Wooden pavilion for Christmas sales requires building permit

100 2014 266Tribunal Administrativo4 de jun. de 2015Granted

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Resumo Omnilex

A neighboring land-right holder challenged a yearly Christmas-sales pavilion erected on Bläuackerplatz in Köniz. The Bern Administrative Court held that, despite the cantonal rule exempting certain temporary Fahrnisbauten, the pavilion’s repeated annual erection, enclosed commercial use, size, and impact on the square and its protected surroundings made a building permit necessary. The court found the structure to affect both land-use order and the current townscape/monument protection regime. It therefore upheld the appeal, annulled the BVE decision insofar as it remained open, declared the pavilion permit-requiring, and allocated costs and compensation against the pavilion operator.

Sumário Omnilex

Art. 22 Abs. 1 RPG, Art. 1a BauG, Art. 6 Abs. 1 lit. m and Art. 7 Abs. 2 BewD; building-permit obligation of a temporary wooden pavilion for seasonal sales. The permit duty is to be assessed according to the concrete spatial effects of the project in the individual case; the distinction between permit obligation and substantive permitability must not be conflated. Even where cantonal law exempts certain Fahrnisbauten for up to three months per calendar year, federal law remains controlling. A recurring, enclosed commercial pavilion of considerable size may be permit-requiring if it is likely to affect land-use order, townscape protection, or the environment of protected monuments; for Art. 7 Abs. 2 BewD it suffices that the protected interest is affected, not that a violation is already established (consid. 3-6).

Texto completo

100.2014.266Upubliziert in BVR 2015 S. 541

DAM/SIL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4. Juni 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum und Häberli

Gerichtsschreiber Sieber

A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Fürsprecherin …

Beschwerdeführerin

gegen

Genossenschaft B.________ handelnd durch die statutarischen Organe

Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Köniz handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch das Bauinspektorat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz

betreffend Baubewilligungspflicht Holzpavillon für den Weihnachtsverkauf (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 29. August 2014; RA Nr. 120/2014/30)

Sachverhalt:

A.

Die Genossenschaft B.________ betreibt im sogenannten Kommerz­gebäude am Bläuackerplatz im Dorfzentrum von Köniz ein Einkaufszent­rum (Köniz Gbbl. Nr. 1___ [selbständiges und dauerndes Baurecht]; Bläuacker 2___). Das Gebiet liegt im Perimeter der Überbauungsordnung (ÜO) «Bläuacker» vom 15. Dezember 2010, bestehend aus dem Über­bauungsplan und den Überbauungsvorschriften (ÜV), welche unter ande­rem den nordwestlich der Schwarzenburgstrasse liegenden Teil des Bläu­ackerplatzes und die dortigen Gebäude umfasst. Während mehrerer Jahre bis 2012 errichtete die Genossenschaft B.________ für den Weihnachts­verkauf im nördlichen Bereich des Platzes vor dem Kommerzgebäude je­weils ein von einem Gitterzaun umgebenes Verkaufszelt. Von Oktober 2013 bis anfangs Januar 2014 verwendete sie statt eines Zeltes einen Holz­pavillon mit einer Grundfläche von 144 m2 (12x12 m), einer Traufhöhe von 2,6 m und einer Firsthöhe von 3 m. Der Standort des Holzpavillons unterschied sich von demjenigen des Verkaufszelts insofern, als er nicht unmittelbar anschliessend an das Kommerzgebäude errichtet wurde, son­dern neben der Café Scherz Bar. Das Lokal befindet sich im sogenannten Scherzhaus, in dem auch eine Filiale der Raiffeisenbank untergebracht ist (Bläuacker 3___).

B.

Am 17. Oktober 2013 reichte die A.________ AG, Inhaberin eines das Scherzhaus betreffenden selbständigen und dauernden Baurechts (Köniz Gbbl. Nr. 4___), beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittel­land eine baupolizeiliche Anzeige ein. Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Holzpavillon benötige eine (nachträgliche) Baubewilligung. Mit Schrei­ben vom 12. November 2013 teilte der Regierungsstatthalter mit, er sehe sich nicht zum Einschreiten veranlasst. Am 6. Dezember 2013 ersuchte die A.________ AG um Feststellung der Baubewilligungspflicht. Mit Entscheid vom 8. Mai 2014 stellte das RSA Bern-Mittelland fest, dass die Errichtung des Holzpavillons für den Weihnachtsverkauf keiner Baubewilli­gung bedürfe.

C.

Eine hiergegen von der A.________ AG am 5. Juni 2014 einge­reichte Beschwerde wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) mit Entscheid vom 29. August 2014 ab. Nicht einge­treten ist sie auf das Ersuchen, es sei ein baupolizeiliches Verfahren einzu­leiten.

D.

Gegen diesen Entscheid hat die A.________ AG am 30. Septem­ber 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen erhoben:

«1. Der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 29. August 2014 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der Verkaufspavillon „Weihnachtsverkauf“ baubewilligungspflichtig sei.

3. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zurückzuweisen.

  • unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»

Anfangs Oktober 2014 und damit während Hängigkeit des verwaltungs­gerichtlichen Verfahrens hat die Genossenschaft B.________ den Holz­pavillon für den Weihnachtsverkauf erneut errichtet, und zwar ungefähr am gleichen Standort wie im Jahr 2013/2014 (kleine Verschiebung bzw. Dre­hung des Pavillons). Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2014 hat die BVE die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Einwohnergemeinde (EG) Köniz hat mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2014 darauf verzichtet, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anträge zu stellen. Die von Amtes wegen in das Verfahren einbezogene Genossenschaft B.________ hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Am 12. Dezember 2014 hat eine Delegation des Gerichts unter Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern der A.________ AG sowie der EG Köniz eine Augenscheins- und Instruktionsverhandlung durchgeführt. Am 7. Januar 2015 hat die EG Köniz auf Ersuchen des Instruktionsrichters weitere Unterlagen eingereicht. Mit Schlussbemerkungen vom 24. Februar 2015 haben die A.________ AG und die BVE an ihren Anträgen festgehalten. Die Genossenschaft B.________ und die EG Köniz haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutz­würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat.

1.2.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen und ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Als dinglich Berechtigte am Scherzhaus (vorne Bst. B), neben dem die Beschwerde­gegnerin ihren Holzpavillon aufgestellt hat, verfügt sie über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache und ist durch den angefochtenen Ent­scheid besonders berührt (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen Bau­gesetz, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 35-35c N. 17; vgl. etwa VGE 2011/178 vom 13.3.2012, E. 1.2, 22455 vom 1.5.2006, E. 3.2). Sie ist damit Nachbarin im baurechtlichen Sinn (vgl. BVR 2013 S. 343 E. 4.2), was von keiner Seite in Frage gestellt wird.

1.2.2 Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse setzt allerdings grundsätz­lich voraus, dass die Beschwerde führende Person ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat, und dass ein günstiger Ent­scheid für sie von praktischem Nutzen wäre; es muss ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden (BVR 2014 S. 105 E. 1.2.1, 2012 S. 225 E. 3.1, 2008 S. 569 E. 3.1; vgl. auch BGE 136 II 281 E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hat den Holzpavil­lon im Januar 2014 wieder entfernt. Indessen ist unbestritten, dass sie all­jährlich für den Weihnachtsverkauf einen identischen Pavillon errichten will (vorne Bst. A; angefochtener Entscheid, E. 1b S. 3; Protokoll der Augen­scheins- und Instruktionsverhandlung vom 12.12.2014 [act. 7A; nachfol­gend: Protokoll], S. 3). Am verwaltungsgerichtlichen Augenschein hat sich denn auch gezeigt, dass im Winter 2014/2015 im Wesentlichen dieselbe Situation bestand wie im Jahr zuvor (Protokoll, S. 3; Fotodossier [act. 7B]). Die (identische) Frage nach der Baubewilligungspflicht des Holzpavillons stellt sich folglich alljährlich aufs Neue. Unter diesen Umständen wäre ein günstiger Entscheid für die Beschwerdeführerin von praktischem Nutzen und bleibt das Rechtsschutzinteresse aktuell (vgl. BGE 118 Ib 1 E. 2b; in diesem Sinn auch VGer ZH VB.2006.00213 vom 30.8.2006, E. 1 betreffend die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung [UVP] für eine jährlich wiederkehrende Open-Air-Kinoveranstaltung).

1.2.3 Im Übrigen wäre selbst dann von einem hinreichenden Rechts­schutzinteresse auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin kein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung mehr hätte. Auf ein solches kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die sich jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden kann (BVR 2014 S. 105 E. 1.2.2, 5 E. 1.2.1). Die Frage nach der Baubewilligungspflicht des Holzpavillons stellt sich jedes Jahr gleich. Sie kann sodann aufgrund des Umstands, dass der Pavillon jeweils nur für drei Monate aufgestellt wird, durch das Verwaltungsgericht kaum je rechtzeitig geklärt werden. Sodann ist mit dem Bläuackerplatz ein von zahl­reichen Personen benutzter Aufenthalts- und Durchgangsort im Zentrum von Köniz betroffen. Die Streitsache ist so gesehen von allgemeiner Trag­weite. Auf das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Interesses wäre daher zu verzichten.

1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent­scheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Die BVE ist auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens nicht eingetreten (vorne Bst. C; ange­fochtener Entscheid, E. 1c S. 3 und Ziff. 1 des Dispositivs). Vor Verwal­tungs­gericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des gesam­ten Entscheids der BVE, also auch dieses Nichteintretens (Rechtsbegeh­ren 1; vorne Bst. D). Aus der Begründung der Rechtsschrift, welche für die Auslegung der Anträge beizuziehen ist (BVR 2011 S. 391 E. 3.3 mit Hin­weisen), ergibt sich aber, dass sich die Beschwerde einzig gegen die (ne­gative) Feststellung der Baubewilligungspflicht richtet. Auf die Verweige­rung der Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens geht die Be­schwerdeführerin nicht ein. Der angefochtene Entscheid ist insoweit nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. – Streitgegenstand vor Verwal­tungsgericht bildet demnach einzig die Baubewilligungspflicht des Holz­pavillons.

