Weapons seizure annulled for incomplete fact-finding

100 2014 2Tribunal Administrativo18 de nov. de 2014Partially Granted

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Resumo Omnilex

The appellant challenged the seizure of his pistol and rifle, arguing that only the prosecutor could seize them and that the police had violated his hearing rights. The Administrative Court held that the police were not barred from acting under the Weapons Act merely because a criminal complaint existed. However, the court found that the cantonal authorities could not maintain the seizure without first obtaining a current medical assessment of any self- or third-party danger. Because the appellant had offered to cooperate in the appeal proceedings, the lower authority was obliged to seek the necessary updated evidence. The appeal was therefore partially upheld, the POM decision annulled, and the matter remitted for further proceedings.

Sumário Omnilex

Art. 31 Abs. 1 lit. b WG in conjunction with Art. 8 Abs. 2 lit. c WG; when weapons are seized on grounds of self- or third-party danger, a current factual basis is required. Existing older reports may indicate past risk, but they do not suffice to sustain an administrative seizure where the decisive question concerns the present danger situation. Under the administrative procedure rules, the authority may rely on a party’s cooperation duty only within proportional limits; if the party has still timely offered the relevant evidence in the appeal stage, the authority must take that evidence and may not refuse further clarification solely by invoking an alleged lack of cooperation (consid. 4.3-4.7). A mere possibility of future criminal seizure does not exclude administrative competence under the weapons legislation (consid. 2.2).

Texto completo

100.2014.2U

HER/SIL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 18. November 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterinnen Herzog und Steinmann

Gerichtsschreiber Sieber

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Beschlagnahme von Waffen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. November 2013; BD 146/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2014, Nr. 100.2014.2U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 4. April 2012 erstattete A.________ Strafanzeige gegen seine Schwes­ter, B.________, wegen unerlaubten Betretens seines Hauses sowie wegen Diebstahls einer Pistole AMT Hartballer (Nr. …) und eines Sturmgewehrs SIG 57 (Nr. …). Auf entsprechende Aufforderung hin händigte B.________ die Waffen am 27. Juni 2012 der Kantons­polizei Bern aus. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs beschlag­nahmte die Kantonspolizei die Waffen mit Verfügung vom 7. Mai 2013 und ordnete deren Einlagerung an. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, über die definitive Einziehung oder die Rückgabe der Waffen im Jahr 2016 oder auf Gesuch hin zu entscheiden.

B.

Die von A.________ hiergegen am 12. Juni 2013 erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Ent­scheid vom 29. November 2013 ab.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 3. Januar 2014 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben und die Waffen seien ihm herauszugeben. Eventuell sei die POM anzuweisen, die Waffen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übergeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________ die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 schliesst die POM auf Abwei­sung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Kantonspolizei habe die Beschlag­nahme unzuständigerweise verfügt.

2.1 Er bringt vor, aufgrund der Anzeige gegen seine Schwester sei ein Strafverfahren wegen Diebstahls der hier interessierenden Waffen hängig. Es liege damit allein in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, über deren Beschlagnahme zu entscheiden (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Die Vorinstanz führt aus, es gehe aus den Akten der Kantonspolizei nicht hervor, wie mit der Strafanzeige des Beschwerdeführers verfahren und ob sie überhaupt an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei. Dies sei für die waffen­rechtliche Beschlagnahme allerdings ohne Belang; nach der Waffen­gesetz­gebung sei die Kantonspolizei zur strittigen Beschlagnahme allemal zustän­dig (vgl. Vernehmlassung, S. 1).

