Lamp post location upheld despite owner’s objections

100 2014 163Tribunal Administrativo2 de set. de 2015Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the owner’s appeal against approval of the Sanona development plan insofar as it fixed a lamp post on the boundary of his parcel. Relying mainly on the bfu expert report and the prior site inspection, the court held that the location was traffic-safe, did not materially hinder carport use, and represented only a minor property interference that had to be tolerated. It also found no violation of the right to be heard and no need for further evidence. The appellant was ordered to pay court costs, including the fee for the expert report.

Sumário Omnilex

Art. 21, 65 and 136 BauG; Art. 57 BauV; Art. 26 and 29 BV; Art. 108 VRPG: a municipal planning solution enjoys a wide margin of appreciation and will be set aside only if unlawful. In reviewing a disputed installation such as a street-lighting pole, the court defers to a well-founded expert assessment where the file and site inspection sufficiently establish traffic safety and usability. A lighting installation of subordinate importance constitutes a tolerated property restriction; it is not disproportional merely because another location might also have been possible. The right to be heard is satisfied if the reasoning, read as a whole, permits effective challenge; an express refutation of every argument is unnecessary (consid. 3-5).

Texto completo

100.2014.163U

KEP/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 2. September 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Keller und Müller

Gerichtsschreiberin Seiler

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Saanen handelnd durch den Gemeinderat, 3792 Saanen

Beschwerdegegnerin

und

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern

betreffend Genehmigung der Überbauungsordnung Nr. 68 «Sanona», Standort eines Be­leuchtungskandelabers (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kan­tons Bern vom 12. Mai 2014; 32.14-13.8)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2014.163U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die Einwohnergemeinde (EG) Saanen beschloss am 14. September 2012 die Überbauungsordnung (ÜO) Nr. 68 «Sanona» mit den dazugehörigen Überbauungsplänen und Überbauungsvorschriften. Der Gestaltungsplan sieht auf dem Trottoir entlang der Ostseite der Bahnhofstrasse im Ortsteil Saanen fünf Beleuchtungskandelaber in einer Linie und regelmässigen Abständen vor. Einer der Kandelaber soll auf der Grenze der Parzellen Saanen Gbbl. Nr. 1.________ (Eigentum von A.________) und Saanen Gbbl. Nr. 2.________ (Eigentum der … AG) erstellt werden. Ge­gen die ÜO erhob unter anderen A.________ Einsprache. Mit Verfü­gung vom 9. Januar 2013 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raum­ordnung des Kantons Bern (AGR) die Überbauungsordnung und wies die Einsprachen ab, soweit es darauf eintrat oder sie nicht zurückgezogen wor­den waren.

B.

Gegen die Genehmigungsverfügung des AGR erhob A.________ am 8. Februar 2013 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirek­tion des Kantons Bern (JGK). Er beanstandete die Befestigungsposition einer Hängeleuchte auf seiner Liegenschaft sowie den Standort des Be­leuchtungskandelabers auf der Parzellengrenze. Nachdem die JGK einen Augenschein unter Beizug eines Vertreters der kantonalen Denkmalpflege (KDP) durchgeführt und erfolglos Einigungsverhandlungen über Alternativ­standorte für den Beleuchtungskandelaber stattgefunden hatten, hiess sie mit Entscheid vom 12. Mai 2014 das Rechtsmittel hinsichtlich der Befes­tigungsposition der Hängeleuchte gut. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.

C.

Gegen den Entscheid der JGK hat A.________ am 12. Juni 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge:

«1. Der Beschwerdeentscheid der JGK und die Überbauungsordnung Nr. 68 «Sanona» seien aufzuheben, soweit diese den Beleuch­tungskandelaber am Standort Dorfstrasse 73 in Saanen, Gbbl. Nr. 1.________ / Bahnhofstrasse 1 in Saanen, Gbbl. Nr. 2.________ be­treffen.

