Revocation of settlement permit for serious crime upheld

100 2014 192Tribunal Administrativo12 de jan. de 2015Dismissed

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Resumo Omnilex

A. challenged the Bern authorities' revocation of his settlement permit and removal order after being sentenced to 15 years for murder and related offenses. The Administrative Court held that the final criminal judgment established the revocation ground, that the public interest in removal was overwhelming because of the gravity of the offenses and high reoffending risk, and that his private and family interests did not prevail. It also denied free legal aid as the appeal was hopeless. The appeal was dismissed, with reduced court costs imposed on A.

Sumário Omnilex

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG; Art. 96 AuG; Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV: Revocation of a settlement permit and removal are permissible where the foreign national has been finally sentenced to a long-term custodial sentence and the individual balancing of interests confirms proportionality. In assessing proportionality, decisive weight is given to the gravity of the offense, the sentence length, the risk of reoffending, prior criminal conduct, and the quality of integration. In the presence of serious violent crime and persistent delinquency, even existing family ties generally do not outweigh the substantial public interest in removal (consid. 2–5). Free legal aid is to be refused where the appeal is manifestly hopeless (consid. 6).

Texto completo

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2. Februar 20158 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_75/2015).

100.2014.192U

MUT/KUN/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 12. Januar 2015

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kummler

A.________ zzt. Anstalten Thorberg, 3326 Krauchthal

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung in­folge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. Juni 2014; BD 263/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2015, Nr. 100.2014.192U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der am … 1981 geborene, ursprünglich aus Serbien-Montenegro stammende A.________(-…), heute Staatsbürger von Serbien, reiste am 22. Februar 1999 als B.________ (angeblich geb. ….1981) illegal in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Nachdem er am 14. Ja­nuar 2002 (auf seinen Wunsch hin) nach Kosovo ausgeschafft wor­den war, kehrte er nach eigenen Angaben im Jahr 2003 illegal in die Schweiz zurück. Am 2. Oktober 2003 heiratete er im Heimatland die Schweizerin C.________, worauf er am 31. Oktober 2003 erneut in die Schweiz einreiste und gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erhielt; im Jahr 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 1. Januar 2008 löste das Ehepaar den ehelichen Haushalt auf und am 30. August 2012 wurde die kinderlose Ehe rechtskräftig geschieden. Aus der ausserehelichen Beziehung mit der hier niederlassungsberechtigten Landsfrau D.________ hat A.________ die zwei Töchter E.________ und F.________ (geb. ….2005 und ….2009). Nachdem er bereits früher straffällig geworden war, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern am 31. Juli 2012 wegen Mordes, qualifizierten Raubes, teilweise quali­fizierten Diebstahls, mehrfacher Fälschung von Ausweisen und mehr­facher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren; auf eine dagegen erhobene Be­schwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 6B_757/2012 vom 27.5.2013). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter der Aufforderung, die Schweiz mit dem Austritt aus dem Strafvollzug zu verlassen, aus der Schweiz weg.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. November 2013 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 26. Juni 2014 wies die POM das Rechtsmittel ab.

C.

Hiergegen hat A.________ am 15. Juli 2014 Verwaltungsgerichts­be­schwer­de erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des an­gefochtenen Entscheids. Gleichzeitig hat er um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 12. August 2014 die Ab­weisung der Beschwerde. Am 20. August und 5. Oktober 2014 hat A.________ weitere Eingaben und Unterlagen eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwer­deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedin­gungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer län­gerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechts­kraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1).

