Legal-aid notary fee claim extinguished by client’s death

100 2014 261Tribunal Administrativo28 de ago. de 2015Dismissed

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A notary appealed the cantonal authority’s decision fixing his compensation for an emergency will notarization performed for a dying client. The court held that the legal-aid proceeding was tied to the deceased client’s strictly personal claim and became moot upon the client’s death before a decision was rendered. The authority should have struck the matter off, and the appointment/compensation were therefore unlawful. However, because the court could not worsen the appellant’s position, it left the decision unchanged and dismissed the appeal. The appellant was ordered to pay CHF 1,000 in court costs, with no party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 39 Abs. 1 VRPG; Art. 111 VRPG; legal aid as a strictly personal, non-transferable entitlement: the request for unentgeltliche Rechtspflege belongs exclusively to the party in the main proceedings and not to the appointed representative. If the entitled person dies before the application is decided, the protective interest lapses; the proceeding becomes moot and must be struck off. The representative cannot continue the matter in his own name on the basis of an expected remuneration claim. Even if the lower authority unknowingly continued the proceeding and granted appointment/compensation, the appellate court remains bound by the dispute and may not worsen the appellant’s position in the absence of a cross-appeal; it may nevertheless dismiss the appeal and leave the challenged decision standing (consid. 3).

Texto completo

100.2014.261U

HAT/SIL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 28. August 2015

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Sieber

A.________, Fürsprecher und Notar vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern

betreffend unentgeltliche Beiordnung eines Notars (Verfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 25. August 2014; 25.60 - 14.63)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.08.2015, Nr. 100.2014.261U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Mit Gesuch vom 28. Mai 2014 beantragte B.________ bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege für die notarielle Beurkundung sei­ner letztwilligen Verfügung unter Beiordnung von A.________ als Notar. Aufgrund der rasch fortschreitenden Verschlechterung des Gesund­heitszustands von B.________ fand die Beurkundung von dessen letz­tem Willen bereits am 8. Juni 2014 statt. Am 16. Juni 2014 verstarb B.________. Mit Entscheid vom 25. August 2014 entsprach die JGK dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ordnete B.________ A.________ als Notar bei. Die aus der Staatskasse zu entschädi­gende Notariatsgebühr setzte sie auf Fr. 680.40 (inkl. Auslagen und MWSt) fest.

B.

Hiergegen hat A.________ am 23. September 2014 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erhoben:

«Ziffer 2 des Entscheides der Vorinstanz vom 25. August 2014 sei inso­weit aufzuheben, als nicht alle Positionen in der Kostennote des Be­schwer­deführers vom 22. September 2014 vollumfänglich genehmigt wer­den, und die genannte Kostennote sei zu genehmigen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 beantragt die JKG, es sei A.________ eine um Fr. 200.-- erhöhte Gebühr zuzusprechen. Weiter­gehend schliesst sie auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese ein­zutreten sei. Mit Eingaben vom 14. November und 10. Dezember 2014 sowie vom 5. Januar 2015 haben die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträ­gen festgehalten.

Erwägungen:

1.

1.1 Die vorliegende Streitigkeit betrifft die amtliche Festsetzung von Notariatsgebühren; das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Be­schwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 40 Abs. 2 des Notariats­gesetzes vom 22. November 2005 [NG; BSG 169.11]). Der Beschwerde­führer ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 112 Abs. 4 VRPG analog sowie Art. 40 Abs. 2 NG). Da ihm eine gerin­gere Entschädigung als gewünscht zugesprochen wurde, hat er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung. Nicht zu hören ist der Einwand der JGK, es könne mangels eines schutz­würdigen Interesses bezüglich einzelner der geltend gemachten Positionen teils nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Vernehmlassung, S. 4). Bei diesen handelt es sich nicht um Anträge, sondern um Elemente der Begründung, sodass über ihre Berechtigung im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Höhe der Notariatsgebühr) zu befinden ist. Wer­den einzelne Positionen zu Unrecht geltend gemacht, ist die Be­schwerde insoweit abzuweisen und nicht ein Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 4).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als nicht alle Positionen seiner Kostennote vom 22. September 2014 vollumfänglich genehmigt worden seien bzw. es sei die betreffende Kostennote zu genehmigen. Aus diesem Begehren ergibt sich nicht, welchen Frankenbetrag er entschädigt erhalten möchte. Es fragt sich daher, ob ein hinreichender Antrag im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG vorliegt. Dies ist zu bejahen: Grundsätzlich muss das Rechtsbegehren zwar so präzis gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv über­nommen werden kann. Die Praxis ist jedoch nicht streng. Dem Antrags­erfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und un­ter Zuhilfenahme der Beschwerdebegründung sinngemäss ergibt, was an­begehrt wird (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 13; BVR 1993 S. 394 E. 1b). Die Höhe der vom Beschwerdeführer beantragten Entschädi­gung ergibt sich zwar nicht aus dem gestellten Rechtsbegehren. Sie kann aber unter Zuhilfenahme der Kostennote vom 22. September 2014 ermittelt werden, welche der Beschwerde beiliegt und aus der ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die Ausrichtung von insgesamt Fr. 1'273.-- verlangt (act. 1C/4). Damit liegt ein hinreichender Antrag im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG vor (vgl. VGE 2013/49 vom 14.4.2014, E. 2.1).

