Non-renewal of residence permit for concealment of material facts

100 2013 417Tribunal Administrativo17 de abr. de 2014Dismissed

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Resumo Omnilex

The Administrative Court of Bern dismissed the appeal of a Moroccan national against the non-renewal of his residence permit and the removal order. The court held that, after his divorce from an EU citizen, he could no longer rely on the FZA, and that his renewal applications under the Foreign Nationals Act were tainted by concealment and false statements: he had hidden the existence of a son and his remarriage to the child’s mother. The court also found removal proportionate given his overall circumstances, despite stable employment and language skills. A new departure deadline and court costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 50, 51 Abs. 2 lit. b, 62 lit. a and 96 AuG; concealment of material facts in permit proceedings and proportionality of non-renewal/removal. A residence permit may be refused or withdrawn where the foreign national, in the permit procedure, intentionally withholds facts that are objectively significant for the assessment, even if the permit would not necessarily have been denied with full disclosure. Material facts include extramarital or pre-marital children, a stable relationship abroad, and a remarriage where these circumstances may affect the legal basis or trigger enhanced scrutiny. The proportionality test requires balancing public interest, degree of integration, duration of stay, age at entry, and reintegration prospects; ordinary employment and language skills do not suffice where family ties and reintegration prospects in the home country remain strong (consid. 3-4).

Texto completo

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 10. November 2014 abgewiesen (2C_513/2014).

100.2013.417U

VBL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 17. April 2014

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Müller, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren

Gerichtsschreiberin Baldegger

A.________ vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Oktober 2013; BD 110/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.04.2014, Nr. 100.2013.417U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der marokkanische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1973, reiste am 21. September 2003 in die Schweiz ein. Am 22. De­zember 2003 heiratete er die deutsche Staatsangehörige B.________ und erhielt eine in der Folge bis zum 9. Oktober 2008 ver­län­gerte Aufenthaltsbewilligung EG(EU)/EFTA. Nach Auflösung der Ehe­gemein­schaft im August 2008 erhielt A.________ am 9. Dezember 2008 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) eine zuletzt bis 21. Dezember 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 27. Juli 2009 wurde die Ehe A.___/B.___ geschieden. Am 22. März 2010 heiratete A.________ in seinem Heimatland die ma­rokkanische Staatsangehörige C.________, mit der er bereits zwischen 2006 und 2008 bzw. 2009 (in sog. ziviler Vollmachtsehe nach marokkani­schem Recht) verheiratet war und mit der er einen gemeinsamen Sohn hat (D.________, geb. …. 2005). Am 21. März 2011 ersuchte A.________ um Nachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes; dieses Verfahren wurde mit Blick auf die Prüfung eines Widerrufsgrunds am 20. Januar 2012 sistiert. Am … 2012 kam die gemeinsame Tochter E.________ zur Welt.

Mit Verfügung vom 26. März 2012 widerrief das Amt für Migration und Per­sonenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Aufent­haltsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an.

B.

Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist an.

C.

