Immigration detention upheld; release request rejected

100 2014 238Tribunal Administrativo4 de set. de 2014Dismissed

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Resumo Omnilex

The appellant, an Algerian national in deportation detention, challenged the cantonal detention court's refusal to release him. The Administrative Court held that the appeal was timely and that, although the release request had been filed before the one-month waiting period had elapsed, that point need not be decided. On the merits, the court confirmed the continuing detention grounds: prior criminal conviction and flight risk remained given his lack of cooperation and declared refusal to return to Algeria. Detention was also proportionate, and removal remained foreseeable because identification and laissez-passer proceedings were underway. The appeal was dismissed and CHF 800 costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 76 and 80 AuG; deportation detention and release upon request: On a release request, the court must re-examine all detention prerequisites, including the detention grounds, proportionality, the acceleration requirement and the foreseeability of removal. Detention remains lawful where a detention ground under Art. 76 AuG continues to exist and the authorities pursue removal with due diligence. Family ties and the detainee's general personal circumstances do not preclude detention unless they render it disproportionate. Under Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG, release is required only where the detention ground falls away or removal is legally or factually impossible, i.e. where serious reasons show that removal cannot be carried out within a reasonable time.

Texto completo

100.2014.238U

KEP/KOM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 4. September 2014

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Kocher

A.________

zzt. Regionalgefängnis Burgdorf, Dunantstrasse 9, 3400 Burgdorf

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch (Entscheid des kan­tonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. August 2014; KZM 14 1100)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2014, Nr. 100.2014.238U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der algerische Staatsangehörige A.________, geb. … 1980, reiste nach eigenen Angaben am 19. März 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte unter falschem Namen ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge wies dieses am 14. August 2002 ab; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die zuständige Rechtsmittelbehörde am 28. Oktober 2002 nicht ein. Am 30. November 2007 heiratete A.________ eine Schweizer Bür­gerin, mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat (geb. ... 2008), und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Der gemein­same Haushalt der Eheleute wurde im Juli 2010 aufgehoben; seit anfangs 2013 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Am 13. Januar 2012 verweigerte das Bundesamt für Migration (BFM) die Zustimmung zur Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies das Bun­desverwaltungsgericht am 17. Oktober 2013 ab (BVGer C-824/2012). Seit dem 17. Januar 2014 galt A.________ als untergetaucht.

B.

Am 30. Juni 2014 wurde A.________ in Bern polizeilich angehalten und zum Verbüssen von sieben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe in das Regional­gefängnis Bern eingewiesen. Am 4. Juli 2014 versetzte ihn das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), auf das Ende des Strafvoll­zugs am 7. Juli 2014 in Ausschaffungs­haft. Mit Entscheid vom 7. Juli 2014 bestätigte das kantonale Zwangs­massnahmengericht (ZMG) die Ausschaffungshaft bis zum 6. Oktober 2014. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 11. Juli 2014 ab (VGE 2014/188). Schliess­lich gelangte A.________ ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 23. Juli 2014 ebenfalls abwies (BGer 2C_664/2014).

C.

Am 4. August 2014 ersuchte A.________ um Haftentlassung. Mit Entscheid vom 7. August 2014 wies das ZMG das Gesuch nach vorgängiger mündli­cher Verhandlung ab.

D.

Hiergegen hat A.________ am 19. August 2014 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben mit dem sinngemäss gestellten Antrag, der angefoch­tene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das MIP mit Eingabe vom 27. August 2014 Auskunft über den Stand der Behandlung des Identifikationsgesuchs betreffend A.________ durch die algerischen Behörden gegeben.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2 Der angefochtene Entscheid datiert vom 7. August 2014 und ist dem Beschwerdeführer am 11. August 2014 schriftlich eröffnet worden. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2012 (Postaufgabe: 20.8.2014) ging am 21. August 2014 beim unzuständigen ZMG ein, von wo sie am 22. August 2014 mit den zugehörigen Akten ans Verwaltungsgericht gelangte. Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 12 Abs. 3 Bst. a EG AuG und AsylG ist damit gewahrt worden (vgl. Art. 42 Abs. 3 VRPG).

1.3 Der Beschwerdeführer bittet in seiner Verwaltungsgerichts­beschwerde darum freigelassen zu werden, setzt sich dabei jedoch kaum mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Ob die Beschwerde damit den herabgesetzten Anforderungen an Laieneingaben insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen (BGE 122 I 275 E. 3b; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; VGE 2014/28 vom 30.1.2014, E. 1.1) ge­nügt, erscheint fraglich, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen indes offen bleiben.

