Ausschaffungshaft confirmed due to risk of absconding

100 2014 188Tribunal Administrativo11 de jul. de 2014Dismissed

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The Bern Administrative Court dismissed the detainee’s appeal against the cantonal order confirming detention pending removal. It held that a final removal order existed, that the appellant had prior serious criminal convictions and had already gone underground, and that these circumstances established concrete absconding risk. The court further found the detention proportionate despite the appellant’s family ties and health assertions, and saw no termination ground or lack of diligence in removal enforcement. Court costs of CHF 800 were imposed, and no party costs were awarded.

Sumário Omnilex

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 3 und 4 AuG; Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG; Art. 80 Abs. 4 und 6 AuG; detention pending removal: a final removal order, a conviction for serious offences and concrete indications of absconding, especially prior absconding, non-cooperation, lack of fixed residence and repeated offending, justify detention. Proportionality requires consideration of family ties, health and detention conditions, but objections directed at the underlying removal decision are not cognisable in detention review. The authority must pursue removal diligently; absent a termination ground, detention may be maintained (consid. 4-6).

Texto completo

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 23. Juli 2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist (2C_664/2014).

100.2014.188U

MUT/KUN/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 11. Juli 2014

Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kummler

A.________ zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmass­nahmengerichts vom 7. Juli 2014; KZM 14 963)

Sachverhalt:

A.

Der algerische Staatsangehörige A.________, geb. … 1980, reiste nach eigenen Angaben am 19. März 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte unter falschem Namen ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge wies dieses am 14. August 2002 ab; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die zuständige Rechtsmittelbehörde am 28. Oktober 2002 nicht ein. Am 30.November 2007 heiratete A.________ eine Schweizer Bür­gerin, mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat (geb. ….2008), und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Der gemeinsame Haushalt der Eheleute wurde im Juli 2010 aufgehoben; seit anfangs 2013 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Am 13. Januar 2012 verweigerte das Bundesamt für Migration (BFM) die Zustimmung zur Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies das Bun­desverwaltungsgericht am 17. Oktober 2013 ab (BVGer C-824-2012). Seit 17. Januar 2014 galt A.________ als untergetaucht. Am 30. Juni 2014 wurde er in Bern polizeilich angehalten und zum Verbüssen von sieben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe in das Regionalgefängnis Bern eingewiesen. Am 4. Juli 2014 versetzte ihn das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), auf das Ende des Strafvoll­zugs am 7. Juli 2014 in Ausschaffungshaft.

B.

Mit Entscheid vom 7. Juli 2014 bestätigte das kantonale Zwangsmass­nahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 6. Oktober 2014.

C.

Hiergegen hat A.________ am 7. Juli 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah­ren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter ande­rem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung wer­den praxisgemäss – und insbesondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Her­zog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen ist auf Laienein­gaben grosszügig einzutreten und der angefochtene Entscheid dahin ge­hend zu untersuchen, ob die Haftgenehmigung Bundesrecht verletzt (BGE 122 I 275 E. 3b). Immerhin wird verlangt, dass die betroffene aus­ländische Person in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sie sich wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinan­dersetzt (zum Ganzen VGE 2013/2 vom 7.1.2013, E. 1.2). – Der Beschwerdeführer bean­standet zwar ausdrücklich die «gutgeheissene Ausschaffung und die Aus­schaffungshaft», äussert sich aber vorab zu den Gründen, welche seiner Auffassung nach für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz bzw. gegen eine Wegweisung sprechen. Solche können jedoch im vorliegenden Haft­prüfungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; sie waren Gegenstand des rechtskräftig erledigten ausländerrechtlichen Verfahrens vor dem BFM bzw. dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. vorne Bst. A und hinten E. 4). Mit dem angefochtenen Entscheid, welcher die Rechtmässig­keit der Ausschaffungshaft bestätigt hat, setzt sich der Beschwerdeführer höchstens ganz am Rand auseinander. Ob die Beschwerde damit den ge­schilderten minimalen Begründungsanforderungen genügt, erscheint frag­lich, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen indes offen bleiben.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Bst. c EG AuG und AsylG).