2.2 Das Verhältnis zwischen der Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) und derjenigen nach Art. 263 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Straf­prozessordnung, StPO; SR 312.0) für den Fall, dass die Anwendungsberei­che der Bestimmungen sich überschneiden, scheint noch wenig geklärt. In der Literatur findet sich die Ansicht, es sei die zeitliche Priorität mass­gebend (vgl. Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 44). Andernorts wird festgehalten, die Verwaltungs(justiz)behörden seien zur Beschlagnahme ausserhalb eines Strafverfahrens zuständig sowie im Fall, dass sie durch die Strafbehörden damit beauftragt worden seien (vgl. Amsler/Calderari, La réglementation des armes à feu par la loi fédéral sur les armes, in AJP 2014 S. 309 ff., 323). Demnach wird die Zuständig­keit der Kantonspolizei zur Beschlagnahme nach Waffengesetz – sie ist grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 31 WG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffen­rechts [Kantonale Waffenverordnung, KWV; BSG 943.511.1]) – durch die Vorschriften der Strafprozessordnung vorliegend nicht automatisch ausge­schlossen. Der Beschwerdeführer selber gibt weiter an, es sei noch keine Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eröffnet worden, insbesondere auch nicht durch Anordnung einer Zwangsmassnahme (vgl. Art. 309 Abs. 1 StPO). Dies wäre indessen grundsätzlich Voraussetzung für eine straf­prozessuale Beschlagnahme (vgl. Bommer/Goldschmid, in Basler Kom­mentar, 2011, Art. 263 StPO N. 11 f. und 35). Die blosse Möglichkeit einer Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass dereinst gegebenenfalls eine Untersuchung eröffnet würde, vermag die Beschlag­nahme nach Waffengesetz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. Soweit dieser im Übrigen mit der (Nicht-)Behand­lung seiner Strafanzeige durch die Polizei nicht einverstanden ist, hat er sich auf strafprozessualem Weg zur Wehr zu setzen. Unter diesen Umstän­den besteht auch kein Raum für die Übergabe der Waffen an die Staats­anwaltschaft entsprechend dem Eventualbegehren.

3.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beschlagnahme auch als waffen­rechtliche Massnahme rechtswidrig. Insoweit rügt er zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Kantonspolizei verneint.

3.1 Der Beschwerdeführer sieht sein rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) durch die Kantons­polizei dadurch verletzt, dass diese ihm nicht vorgängig mitgeteilt hat, die Waffen voraussichtlich ohne Einholung eines (neuen) ärztlichen Attests zu beschlagnahmen (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). – Die Kantonspolizei forderte den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auf, zu bestimmten Fra­gen ein ärztliches Attest vorzulegen (Schreiben vom 23.4.2013). Am 6. Mai 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dieser Aufforderung nur nachzukom­men, wenn sie «rechtskräftig verfügt» sei und feststehe, «dass danach nicht noch weitere Abklärungen erfolgen sollen». In der Folge erliess die Kantonspolizei die Beschlagnahmeverfügung, ohne weitere verfahrens­leitende Anordnungen (z.B. Beweisanordnungen) zu treffen (vgl. Akten Kantonspolizei [nachfolgend Kapo], pag. 54 ff.). Inwieweit der Anspruch auf rechtliches Gehör durch dieses Vorgehen verletzt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zum einen lag mit dem Schreiben vom 23. April 2013 für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erkennbar eine verfahrens­leitende Verfügung vor (vgl. auch hinten E. 4.5). Zum anderen hat der Be­schwerdeführer nicht um Einholung eines Arztberichts ersucht, sodass sein Recht nicht verletzt ist, mit erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (vgl. hierzu BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 139 II 7 E. 4.3 [Pra 102/2013 Nr. 82], 137 III 324 E. 3.2.2). Im Übrigen war das Vorgehen der Kantonspolizei auch hinsichtlich ihrer Pflicht zur Ermittlung des entscheid­erheblichen Sachverhalts rechtens (vgl. hinten E. 4.5).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Kantonspolizei auf «unzutreffende Gerüchte aus dem Umfeld der Gegenpartei» abgestellt und «veraltete und überholte» Berichte verwertet habe. Hiermit habe er nicht rechnen müssen (vgl. Beschwerde, S. 5). – Die Kantonspolizei hat dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2012 anlässlich der Eröffnung des Verwal­tungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und am 14. Au­gust 2012 aus Anlass der Gewährung der Akteneinsicht mitgeteilt, welche Dokumente ihr vorliegen. Hierbei erwähnte sie insbesondere auch die Briefe seiner Schwester, den Brief von C.________, das Gutachten … vom 6. Januar 2010 sowie den Entscheid des Gerichtskreises … vom 13. Oktober 2010. Bei den dem Beschwerdeführer zur Einsicht zugestellten Akten lag auch der Informationsbericht von D.________, Stationierte Poli­zei …, vom 9. Juli 2012 (vgl. Akten Kapo, pag. 22 f. und 44). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es den Beschwerdeführer hätte über­raschen können, dass die Kantonspolizei ihre Verfügung auf diese Unter­lagen gestützt hat. Auch insoweit liegt somit keine Gehörsverletzung vor, auch nicht in der Form der Verletzung des Akteneinsichts- oder Äusse­rungsrechts (vgl. Art. 21 und 23 VRPG; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1, 2008 S. 97 E. 2.1; vgl. auch BGE 135 I 187 E. 2.2, 132 II 485 E. 3.2).