2. Es sei dieser Beleuchtungskandelaber auf die Parzelle Saanen Gbbl. Nr. 2.________ möglichst nahe an die dortige Treppe zu verschie­ben und

  • eine der Vorinstanzen sei anzuweisen, die entsprechende An­passung im besonderen Plan Gestaltung der UeO Nr. 68 vor­zunehmen;

  • die Einwohnergemeinde Saanen sei anzuweisen, die entspre­chende Anpassung gemäss Art. 110 BauV öffentlich bekannt­zumachen.

3. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid der JGK im Sinne von Rechtsbegehren 1 aufzuheben und die Angelegenheit sei an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen, zwecks Vornahme weitergehen­der Sachverhaltsabklärung und Fällung eines neuen Entscheids.

  • unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»

Die EG Saanen beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2014, die Beschwerde sei abzuweisen. Die JGK schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Auf Ersuchen des Instruktionsrichters reichte die Beratungsstelle für Unfall­verhütung (bfu) am 23. Januar 2015 einen Fachbericht zur Verkehrssicher­heit im Bereich des Carports auf Parzelle Nr. 1.________ ein. Die Verfahrens­beteiligten haben sich dazu geäussert und an ihren Anträgen festgehalten.

Mit Zwischenverfügungen vom 20. Mai 2015 bzw. vom 24. Juni 2015 hat der Instruktionsrichter den Antrag der Gemeinde auf Durchführung eines Augenscheins und denjenigen von A.________ auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kan­tonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 61a Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf die form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Umstritten ist der Standort des Beleuchtungskandelabers an der Bahnhofstrasse in Saanen auf der Grenze der Parzelle des Beschwerde­führers und der südlich davon gelegenen Nachbarparzelle gemäss Gestal­tungsplan der ÜO (act. 3C, Akte 34). Diesen Standort hat die bfu in ihrem Fachbericht vom 23. Januar 2015 als Position 2a bezeichnet (Ziff. 2 und 2.2 sowie Anh. 1 und 2 Fachbericht bfu, act. 7A). Danach soll der Beleuch­tungskandelaber auf der Höhe des Stützpfostens des Carports ca. 2 m vom neuen Trottoirrand platziert werden. Nicht massgebend ist hingegen der von der Gemeinde mit Eingabe vom 31. Juli 2013 eingereichte Plan Strassen­lampe, auf dem der geplante Standort des Beleuchtungskandela­bers nicht eingezeichnet ist (Vorakten JGK, pag. 55, Position 1).

2.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem sie sich auf die Position 1 gemäss Plan Strassenlampe bezogen habe, ohne festgestellt zu haben, dass der besondere Plan Gestaltung massgebend sei (Be­schwerde, S. 5).

2.3 Es trifft zwar zu, dass die JGK in E. 3.2 des angefochtenen Ent­scheids auf die Fotomontage zu «Position 1» (Vorakten JGK, pag. 56) der Gemeinde verweist. Dies mag insofern verwirren, als sich Position 1 ge­mäss Plan Strassenlampe in der Mitte des vorgesehenen Trottoirs befindet. Bei näherer Betrachtung fällt indes auf, dass der Beleuchtungskandelaber gemäss Fotomontage nicht in der Mitte des geplanten Trottoirs, sondern in der Mitte des bestehenden, deutlich schmaleren Trottoirs steht. Die Foto­montage zeigt somit den Standort gemäss besonderem Plan Gestaltung. Aus dem Verweis der JGK auf die Fotomontage kann demnach nicht ge­schlossen werden, dass sie sich bei der Beurteilung auf den Plan Strassen­lampe gestützt hat, zumal sie diesen – anders als den besonderen Plan Gestaltung – mit keinem Wort erwähnt. Die Rüge des Beschwerdeführers ist insofern unbegründet.

3.

Umstritten ist, ob der geplante Beleuchtungskandelaber die Verkehrs­sicherheit beeinträchtigt.