2.2 Mit Urteil vom 31. Juli 2012 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer in zweiter Instanz rechtskräftig zu einer Frei­heitsstrafe von 15 Jahren (vgl. vorne Bst. A und hinten E. 3.2). Damit hat dieser den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheits­strafe gesetzt. Er hatte im Verlauf des Strafverfahrens zunächst ein Teilgeständnis abgelegt, dieses aber in der Folge widerrufen mit der Begründung, seine diesbezüg­lichen Aussagen seien aufgrund einer «Bedrohungslage» zustande gekom­men (Urteilsbegründung des Ober­gerichts vom 31.7.2012 [Vorakten MIP, pag. 80 ff.; nachfolgend Begrün­dung Obergericht], S. 33 ff. und 39 ff., vgl. auch S. 14 f.; s. auch Replik vom 20.8.2014, S. 1). Sowohl das erstinstanz­liche Regionalgericht Emmental-Oberaargau wie auch das Obergericht setzten sich im Rahmen einer um­fassenden Beweiswürdigung mit der Unschuldsbehauptung des Beschwer­deführers auseinander und hielten diese für haltlos (vgl. Urteilsbegründung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16.12.2011 [Vorakten POM, Beilagen zu Dossier; nachfol­gend Begründung Regionalgericht], S. 47 ff.; Begründung Obergericht, S. 39 ff.); das Bundesgericht trat auf die gegen den kantonal letztinstanz­lichen Entscheid erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer könne das willkürfreie Beweisergebnis des Ober­gerichts, welches den bestrittenen Sachverhalt minutiös festgestellt habe, mit seiner appellatorischen Kritik nicht in Frage stellen (BGer 6B_757/2012 vom 27.5.2013, E. 1.3). Entgegen dem Haupt­argument des Beschwerde­führers (vgl. Beschwerde, S. 2 f.; Eingabe vom 20.8.2014) kann das kanto­nale Straferkenntnis mithin nicht als Fehlurteil bezeichnet werden. Im vor­liegenden ausländerrechtlichen Verfahren ist bei dieser Sachlage demnach ohne weiteres auf die Sachverhaltsfeststellun­gen und rechtliche Würdigung des Obergerichts abzustellen, zumal der Beschwerdeführer zwar nach wie vor seine Unschuld beteuert, die straf­gerichtliche Beweiswürdigung aber nicht substantiiert in Frage stellt (vgl. etwa BGer 2C_717/2013 vom 5.9.2013, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c).

2.3 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist sodann nur zuläs­sig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenab­wägung als verhältnismässig er­scheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesver­fas­sung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegen­über der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehöri­gen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Be­ziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts­kon­vention (EMRK; SR 01.01) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 16 E. 2.2.2 [mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Hat die betroffene Per­son minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Inte­ressen im Zu­sammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

3.

Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs­bewilligung ergibt sich was folgt:

3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger­fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beur­teilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmäs­sig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden­polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheits­strafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthalts­dauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2012 wegen Mordes, banden­mässig und unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit begange­nen Raubes, teilweise gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehr­facher Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt (vgl. Vorakten MIP, pag. 66 ff. und 315). Wie die POM zutreffend erwogen hat (E. II./4b f.), hat er hiermit ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen, übersteigt doch das Strafmass die gemäss «Reneja-Praxis» massgebliche Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizeri­sche Rechtsordnung um mehr als das Siebenfache (vgl. E. 3.1 hiervor). Ins Gewicht fällt insbesondere der dieser Verurteilung zugrunde liegende Raub­mord: Der Beschwerdeführer drang in der Nacht vom 12./13. August 2003 zusammen mit einem Komplizen in die Wohnung des 79-jährigen Mordopfers ein. Nachdem die beiden Täter den physisch unterlegenen Be­wohner im Schlaf überrascht hatten, machten sie ihn durch mehrfache stumpfe Gewalt, Fesselung und schliesslich Knebelung zum Widerstand unfähig bzw. gefügig; die zahlreichen (inneren) Verletzungen führten schliess­lich zum «äusserst qualvollen» Tod des Opfers (Begründung Ober­gericht, S. 56 ff. und 66, auch zum Folgenden). Nach den Ausführungen des Obergerichts ist das Vorgehen der beiden Täter als brutal sowie skru­pel- und rücksichtslos zu bezeichnen, zumal sie aus rein egoistischen und habgierigen Motiven gehandelt haben und ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätten, von ihrem Tun Abstand zu nehmen; sie unterliessen es zu­dem, im Nachhinein Hilfe anzufordern, und überliessen stattdessen das Opfer auf dem Bauch liegend und mit der Bettdecke über dem Kopf seinem Schicksal. Insgesamt bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen dem Tod des Opfers und dem dadurch erzielten «Erfolg» (u.a. Entwendung der Münzsammlung, Goldvreneli, Schmuck und diverse alte Sparhefte) und es müsse von einer «grossen kriminellen Energie» ausgegangen werden (vgl. auch Begründung Regionalgericht, S. 76 ff.). Unter Anwendung der bei Gewaltdelikten strengen bundesgerichtlichen Praxis ist damit von einem ausserordentlich schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszuge­hen; entsprechend ist auch das Interesse an der strittigen Entfernungs­massnahme als sehr bedeutend einzustufen (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 7.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Im Übrigen gehören vorsätzliche Tötungsdelikte, Raub und Einbruchsdieb­stähle – wie sie der Beschwerdeführer begangen hat – zu den Anlasstaten, die gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_551/2013 vom 24.2.2014, E. 2.3, 2C_844/2013 vom 6.3.2014, E. 5.6).