3.3 Aus den dargelegten Gründen ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz eine Gehörsverletzung durch die Kantonspolizei verneint hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f.).

4.

In der Sache ist strittig, ob aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts die Waffen zulässigerweise beschlagnahmt worden sind.

4.1 Bei der Pistole und dem Sturmgewehr des Beschwerdeführers han­delt es sich unbestritten um Waffen im Sinn des Waffengesetzes (Feuer­waffen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG). – Die zuständige Behörde beschlag­nahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestand­teile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Keinen Waffen­erwerbsschein erhalten nach Art. 8 Abs. 2 WG unter anderem Per­sonen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Bst. c). Die Beschlagnahme beschränkt sich auf die Wegnahme des Besitzes an der Waffe und ist eine sofortige polizeiliche Sicherungsmassnahme (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 187). Sie ist vorab präventiver Natur und hat im Fall einer späteren Her­ausgabe der Waffe an den Eigentümer oder die Eigentümerin vorüber­gehenden Charakter (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1), weshalb an die Gefah­ren, die von der Besitzerin oder dem Besitzer ausgehen, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005, E. 3.2.2; Philippe Weissenberger, Die Bestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163).

4.2 Nach Ansicht der Vorinstanz liegen hinreichende Indizien vor, wel­che beim Beschwerdeführer auf eine Selbst- oder Drittgefährdung schlies­sen lassen (insbesondere Alkoholmissbrauch und angeschlagene psychi­sche Gesundheit). Sie stützt sich hierbei auf das Gutachten … vom 6. Januar 2010 (Akten Kapo, pag. 28 ff.), den Polizeirapport vom 12. März 2012 (Akten Kapo, pag. 9 f.), den Bericht von D.________, Stationierte Polizei …, vom 9. Juli 2012 (Akten Kapo, pag. 17 f.) sowie verschie­dene Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers und eines Dritten (Akten Kapo, pag. 4 f., 13 f. und 40). Ein aktuelles ärztliches Attest wäre im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe der Waffen unerlässlich. Weil der Be­schwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Beibringung eines solchen verweigert habe, bestünden die vorhandenen Verdachts­momente weiter, weshalb die Waffenbeschlagnahme rechtens sei (ange­fochtener Entscheid, S. 5 ff.; Vernehmlassung, S. 2). Der Beschwerdefüh­rer wirft der Vorinstanz sinngemäss die Verletzung des Untersuchungs­grundsatzes vor, weil sie «gestützt auf die vorliegenden zeitlich veralteten und inhaltlich aus dem Kontext gerissenen „Berichte“ eine Selbst- und Fremd­gefährdung […] behauptet» (Beschwerde, S. 6).

4.3 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind daher gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollstän­dig abzuklären (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.4, 2012 S. 252 E. 3.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 1 und 6). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Par­teien relativiert, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mit­wir­kungs­pflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entschei­dend ist, ob die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Sie besteht selbst dann, wenn sie sich zum Nachteil der Rechts­unterworfenen auswirkt (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, S. 225 E. 3.1; Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Diss. Freiburg 2007, S. 125 ff.). Wenn ein Sach­umstand von einer Partei aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr ob­liegende Mitwirkung unterlässt, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2008 S. 163 E. 6.4.4). Sie darf die Mitwirkungspflichtverletzung auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu Ungunsten der nicht kooperativen Partei berücksichti­gen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 20 N. 3; VGE 21596 vom 7.5.2014, E. 6.6.5). Kann die Behörde den Sachverhalt nach Massgabe dieser Grundsätze nicht mit genügender Klarheit erstellen, kommt die allge­meine Beweislastregel zum Zug, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2013 S. 311 E. 5.4, S. 497 E. 4.6 mit Hinweisen).