3.

3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bau­ten und Analgen nur mit behördlicher Bewilligung erreichtet oder geändert werden. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist nach der bundes­gerichtlichen Rechtsprechung die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffent­lichkeit oder der Nachbarinnen und Nachbarn an einer vorgängigen Kon­trolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Aus­führung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungs­ordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2; BVR 2014 S. 65 E. 5.4.3, je mit Hinweisen). Als baubewilligungspflichtige Bauten gelten auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 123 II 256 E. 3). Nicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG bewilligungspflichtig sind hingegen Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Darunter fallen etwa für kurze Zeit aufgestellte Zelte oder Wohnwagen (BGE 139 II 134 E. 5.2; BGer 1C_790/2013 vom 27.8.2014, E. 2.3, 1C_784/2013 vom 23.6.2014, E. 2.2). Art. 22 Abs. 1 RPG ist eine Minimalvorschrift und unmittelbar an­wendbar. Den Kantonen bleibt es unbenommen, über den bundesrechtli­chen Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vorgänge der Be­willigungspflicht zu unterstellen. Hingegen können sie nicht von der Bewilli­gungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf (BGer 1C_658/2013 vom 24.1.2014, E. 4.1, 1C_514/2011 vom 6.6.2012, E. 5.1; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 22 N. 13; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 10 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Nach Art. 1a Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben) baubewilligungspflich­tig, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusser­lich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Um­welt beeinträchtigen. Keiner Baubewilligung bedürfen geringfügige Bau­vorhaben (vgl. Art. 1b Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. m des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Bau­bewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) bedarf namentlich das Aufstellen von Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelten, Tribünen sowie das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalen­derjahr grundsätzlich keiner Baubewilligung. Liegt ein grundsätzlich baubewilligungsfreies Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt, ist es dennoch baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 BewD). Gleiches gilt, wenn das Bauvorhaben den geschützten Ufer­bereich, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Natur­schutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betrifft und das ent­sprechende Schutzinteresse betroffen ist (Art. 7 Abs. 2 BewD).

3.3 Nach der Rechtsprechung müssen die Auswirkungen auf die Nut­zungsordnung feststehen oder zumindest hinreichend wahrscheinlich sein, damit die Baubewilligungspflicht zu bejahen ist. Dies ist bei Sachverhalten der Fall, bei denen typischerweise oder regelmässig Vorschriften tangiert werden, nicht aber dort, wo solche Beeinträchtigungen mit kleiner Wahr­scheinlichkeit oder nur gelegentlich vorkommen können. Dass eine Be­einträchtigung nicht mit Gewissheit bzw. Sicherheit ausgeschlossen wer­den kann, genügt hingegen nicht, um die Bewilligungspflicht auszulösen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Frage nach der Bewilligungsfähigkeit nicht mit derjenigen nach der Be­willigungspflicht zu vermischen ist. Die Baubewilligungspflicht hat eine prä­ventive Funktion; sie soll vorsorglich verhindern, dass die massgebenden Vorschriften verletzt werden, und muss daher greifen, bevor feststeht, dass dies der Fall ist (grundlegend BVR 2004 S. 508 E. 4; VGE 2015/42 vom 22.4.2015, E. 3.3 und 4.1 [noch nicht rechtskräftig]).

3.4 Das soeben Ausgeführte hat auch mit Blick auf die Bewilligungs­pflicht des streitbetroffenen Holzpavillons Gültigkeit, und zwar nicht nur für die Auswirkungen auf die Nutzungsordnung (hinten E. 5), sondern auch auf den Ortsbildschutz und die Denkmalpflege (hinten E. 6). Der Grundsatz, dass die Bewilligungspflicht von der Bewilligungsfähigkeit zu unterscheiden ist, gilt allgemein, ohne dass entscheidend wäre, welcher Aspekt (Nut­zungs­ordnung, Ortsbildschutz, Denkmalpflege) in Frage steht. Auch hin­sichtlich des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege muss die Baubewilli­gungspflicht greifen, bevor feststeht, ob die massgebenden Vorschriften eingehalten sind. Dementsprechend reicht nach Art. 7 Abs. 2 BewD aus, dass ein Ortsbildschutzgebiet oder ein Baudenkmal sowie das entspre­chende Schutzinteresse durch ein Bauvorhaben betroffen wird.

4.