3.3 Der Beschwerdeführer hatte zudem nach eigener Darstellung be­reits als Jugendlicher im Heimatland illegale Aktivitäten unternommen (Ver­kauf von Zigaretten; vgl. psychiatrisches Gutachten des Forensisch-Psychi­atrischen Dienstes [FPD] der Universität Bern vom 1.3.2010 [in Vorakten POM, Beilagen zu Dossier; nachfolgend Gutachten], S. 22 f. und 25). Für die Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz sind ausserdem die folgenden Verurteilungen aktenkundig:

  • Verurteilung vom 24. November 2000 wegen Entwendung eines Per­sonenwagens zum Gebrauch und mehrfachen Führens eines Per­sonenwagens ohne gültigen Führerausweis (begangen am 26./27.4.2000) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 7 Tagen (Vorakten MIP, pag. 287 f.);

  • Verurteilung vom 22. März 2005 wegen Falschparkierens (begangen am 11.2.2005) zu einer Busse von Fr. 40.-- (Vorakten MIP, pag. 226);

  • Verurteilung vom 16. Februar 2006 wegen (Einbruch-)Diebstahls, Haus­friedensbruchs und Sachbeschädigung (je begangen am 16.1.2001) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen (Vorakten MIP, pag. 314; vgl. auch Begründung Obergericht, S. 67);

  • Verurteilung vom 29. November 2007 wegen Urkundenfälschung (be­gangen vom 1.12.2006-31.12.2006) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 500.-- (Vorakten MIP, pag. 314 f.);

  • Verurteilung vom 3. September 2008 wegen grober Verletzung der Ver­kehrsregeln (begangen am 5.8.2008) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 500.-- (Vorakten MIP, pag. 315).

Wie die POM richtig erwogen hat (E. 4d), ist der Beschwerdeführer, wel­cher sich abgesehen davon offenbar auch bereits mehrfach illegal in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. vorne Bst. A; hinten E. 4.1), damit wiederholt und unbeeindruckt von äusseren Umständen straffällig geworden; seine Mehrfachdelinquenz zeigt, dass er über eine längere Zeit weder gewillt noch in der Lage war, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, und lässt auf Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen. Bei dieser Sach­lage besteht ein ausserordentlich hohes sicherheitspolitisches Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme. Inwiefern der in den Akten ent­haltene Strafregisterauszug angesichts der verschiedenen Identitäten des Beschwerdeführers (vgl. vorne Bst. A) nicht vollständig sein könnte, wie die POM vermutet (vgl. auch Begründung Regionalgericht, S. 82), kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Im Übrigen wurde der Beschwer­de­führer am 18. Juli 2013 innerhalb der geschlossenen Strafanstalt zwecks «Vermeidung einer Eskalation oder Fremdgefährdung» in eine spezielle Sicherheitsabteilung versetzt (vgl. Vorakten MIP, pag. 323; Schreiben der Strafanstalt vom 2.7.2014 [bei act. 1C]; vgl. auch Beschwerde, S. 2). Auch dieser Umstand lässt auf die Unfähigkeit schliessen, sich ordnungs- und sicherheitskonform zu verhalten.