4.4 Gemäss dem im Zusammenhang mit der Regelung der Obhut über die Kinder des Beschwerdeführers erstellten Gutachten … vom 6. Januar 2010 war der Beschwerdeführer jedenfalls in der Vergangenheit durch gesundheitliche und familiäre Probleme stark belastet. Im Gutachten wird unter anderem ausgeführt: «Auf diese Belastungen reagiert [er] mit wiederkehrenden depressiven Verstimmungen und phasenweise über­mässigem Alkoholkonsum. Dies führt dazu, dass seine Stimmung in Belas­tungssituationen rasch von herzlich, humorvoll, umgänglich zu aggressiv, aufbrausend, klagend kippen kann» (Akten Kapo, pag. 28 f.). Im Verbund mit den weiteren aktenkundigen Vorfällen und Angaben – insbesondere soll der Beschwerdeführer gemäss seiner Schwester gesagt haben, im Falle eines Suizids «nehme er die ganze Familie mit», und wurde er am 26. Februar 2012 mit einem Blutalkoholgehalt von 2,26 Gewichtspromillen aufgegriffen (Akten Kapo, pag. 5, 9 und 14) – ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz jedenfalls für die Zeit vor dem Jahr 2012 auf das Vor­liegen von Hinweisen auf eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG geschlossen hat (vgl. BGer 2C_469/2010 vom 11.10.2010, E. 3.6; Hans Wüst, a.a.O., S. 189). Das Gutachten … ist mittlerweile beinahe fünf Jahre alt und daher, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, für die Beurteilung seines aktuellen Gesundheitszustands nicht geeignet. Ob von ihm derzeit eine die Beschlagnahme rechtfertigende Gefährdung ausgeht, ist aber vorab aufgrund einer fachärztlichen Prüfung zu entscheiden (vgl. BGE 135 IV 56 E. 5.2). Die weiteren in den Akten ent­haltenen Elemente, insbesondere die kaum überprüfbaren Wahrnehmun­gen von Drittpersonen, ersetzen eine solche nicht. Ein aktuelles Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist daher notwendig, um über die Beschlagnahme befinden zu können. Die Vorinstanz hat von der Einholung eines neuen ärztlichen Berichts abgesehen, welcher die nach ihrem Dafürhalten aufgrund der übrigen Unterlagen erstellte Selbst- oder Drittgefährdung widerlegen könnte; der Beschwerdeführer habe die Folgen der insoweit unterlassenen Mitwirkung selbst zu tragen (vgl. E. 4.2 hiervor).

4.5 Für das Verfahren vor der Kantonspolizei ist die Annahme einer Mitwirkungspflichtverletzung nicht zu beanstanden: Die Kantonspolizei hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2013 aufgefordert, ein ärztliches Attest einzureichen, welches sich zu seiner psychischen Verfas­sung und eventuellen Süchten äussert (Akten Kapo, pag. 54 f.; vgl. auch vorne E. 3.1). Sie ist somit im Rahmen ihrer Pflicht zur Ermittlung des rechts­erheblichen Sachverhalts davon ausgegangen, dass die Beschlag­nahme eine aktuelle fachkundige Einschätzung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfordert. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit­geteilt, er werde auf das Ansinnen der Polizei erst eingehen, «wenn dies rechtskräftig verfügt ist und wenn feststeht, dass danach nicht noch weitere Abklärungen erfolgen sollen» (Akten Kapo, pag. 56). Auch wenn das Schrei­ben vom 23. April 2013 nicht alle formellen Verfügungsmerkmale enthält (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRPG), ist es als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren, welche den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arzt­zeugnisses verpflichtete (vgl. BVR 2000 S. 537 E. 2c; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 9 und Art. 69 N. 7). Dies musste für den anwalt­lich vertretenen Beschwerdeführer erkennbar sein. Die Polizei konnte so­dann Art und Umfang der Sachverhaltsabklärungen bestimmen; ihr stand bei der Erhebung und Abnahme der Beweismittel ein weiter Ermessens­pielraum zu (vgl. Art. 18 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8). Selbst wenn andere Vorgehensmög­lich­keiten denkbar ge­wesen wären, war es ihr daher unbenommen, den Beschwerdeführer zur Ein­reichung eines ärztlichen Zeugnisses anzuhalten. Weshalb dieses Vor­gehen zur Abklärung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerde­führers nicht geeignet oder diesem unzumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführer seinerseits traf eine Mitwir­kungspflicht nach Art. 20 VRPG, da es der Polizei ohne sein Mitwirken nicht möglich war, seinen aktuellen Gesundheitszustand festzustellen. Diese Pflicht hat er durch seine Weigerung verletzt, das einverlangte ärztli­che Attest ein­zureichen.