4.1 Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass es sich beim Holz­pavillon um eine Fahrnisbaute handelt (Protokoll, S. 2 f.). Nach Ansicht der BVE kommt daher Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD zum Tragen, wonach Fahrnis­bauten während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalender­jahr bewilligungsfrei erstellt werden können (vorne E. 3.2; angefochtener Entscheid, E. 3b S. 5). – Der Holzpavillon wird für drei Monate im Jahr auf­gestellt (vorne Bst. A), weshalb er nach dem Wortlaut des BewD unter diese Bestimmung fällt; der Gesetzgeber wollte mit der gewählten Formu­lierung denn auch klarstellen, dass sich die Standdauer von drei Monaten auf ein einzelnes Jahr bezieht (Vortrag des Regierungsrats betreffend das Dekret über das Baubewilligungsverfahren und das Dekret über das Normal­baureglement [Änderungen; nachfolgend Vortrag zum BewD], S. 7, einsehbar unter: http://www.bve.be.ch, Rubriken «Rechtsamt», «Rechtli­che Grundlagen», «Vorträge»). Weiter sieht Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD für die zu erstellenden Fahrnisbauten keine Grössenbeschränkung vor (vgl. auch Weisung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern [JGK] und der BVE vom 15. Januar 2013 betreffend baubewilligungs­freie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG [BSIG Nr. 7/725.1./1.1], Ziff. 2m S. 8). Diese Regelung erscheint mit Blick auf die Grundsätze des RPG und des BauG (vorne E. 3.1 und 3.2) relativ grosszügig, namentlich auch im Vergleich mit ähnlichen Vorschriften anderer Kantone zur Baufrei­heit von Kleinvorhaben (vgl. etwa § 54 Abs. 2 Bst. k der Planungs- und Bauverordnung des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2013 [PBV; SRL 736]: höchstens ein Monat für Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkus­zelte, Tribünen sowie Materiallager; § 99 Abs. 1 Ziff. 11 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011 [PBG; RB 700]: 14 Tage für Festhütten und Zelte).

4.2 Wie im Vortrag zum BewD ausgeführt wird, soll die Baubewil­ligungs­freiheit mit Art. 6 BewD so weit ausgedehnt werden, als dies noch bundesrechtskonform erscheint (Erläuterungen zu Art. 6, S. 3). Diese Regelung gilt jedoch nicht absolut, wie auch die Einschränkungen in Art. 7 BewD zeigen; allemal vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Vorgaben zur Baubewilligungspflicht (Art. 22 Abs. 1 RPG; vgl. vorne E. 3.1). Auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD ist nach den räum­lichen Auswirkungen im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Vorhaben eine Baubewilligung benötigt (BGE 139 II 134 E. 5.3). Beurtei­lungskriterien bilden dabei etwa Art und Empfindlichkeit der Umgebung (BGE 139 II 134 E. 5.2). Von Bedeutung ist auch, ob ein Einzelereignis oder ein sich perio­disch wiederholendes Ereignis zur Diskussion steht (BGer 1C_790/2013 vom 27.8.2014, E. 2.4 mit Hinweisen). Wie es sich mit der Baubewilligungs­pflicht des Holzpavillons verhält, ist nachfolgend unter Würdigung aller massgebenden Umstände zu prüfen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Holzpavillon verletze die für den Bläuackerplatz geltende Nutzungsordnung (Beschwerde, S. 8). Die BVE verweist auf Art. 7 Abs. 1 ÜV, wonach innerhalb des Wirkungsperimeters der ÜO «Bläuacker» grundsätzlich die Bestimmungen der Kernzone ge­mäss Art. 43 des Baureglements der EG Köniz vom 7. März 1993 (GBR) gelten. Der Holzpavillon stehe nicht in grundlegendem Widerspruch zu die­ser Zonenordnung (angefochtener Entscheid, E. 5b S. 8). – Diese Aus­führungen greifen zu kurz: Zwar ist im Bereich des Standorts des Holzpavil­lons die ÜO «Bläuacker» massgebend (vorne Bst. A). Art. 7 ÜV findet sich indessen im Abschnitt über «Bauten/Nutzung» und regelt im Wesentlichen «Art und Mass der Nutzung» (Randtitel) auf den einzelnen Baufeldern (u.a. Verkaufsfläche, Bruttogeschossfläche und Geschosszahl; vgl. Abs. 2-7). Die Absätze 8 und 9 enthalten Bestimmungen zu weiteren Bauten (Verbin­dungskorridor) sowie zur Lärmempfindlichkeitsstufe. Bereits aufgrund die­ser Zusammenhänge erscheint wenig überzeugend, dass sich der Verweis von Art. 7 Abs. 1 ÜV auf Art. 43 GBR nicht nur auf die erwähnten Baufelder bzw. Bauten, sondern auch auf den unbebauten Teil des Bläuackerplatzes beziehen soll. Hinzu kommt, dass sich ein allgemeiner Verweis auf die Bestim­mungen der baurechtlichen Grundordnung als ergänzend an­wendbares Recht bereits im Abschnitt «Allgemeines» in Art. 3 Abs. 1 ÜV findet. Weshalb Art. 7 Abs. 1 ÜV über den Anwendungsbereich des Ab­schnitts «Bauten/Nutzung» hinaus einen Verweis auf das GBR enthalten sollte, ist nicht ersichtlich. Die auf dem Bläuackerplatz zulässige Nutzung hat sodann in Art. 13 ÜV unter dem Titel «Umgebungsgestaltungsplan» eine eigenständige Regelung gefunden. Anders als die Vorinstanz meint, ergibt sich die vorliegend massgebende Nutzungsordnung damit nicht aus Art. 7 Abs. 1 ÜV i.V.m. Art. 43 GBR, sondern aus Art. 13 ÜV. Der Strassen­plan «Köniz-/Schwarzenburgstrasse» vom 10. Oktober 2001, auf den in Art. 4 Abs. 1 ÜV verwiesen wird, enthält soweit hier interessierend keine zusätzlichen Gesichtspunkte (vgl. act. 8B/1-3; Protokoll, S. 4).