3.4 Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu beurteilen:

3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, aus­länderrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Der konkreten Prognose über das Wohlver­halten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisie­rungsgedan­ken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden frem­denpolizei­lichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen).

3.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere eines schweren Ge­walt­delikts schuldig gemacht (vgl. vorne E. 2.2 und 3.2). Ausserdem hat er durch seine wiederholte Delinquenz gezeigt, dass er über einen länge­ren Zeitraum nicht willens oder fähig war, die hiesige Rechtsordnung zu res­pektieren (vgl. E. 3.3 hiervor). Gemäss psychiatrischem Gutachten liegt bei ihm zwar keine eigentliche (behandelbare) psychische Störung vor (S. 26 ff.), jedoch weise er dissoziale Persönlichkeitsmerkmale (kaum vor­handenes Schuldbewusstsein und Neigung, die Verantwortung für eigene Handlungen zu externalisieren und eigene Interessen in den Vordergrund zu rücken) sowie teilweise psychopathische Züge auf (übertriebenes Selbst­wertgefühl, betrügerisch-manipulative Tendenzen und affektive Auf­fälligkeit im Sinn von oberflächlichem Gefühlsausdruck bei gleichzeitig eher geringer Empathiefähigkeit; S. 23 ff.). Vor diesem Hintergrund sowie in An­betracht der Anlassdelikte (Tötungsdelikt, Einbruchs- bzw. Betrugsdelikte), der bisherigen Kriminalitätsentwicklung (wiederholte Kriminalität in je unter­schiedlichen Bereichen, Beginn der kriminellen Karriere bereits im Jugend­alter, kriminelles Handeln als eingeschliffenes Verhaltensmuster) und weite­rer Faktoren sei das Risiko, dass er erneut schwere Gewaltdelikte begeht, insgesamt als hoch einzustufen (S. 25 ff.). Es ist entgegen der da­maligen Einwände des Beschwerdeführers (vgl. act. 5A) nicht ersichtlich, weshalb auf dieses Gutachten nicht sollte abgestellt werden können; auch das Obergericht ging gestützt darauf von einer hohen Rückfallgefahr aus (S. 67). Dass sich seither insoweit etwas geändert hätte, ist weder geltend gemacht noch erkennbar. Im Gegenteil zeigt der Beschwerdeführer auch im ausländerrechtlichen Verfahren keinerlei Reue und Einsicht, sondern bestreitet seine Taten weiterhin (vgl. vorne E. 2.2; vgl. auch Begründung Obergericht, S. 76). Die POM durfte und musste unter diesen Umständen ausländerrechtlich ein hohes, nicht hinzunehmendes Rückfallrisiko an­nehmen (vgl. E. 4e).

3.5 Die vorinstanzliche Einschätzung, das öffentliche Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme sei erheblich (E. 4f), ist nach dem Ge­sagten nicht zu beanstanden.

4.

Hinsichtlich der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten:

4.1 Der Beschwerdeführer hält sich, wie die POM zutreffend erkannt hat (vgl. E. 5b), insgesamt relativ lange in der Schweiz auf (vgl. vorne Bst. A). Die Vorinstanz hat diese Aufenthaltsdauer richtigerweise aber insofern er­heblich relativiert, als sich der Beschwerdeführer seit Mai 2009 in Unter­suchungshaft und seit 31. Juli 2012 im Strafvollzug befindet (vgl. Vorakten MIP, pag. 323); ausserdem fällt die Zeit, welche er illegal hier verbracht hat, nicht entscheidend ins Gewicht, zumal er in dieser Zeit auch den beson­ders schwer wiegenden Raubmord sowie die banden- und gewerbsmässi­gen Einbruchsdiebstähle begangen hat (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr 87]; Vorakten MIP, pag. 315; vorne Bst. A und E. 4.2 f.). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwer­deführer die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Adoleszenz in Ex-Jugoslawien verbracht und dort acht Jahre obligatorische Schulzeit absol­viert hat (vgl. Gutachten, S. 12 f.; Begründung Regionalgericht, S. 79). Seine Situation ist damit nicht mit derjenigen eines «Ausländers zweiter Generation» vergleichbar, welcher bereits hier geboren oder als Kleinkind in die Schweiz eingereist ist und sein ganzes Leben oder einen grossen Teil davon hier verbracht hat. Auch bei einer solchen Person ist der Wider­ruf der Niederlassungsbewilligung im Übrigen nicht ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, darunter Gewaltdelikte, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1). Dies gilt vorliegend umso mehr.

