Victim support costs for craniosacral and polarity therapy denied

100 2014 151Tribunal Administrativo12 de dez. de 2014Dismissed

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The applicant, a victim of sexual assaults, asked the Bern cantonal authority to pay for craniosacral therapy and polarity therapy as victim-support services. The authority refused the request, and the Verwaltungsgericht dismissed the appeal. The court held that the treatments were mainly body-oriented, were not shown to be trauma-specific, and were not performed by professionals within the meaning of the cantonal ordinance. The applicant also failed to provide the requested medical documentation proving necessity or close coordination with a qualified trauma therapist. No court costs were charged because the appeal was not considered frivolous.

Sumário Omnilex

Art. 14 OHG; Art. 5 and 6 KOHV; victim-support reimbursement for longer-term psychological help requires proof of necessity, suitability and, as a rule, treatment by a qualified specialist. Therapies performed by other providers are compensable only exceptionally after expert assessment and only where the applicant demonstrates a trauma-specific, scientifically defensible and adequately coordinated treatment setting (consid. 3-4). A merely supportive or subjectively helpful body-oriented therapy does not suffice. Where the party fails, despite being invited, to produce medical evidence substantiating the exception, the authority may deny reimbursement without further investigations. Proceedings remain free under Art. 30 OHG absent abusive litigation.

Texto completo

100.2014.151U

HER/BDE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteilder Einzelrichterin vom 12. Dezember 2014

Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Opferhilfe; Kostenbeiträge für psychologische Hilfe (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 5. Mai 2014; 2014-12026)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2014, Nr. 100.2014.151U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ stellte am 13. Februar 2014 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) ein Gesuch um opferhilferecht­liche Leistungen. Konkret ersuchte sie um die Übernahme der Kosten für eine Craniosacral-Therapie bei B.________ sowie für eine Polarity-Thera­pie bei Frau Dr. phil. C.________. Sie gab an, im Februar 2011 Opfer sexueller Übergriffe geworden zu sein. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 wies die GEF das Gesuch ab.

B.

Hiergegen hat A.________ am 22. Mai 2014 Verwaltungsgerichts­beschwerde erhoben. Sie ersucht sinngemäss um Aufhebung der Ver­fügung und um Erstattung der Therapiekosten.

Die GEF beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2014 die Abwei­sung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 hat die Instruktionsrichterin A.________ Gelegenheit gegeben, geeignete Unterlagen bzw. einen fachärzt­lichen Bericht betreffend die Craniosacral- sowie Polarity-Therapie beizu­bringen. A.________ hat sich in der Folge nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefoch­tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Ob es im Bereich der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 ff. des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) auch eine Angemessenheitskontrolle durchführen muss (vgl. Art. 80 Bst. c VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 OHG), ist mit Blick auf die sys­tematische Stellung von Art. 29 OHG unklar (vgl. VGE 2013/144 vom 27.1.2014, E. 1.2), kann aber, wie sich ergeben wird, hier offen bleiben.

1.3 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behan­deln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga­nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Umstritten ist die Übernahme von Therapiekosten. Gemäss Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Kantonalen Opferhilfeverord­nung vom 28. April 2010 (KOHV; BSG 326.111) werden für psychologische Hilfe grundsätzlich Kostengutsprachen für maximal 60 Stunden à höchs­tens Fr. 150.-- erteilt. Der Entscheid fällt damit in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit.

2.

2.1 Nach Art. 124 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sorgen der Bund und die Kantone dafür, dass Opfer von Straftaten Hilfe erhalten und allenfalls angemessen entschädigt werden. Mit dieser Norm wird die Kom­petenz des Bundes insofern begrenzt, als dieser keine Regelung treffen darf, die den Kantonen jegliche Aufgabe im Bereich der Opferhilfe nimmt, oder ihnen lediglich reine Vollzugsaufgaben überlassen würde (vgl. Bot­schaft über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 Band I S. 341; Charlotte Schoder, in Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundes­ver­fas­sung - St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 124 N. 2; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft, 2007, Art. 124 N. 2). Der Bund hat mit dem Erlass des OHG von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, wobei der Vollzug des Bundesgesetzes Aufgabe der Kantone ist (Botschaft über die Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, in BBl 2005 S. 7165 ff., 7199 [nachfolgend: Botschaft OHG]; Nicolai Fullin, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, 3. Aufl., 2009, Art. 31 N. 2 f.). Im Kanton Bern werden der Vollzug und der Umfang der Opferhilfe im EG OHG und in der KOHV näher konkretisiert.