3.1 Gestützt auf die am Augenschein vom 10. Juni 2013 gewonnenen eigenen Eindrücke und unter Beachtung des Ermessensspielraums der Gemeinde hat die JGK erwogen, die Verkehrssicherheit sei gewährleistet und die Benutzung des Carports werde nicht wesentlich eingeschränkt. Der Standort des Beleuchtungskandelabers auf der Parzellengrenze belaste die Grundstücke gleichmässig, trage den lichttechnischen Anforderungen ge­nügend Rechnung und füge sich optisch in eine Linie mit den übrigen Be­leuchtungskandelabern ein. Die Anordnung und einheitliche Bauart ergä­ben für die Beleuchtung ein ansprechendes Erscheinungsbild. Das Dorf Saanen sei im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichnet und geniesse einen erhöhten ästhetischen Schutz. Der ge­plante Standort des Beleuchtungskandelabers erweise sich als sachge­recht (angefochtener Entscheid, E. 3.2 f.).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Beleuchtungs­kandelaber beeinträchtige die Verkehrssicherheit, weil bei der Benutzung des Carports umständliche Manöver auf der Strasse und auf dem Trottoir notwendig würden, welche die Verkehrsteilnehmenden gefährdeten. In Rich­tung Bahnhof (bzw. der südlichen Nachbarparzelle) schränke der Beleuchtungskandelaber die Sicht auf die Strasse und die Fussgängerin­nen und Fussgänger ein, was den einschlägigen VSS-Normen widerspre­che. Durch die Verbreiterung und Pflasterung des Trottoirs steige die An­zahl Nutzerinnen und Nutzer, was die Sicherheit zusätzlich gefährde. Die Vorinstanz habe sich mit dem Sicherheitsaspekt ungenügend auseinander­gesetzt: Sie habe weder am Augenschein die Situation hinreichend ein­schätzen können, da der Beleuchtungskandelaber nicht installiert gewesen sei, noch habe sie begründet, inwiefern die Verkehrssicherheit gewähr­leistet sein sollte, noch die rechtlichen Grundlagen erwähnt.

3.3 Nach Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen ge­fährdet werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 Satz 2 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Ergänzend zu beachten sind die Normen und Empfehlungen der Fachverbände (Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BauV; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4. Aufl. 2013/3. Aufl. 2010, Art. 21 N. 2 und 7). Die Schweizer Norm SN 640 273a des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfach­leute ([VSS] «Knoten, Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene» vom Juni 2010 [nachstehend SN 640 273a]) legt die Abmessungen der Sichtfelder fest, die in Knoten vorhanden sein müssen, damit ein vortrittsbelastetes Fahrzeug den vortrittsberechtigten Verkehr kreuzen oder in diesen ein­biegen kann (SN 640 273a Ziff. 2). Das Sichtfeld ist von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten (SN 640 273a Ziff. 10).

3.4 Die Gemeinden sind in ihrer Ortsplanung im Rahmen der gesetz­lichen Ordnung und der übergeordneten Planung frei (Art. 65 Abs. 1 BauG). Das heisst, dass ihnen im Bereich der Bau- und Zonenplanung ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Die Rechtsmittelbehörden haben sich daher bei der Prüfung, ob die Gemeinde das ihr zustehende Planungs­ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat, eine gewisse Zurückhal­tung aufzuerlegen. Im Rahmen der Rechtskontrolle hat das Verwal­tungs­gericht lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Überprü­fungsbefug­nis frei von Rechtsfehlern ausgeübt hat. Daraus ergibt sich, dass das Ver­waltungs­gericht einen Beschwerdeentscheid in Planungssachen nicht schon dann aufhebt, wenn ein anderes Vorgehen ebenfalls denkbar ge­wesen wäre, sondern nur dann, wenn sich die beschlossene und geneh­migte Planung als rechtswidrigerweist (BVR 2007 S. 321 E. 3.2 mit Hin­weisen; VGE 2014/113/127 vom 10.12.2014, E. 4.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 65 N. 2 mit Hinweisen).