4.2 Entgegen des nicht näher substantiierten Vorbringens des Be­schwer­deführers, er sei vergleichsweise gut integriert (vgl. Replik vom 20.8.2014, S. 2), hat die POM zudem zu Recht eine erfolgreiche Eingliede­rung in die hiesigen Verhältnisse verneint (E. 5b und c): Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, kann von einer solchen angesichts der erheblichen Mehr­fachdelinquenz des Beschwerdeführers in teilweise äusserst sensib­lem Bereich (Delikte gegen Leib und Leben) von vornherein keine Rede sein, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wich­tiger Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Aus­länderinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Abgesehen davon hat der – soweit ersichtlich über keine Berufsausbildung verfügende – Beschwerdeführer nach seiner Ein­reise in die Schweiz zunächst verschiedene (temporäre) Arbeitsstellen inne­gehabt (vgl. Vorakten MIP, pag. 180); ab 1. Februar 2008 hatte er eine Festanstellung bei der G.________ AG in …, wo er bis zu seiner Verhaftung im Mai 2009 gearbeitet hat (vgl. Zwischenzeugnis vom 6.11.2009 und Schreiben der Arbeitgeberin vom 22.9.2009 [bei act. 1C]). Dazwischen war er arbeitslos (vgl. etwa Vorakten MIP, pag. 229); ausser­dem hat er nach eigener Darstellung auch schwarz gearbeitet (vgl. Gutach­ten, S. 13 f.). Im Betreibungsregister des damaligen Betreibungsamts Berner Jura-Seeland ist er per August 2007 mit sechs Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 13'699.05 und zehn offenen Verlustscheinen von Fr. 34'824.70 registriert (Vorakten MIP, pag. 182 f.) und es besteht offenbar auch heute noch eine Verschuldenssituation (vgl. Replik vom 20.8.2014, S. 2); die Alimente für seine Töchter werden heute von der Gemeinde be­vorschusst (vgl. Begründung Regionalgericht, S. 83; Schreiben vom 8.11.2013 [bei act. 1C], S. 1). Es steht ausser Diskussion, dass unter die­sen Umständen auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht von einer gelun­genen Integration nicht gesprochen werden kann. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch in sozialer Hinsicht nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten. Er erwähnte zwar im vorinstanzlichen Verfahren «Freunde und Bekannte in der Schweiz» (vgl. etwa Schreiben vom 8.11.2013 [bei act. 1C], S. 1); es sind aber Kontakte ausserhalb der Familie zur hiesigen Bevölkerung weder näher dargelegt noch ersichtlich.

4.3 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungs­massnahme auf den Beschwerdeführer und seine Familie.