4.6 Die Vorinstanz durfte von vornherein nur dann von weiteren Sach­verhalts­abklärungen absehen und zu Ungunsten des Beschwerdeführers vom (Weiter-)Be­stehen einer Selbst- oder Drittgefährdung ausgehen, wenn er die Mitwirkung auch im Beschwerdeverfahren verweigerte. Andernfalls wäre dem Beschwerdeführer nur eine verspätete Mitwirkung vorzuwerfen, welche aber zu Kostenfolgen führen kann (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 20 N. 6; vgl. auch BVR 2004 S. 133 E. 3.1; für das Verfahren vor Bundesbehörden vgl. Christoph Auer, in Auer/Müller/Schindler, Kom­mentar zum VwVG, 2008, Art. 13 N. 30; Clémence Grisel, a.a.O., S. 295). – Dazu ergibt sich Folgendes: Auch im Beschwerdeverfahren vor der POM hat der Beschwerdeführer das im Verwaltungsverfahren einverlangte ärztli­che Attest nicht von sich aus beigebracht. In den Schlussbemerkungen vom 7. Oktober 2013 führte er aus, er biete «hiermit nochmals an, ein […] Attest auf Aufforderung der Beschwerdeinstanz einzureichen» (Akten POM, pag. 18). Zwar ist nicht ohne weiteres verständlich, weshalb der Beschwer­deführer ein sachdienliches ärztliches Attest bloss angeboten und nicht ohne Verzug beigebracht hat. Er hat aber seine Mitwirkungsbereitschaft für den Fall, dass ein Attest erforderlich wäre, mit seinem Anerbieten hin­reichend bekundet. Die Vorinstanz selber ist von einem «sinngemässen» Beweisantrag ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8). Wenn sie bei diesen Gegebenheiten die Beibringung des ärztlichen Zeugnisses nicht (erneut) angeordnet hat, hat sie die Anforderungen an die Mitwirkungs­pflicht überdehnt und ist sie ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nicht genügend nachgekommen. Es erscheint auch widersprüchlich, einerseits eine Mitwirkungsverletzung anzunehmen, den (noch) rechtzeitig angebote­nen rechtserheblichen Beweis aber nicht abzunehmen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8; BGE 137 V 394 E. 7.1; BVR 2011 S. 564 E. 4.2.2; zum Ganzen Clémence Grisel, a.a.O., S. 140 ff.). An diesem Ergebnis ändert der Hinweis nichts, der Beschwerdeführer könne unter Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses bei der Kantonspolizei um Waffenrückgabe ersuchen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8). Abgesehen davon, dass die Zulässig­keit der Beschlagnahme grundsätzlich aufgrund des Sachverhalts im Ent­scheidzeitpunkt – hier aufgrund einer aktuellen fachärztlichen Beurteilung (vgl. vorne E. 4.4) – zu befinden ist (vgl. Art. 25 VRPG), erschiene dieses Vorgehen unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll, würde der Beschwerdeführer doch ohne Not gezwungen, ein weiteres Ver­fahren einzuleiten.

4.7 Es ergibt sich, dass die Vorinstanz die verspätete Mitwirkung des Beschwerdeführers zwar im Kostenpunkt hätte berücksichtigen können; ein Absehen von der Abklärung des aktuellen Gesundheitszustands des Be­schwerdeführers war dagegen nicht zulässig. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt in Verletzung von Art. 18 VRPG unvollständig festgestellt. Ihr Entscheid erweist sich als rechtswidrig (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

5.

5.1 Mangels vollständiger Sachverhaltsfeststellung lässt sich nicht schlüs­sig beurteilen, ob der Beschwerdeführer den Beschlagnahmegrund der Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG erfüllt (vgl. vorne E. 4.4). Es ist nicht Sache des Verwal­tungsgerichts, unter Vervollständigung des Sachverhalts die vom Be­schwer­deführer heute ausgehende Selbst- oder Drittgefährdung erstmals zu prüfen (vgl. BVR 2008 S. 372 E. 5.3). Die Beschwerde ist damit dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Anzu­merken bleibt, dass der Beschwerdeführer gehalten ist, im weiteren Ver­fahren anstandslos mitzuwirken, andernfalls zu seinen Ungunsten ent­schieden werden darf (vgl. vorne E. 4.3 und 4.5).