5.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ÜV ist der Platz vor dem Kommerzgebäude und der Gemeindeverwaltung Bestandteil des Bläuackerplatzes mit klarer Abgrenzung gegenüber den anliegenden Gebieten und Bauten. Der öffent­liche Platz dient den Einwohnerinnen und Einwohnern als Treffpunkt und Aufenthaltsbereich. Nach Art. 13 Abs. 2 ÜV ist der gedeckte Bereich unter dem Vordach öffentlich; kommerzielle Nutzungen sind gestattet. Die ÜV unterscheiden damit klar zwischen dem offenen Bereich des Platzes, der als Ort des Treffpunkts und Aufenthalts für die Bevölkerung dient, sowie dem Vordach des Kommerzgebäudes, wo kommerzielle Nutzungen gestat­tet sind. Die Gemeinde will allerdings auch eine gewisse kommerzielle Nut­zung des offenen Platzes zulassen (vgl. Protokoll, S. 3 f.). Dies bestätigt der Erläuterungsbericht zur ÜO «Bläuacker» mit Illustrations- und Richtpro­jekt vom 19. Mai 1999 (Vorakten 3D, pag. 4 ff.), wo ausgeführt wird, «der Platz soll als Markt-, Fest-, Dorfplatz und als Aussenraum der darauf orien­tierten Nutzungen dienen». Bezüglich des gedeckten Vorplatzes hält der Bericht sodann fest, dort sollten «kommerzielle Nutzungen wie Verkaufs­flächen» bzw. «Markt (Aussenverkauf) und Veranstaltungen» möglich sein (S. 6 und 14). Die funktionale Trennung zwischen dem offenen Platz und den umliegenden Gebäuden sowie dem gedeckten Vorplatz wird folglich auch aus dem Erläuterungsbericht deutlich. Auf dem offenen Platz kommt eine kommerzielle Nutzung aber insoweit in Betracht, als nicht diese, son­dern die Funktion des Platzes als Markt-, Fest- und Dorfplatz im Vorder­grund steht. Das kommerzielle Element muss dieser Nutzung mithin unter­geordnet sein, es muss ihr dienen. Dem entspricht auch die bisherige Nut­zung des Platzes: Nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Bauin­spektors der Gemeinde wurden bisher Aktivitäten von beschränkter Dauer wie Schauräume oder Karusselle zugelassen (Protokoll, S. 3 f.). Rein kom­merzielle Nutzungen sind auf dem offenen Platz jedoch grundsätzlich nicht vorgesehen.

5.3 Der Holzpavillon dient dem Verkauf typischer Weihnachtsartikel wie Dekorationsmaterial, Geschenkartikel usw. (Protokoll, S. 7). Die Beschwer­degegnerin erweitert damit ihre angestammte kommerzielle Tätigkeit auf den offenen Bereich des Bläuackerplatzes. Dies zeigt sich auch daran, dass für den Holzpavillon die gleichen Öffnungszeiten gelten wie für das Einkaufszentrum (Protokoll, S. 8; Fotodossier [act. 7B], Foto Nr. 8). Die Verkaufsfläche befindet sich in einem abgeschlossenen Raum; vom Platz aus sind einzig die Aussenseiten bzw. Holzwände des Pavillons sichtbar (vgl. Fotodossier [act. 7B]). Der Pavillon dient somit allein kommerziellen Zwecken, wobei er – anders als z.B. ein Marktstand – den offenen Platz von der den Kundinnen und Kunden vorbehaltenen Verkaufsfläche ab­trennt. Das Erstellen des Holzpavillons ist damit geeignet, die Funktion des Bläuackerplatzes als Treffpunkt und Aufenthaltsort im zentral gelegenen Bereich zwischen dem Kommerzgebäude und dem Scherzhaus zu be­einträchtigen. Der Holzpavillon stellt sodann unbestrittenermassen die in ihrer zeitlichen und räumlichen Ausdehnung intensivste Nutzung des Plat­zes dar (Protokoll, S. 5); er wird jedes Jahr für immerhin drei Monate aufge­stellt. Insgesamt erscheint es daher als hinreichend wahrscheinlich, dass dieser Vorgang die Nutzungsordnung berührt. Ein Interesse der Öffentlich­keit bzw. der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle, ob der Pavillon mit den anwendbaren Nutzungsvorschriften vereinbar ist, ist mithin zu be­jahen.

6.