4.3.1 Was seine Rückkehr anbelangt, ist unbestritten, dass die Bindung des Beschwerdeführers zum Heimatland, wo er die gesamte Kindheit und Jugend verbracht hat, nach wie vor eng und dieser mit den dortigen sprach­lichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut ist. Nach eigener Darstellung leben seine Eltern sowohl in Serbien wie auch im Nachbarstaat Kosovo (vgl. Gutachten, S. 13), in welchen der Be­schwerdeführer im Jahr 2003 auf seinen Wunsch hin ausgeschafft worden ist (vgl. vorne E. 4.1); in Kosovo wohnen zudem auch seine Schwestern (vgl. Gutachten, S. 11 und 13). Es besteht damit auch eine persönliche und familiäre Verbundenheit, an welche der Beschwerdeführer anknüpfen kann. Schliesslich ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger, gesunder Mann in den Dreissigern, welcher im Heimatland nebst der Grundschule offenbar auch ein Praktikum bei einem Automechaniker absolviert hat (vgl. unbestrit­tene Ausführungen in Begründung Regionalgericht, S. 79), grundsätzlich in der Lage, dort einer Arbeit nachzugehen. Seine in der Schweiz gewonne­nen Berufserfahrungen dürften ihm den Wiedereinstieg zusätzlich erleich­tern. Die POM ist damit zulässigerweise von intakten Reintegrations- und Rückkehrmöglichkeiten ausgegangen (E. 6a).

4.3.2 Der Beschwerdeführer ist heute unbestrittenermassen nicht mehr mit der Mutter seiner zwei Kinder liiert (vgl. unbestrittene Ausführungen im angefochtenen Entscheid, Sachverhaltsfeststellung Ziff. 1, und in Begrün­dung Regionalgericht, S. 83). In familiärer Hinsicht steht deshalb einzig die Beziehung zu seinen hier niedergelassenen 9- und 5-jährigen Töchtern E.________ und F.________ in Frage. Der Beschwerdeführer verfügt weder über das Sorge- oder Obhutsrecht noch hat er mit ihnen – die jüngere Tochter hat er erstmals im Rahmen eines Besuchs im Strafvollzug gesehen – längere Zeit zusammengelebt (vgl. hierzu Gutachten, S. 62; Vorakten MIP, pag. 27). Sein Interesse, nicht von den Kindern getrennt zu werden, vermag bei die­ser Sachlage nur eingeschränkt zu gewichten. Weiter pflegt er insbeson­dere zu E.________ zwar unbestrittenermassen eine enge Beziehung (vgl. etwa Vorakten POM, pag. 25 ff.; Schreiben der Kindsmutter vom 10.5.2014 [in Vorakten POM, Beilagen zu Dossier]). Diese Kontakte können aber, wie die POM zutreffend gewürdigt hat (E. 6b), angesichts der langfristigen Inhaftie­rung des Beschwerdeführers – in der Regel besuchen ihn seine Töchter einmal pro Monat in Begleitung ihrer Mutter – nur in sehr beschränktem Rahmen wahrgenommen werden (vgl. Vorakten MIP, pag. 323; Besuchs­protokolle in Vorakten POM, Beilagen zu Dossier). Weiter fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zeugung der erst­geborenen Tochter bereits erheblich delinquiert hatte und damit von Beginn an nicht damit rechnen konnte, diese Beziehungen auf Dauer in der Schweiz leben zu können; ausserdem hat ihn auch seine Vaterschaft offen­sichtlich nicht von weiteren Straftaten abhalten können (vgl. vorne E. 3.2 f.). Was die beiden Töchter betrifft, ist festzuhalten, dass diese bei einer Rück­kehr des Beschwerdeführers ins Heimatland nicht aus den bestehenden Strukturen herausgerissen werden und weiterhin von den hiesigen Lebens­bedingungen sowie Ausbildungsmöglichkeiten profitieren können. Mit Hilfe der Mutter, welche die Beziehungspflege unterstützt, können ausserdem die – bereits heute nur sehr eingeschränkten Kontakte – auch vom Ausland her insbesondere mittels der gängigen Kommunikationsmittel in einem ge­wissen Rahmen aufrechterhalten werden. Schliesslich ist auch zu berück­sichtigen, dass es in wirtschaftlicher Hinsicht an einer engen Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern vollständig fehlt, werden dessen Kindesalimente doch durch die Gemeinde bevorschusst (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Bedeutung der Beziehung zu den beiden Töchtern ist damit insgesamt in mehrfacher Hinsicht erheblich zu relativieren.

5.