3.5 Die bfu hat in ihrem Fachbericht vom 23. Januar 2015 festgestellt, dass in der heutigen Situation die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf dem Trottoir und auf der Strasse im Bereich des Carports nicht gewähr­leistet sei. Die Sichtverhältnisse seien beim rückwärts Ausfahren aus dem Carport in beide Richtungen massiv eingeschränkt einerseits durch die Trep­penwand der Nachbarliegenschaft und andererseits durch die Haus­ecke. Damit seien die minimalen Knotensichtweiten nicht eingehalten (Fach­bericht bfu, S. 11 f.). In der projektierten Situation mit dem (dezentral auf dem Trottoir) geplanten Beleuchtungskandelaber sei das Rechtsabbie­gen in den Carport ohne Lenkkorrekturen (vorwärts-/rückwärtsfahren) und ohne Ausholen auf die Gegenfahrbahn möglich. Beim Rückwärtsfahren werde praktisch die ganze Fahrbahn beansprucht. Dies sei jedoch im vor­liegenden Fall vertretbar, da es sich bei der Bahnhofstrasse eher um eine siedlungsorientierte Strasse handle (Fachbericht bfu, S. 12 f.). Im Gegen­satz zur heutigen Situation könnten aufgrund der vorgesehenen Verbreite­rung des Trottoirs die Knotensichtverhältnisse auf die Strasse künftig ga­rantiert werden. Zudem könne mit der neuen Lösung die Sicht im ansons­ten unübersichtlichen Bereich bei der Treppe verbessert werden (Fach­bericht bfu, S. 13, Abb. 6, 8). Es bestehe allerdings ein gewisses Risiko, dass der Beleuchtungskandelaber beim rückwärts Ausfahren gestreift oder angefahren werde (Fachbericht bfu, S. 13). Die Position 1 (in der Trottoir­mitte) sei nicht verkehrssicher, weil der Kandelaber zu weit in der Trottoir­fläche platziert sei, beim Rechtsabbiegen Lenkkorrekturen notwendig seien und eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Kandelaber beim rückwärts Ausfahren angefahren oder gestreift werde (Fachbericht bfu, S. 14). Bei Position 2 (auf der fiktiven Hinterkante des Trottoirs) könne der Carport am besten befahren werden (Fachbericht bfu, S. 14, Abb. 13 und 14). Bei Position 3 (hinter der Treppe der Nachbarliegenschaft) entspräche die Befahrbarkeit derjenigen von heute. Beim Ausfahren aus dem Carport könne aber die Sichtproblematik in Richtung Treppe nicht verbessert wer­den. Zwar sollten keine Gegenstände im Sichtfeld stehen. Ein Signal­pfosten oder Kandelaber mit einem Durchmesser von maximal 15 cm und ab einer Höhe von 60 cm könne aber toleriert werden, da sich dadurch nur ein sehr geringer Sichtschatten auf die übrigen Verkehrsteilnehmer ergäbe. Insgesamt beurteilt die bfu die Positionen 2a und 2 als verkehrssicher. In Richtung Treppe könne die Verkehrssicherheit sogar erhöht werden. Im Hinblick auf die Befahrbarkeit und das Manövrieren sei die Position 2 der Position 2a vorzuziehen.