6.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich die Baubewil­ligungspflicht darüber hinaus aus dem Umstand, dass der Holzpavillon in einem Ortsbildschutzgebiet und in der näheren Umgebung von Baudenk­mälern aufgestellt wird (Beschwerde, S. 7). Die BVE hat demgegenüber erwogen, das Ortsbildschutzgebiet bzw. der Schutzstatus der umliegenden Baudenkmäler würden im Zug der anstehenden Ortsplanungsrevision auf­gehoben bzw. geändert. Auch habe sich die Umgebung des Bläuacker­platzes seit Erlass der baurechtlichen Grundordnung im Jahr 1993 und des Bauinventars erheblich verändert. Das Schutzinteresse sei in tatsächlicher Hinsicht nicht betroffen (angefochtener Entscheid, E. 4 S. 6 f.). – Es ist un­bestritten, dass der Bläuackerplatz innerhalb des geltenden Ortsbildschutz­perimeters liegt (act. 8B/4) und Teil der als erhaltenswert eingestuften Bau­gruppe 2 ist. Ausserdem befinden sich in der näheren Umgebung mehrere erhaltens- bzw. schützenswerte Baudenkmäler (ehemaliges Bauerngut Stapfen mit Stöckli, Gasthof Sternen, Restaurant Traube und Gemeinde­haus), die auch Objekte des kantonalen Inventars bilden (sog. K-Objekte; act. 8B/6-11). Im Rahmen der derzeit hängigen Ortsplanungsrevision ist vorgesehen, den Bläuackerplatz aus dem Perimeter des Ortsbildschutz­gebiets zu entlassen (Protokoll, S. 6; act. 8B/5). Sodann wurde das Bau­inventar nachgeführt. Die Baugruppe 2 wird aufgehoben und von den er­wähnten Gebäuden verbleiben nur noch das Gemeindehaus, der Gasthof Sternen sowie das Stöckli des ehemaligen Bauerngutes Stapfen im Bau­inventar, und zwar als erhaltenswerte Baudenkmäler (Protokoll, S. 6 f.; act. 8B/12-15). Die Überführung des neuen Inventars in die Nutzungs­planung soll im Rahmen der hängigen Ortsplanungsrevision erfolgen (vgl. Eingabe der EG Köniz vom 7.1.2015 [act. 8]; Art. 13d Abs. 2 der Bau­verordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]).

6.2 Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Die Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen (Art. 9 Abs. 3 BauG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 GBR sind als Ortsbildschutzgebiete Siedlun­gen und Siedlungsteile wie Quartiere, Dörfer, Weiler, Baugruppen von be­sonders hoher Qualität bezeichnet. Ihre das Quartier prägende bauliche und aussenräumliche Struktur ist zu erhalten bzw. sinngemäss zu erneuern (Art. 16 Abs. 2 GBR). Neu- und Umbauten haben sich laut Art. 16 Abs. 3 GBR bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung ins Ortsbild einzufügen (gute Gesamtwirkung im Sinn von Art. 14 GBR). Nach Art. 14 Abs. 1 GBR sind Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen – unter Beachtung ihrer Zweckbestimmung – so zu gestalten, dass sich zusammen mit ihrem näheren und weiteren Umfeld eine gute Gesamtwirkung ergibt. – Der Bläuackerplatz befindet sich derzeit im Ortsbildschutzgebiet (E. 6.1 hiervor). Mit dem Holzpavillon wird während eines Viertels jeden Jahres eine abgeschlossene (Fahrnis-)Baute von einigem Ausmass auf dem Platz errichtet (Grundfläche von 144 m2; Firsthöhe von 3 m; vorne Bst. A). Der Holzpavillon ist daher während längerer Zeit als relativ grosse und eigen­ständige Einheit, die sich in ihrer äusseren Erscheinung deutlich von den umliegenden Gebäuden abhebt, auf dem Platz wahrnehmbar (Fotodossier [act. 7B], auch zum Folgenden). Er greift damit nicht unerheblich in die opti­sche Wirkung des Bläuackerplatzes ein. Unter diesen Umständen ist hinrei­chend wahrscheinlich, dass die Errichtung des Holzpavillons das Ortsbild­schutzgebiet und das entsprechende Schutzinteresse betrifft und deshalb bewilligungspflichtig ist.

6.3 Bezüglich des Denkmalschutzes ist auf Folgendes zu verweisen: Baudenkmäler – solche sind auch Baugruppen (Art. 10a Abs. 1 BauG) – können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bis­herige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden. Sie dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG). Der Umge­bungsschutz ist Ausdruck eines denkmalpflegerischen Verständnisses, das sich nicht auf den Schutz von Altertümern und einzelner Bauten von über­ragender Schönheit beschränkt. Vielmehr bezieht sich das Schutzinteresse über das einzelne Objekt hinaus auch auf das Ensemble von Bauten und den Raum um ein Einzelobjekt herum (so bereits BGer 2.7.1986, in ZBl 1987 S. 538 bzw. BVR 1987 S. 53 E. 3c; BVR 1988 S. 320 E. 2b). – Wie in E. 6.2 hiervor ausgeführt, ist der Holzpavillon auf dem Bläuackerplatz als eigenständiges Objekt wahrnehmbar, welche sich von den umliegenden Gebäuden abhebt und nicht unerheblich in die Erscheinung des Platzes eingreift. Unter diesen Umständen erscheint es hinreichend wahrscheinlich, dass das Erstellen des Holzpavillons das Interesse am Schutz der Bau­gruppe 2 betrifft. Ebenso erscheint das Schutzinteresse hinsichtlich der einzelnen umliegenden schützens- und erhaltenswerten Gebäude berührt. Die Baubewilligungspflicht ist damit ebenfalls aus Gründen des Denkmal­schutzes zu bejahen.