5.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes­sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen Mordes und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, was ein ausserordentlich schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Auch die über mehrere Jahre ausgeübte (weitere) Delinquenz zeugt von einer er­heblichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers und verleiht dem ohnehin schon sehr gewichtigen öffentlichen Interesse an dessen Weg­weisung zusätzliches Gewicht. Es besteht sodann eine hohe, nicht hinzu­nehmende Rückfallgefahr. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben vor diesem Hintergrund zurückzu­stehen. Insoweit ist einzig die Beziehung zu seinen beiden Töchtern von gewisser Bedeutung. Die in familiärer Hinsicht mit der Entfernungsmass­nahme verbundenen Einschränkungen sind angesichts der gravierenden Mehrfachdelinquenz aber hinzunehmen. Dabei ist insbesondere zu berück­sichtigen, dass die beiden Töchter des Beschwerdeführers bereits heute weitgehend ohne ihren Vater auskommen müssen; ausserdem bleibt ihnen immerhin die Beziehung zur Mutter erhalten. Die Entfernungsmassnahme erweist sich damit auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als verhältnismässig.

5.2 Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Aufgrund des Erwogenen ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit im Strafvollzug (vgl. vorne E. 4.1 und 4.3.2). Das MIP hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 VZAE angeordnet, er habe die Schweiz bei Austritt aus dem Strafvollzug zu ver­lassen (Bst. A hiervor). Unter diesen Voraussetzungen verzichtet das Ver­waltungsgericht darauf, dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 8; VGE 2010/84 vom 23.8.2012, E. 6, 23409 vom 13.2.2009, E. 6). Es wird Sache der zuständigen Ausländer­behörde sein, eine solche Frist anzusetzen, wenn aus Sicht der Strafvoll­zugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist.

5.3 Offensichtlich unbegründete Beschwerden werden in Zweier­be­setzung beurteilt (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer­de­führer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgericht­liche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2).

6.2 Die POM hat im angefochtenen Entscheid die hier massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren die weitere Nieder­lassung in der Schweiz ausser Betracht fällt. Aus dem vorinstanz­lichen Entscheid geht auch deutlich hervor, dass im ausländerrechtlichen Verfahren in aller Regel auf die Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Würdigungen des Strafgerichts abzustellen ist. Die Vorbringen des Be­schwer­de­führers erschöpfen sich demgegenüber im Wesentlichen im Argu­ment, er sei zu Unrecht wegen Raubmords verurteilt worden. Das Ver­fahren erweist sich damit als zum vornherein aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, ohne dass die Prozess­armut noch zu prüfen wäre.

6.3 Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Ab­schreibe­gebühren zu erheben. Entschädigungspflichtige Parteikosten sind dem Beschwerdeführer nicht erwachsen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer­de­führer auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

dem Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

dem Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abtei­lung Straf- und Massnahmenvollzug

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

residence permit revocationproportionalityserious violent crimereoffending riskfamily lifeintegrationfree legal aidimmigration removalcriminal conviction

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether A.'s settlement permit could be revoked due to a long-term prison sentence.

Decisão extraída

Yes. The 15-year sentence constituted a long-term custodial sentence and therefore a ground for revocation.

Fundamentação extraída

The criminal judgment was final, and the conviction for a sentence exceeding one year met the statutory revocation ground. The administrative court relied on the criminal court's established facts and rejected the claim of a miscarriage of justice.

Questão jurídica principal

Whether removal from Switzerland was proportionate in light of A.'s criminal record, residence, integration, and family life.

Decisão extraída

Yes. The public interest in removal outweighed A.'s private interests, including his relationship with his daughters.

Fundamentação extraída

The offenses were exceptionally serious, involving murder and repeated delinquency, and indicated a high risk of reoffending. A.'s integration was weak in social and economic terms, and his family ties, while relevant, could be maintained to a limited extent from abroad.

Questão jurídica principal

Whether A. was entitled to free legal aid for the administrative court proceedings.

Decisão extraída

No. The complaint had no reasonable prospect of success and was therefore hopeless.

Fundamentação extraída

Given the final 15-year conviction and the established case law on revocation, the appeal was manifestly unfounded; process poverty therefore did not need to be examined further.

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