3.6 Gegen den Fachbericht der bfu bringt der Beschwerdeführer Fol­gendes vor (Eingabe vom 10.4.2015, act. 14):

3.6.1 Der Fachbericht sei unvollständig, weil die bfu das Linksabbiegen nicht beurteilt habe. – Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich das Fahr­zeug in dieser Situation auf der rechten Fahrbahnseite der 5 m breiten Bahnhofstrasse befindet (Erläuterungsbericht Ergänzende öffentliche Auf­lage zur ÜO Nr. 68, Ziff. 3.1, Vorakten AGR, act. 3E, Register 2.4 [nachste­hend: Erläuterungsbericht]), von der aus problemlos links in den Carport eingebogen werden kann. Damit musste sich die bfu mit dem Linksab­biegen nicht auseinandersetzen. Sie hat zu Recht das Einbiegen von rechts und das wegen der Sichtverhältnisse besonders problematische rückwärts Ausfahren aus dem Carport beurteilt und damit den rechts­erheblichen Sachverhalt vollumfänglich berücksichtigt.

3.6.2 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass Position 2a verkehrs­sicher sein soll, nicht aber Position 1. Beide Standorte würden sich nur geringfügig unterscheiden. Widersprüchlich sei zudem, dass bei Positi­on 2a das Rückwärtshinausfahren praktisch die ganze Bahnhofstrasse bean­spruchen, hingegen das Einfahren ohne jegliches Ausholen auf die Gegen­fahrbahn möglich sein soll. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die bfu in der Position 2a eine Verbesserung der Sicherheit erkenne. Ein rück­wärts aus dem Carport hinausfahrendes Auto gelange nach wie vor in den unübersichtlichen Bereich der Treppe. Zusätzlich werde die Fahrzeug­führe­rin bzw. der Fahrzeugführer vom Beleuchtungskandelaber abgelenkt. Weil das Trottoir verbreitert würde, müssten Lenkkorrekturen vermehrt auf der Strasse erfolgen. Der Sichtschatten müsse sich bei einem breiteren Trottoir nicht nur auf die Verkehrsteilnehmenden, sondern auch auf Fuss­gängerin­nen und Fussgänger beziehen. Schliesslich behindere der Be­leuch­tungs­kandelaber den Winterdienst.

3.6.3 Die bfu hat die Situation am 16. Dezember 2014 besichtigt und Park­manöver unter Berücksichtigung der verschiedenen Standorte des Beleuchtungskandelabers durchgeführt. Diese hat sie fotografisch doku­mentiert und die Fotos in ihren Fachbericht integriert (vgl. Fachbericht bfu, S. 11 ff., Abb. 6-14). Danach ist die Position 2a um ca. 70 cm weiter von der Strasse zurückversetzt als Position 1 (Anh. 2 Fachbericht bfu). Es liegt nahe, dass sich dieser Unterschied auf die Befahrbarkeit des Carports aus­wirkt. Zudem steht dem rechts in den Carport einbiegenden Fahrzeug in der geplanten Situation ein grösserer Radius als heute zur Verfügung, weil sich die Fahrbahn wegen der Verbreiterung des Trottoirs etwas verschiebt. Damit ist durchaus nachvollziehbar, dass beim Einfahren in den Carport bei Position 2a weder Lenkkorrekturen noch ein Ausholen auf die Gegenfahr­bahn erforderlich sind. Das rückwärts Ausfahren aus dem Carport ist auf­grund der örtlichen Gegebenheiten (u.a. Hausecke, Treppenwand, par­kierte Fahrzeuge) problematisch. Es ist indes augenfällig, dass der ge­plante Beleuchtungskandelaber die Situation insoweit entschärft, als beim Ausparken nicht mehr unmittelbar in den Bereich vor der Treppe der Nach­barsliegenschaft eingebogen werden kann (vgl. Fachbericht bfu, S. 13, Abb. 9). Anders als der Beschwerdeführer meint, ist der Beleuchtungs­kandelaber auch nicht geeignet, die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrs­teilnehmer im Sinn von SN 640 273a zu verdecken, da er nur einen geringen Sichtschatten wirft, wie die bfu nachvollziehbar dargelegt hat. Wie sich weiter aus dem Fachbericht ergibt, würden die Knotensicht­verhältnisse auf die Strasse sogar verbessert. Diese Einschätzung über­zeugt, da die fahrzeugführende Person bei einem auf ca. 2,9 m verbreiter­ten Trottoir – wie es vorgesehen ist (Anh. 2 Fachbericht bfu) – die Strassen­verhältnisse überblicken kann, bevor sie in die Strasse hineinfährt. Es ist zudem davon auszugehen, dass ein Beleuchtungskandelaber von ca. 15 cm Durchmesser keine verkehrsgefährdende Ablenkung darstellt, zumal er sich von der Fahrbahn aus gesehen im hinteren Trottoirbereich befindet. Aus diesem Grund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Be­leuchtungskandelaber die Schneeräumung erheblich behindern sollte.