6.4 Die vorstehenden Überlegungen zum Ortsbild- und Denkmalschutz werden durch den Hinweis der BVE auf die seit den 1990er-Jahren erfolg­ten Veränderungen des Bläuackerplatzes und dessen Umgebung sowie auf die hängige Revision der baurechtlichen Grundordnung nicht relativiert (an­gefochtener Entscheid, E. 4b und c S. 6 f.; E. 6.1 hiervor). Zwar mag sich die Umgebung des Bläuackerplatzes namentlich aufgrund neu errichteter Gebäude heute anders darstellen als vor 20 Jahren. Auch soll im Rahmen der Ortsplanungsrevision das nachgeführte Bauinventar, das einige der derzeit noch verzeichneten Baudenkmäler nicht mehr enthält, in die Nut­zungsplanung überführt werden. Nach der derzeit geltenden Rechtslage sind jedoch mehrere Gebäude am Bläuackerplatz als Einzelobjekte und Baugruppe schützens- bzw. erhaltenswert. Damit ist von einem im heutigen Zeitpunkt weiterhin bestehenden Interesse an einem relativ umfassenden Umgebungsschutz auszugehen. Dass sich das Dorfzentrum von Köniz in den vergangenen Jahren in einer Weise entwickelt hat, dass den ästheti­schen und denkmalpflegerischen Anliegen von vornherein keine Bedeutung mehr zukommt, kann nicht gesagt werden (vgl. auch Fotodossier [act. 7B]). Ausserdem steht nicht fest, ob die geplante Revision der baurechtlichen Grundordnung wie vorgesehen umgesetzt wird. Die Vorlage ist derzeit beim Kanton in Vorprüfung, welche voraussichtlich erst im Sommer 2015 abgeschlossen sein wird (Medienmitteilung der EG Köniz vom 18.2.2015, abrufbar unter: https://www.koeniz.ch, Rubriken «Aktuell», «Medien­informationen», «Archiv»). Vor der Annahme der Vorlage durch die Stimm­berechtigten und der Genehmigung vermag die Revision das Schutzinte­resse nicht entscheidend zu relativieren. In diesem Zusammenhang ist auch in Erinnerung zu rufen, dass Schutzmassnahmen nicht einzig im Inte­resse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erfolgen dürfen; sie müs­sen breiter abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung getragen werden können (vgl. BGE 135 I 176 E. 6.2 [Pra 98/2009 N. 117]; BVR 1988 S. 320 E. 2b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 9 und Art. 10a-10f N. 3, je mit weiteren Hinweisen). Auch unter diesem Gesichtswinkel erscheint es nicht unproblematisch, auf gelockerte Schutzbestimmungen abzustellen, die noch nicht vom zuständigen Organ beschlossen worden sind.

7.

Zusammenfassend erweist sich das Erstellen des Holzpavillons für den Weihnachtsverkauf aufgrund der Auswirkungen auf die Nutzungsordnung sowie – jedenfalls nach der gegenwärtigen Rechtslage – aus Gründen des Ortsbild- und Denkmalschutzes als baubewilligungspflichtig (Art. 22 RPG, Art. 1a BauG sowie Art. 7 Abs. 2 BewD). Die Beschwerde ist damit gutzu­heissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, soweit er nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne E. 2). Es ist antrags­gemäss die Bau­bewilligungspflicht festzustellen, wobei es sich erübrigt, die Sa­che an das RSA Bern-Mittelland zurückzuweisen, wie die Beschwerde­führerin be­antragt (Rechtsbegehren 3; vorne Bst. D).

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführe­rin vollständig. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (inkl. Augenscheinskosten) sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuer­legen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat zwar keine Anträge gestellt, ist indes als notwendige Partei am Verfahren beteiligt. Der Entscheid über die Bau­bewilligungspflicht muss auch für sie verbindlich sein (vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 5; ferner allgemein Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 5), weshalb sie von Amtes wegen in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbezogen worden ist (vorne Bst. D). Wer notwendigerweise Parteistellung hat, kann sich der Kostenpflicht grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie oder er auf das Stellen von Anträgen verzichtet (vgl. auch BGer 2C_434/2013 vom 18.10.2013, E. 2.4, u.a. mit Hinweisen auf das Schrifttum). Diese für Gemeinwesen und privat konstituierte Trägerin­nen und Träger öffentlicher Aufgaben geltende Rechtsprechung des Ver­waltungsgerichts (BVR 2012 S. 424 E. 5.4; Praxisfestlegung der erweiter­ten Abteilungskonferenz vom 28.11.2011) ist auch bei Privaten anzuwen­den (Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 24.3.2015; anders noch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 3). Die Be­schwerdegegnerin hat sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, da die Ge­meinde hier zwar wie im Baubewilligungsverfahren als weitere Beteiligte am Verfahren teilgenom­men hat, jedoch nicht die Stellung einer notwendi­gen Partei inne hat. Mangels Anträgen im verwaltungsgerichtlichen Verfah­ren können ihr keine Kosten auferlegt werden (Praxisfestlegung der er­weiterten Abteilungskon­ferenz vom 12.8.2013).