1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent­scheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.4 Der Entscheid über Beschwerden betreffend die unentgeltliche Rechts­pflege fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Die Vorinstanz hat einen Anspruch von B.________ auf unentgeltliche Rechtspflege für die notarielle Beurkundung seines letzten Willens aner­kannt und ihm A.________ als Notar beigeordnet. Vor Ver­waltungsgericht umstritten ist allein die Höhe der dem Notar auszurichten­den amtlichen Entschädigung. – Das Verwaltungsgericht wendet das Recht innerhalb des Streitgegenstands von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es ist nicht an die Rechtsauffassung der Vorinstanz gebunden und kann deren Begründung durch seine eigene ersetzen (sog. Substitution der Motive; vgl. statt vieler BVR 2015 S. 66 E. 2.3, 2013 S. 521 E. 2.4 mit Hin­weisen). Damit ist dem Verwaltungsgericht auch unbenommen, den vor­instanzlichen Entscheid aus anderen Gründen als den von der JGK ange­führten zu bestätigen. Soweit es sich hierbei auf vom Beschwerdeführer selber in das Verfahren eingebrachte Tatsachen stützt, braucht dieser nicht vorgängig eigens noch angehört zu werden; anders verhielte es sich nur, wenn das Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigte, auf den sich die Verfahrensbeteiligten nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5, 126 I 19 E. 2c/aa, 124 I 49 E. 3c).

3.

3.1 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben – sind die entspre­chenden Voraussetzungen erfüllt – ausschliesslich die Parteien des Haupt­verfahrens, also desjenigen Verfahrens, für welches die betroffenen Perso­nen von den Kosten-, Vorschuss- und Sicherstellungspflichten befreit wer­den sollen bzw. in welchem ihnen eine amtliche Vertretung bestellt werden soll (vgl. für das streitige Verfahren Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; Merki/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 3). Die unentgeltliche Rechts­pflege wird nur auf Gesuch hin gewährt (vgl. für das streitige Verf­ahren Art. 111 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 15). Partei des Gesuchverfahrens betreffend unentgeltliche Rechts­pflege ist mithin die Partei des Hauptverfahrens und nicht etwa die Ver­treterin oder der Ver­treter, welche bzw. welcher der betroffenen Person bei Gutheissung des Gesuchs beigeordnet wird. Im Fall der Beiordnung ent­steht allerdings ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und der Ver­treterin bzw. dem Vertreter, wobei Letzterer bzw. Letzte­rem für die erbrachten Leistungen gegen das Gemeinwesen ein (öffentlich-rechtlicher) Entschädigungsanspruch zusteht (vgl. für das streitige Verfah­ren Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 23; VGE 21384 vom 19.7.2002, E. 2b; BGE 140 V 116 E. 4, 132 I 201 E. 7.1).