5.2 Nach dem soeben Erwogenen erübrigen sich weitere Sachverhalts­abklärung durch das Verwaltungsgericht. Der vom Beschwerdeführer ge­stellte Antrag auf Einholung eines «Gutachtens über Alkoholmissbrauch und andere Hinderungsgründe» (Beschwerde, S. 5) wird daher abgewie­sen. Ebenso kann auf die beantragte öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verzichtet werden: Zum einen ist eine solche nicht notwendig, da der Be­schwerdeführer vor Verwaltungsgericht insoweit obsiegt, als der angefoch­tene Entscheid aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz aufzuheben ist (vgl. für den Sozialversicherungsprozess BGE 136 I 279 E. 1 am Schluss). Zum andern wird über die Rechtmässig­keit der Beschlagnahme erst zu befinden sein (vgl. E. 5.1 hiervor). Zur Durch­führung einer öffentlichen Verhandlung besteht mit Blick auf diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt daher kein Anlass. Der entsprechende Antrag wird folglich abgewiesen, ohne dass geklärt zu werden braucht, ob über­haupt eine in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fallende Streit­sache vorliegt (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Garantie auf vorläufige Mass­nahmen EGMR 12.1.2012 i.S. Pekárny a cukrárny Klatovy A.S. gegen Tschechische Republik, Ziff. 64 ff., 29.3.2011 i.S. RTBF gegen Belgien, Ziff. 64; ferner bezüglich der strafprozessualen Beschlagnahme Bommer/Gold­schmid, a.a.O., vor Art. 263-268 StPO N. 16; Stefan Heimgartner, a.a.O., S. 30).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer zur Hälfte. Er hat deshalb die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dem Kanton Bern können gemäss Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden; die übrigen Kosten sind daher nicht zu erheben. Weiter hat der Kanton Bern dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Partei­kosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der gel­tend gemachte Parteikostenersatz gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden mit dem neuen Entscheid der POM zu verlegen sein.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. November 2013 auf­ge­hoben wird und die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Polizei- und Militärdirektion zurückgewiesen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'500.--, auferlegt.

3. Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat dem Beschwerde­führer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, be­stimmt auf Fr. 2'191.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausma­chend Fr. 1'095.65, zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

Palavras-chave

weapons seizureself-endangermentright to be heardduty to cooperatefact-findingadministrative competenceremandexpert assessmentcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the cantonal police lacked competence to order the weapon seizure because a criminal investigation was pending or should have been pending.

Decisão extraída

The weapons-law seizure was not automatically excluded by possible criminal proceedings; without an opened investigation the police could act under the Weapons Act.

Fundamentação extraída

The overlap between weapons-law seizure and criminal seizure does not oust cantonal police competence per se. A mere possibility of later prosecutorial seizure does not prevent an administrative weapons seizure.

Questão jurídica principal

Whether the police violated the appellant’s right to be heard in the seizure proceedings.

Decisão extraída

No violation was established.

Fundamentação extraída

The appellant was informed of the evidence and the procedural step, could see that a medical certificate was being requested, and had access to the file; he did not request specific additional evidence at the relevant time.

Questão jurídica principal

Whether the seizure could be upheld on the present record without a current medical assessment of self- or third-party danger.

Decisão extraída

No. The record was insufficient to decide the current danger question, and the authorities had to obtain a current expert assessment before maintaining the seizure.

Fundamentação extraída

Older reports and third-party statements could support past indications, but they could not replace a current specialist evaluation. The appellant had offered to submit a medical certificate in the appeal proceedings, so the authority could not refuse further fact-finding and simply rely on an alleged failure to cooperate.

Questão jurídica principal

Whether the request for a public oral hearing had to be granted.

Decisão extraída

No public hearing was required at this stage.

Fundamentação extraída

Because the decision was being set aside and remitted for further fact-finding, no final determination on the legality of the seizure was made, so an oral public hearing was unnecessary.

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