3.6.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die bfu habe eine andere als die vorgesehene Situation beurteilt, da neu das Trottoir verbreitert und deutlich höhere Bordsteine angelegt würden (Eingabe vom 17.7.2015, act. 20), ist ihm entgegenzuhalten, dass die bfu die Situation aufgrund der verbind­lichen ÜO Nr. 68 beurteilt hat (Fachbericht bfu, S. 6). Dementsprechend hat sie mehrere Leitkegel aufgestellt, um die Verbreiterung des Trottoirs zu simulieren (Fachbericht bfu, S. 9). Wie im besonderen Plan Gestaltung vor­gesehen, sollen neu das Trottoir und die Fahrbahn mit verschiedenen Be­lägen optisch voneinander getrennt werden. Die ÜO enthält indes keine Angaben über einen Randabschluss der Bahnhofstrasse. Gemäss der Schweizer Norm SN 640 212 des VSS «Entwurf des Strassenraums; Ge­staltungselemente» vom Dezember 2013 (nachstehend SN 640 212) ist die Befahrbarkeit der Grundstückzufahrten zu gewährleisten. Dazu dienen eine Zusammenlegung bzw. Vereinheitlichung der an die Fahrbahn angrenzen­den Flächen (sog. Verzahnung der Seitenräume; SN 640 212 Ziff. 6), bei hohen Randabschlüssen punktuelle Randabschlussabsenkungen (SN 640 212 Ziff. 16.2) oder niedrige Randabschlüsse von 3 bis 4 cm, mit denen ein weicher, leicht überwindbarer Übergang zwischen der Fahrbahn und den Seitenräumen geschaffen werden soll (SN 640 212 Ziff. 16.3). In der bis­herigen Situation war bei der Ausfahrt das Trottoir auf die Ebene der Fahr­bahn abgesenkt. In den anschliessenden Bereichen waren die Bordsteine niedrig und leicht überwindbar (Fachbericht bfu, S. 11 ff., Abb. 6 ff.). Es ist nicht einzusehen, weshalb entgegen der bisherigen Situation und der SN 640 2012 ein für die Zufahrt in den Carport ungünstiger Randabschluss erstellt werden sollte. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2015 eingereichten Fotos vermögen denn auch nicht vom Gegenteil zu überzeugen, zeigen sie doch lediglich die Baustelle ohne Fahrbahn- und Trottoirbelag. Es bestand damit für die bfu kein Anlass, von einem höheren Randabschluss auszugehen als in der bisherigen Situation.

3.7 Nach dem Gesagten vermögen die Einwände des Beschwerde­führers den Fachbericht der bfu nicht in Zweifel zu ziehen. Dieser erweist sich nach dem Gesagten als gut abgestützt und nachvollziehbar. Es be­steht für das Verwaltungsgericht mithin kein Anlass, von dieser Fach­meinung abzuweichen (BVR 2013 S. 5 E. 5.6). Der geplante Beleuchtungs­kandelaber an der Parzellengrenze schränkt demnach weder die Nutzung des Carports ein noch beeinträchtigt er die Verkehrssicherheit.