3.2 B.________ ersuchte am 28. Mai 2014 bei der JGK um unent­geltliche Rechtspflege und Beiordnung des Beschwerdeführers als Notar im Verfahren auf notarielle Beurkundung seiner letztwilligen Verfügung. Er war hierbei durch den Beschwerdeführer vertreten (Vorakten, pag. 85 ff.). Parteistellung kam in diesem Verfahren nach dem Ausgeführten einzig B.________ selber, nicht aber dem Beschwerdeführer zu. Am 16. Juni 2014 verstarb B.________ (vgl. Beschwerde, S. 3 f.; amtliche Konkurs­eröffnung vom 2.7.2014, Amtsblatt des Kantons Bern vom 30.7.2014 [Nr. 31], S. 656 [act. 1C/3]). Damit erlosch das Interesse an einer Beurtei­lung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf unentgeltliche Rechts­pflege, der höchstpersönlicher Natur und nicht vererblich ist (vgl. BGer 5P.164/2005 vom 29.7.2005, E. 1.3). Scheidet die berechtigte Person aus irgendeinem Grund als Partei aus dem Verfahren aus, ohne dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden worden wäre, so erlischt das Rechtsschutzinteresse des Ansprechers an einer Beurteilung (BGer 5P.220/2003 vom 23.12.2003, E. 3.1). Das ent­sprechende Verfahren wurde folglich gegenstandslos und hätte in Anwen­dung von Art. 39 Abs. 1 VRPG abgeschrieben werden müssen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 2; VGE 2014/102 vom 26.9.2014; vgl. auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2012, N. 578 und 774). Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seinerseits noch ein Interesse an der Behandlung des Gesuchs hatte, weil er die Beurkundung, für welche die unentgeltliche Rechtspflege beantragt worden war, bereits vorgenommen hatte und eine entsprechende Ent­schädigungsforderung gegen B.________ entstanden war, die aller Voraussicht nach nicht einbringlich war (Vorakten, pag. 27). Dies vermag seine Beschwerdelegitimation nicht zu begründen (vgl. auch BGer 1B_705/2011 vom 9.5.2012, E. 2.2). Der Beschwerdeführer war noch nicht als amtlicher Notar ernannt, sodass es ihm verwehrt war, das Verfah­ren aus eigenem Recht fortzusetzen. Seine Beschwerdebefugnis vor Ver­waltungsgericht ergibt sich denn auch allein aus der analogen Anwendung der spezialgesetzlichen Regelung von Art. 112 Abs. 4 VRPG (vorne E. 1.1).

3.3 Nach dem Gesagten war es rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz das Verfahren auf Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege nach dem Versterben von B.________ fortgesetzt hat, auch wenn sie offenbar von dessen Hinscheiden keine Kenntnis hatte. Folglich hat sie B.________ zu Unrecht den Beschwerdeführer als Notar beigeordnet und hat diesem zu Unrecht eine amtliche Entschädigung für die erbrachten notariellen Leistungen zugesprochen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtswidrig, wobei der festgestellte Rechtsfehler allerdings nicht derart schwer wiegt, dass der Entscheid geradezu nichtig wäre (vgl. zur Nichtig­keit statt vieler BVR 2014 S. 297 E. 4.3.3, 2012 S. 481 E. 2.4). Weiter ist das Verwaltungsgericht an den Streitgegenstand gebunden (vgl. hierzu BVR 2011 S. 391 E. 2.1) und ist es ihm verwehrt, den angefochte­nen Ent­scheid im Sinn einer Reformatio in Peius zu Ungunsten des Beschwerde­führers abzuändern und diesem die amtliche Entschädigung zu verweigern, wie es die richtige Rechtsanwendung gebieten würde (vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG). Unter den gegebenen Umständen besteht aber auch kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zugunsten des Beschwerde­führers zu korri­gieren, selbst wenn die Vorinstanz vor Verwaltungsgericht die Zusprechung einer etwas höheren Gebühr beantragt hat, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verurkundung «notfallmässig an einem Sonntag» erfolgt sei. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist ab­zuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 sowie Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

legal aidnotary feesstandingmootnessdeath of applicantadmissibilitycostsnon-transferable rights

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Questão jurídica principal

Whether the appeal was admissible despite objections to individual fee items and an imprecise monetary request.

Decisão extraída

The appeal was admissible; the request could be understood from the fee note and the contested items were to be assessed on the merits, not by non-entry.

Fundamentação extraída

The court accepted that the requested amount could be determined from the attached fee note and held that allegedly unjustified items do not justify non-entry, only dismissal on the merits.

Questão jurídica principal

Whether the legal-aid proceeding survived the death of the original applicant and could justify an appointment and compensation for the notary.

Decisão extraída

No. The applicant’s death extinguished the personal legal-aid claim; the proceeding became moot and should have been struck off, so the appointment and compensation were unlawful.

Fundamentação extraída

Legal aid belongs only to the party in the main proceeding and is of a strictly personal, non-transferable nature. Once the entitled person dies before a decision, the protective interest lapses, and the representative cannot continue the proceeding in his own right.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the cantonal appeal proceedings.

Decisão extraída

The appellant had to pay the court costs; no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

The appeal failed, so procedural costs were charged to the appellant and no party costs were granted.

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