2.2 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychi­schen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die längerfristige Hilfe Dritter (vgl. Art. 2 Bst. c und Art. 13 Abs. 2 und 3 OHG). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die ge­leistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand (dazu gehört auch die psychische Befindlichkeit) stabilisiert hat und die übrigen Folgen der Straf­tat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (Art. 13 Abs. 2 OHG; Bot­schaft OHG, S. 7211; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungs­stellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010 zur Anwendung des OHG [Empfehlungen SVK-OHG], Ziff. 3.3.3). Bei der Frage, ob die Opferhilfe Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter übernehmen kann oder nicht, sind namentlich die Notwendigkeit, die Ge­eignetheit und die Angemessenheit einer Hilfeleistung bzw. Massnahme zu berücksichtigen (vgl. Botschaft OHG, S. 7212; Empfehlungen SVK-OHG, Ziff. 3.3.3). – Die GEF stellt die Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Streitig ist einzig, ob im Rahmen der längerfristigen psycho­logischen Hilfe Dritter im Sinn von Art. 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG die Kosten für die Craniosacral-Therapie sowie für die Polarity-Therapie zu übernehmen sind.

2.3 Nach Ansicht der Vorinstanz besteht kein Anspruch auf Kosten­übernahme, da die beiden Therapien nicht von Fachpersonen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 KOHV erbracht werden. Mangels traumaspezifischer Ausrich­tung der beiden Therapien liege auch kein Ausnahmefall gemäss Art. 5 Abs. 2 KOHV vor. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die opferhilferechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung längerfristiger Hilfe Dritter seien erfüllt. Ihre Therapeutinnen würden nach der Methode des «Somatic Experiencing» nach Dr. Peter A. Levine und damit trauma­spezifisch arbeiten. Zudem nehme sie die Craniosacral- und Polarity-The­rapien in Absprache mit ihrem behandelnden Psychotherapeuten (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) in Anspruch.

3.

3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe u.a. die angemessene psychologi­sche Hilfe, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Der Kanton Bern hat den Umfang der psychologischen Hilfe in der KOHV näher kon­kretisiert (Art. 8 Abs. 3 EG OHG i.V.m. Art. 5 und 6 KOHV; Vortrag der GEF zur KOHV [nachfolgend: Vortrag KOHV], S. 4). Gemäss Art. 5 Abs. 1 KOHV können Kostenbeiträge für längerfristige psychologische Hilfe Dritter geleistet werden, wenn sie durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten mit einer Berufsausübungsbewilligung nach eid­genös­sischem oder kantonalem Recht durchgeführt werden. In Abweichung von Art. 5 Abs. 1 KOHV können nach Einholung einer Expertise sodann auch Kostenbeiträge für psychologische Hilfe bei anderen Therapeutinnen oder Therapeuten geleistet werden (Art. 5 Abs. 2 KOHV; Vortrag KOHV, S. 6). Nach der Praxis der GEF beschränken sich die gewährten Ausnahmen auf Therapien durch Psychologinnen oder Psychologen, die zwar keine kanto­nale Berufsausübungsbewilligung vorweisen können, aber über eine fach­lich anerkannte gleichwertige Ausbildung in traumaspezifischer Behandlung verfügen. Darüber hinaus können nach der Praxis der GEF zur Stabilisie­rung des Opfers in Ausnahmefällen die Kosten für wenige Stunden ergän­zende Therapie übernommen werden, wenn diese «in enger Anlehnung an eine Traumatherapie» bei einer Fachperson nach Art. 5 Abs. 1 KOHV durch­geführt werden (angefochtene Verfügung, S. 4).

