offenblei­ben. Fest steht, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine Mitwirkungs­pflichten ver­letzt, sondern auch die Ungereimtheiten betreffend seine Le­benshaltungs­kosten nicht hat ausräumen können, sodass eine Ermessens­veranlagung erforderlich wurde.

4.3 Anzumerken bleibt mit Blick auf den vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erneut vorgetragenen Einwand, er werde zu Unrecht nach Aufwand besteuert (Beschwerde S. 4), dass bei der beanstandeten Ermessensveranlagung das massgebliche Einkommen (mangels genügen­der Angaben des Beschwerdeführers) zwar unter Berücksichtigung seines (mutmasslichen) Lebensaufwands im Rahmen einer Vermögensver­gleichsberechnung berechnet worden ist. Dies ändert indes nichts daran, dass es sich bei den von ihm erhobenen Steuern um Einkommens- und Vermögenssteuern und nicht um eine Besteuerung nach Aufwand im Sinn von Art. 16 StG bzw. 14 DBG handelt. Im Weiteren kann diesbezüglich auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ent­scheid verwiesen werden (E. 4).

5.

Wurde der Beschwerdeführer demnach zu Recht nach Ermessen veran­lagt, bleibt zu prüfen, ob die von der StRK neu ermittelte ermessensweise Aufrechnung des steuerbaren Einkommens um Fr. 16ʹ512.-- offensichtlich unrichtig ist.

5.1 Der Beschwerdeführer hält die Berechnung der StRK für willkürlich, da sie nicht auf beweisbaren Tatsachen beruhe und seine individuellen Verhältnisse nicht berücksichtige. Er verstehe nicht, weshalb er seine Mut­ter nicht mit Fr. 7ʹ200.-- unterstützen könne und was das mit seinen Le­benshaltungskosten zu tun habe. Gerade wegen dieser finanziellen Hilfe­leistung verbleibe ihm sehr wenig Geld für seinen Lebensunterhalt. Die von der StRK berechneten monatlichen Lebenshaltungskosten von Fr. 977.-- (ohne Mietkosten) seien daher viel zu hoch. Willkürlich sei zudem, dass die StRK bei den Lebenshaltungskosten von einem Einpersonenhaushalt aus­gehe, den Alleinstehendenabzug dagegen mit der Begründung verweigert habe, dass er in einem Dreipersonenhaushalt lebe.

5.2 Die StRK hat bei Ermittlung der Lebenshaltungskosten auf Schät­zungen und Durchschnittszahlen abgestellt, die den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers möglicherweise nicht ganz entsprechen. Ein sol­ches Vorgehen ist jedoch bei Ermessensveranlagungen unumgänglich und damit nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.3 f.). Dass eine Ermessensveranla­gung überhaupt nötig wurde, hat er aufgrund seiner fehlenden Bereitschaft, die Lebenshaltungskosten bzw. weitere Einkommensquellen mit detaillier­ten Angaben zu erläutern und dadurch gegebenenfalls die Ungereimtheiten über seine Lebenshaltungskosten bzw. Einkünfte (12 Franken für den Le­bensunterhalt 2011) zu beseitigen, selber zu verantworten (vgl. vorne E. 4.2).