8.2 Nach den gleichen Grundsätzen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ent­stande­nen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Allerdings ist die Beschwerdegegnerin mehrwert­steuer­pflichtig (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch) und kann deshalb die von ihrer Rechts­ver­treterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuer­abrechnung als Vorsteuer abziehen. In solchen Fällen ist der Partei kein Aufwand für Mehrwertsteuer angefallen und deren Abgeltung käme einer Überentschädigung gleich. Deshalb ist nach neuer Praxis des Verwal­tungsgerichts bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes die Mehrwert­steuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6).

8.3 Die Kostenverlegung vor der BVE richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie diejenige vor dem Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin indes – allerdings zu Unrecht – nicht als notwen­dige Partei am Verfahren beteiligt. Es rechtfertigt sich daher nicht, der Be­schwerdegegnerin Kosten aufzuerlegen. Die Gemeinde hat im vorinstanzli­chen Verfahren anders als vor Verwaltungsgericht Anträge gestellt und die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei (Vorakten 3A, pag. 23); sie gilt damit als unterliegende Partei und wird an sich kostenpflichtig (Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 12.8.2013). Da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, hat sie aber keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Für das Verfahren vor der BVE sind demnach keine Kosten zu erheben. Hin­gegen haben die Gemeinde und – an Stelle der von der Vorinstanz nicht beteiligten Beschwerdegegnerin – der Kanton Bern (BVE) der Beschwerde­führerin die Parteikosten für dieses Verfahren (ohne MWSt; E. 8.2 hiervor) je hälftig zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

8.4 Die Kosten des Verfahrens vor dem RSA Bern-Mittelland sind der­jenigen Partei aufzuerlegen, welche das Verfahren verursacht hat (Art. 107 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 107 N. 1). Verur­sacherin des Verfahrens betreffend Feststellung der Baubewilligungspflicht ist letztlich die Beschwerdegegnerin, welche die streitbetroffene Baute er­stellt hat (vgl. BVR 1995 S. 499, nicht publ. E. 8 [VGE 19145 vom 28.10.1994]). Auch hier ist jedoch zu beachten, dass sie nicht am Verfah­ren beteiligt worden ist. Für das Verwaltungsverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. Anspruch auf Parteikostenersatz besteht nicht (Art. 107 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Bau-, Ver­kehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 29. August 2014 wird aufgehoben, soweit er nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Es wird festgestellt, dass das Erstellen des Holzpavil­lons der Beschwerde­gegnerin für den Weihnachtsverkauf auf dem Bläuackerplatz in Köniz einer Baubewilligung bedarf.

2. a)Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdegegne­rin auferlegt.

b) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfah­ren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'435.20 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

3.a) Für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern werden keine Verfahrenskosten erhoben.

b) Die Einwohnergemeinde Köniz und der Kanton Bern (BVE) haben der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Ener­giedirektion des Kantons Bern die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 2'331.-- (inkl. Auslagen), je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'165.50, zu ersetzen.

4. Für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

5. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

der Einwohnergemeinde Köniz

dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

building permittemporary structuretownscape protectionmonument protectionland-use orderrecurring eventneighborhood interestscostsparty compensationcommercial use

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the wooden pavilion for Christmas sales is subject to a building permit.

Decisão extraída

Yes. Given its size, duration, commercial use, and impact on the square’s function and protected surroundings, the pavilion requires a building permit.

Fundamentação extraída

Although temporary Fahrnisbauten can be exempt under cantonal law for up to three months, federal planning law still applies. The pavilion’s recurring annual erection, enclosed commercial use, and spatial and visual impact made it sufficiently likely to affect land-use order, the protected townscape, and neighboring monuments.

Questão jurídica principal

Whether the lower decision denying permit obligation should be overturned and the permit obligation declared.

Decisão extraída

Yes. The court annulled the appealed decision to the extent it was still open and declared the pavilion permit-requiring.

Fundamentação extraída

The court found both land-use and protection-law reasons for prior control. The pending revision of the zoning framework did not negate the present protection interests under current law.

Questão jurídica principal

Costs and party compensation in the cantonal appeal proceedings and before the lower authorities.

Decisão extraída

Costs of the appeal were imposed on the respondent, and party compensation was awarded against the respondent; no costs were charged for the proceedings before the BVE and the Regierungsstatthalteramt, with compensation ordered as stated in the dispositive.

Fundamentação extraída

The appellant fully prevailed. The respondent was a necessary party and could not avoid costs by refraining from submissions.

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