3.2 Die Regelung in Art. 5 KOHV entspricht grundsätzlich der bis zum Inkrafttreten der Verordnung geltenden Praxis gemäss den internen Wei­sungen des Sozialamts des Kantons Bern (Vortrag KOHV, S. 1). Ziel der Einschränkung von Art. 5 KOHV ist die Sicherung anerkannter Qualitäts­kriterien (Vortrag KOHV, S. 6; vgl. auch VGE 2010/201 vom 25.10.2010, E. 5.1 und 5.3). Anders als bei den Fachpersonen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 KOHV gestaltet sich bei Leistungen, welche durch andere Personen er­bracht werden, die Sicherstellung von Qualität und Effektivität der Behand­lung schwierig. Dies rechtfertigt die grundsätzliche Einschränkung auf Fach­personen sowie die Einholung einer Expertise, wenn Kostenbeiträge für psychologische Hilfe bei anderen Therapeutinnen und Therapeuten beantragt werden (vgl. Dominik Zehntner, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opfer­hilfegesetz, 3. Aufl., 2009, Art. 14 N. 13). Diese Regelung entspricht zudem dem im OHG geltenden Grundsatz der Wirksamkeit der Hilfe­leistung (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Einleitung N. 21; Empfehlungen SVK-OHG, Ziff. 3.3.3) sowie der Rechtsprechung, wonach nur Massnah­men durch die Opferhilfe zu entschädigen sind, die nach wissenschaftli­chen Kriterien geboten sind (vgl. VGE 2010/201 vom 25.10.2010, E. 5.3 mit Hinweis auf VGE 19957 vom 7.3.1997, E. 3a [bestätigt durch BGer 1A.128/1997 vom 19.1.1998]). Mit Blick auf eine möglichst rechtsgleiche und gleichmässige Praxis ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die GEF ihre Praxis näher konkretisiert, zumal diese über den Wortlaut der Kann-Vorschrift von Art. 5 Abs. 2 KOHV hinausgeht (vgl. BVR 2012 S. 121 E. 3.7).

4.

4.1 Die von der Beschwerdeführerin beantragten Therapien stellen unbestrittenermassen vorwiegend Körpertherapien dar. Bei der Craniosa­cral-Therapie handelt es sich gemäss der Internet-Seite der Schweizeri­schen Gesellschaft für Craniosacral Therapie (Cranio Suisse) um eine ganz­heitliche Köpertherapie, bei der mittels feinen manuellen Impulsen der Therapeutin oder des Therapeuten die Eigenregulierung des Körpers ein­geleitet werden soll. Die natürlichen körpereigenen Heilkräfte würden so aktiviert und die Klientin oder der Klient auf dem Weg zur Selbstheilung unterstützt (einsehbar unter http://www.craniosuisse.ch, Rubrik «Cra­niosacral Therapie»). Gemäss der Internet-Seite des Polarity Verband Schweiz ist die Polarity-Therapie eine Methode zur Unterstützung der Selbst­heilung und Persönlichkeitsentwicklung des Menschen. Sie beachte den Menschen als Einheit von körperlichen, seelischen, geistigen und ener­getischen Aspekten. Mittels Körperübungen und körpertherapeutischer Verfahren sollen über den Körper seelische und geistige Blockaden oder Probleme aufgespürt und gelöst werden können, um den Energiefluss zu stärken und zu harmonisieren (abrufbar unter http://www.polarityverband.ch, Rubriken «Home» und «Polarity»). Mit dem von der Beschwerdeführerin ebenfalls erwähnten «Somatic Experien­cing» nach Dr. Peter A. Levine soll gezielt versucht werden, im Körper ge­staute Aktivierungsenergie auf sichere Art zu befreien. Damit sollen über­schüssige, im Körper gehaltene Energien abgebaut und so Traumas aufge­löst werden (abrufbar unter http://www.polarity.ch, Rubrik «Trauma­healing»).