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Nach Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die aus­länderrechtlich inhaftierte Person frühestens einen Monat nach der Haft­überprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Die Dauer des Monats berechnet sich «nach Kalenderzeit» (BGE 127 II 174 E. 2b/cc; BVR 2010 S. 541 E. 4.6). Ist die Sperrfrist noch nicht abgelaufen, ist auf das Haft­entlassungsgesuch nicht einzutreten. Ob die Frist abgelaufen ist, bestimmt sich danach, wann die ausländische Person das Gesuch «eingereicht», bzw. der Post übergeben hat (Thomas Hugi Yar, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.30 f.; VGE 2012/153 vom 23.5.2012, E. 2.1). – Das ZMG hat die Ausschaffungshaft mit Entscheid vom 7. Juli 2014 bestätigt. Der Beschwerdeführer hat sein Haftentlassungsgesuch gemäss Poststempel am 4. August 2014 und damit zu früh eingereicht. Ob das ZMG bei dieser Ausgangslage überhaupt auf das Gesuch hätte eintre­ten dürfen, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch offen­bleiben. Dies umso mehr, als die Einhaltung dieser Sperrfrist im Interesse der Behörde ist und der Beschwerdeführer durch die zu seinen Gunsten entschiedene Eintretensfrage in keiner Weise beschwert ist (vgl. VGE 2010/1 vom 22.1.2010, E. 1.3.3).

3.

3.1 Das richterliche Prüfungsprogramm bei einem Haftentlassungs­gesuch ist mit jenem bei der Haftanordnung bzw. ‑verlängerung identisch. Es sind erneut sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Fest­haltung zu prüfen. Besonderes Augenmerk ist auf die Einhaltung des Be­schleunigungsgebots und die Frage der Absehbarkeit des Weg­weisungs­vollzugs zu richten. Die erste Haftgenehmigung erwächst nicht in dem Sinn in Rechtskraft, dass einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bilden können. Bei der Beurteilung eines Haftentlassungsgesuchs ist – auch wenn die betroffene Person die ursprüngliche Haftgenehmigungs­verfügung nicht angefochten hat – zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei jedoch auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (vgl. VGE 2012/445 vom 17.12.2012, E. 2.1; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.33).

3.2 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid er­öffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicher­stellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AuG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe be­stehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck ver­folgt werden (Beschleuni­gungs­gebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. VGE 2012/445, E. 2.2).

3.3 Die inhaftierte Person ist aus der Haft zu entlassen, wenn der Haft­grund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Aus­weisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Im Licht dieser Bestimmung ist die Haft un­zulässig, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs triftige Gründe vor­liegen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; VGE 2012/445, E. 2.3).

4.

4.1 Das ZMG hat in seinem Haftgenehmigungsentscheid vom 7. Juli 2014 (vgl. Bst. B hiervor; unpag. Haftakten ZMG 14 963) die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG sowie von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG als erfüllt erachtet. Dieser Ent­scheid ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2014 bestätigt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Juli 2014 ab. Auf die dortigen Erwägungen zu den Haftgrün­den verweist das ZMG im hier angefochtenen Entscheid vom 7. August 2014 (vgl. Bst. C hiervor; unpag. Haftakten ZMG 14 1100). Dies ist nicht zu beanstanden, hält es doch zu Recht fest, dass sich die Umstände mit Blick auf die Haftgründe seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2014 grundsätzlich nicht verändert haben (vgl. E. 4.2 hiernach) und ist eine Be­zugnahme auf das Haftgenehmigungsverfahren hinsichtlich der Haftgründe zulässig (vgl. E. 3.1 hiervor).

4.2 Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbre­chens verurteilt worden ist. Dieser Haftgrund ist mit Verweis auf die Aus­führungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2014 nach wie vor als gegeben zu betrachten (VGE 2014/188, E. 5.1). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe niemanden um­gebracht und sei deswegen nicht kriminell (vgl. Protokoll zur Verhandlung vor dem ZMG vom 7. August 2014 [unpag. Haftakten ZMG 14 1100; nach­folgend: Verhandlungsprotokoll], S. 2). Auch betreffend den Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG kann auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil vom 11. Juli 2014 verwiesen werden (VGE 2014/188, E. 5.2 f.). Umso mehr, als sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht kooperativ verhält, indem er sich wei­gerte, den Erhalt des Verhandlungsprotokolls und des angefochtenen Ent­scheids unterschriftlich zu bestätigen (vgl. act. 2C) und wiederholt bekräf­tigte, dass er nicht bereit sei nach Algerien auszureisen (vgl. Verhandlungs­protokoll, S. 2).