3.8 Zwar zieht die bfu Position 2 der vorgesehenen Position 2a wegen der besonders günstigen Befahrbarkeit des Carports vor. Für die von der Gemeinde gewählte Position 2a spricht allerdings das Interesse an einem einheitlichen Strassenbild. Die Beleuchtung des Strassenraums dient nicht nur der Verkehrssicherheit, sondern hat auch grosse Bedeutung für die Strassenraumgestaltung (SN 640 212 Ziff. 19.1). Der Beleuchtung von sied­lungsorientierten Strassen – wozu gemäss bfu die Bahnhofstrasse zu zählen ist (Fachbericht bfu, S. 12 f.) – kommt gestalterischen Gesichts­punkten eine grosse Bedeutung zu (vgl. SN 640 212 Ziff. 19.3). Die Be­leuchtungskandelaber an der Bahnhofstrasse sollen nach Auffassung der Gemeinde in einer geraden, parallel zur Strasse verlaufenden Linie entlang des Trottoirs platziert werden (Protokoll des Augenscheins vor der Vor­instanz vom 10.6.2013 [Vorakten JGK, pag. 44 ff.; nachfolgend Protokoll], S. 2, Votum Bauingenieur). Laut Vertreter der KDP ist die gewählte Linien­führung der Kandelaber gut nachvollziehbar (Protokoll, S. 2). Substanzielle Einwände bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht er­sichtlich.

4.

Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, der Beleuch­tungskandelaber verletze seine Eigentumsrechte.

4.1 Eingriffe in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundes­verfassung (BV; SR 101) und Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzli­chen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse entsprechen, ver­hältnismässig sind und den Kerngehalt im Sinn der Institutsgarantie nicht beeinträchtigen (vgl. Art. 36 BV; Art. 28 KV).

4.2 Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung sind von der betroffenen Grundeigentümerschaft zu dulden (Art. 136 Abs. 1 BauG); als Beschränkung von untergeordneter Bedeutung gelten Mass­nahmen des zuständigen Gemeinwesens oder der von ihm ermächtigten Unternehmung wie etwa das Anbringen von Beleuchtungsvorrichtungen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b BauG). Solche Eigentumsbeschränkungen sind üb­lich und haben regelmässig keine bzw. nur geringfügige Auswirkungen auf die Benützung und Bewirtschaftung des Grundstücks. Art. 136 Abs. 2 BauG trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung, indem fest­geschrieben wird, dass die Grundeigentümerschaft vorgängig zu informie­ren ist und ihre gerechtfertigten Wünsche über Ort und Art der Anbringung möglichst zu berücksichtigen sind. Unnötige Beeinträchtigungen sind zu vermeiden (VGE 23449 vom 23.2.2009, E. 3.3). Zudem besteht gemäss Art. 74 Bst. c des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) eine Duldungspflicht der Anstösserinnen und Anstösser für Eingriffe, die sich aus dem Anbringen von Beleuchtungsanlagen ergeben.

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine bloss unter­geordnete Eigentumsbeschränkung vor, da durch den Beleuchtungs­kandelaber sein Eigentum nicht nur in räumlicher Hinsicht geschmälert, sondern auch die Nutzung seines Carports eingeschränkt und die Verkehrs­sicherheit beeinträchtigt werde. Ein Eingriff in das Grundrecht sei daher nicht gerechtfertigt. Die Verkehrssicherheit überwiege das Interesse an der Ästhetik. Eine Zurückversetzung hinter die Treppe der Nachbarpar­zelle wäre demgegenüber optisch kaum wahrnehmbar und würde das Orts­bild ebenfalls nicht beeinträchtigen. Die Vorinstanz habe ausserdem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich mit seiner Rüge betreffend die Eigentumsbeschränkung nicht auseinandergesetzt habe.