4.2 Es ist unbestritten, dass die hier interessierende Craniosacral- und Polarity-Therapien nicht von einer Fachperson im Sinn von Art. 5 Abs. 1 KOHV durchgeführt werden. Eine Kostenübernahme kommt demnach grund­sätzlich nur nach Einholung einer Expertise in Frage (Art. 5 Abs. 2 KOHV). – Die GEF hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Über­nahme von Therapiekosten unter Beilage der Therapieberichte sowie der Zeugnisse und Diplome der beiden Therapeutinnen zwei Expertinnen zur Beurteilung vorgelegt (Akten GEF, pag. 20 und 21). Diese empfahlen, von einer Kostenübernahme abzusehen, da es sich bei der Craniosacral- und der Polarity-Therapie nicht um traumaspezifische Therapien handle (Akten GEF, pag. 22). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, die Exper­tise sei fachlich zu wenig breit abgestützt (Beschwerde, S. 2), ist ihr ent­gegenzuhalten, dass es sich bei den Expertinnen um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern und eine Fachpsychologin für Psychotherapie der Psychiatrischen Dienste des Spitals Region Oberaargau handelt. Für das Verwaltungs­gericht besteht kein Anlass, an deren Eignung zur Beurteilung der trauma­spezifischen Ausrichtung der interessierenden Therapien zu zweifeln. Trif­tige Gründe, von dieser fachkundigen Einschätzung abzuweichen, liegen nicht vor (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.2, 135 II 384 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Therapeutinnen nach Angabe der Be­schwerdeführerin nach der Methode des «Somatic Experiencing» nach Dr. Peter A. Levine arbeiten. Abgesehen davon, dass diese Tatsache den Expertinnen bekannt war und es sich bei den beiden Therapeutinnen nicht um Psychologinnen (vgl. Praxis GEF, vorne E. 3.1) handelt, ist die Arbeits­methode des «Somatic Experiencing» vorwiegend körperorientiert (vgl. vorne E. 4.1). Einer traumaspezifischen Therapie unterzieht sich die Be­schwerdeführerin bei ihrem Psychotherapeuten; die Craniosacral- und Polarity-Therapien können höchstens diese Psychotherapie ergänzen oder begleiten.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie die Cra­niosacral- und die Polarity-Therapie in Ergänzung und Absprache mit ihrem Psychotherapeuten in Anspruch genommen habe (Beschwerde S. 2). Dass dem so ist, lässt sich den vorliegenden Akten indes nicht entnehmen. Zwar stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Unter­suchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tat­sachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünfti­gem Aufwand erheben könnte. Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr zumutbare Mitwirkung unter­lässt, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. etwa BVR 2010 S. 512 E. 3.3, 541 E. 4.2.3). – Die Beschwer­de­führerin hat in ihrer Beschwerde (S. 2) lediglich pauschal angegeben, sie habe die Körpertherapien nach Absprache mit ihrem Psychotherapeuten in Anspruch genommen. Trotz ausdrücklichem Hinweis des Gerichts (vgl. act. 6) hat sie es auch innert verlängerter Frist zur Replik unterlassen, einen Therapiebericht des behandelnden Psychotherapeuten oder andere geeignete Unterlagen einzureichen, welche die Notwendigkeit der Cra­niosacral- und Polarity-Therapien oder deren Durchführung in enger Ko­ordination mit der fachärztlichen Traumatherapie belegen würden. Damit ist weder genügend dargetan, dass die beantragten Therapien angemessen und notwendig sind, noch dass sie koordiniert mit einer Traumatherapie bei einer Fachperson nach Art. 5 Abs. 1 KOHV erfolgen. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls gemäss Art. 5 Abs. 2 KOHV bzw. der Praxis der GEF ist somit zu verneinen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerde­führerin die beiden Therapien als unterstützend und hilfreich empfindet. Dies allein ist keine hinreichende Voraussetzung für opferhilferechtliche Leistungen (vgl. VGE 2010/201 vom 25.10.2010, E. 6.2).

4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die GEF die Leistung von Kostenbeiträgen für die Craniosacral- sowie die Polarity-The­rapie verweigert hat. Die angefochtene Verfügung hält damit der Rechts­kontrolle stand und ist unter den gegebenen Umständen auch nicht unan­gemessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu­weisen.

5.

Das Verfahren ist unter Vor­behalt mutwilliger Prozessführung kostenlos (Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG). Die Beschwerde ist nicht als mutwillig zu be­zeichnen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

Demnachentscheidetdie Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

dem Beschwerdegegner

dem Bundesamt für Justiz

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

victim supportpsychological assistancetrauma therapyexpert opinionbody therapyreimbursementnecessitycoordinationcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether victim support covered the costs of craniosacral and polarity therapy as longer-term psychological aid.

Decisão extraída

No. The therapies were not shown to be provided by a professional within Art. 5(1) KOHV, and no sufficient basis for an exception under Art. 5(2) KOHV was established.

Fundamentação extraída

The therapies were mainly body-oriented, expert opinions found they were not trauma-specific, and the applicant did not submit convincing medical documentation showing necessity or close coordination with a qualified trauma therapist.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged in the victim-support appeal.

Decisão extraída

No procedural costs were levied because the appeal was not frivolous.

Fundamentação extraída

Under Art. 30 OHG, proceedings are free unless the litigation is abusive; the court found no abuse.

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