1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs­haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG ge­nann­ten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis­mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessen­heit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

3.

Der Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2014 polizeilich angehalten und zum Verbüssen von sieben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe wegen Nichtbe­zahlens verschiedener Bussen in das Regionalgefängnis Bern eingewiesen (vgl. Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 3.7.2013 [unpag. Haft­akten ZMG]). Am 4. Juli 2014 versetzte ihn der MIDI auf das Ende des Straf­vollzugs am 7. Juli 2014 in Ausschaffungshaft (vgl. unpag. Haftakten ZMG). Das ZMG bestätigte die Massnahme nach der mündlichen Verhand­lung vom 7. Juli 2014 (vorne Bst. B). Die Frist zur richterlichen Überprüfung der Haftanordnung ist demnach eingehalten.

4.

Am 13. Januar 2012 hat das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 17. Oktober 2013 abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit ohne weiteres vom Vorliegen eines Wegweisungsentscheids im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG auszugehen, zumal auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach dieser Entscheid offensichtlich unzulässig bzw. geradezu will­kürlich sein könnte (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.1, 125 II 217 E. 2; BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 1.3.1).

5.

Das ZMG hat die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AuG als gegeben erachtet.

5.1 Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 ABs. 1 Bst. h AuG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbre­chens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Frei­heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schwei­zerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). – Das ZMG weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei und damit wegen Delikten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (Art. 139 und 160 StGB), rechtskräftig verurteilt worden ist (angefochtener Entscheid, S. 3; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2.7.2014 [unpag. Haftakten ZMG]). Der erwähnte Haftgrund ist demnach gegeben.

5.2 Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG regeln den Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Aus­schaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Neben den ausdrücklich genannten Fäl­len der Mitwirkungspflichtverletzung ist insbesondere dann von einer Unter­tauchensgefahr auszugehen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie versucht hat, durch unglaubwürdige und wider­sprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren, oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zu­rückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1; BGer 2C_520/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2; 2C_23/2012 vom 18.1.2012, E. 2.3, 2C_22/2011 vom 14.1.2011; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3).

5.3 Der Beschwerdeführer hat die Anordnung des BFM bzw. des Bun­desverwaltungsgerichts, die Schweiz innert acht Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung (17.10.2013) zu verlassen, nicht befolgt (vgl. vorne Bst. A); vom 17. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 galt er als unter­getaucht (vgl. Protokoll der Verhandlung vor dem ZMG vom 7.7.2014 [un­pag. Haftakten ZMG; nachfolgend Protokoll ZMG], S. 2; die unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid, S. 2). Er ist ausdrücklich nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren, sondern möchte hier bei seiner Tochter bleiben (vgl. Protokoll ZMG, S. 1 ff.), für diese aufkommen und sich integrieren. Im Haftverfahren zeigte er sich denn auch keineswegs ko­operativ und weigerte sich etwa, den Empfang verschiedener Dokumente unterschriftlich zu betätigen (vgl. unpag. Haftakten ZMG). Schliesslich ist der Beschwerdeführer mit insgesamt 36 im Strafregister eingetragenen Delikten erheblich straffällig geworden (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2.7.2014 [unpag. Haftakten ZMG]); nach eigenen An­gaben ist er zudem mittellos und hatte bis zu seiner Verhaftung keinen festen Aufenthaltsort (Protokoll ZMG, S. 2 f.). Bei dieser Sachlage durfte das ZMG ohne weiteres annehmen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Ausreise in sein Heimatland zur Wehr setzen und auch ver­suchen könnte, erneut unterzutauchen. Es ist daher von einer konkreten Untertauchensgefahr auszugehen, wogegen im Übrigen auch der Be­schwer­deführer selber nichts einwendet. Auch die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 sind demnach erfüllt.