4.3 Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. E. 3.2 hiervor) ist namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (Art. 80 Abs. 4 AuG). – Dass die familiären Verhältnisse – womit in erster Linie das vom Beschwerdeführer erwähnte Besuchsrecht gegenüber seiner, unter der elterlichen Sorge der Mutter stehenden, Tochter angesprochen ist – die Verhältnismässigkeit der Haft nicht in Frage zu stellen vermögen, wurde bereits im Haftgenehmigungsverfahren ausgeführt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts kann ver­wiesen werden (vgl. VGE 2014/188, E. 6.1; BGer 2C_664/2014, E. 2.2). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist weiterhin von der Hafterstehungs­fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser seine Gesund­heit als «super gut» bezeichnet hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Haftbedingungen nicht den gesetz­lichen Anforderungen entsprechen würden. Genauso wenig sind andere Umstände erkennbar, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten.

4.4 Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch erkenn­bar (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG; vgl. E. 3.3 hiervor). Es ist davon auszu­gehen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien in absehbarer Zeit möglich sein wird, zumal das BFM beim algerischen Generalkonsulat bereits am 10. April 2014 – und damit noch vor der In­haftierung des Beschwerdeführers – ein Identifikationsgesuch gestellt so­wie ein «Laissez-passer» beantragt hat und diesem Gesuch eine Pass­kopie des Beschwerdeführers beilegen konnte (act. 4A; vgl. zu den Voraus­setzungen für ein «Laissez-passer» Art. 1 des Abkommen vom 3. Juni 2006 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr [SR 0.142.111.279]). Darauf hat das BFM bisher von den algerischen Behörden noch keine Antwort erhalten, was das MIP mit Ein­gabe vom 27. August 2014 nochmals bestätigt hat. Im Übrigen steht den schweizerischen Behörden ein gewisser Ermessensspielraum zu, was die Wahl des Vorgehens und den Zeitpunkt der Nachfrage bei der ausländi­schen Behörde betrifft (BGer 2A.489/1999 vom 7.10.1999, E. 2, bestätigt u.a. im Urteil 2A.87/2003 vom 17.3.2003, E. 3.2.3 ebenfalls betreffend das algerische Generalkonsulat, 2C_9/2008 vom 24.1.2008, E. 2.3.1; Thomas Hugi Yar, a.a.O. N. 10.102 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre­chung). Schliesslich bestehen auch sonst keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck ver­folgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG).

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

dem Bundesamt für Migration

und mitzuteilen:

dem Regionalgefängnis Burgdorf

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

deportation detentionrelease requestflight riskproportionalityforeseeability of removalone-month waiting periodcooperationcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the detention court's refusal of release was admissible and timely.

Decisão extraída

The filing deadline was met; the court did not need to decide the stricter admissibility requirements for a lay submission.

Fundamentação extraída

The decision was served on 11 August 2014 and the appeal reached the competent court within the ten-day period.

Questão jurídica principal

Whether the one-month waiting period for a detention release request under Art. 80(5) AuG barred the request.

Decisão extraída

The request was filed too early, but the court left open whether the detention court should have refused entry because this point benefited only the authority.

Fundamentação extraída

The prior detention review was on 7 July 2014 and the request was handed to the post on 4 August 2014, i.e. before one month had elapsed.

Questão jurídica principal

Whether the grounds for deportation detention still existed.

Decisão extraída

The detention grounds remained fulfilled.

Fundamentação extraída

The appellant had been convicted of a crime and continued to present a real risk of absconding, including persistent refusal to cooperate and stated unwillingness to return to Algeria.

Questão jurídica principal

Whether detention remained proportionate and whether release was required because removal was not foreseeable.

Decisão extraída

Detention remained proportionate and no release ground existed.

Fundamentação extraída

Family ties and visiting rights did not outweigh detention; no health or detention-condition problems were shown; removal to Algeria was still realistically achievable because identification and laissez-passer proceedings were pending and authorities were pursuing removal with due diligence.

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