4.4 Da feststeht, dass der geplante Beleuchtungskandelaber weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt noch die Benützung des Carports ein­schränkt (vorne E. 3.6 und 3.7), greifen die Argumente des Beschwerde­führers ins Leere. Der Beleuchtungskandelaber auf der Parzellengrenze bewirkt eine Eigentumsbeschränkung von untergeordneter Bedeutung im Sinn von Art. 136 Abs. 1 Bst. b BauG und Art. 74 Bst. c SG und ist vom Beschwerdeführer als Grundeigentümer hinzunehmen.

4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 21 ff. VRPG verpflichtet die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Dar­aus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Umfang und Inhalt der Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst b VRPG) können nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage zu konkretisieren. Im Allgemeinen muss die Begrün­dung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbe­ständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Ent­scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3, 2004 S. 133 E. 4.4.1; BGE 140 II 262 E. 6.2, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 ff.). – Es trifft zwar zu, dass die JGK nicht ausdrücklich auf die Eigentumsgarantie Bezug genommen hat. Sie hat aber – wenn auch unter dem Titel der Verkehrssicherheit – eine auch für den Eigentumseingriff re­levante Interessenabwägung vor­genommen (vgl. vorne E. 3.1). Aus der Gesamtheit ihrer Begründung ergibt sich, weshalb sie dem Beschwerde­führer nicht folgen kann und die planeri­sche Lösung der Gemeinde als recht­mässig erachtet. Der Beschwerde­führer vermochte das vorinstanz­liche Urteil denn auch sachgerecht anzu­fechten. Die JGK hat demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

5.

5.1 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der JGK der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.2 Der entscheidwesentliche Sachverhalt und die örtlichen Gegeben­heiten haben sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergeben, insbeson­dere aus dem Fachbericht der bfu und der zugehörigen Fotodoku­mentation sowie aus dem Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins. Auf die verlangten weiteren Ab­klä­rungen (Amtsbericht des kantonalen Strassen­inspektorats, oberinstanzlicher Augenschein, zweiter Fachbericht des bfu) kann verzichtet werden. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10 mit Hinweisen). Mit Blick auf den Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stellungnahme zur Eingabe des Beschwer­de­führers vom 17. Juli 2015 bei der Gemeinde und bei der JGK verzichtet werden (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. c VRPG).

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer kostenpflichtig. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für den Fachbericht der bfu sind zusätzliche Gebühren zu erheben (Art. 103 Abs. 1 Satz 2 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.-- zuzüglich der Kosten von Fr. 1'500.-- für den Fachbericht der Beratungsstelle für Unfallverhütung, ausmachend insgesamt Fr. 4'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin (mit einem Doppel der Eingabe des Be­schwerdeführers vom 17.7.2015)

der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (mit einem Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.7.2015)

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

planning discretiontraffic safetyproperty rightsright to be heardexpert reportdevelopment planstreet lightingcosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the planned lamp post location on the parcel boundary violates traffic safety requirements.

Decisão extraída

The chosen location is traffic-safe; it does not materially impair the use of the carport or visibility conditions.

Fundamentação extraída

The court relied on the bfu expert report, which found the revised arrangement workable and safe. It held that the municipality had a broad planning discretion and that the expert assessment, supported by the file and site inspection, outweighed the appellant’s objections.

Questão jurídica principal

Whether the lamp post constitutes an impermissible interference with the appellant’s property rights.

Decisão extraída

The interference is minor and must be tolerated.

Fundamentação extraída

Because the installation neither significantly restricts carport use nor endangers traffic, it qualifies as a subordinate property restriction that owners must accept under cantonal law.

Questão jurídica principal

Whether the lower authority violated the right to be heard by not expressly addressing the property-rights argument.

Decisão extraída

No violation occurred.

Fundamentação extraída

The reasoning as a whole showed why the authority rejected the appellant’s position; an explicit response to every argument was not required.

Questão jurídica principal

Whether further evidentiary measures and a site inspection were required.

Decisão extraída

No further evidence was necessary.

Fundamentação extraída

The file, expert report, photographs, and prior site inspection sufficiently clarified the decisive facts.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.