5.4 Das ZMG hat somit das Vorliegen der Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AuG zu Recht bejaht.

6.

Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis­mässig­keit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnis­sen der in­haftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rech­nung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG).

6.1 Der Beschwerdeführer wendet in dieser Hinsicht einzig ein, er wolle für seine Tochter aufkommen. Soweit er hiermit Gründe geltend macht, welche seiner Auffassung nach den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können seine Vorbringen im Rahmen des vorliegen­den Haftverfahrens nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1.2 und 4). Dass wegen der Beziehung zu seiner Tochter, welche unter der elterlichen Sorge der Mutter steht, auch die Inhaftierung unverhältnismässig wäre, ist nicht ersichtlich. Es sind zudem auch keine anderen familiären Verhältnisse erkennbar, welche der Ausschaffungshaft entgegenstehen würden. Auf­grund der Akten ist zudem von der Hafterstehungsfähigkeit des Be­schwerdeführers auszugehen: Zwar gab er anlässlich der Verhandlung vor dem ZMG zu Protokoll, er habe die Hand und eine Rippe gebrochen (Pro­tokoll ZMG, S. 3, auch zum Folgenden). Er räumte aber zugleich ein, dass es ihm jetzt wieder gut gehe; vor Verwaltungsgericht stehen gesundheitli­che Beschwerden nicht mehr zur Diskussion. Abgesehen davon ist fraglich, ob Verletzungen dieser Art die Verhältnismässigkeit der Haft in Frage zu stellen vermöchten. Es sind schliesslich – auch wenn der Beschwerde­führer diesbezüglich die Antwort verweigert hat – keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden. Weitere Umstände, welche die Inhaftierung als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind weder geltend ge­macht noch ersichtlich.

6.2 Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Auch das BFM und das Bundesverwaltungsgericht sind im ausländerrechtlichen Verfahren ausdrücklich vom Fehlen von Vollzugshindernissen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG) ausgegangen; der Beschwerdeführer sei gegebenenfalls gehalten, bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken (vgl. Verfügung des BFM vom 13.1.2012, S. 6; BVGer C-824-2012 vom 17.10.2013, E. 11.2). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung des Beschwer­de­führers nach Algerien nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, zumal dieser immerhin im Besitz einer Passkopie ist. Schliesslich bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegwei­sungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Be­schleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG).

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­füh­rer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stellung­nahme des MIDI und des ZMG verzichtet werden.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer aufer­legt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

dem Bundesamt für Migration

und mitzuteilen:

dem Regionalgefängnis Bern

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

immigration detentionrisk of abscondingproportionalityremoval enforcementcriminal convictionfamily tiescosts

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Questão jurídica principal

Whether the appeal against the detention pending removal was admissible and sufficiently reasoned

Decisão extraída

The court left the question open because the appeal failed on the merits in any event.

Fundamentação extraída

Liberal admissibility rules apply in immigration detention matters, especially for lay submissions, but the appellant had only marginally engaged with the challenged reasoning.

Questão jurídica principal

Whether the legal grounds for detention pending removal under the Immigration Act were met

Decisão extraída

Yes. A final removal order existed, the appellant had been convicted of serious offences, and concrete signs of absconding were present.

Fundamentação extraída

The appellant had disregarded the removal deadline, had already gone underground, was uncooperative, had an extensive criminal record, no fixed residence and no means; these circumstances justified detention under the statutory grounds invoked by the lower court.

Questão jurídica principal

Whether detention was proportionate and whether any termination ground existed

Decisão extraída

The detention was proportionate and no termination ground existed.

Fundamentação extraída

Family ties to his daughter did not make detention disproportionate; the detention period stayed within the statutory maximum, no obstacles to removal were shown, and the authorities were pursuing removal diligently.

Questão jurídica principal

Court costs and party costs

Decisão extraída

The appellant had to pay court costs; no party costs were awarded.

Fundamentação extraída

The appeal was dismissed, so costs followed the outcome and no compensable party expenses were incurred.

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