5.3 Bei der Berechnung des aufzurechnenden Fehlbetrags nach Ver­mögensentwicklung und Lebensaufwand hat die StRK grundsätzlich auf die Zahlen der Steuerverwaltung abgestellt. Diese hatte einen Fehlbetrag von Fr. 28ʹ074.-- zu den steuerbaren Einkünften hinzugerechnet, womit unter Berücksichtigung der gewährten Abzüge ein steuerbares Einkommen von Fr. 21ʹ300.-- (Kantons- und Gemeindesteuer) resultierte (Akten Steuerver­waltung, pag. 70 und 75). Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und eigener Nachforschungen hat die StRK daran indes gewisse Korrektu­ren vorgenommen und den Einkommensfehlbetrag zu Gunsten des Be­schwerdeführers auf Fr. 16ʹ512.-- reduziert (vgl. zur Vermögensvergleichs­berechnung der StRK angefochtener Entscheid, E. 6). Die wesentlichste Änderung zur Vermögensvergleichsberechnung der Steuerverwaltung (Akten Steuerverwaltung, pag. 65) besteht darin, dass die StRK davon ausging, der Beschwerdeführer habe die im Jahr 2011 erfolgten Steuer­zahlungen in der Höhe von Fr. 12ʹ286.-- nicht aus Einkommen, sondern aus (nicht deklariertem) Vermögen bestritten (angefochtener Entscheid, E. 6.4). Im Gegenzug hat die StRK die Haushaltsaufgaben zu Ungunsten des Beschwerdeführers um Fr. 1ʹ724.-- erhöht, aber zugleich die von der Steuerverwaltung berücksichtigten Ausgaben für den öffentlichen Verkehr von Fr. 1ʹ000.-- gestrichen. Im Ergebnis resultierte damit eine Erhöhung der Haushaltsausgaben um Fr. 724.-- pro Jahr. Unter Einbezug der Mietkosten (und abzüglich der Unterstützungsleistungen an die Mutter) ging die StRK somit von Lebenshaltungskosten von insgesamt Fr. 16ʹ524.-- bzw. Fr. 1ʹ377.-- pro Monat aus. Damit hat sie den geltend gemachten beschei­denen Verhältnissen hinreichend Rechnung getragen. Der Beschwerdefüh­rer bringt nichts vor, was die von der StRK ermessensweise festgelegten Zahlen als offensichtlich unzutreffend erscheinen liesse (vgl. vorne E. 4.2). Für das Verwaltungsgericht besteht daher kein Anlass, die Berechnung der Lebenshaltungskosten durch die Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, zumal jeder Schätzung eine gewisse Zufälligkeit bzw. Ungenauigkeit anhaftet. Nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung der StRK, dass entgegen der Einspracheverfügung der Steuerverwaltung keine Abzüge für Berufs­kosten und Alleinstehende zu berücksichtigen sind, ist doch unbestritten, dass der Beschwerdeführer im 2011 nicht arbeitstätig war und zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder lebte. Die von der StRK vorgenom­mene ermessensweise Aufrechnung der steuerbaren Einkünfte des Be­schwerdeführers um Fr. 16ʹ512.-- ist demnach nicht offensichtlich unrichtig. Die Beschwerden erweisen sich damit auch in der Sache als unbegründet und sind abzuweisen. Die vorinstanzlichen Entscheide sind zu bestätigen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer an sich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG); er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unent­geltliche Rechtspflege er­sucht.

6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berech­tigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussich­ten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur we­nig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtli­chen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust­gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mass­gebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünfti­ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei­gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). – Die StRK hat dem Beschwerdeführer einlässlich dargelegt, weshalb er nach Ermessen veranlagt wurde; sie hat sodann unter Berücksichtigung seiner Argumente den aufzurechnenden Fehlbetrag und damit das steuerbare Einkommen zu seinen Gunsten er­heblich reduziert. Der Beschwerdeführer geht in der Verwaltungsgerichts­beschwerde kaum auf die Argumente der Vorinstanz ein und äussert sich nicht detailliert zu seinen eigenen Lebenshaltungskosten, sondern be­schränkt sich vielmehr in weiten Teilen auf allgemeine Ausführungen zu den Lebenshaltungskosten in der Schweiz. Stichhaltige Argumente, wes­halb der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll, bringt er nicht vor. Unter diesen Umständen muss der Prozess als aussichtlos bezeichnet werden, da die Gewinnaussichten deutlich geringer waren als die Verlustgefahren (BVR 2015 S. 487 E. 7.1 und BGE 139 III 475 E. 2.2).

6.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzu­wei­sen, weshalb der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des verwal­tungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten pra­xisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschrei­bungsgebühr zu erhe­ben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR172.021]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 wird abge­wiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer­deführer auferlegt.

5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

6. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Steuerverwaltung des Kantons Bern

-der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

-der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the remittal decisions was admissible.

Decisão extraída

The remittal decisions were treated as final decisions because the tax authority retained no discretion; the appeal was admissible.

Fundamentação extraída

The remittal served only to implement the instructions numerically, so the special conditions for challenging an interlocutory decision did not apply.

Questão jurídica principal

Whether the discretionary assessment was invalid because no prior warning had been issued.

Decisão extraída

No. The January 2013 letter was only a procedural communication and not a binding assessment; the statutory warning was issued before the assessment decision.

Fundamentação extraída

A warning is required before the tax assessment decision, and the record showed that the taxpayer was warned on 8 February 2013.

Questão jurídica principal

Whether the conditions for a discretionary assessment were met.

Decisão extraída

Yes. The taxpayer’s declared income and claimed living expenses were irreconcilable, and he did not sufficiently explain or document how he financed his living costs.

Fundamentação extraída

Because the taxpayer left unexplained a clear shortfall in living expenses, the authority was entitled to assess income by estimation.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal appeal commission’s revised income adjustment was obviously incorrect.

Decisão extraída

No. The commission reduced the assessment in the taxpayer’s favor and reasonably relied on estimated living costs and available records.

Fundamentação extraída

The taxpayer offered only general assertions and no convincing evidence that the revised figures were unsustainable or arbitrary.

Questão jurídica principal

Whether the taxpayer was entitled to free legal aid.

Decisão extraída

No. The appeal had no realistic chance of success, so the legal-aid request failed.

Fundamentação extraída

Given the weak arguments and the prior partial reduction already granted, the proceedings were considered hopeless.

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