Dagegen hat A.________ am 27. November 2013 Verwal­tungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der POM vom 29. Oktober 2013 sei aufzuheben und der Aufenthalt sei ihm weiter zu bewilligen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechts­ver­letzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermes­sens (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Die POM hat ihren Entscheid damit begründet, dass der Be­schwerde­führer im Bewilligungsverfahren gegenüber den Behörden wesentliche Tatsachen – das Vaterschaftsverhältnis zu seinem 2005 ge­borenen Sohn D.________ sowie die (erneute) Heirat mit C.________ im März 2010 – verschwiegen und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Bst. a AuG gesetzt habe. – Der Beschwerdeführer macht geltend, bis zur Trennung von der deutschen Staatsangehörigen B.________ im Jahr 2008 habe sich die Aufenthaltsregelung nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) ge­richtet. Dieses mache das von einer Unionsbürgerin bzw. einem Unions­bürger abgeleitete Aufenthaltsrecht nur vom rechtlichen Bestand der Ehe abhängig. Zwar dürfe die Berufung auf die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich sein, doch kenne das FZA den Widerrufsgrund des Verschweigens wesent­licher Tatsachen bzw. einen ähnlichen Grund für die Aufhebung von Auf­enthaltsbewilligungen nicht. Zudem bestehe gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Richtlinie (RL) 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Fami­lienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, bzw. in berichtigter Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35 ff.; sog. Unionsbürgerricht­linie), das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen einer Unionsbürgerin bzw. eines Unionsbürgers nach der Scheidung weiter, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe. Dieses Gemeinschaftsrecht sei für die Auslegung des FZA relevant (Beschwerde, S. 6 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 27. Juli 2009 nicht mehr mit einer Unionsbürgerin verheiratet (vorne Bst. A). Er kann sich deshalb nicht mehr auf die Regeln über den Familiennachzug gemäss FZA (Art. 7 Bst. d i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a Anhang I FZA) berufen; der bzw. die dauer­haft von einer EU-Bürgerin bzw. einem EU-Bürger getrennt lebende Ehegatte bzw. Ehegattin aus einem Drittstaat kann sich (unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 9 [Pra 93/2004 Nr. 171]) längstens bis zur Ehescheidung auf ein abgeleitetes EU-Aufenthaltsrecht berufen, danach erlöscht dieses (BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8.3 mit Hinweisen [Pra 93/2004 Nr. 171]; BGer 2C_213/2012 vom 13.3.2012, E. 2.2.1; VGE 2011/398 vom 31.8.2012, E. 2.2, 2011/71 vom 29.11.2011, E. 3.1). Seit der Scheidung von B.________ im Juli 2009 kann der Beschwerdeführer somit aus dem FZA kein Anwesen­heitsrecht mehr ableiten. Er kann sich auch nicht auf Art. 13 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie berufen, wonach (u.a.) bei Scheidung das Aufent­haltsrecht weiter gilt, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat, wovon zumindest eines im Aufenthaltsstaat ver­bracht worden sein muss. Diese Richtlinie gilt im Verhältnis mit der Schweiz nicht und ihr Art. 13 ist auch nicht auf dem Weg der Auslegung massgebend, weil er einen neuen, an die EU-Bürgerschaft anknüpfenden weiterführenden Aspekt der Per­sonenfreizügigkeit innerhalb der Union enthält (vgl. BGer 2C_213/2012 vom 13.3.2012, E. 2.2.1, vgl. auch 2C_487/2012 vom 2.4.2013, E. 4.4.3; VGer ZH 2.10.2013 [VB.2013.00335] E. 2.2; Marc Spescha, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 4 FZA Anhang I N. 6; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz – Ausgewählte recht­liche Aspekte zum Personenfreizügig­keitsabkommen, Diss. Zürich 2010, S. 254 f.). Der Beschwerdeführer kann sich somit aktuell weder auf das FZA noch auf die Unionsbürgerrichtlinie berufen. Ein allfälliges nach­eheliches Bleiberecht richtet sich vielmehr nach Art. 50 AuG, der auf den Beschwerdeführer als ehemaligen Angehörigen einer EU-Bürgerin zur Anwendung gelangt (BGer 2C_213/2012 vom 13.3.2012, E. 2.2.2, 2C_886/2011 vom 28.2.2012, E. 4; VGE 2011/398 vom 31.8.2012, E. 2.4; Martina Caroni, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 50 N. 6; Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N. 3 und 6). Dieser nacheheliche Aufenthaltsanspruch steht jedoch – wovon die POM zu Recht ausgegangen ist – unter dem Vorbehalt des Vor­liegens eines Widerrufs­grunds (Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 62 AuG; BGer 2C_213/2012 vom 13.3.2012, E. 2.2.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers braucht die Frage des Rechtsmissbrauchs im Rah­men des FZA somit nicht geprüft zu werden. Das Vorgehen der POM, wel­che die Nichtverlängerung der Bewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bloss unter dem Aspekt des Vorliegens eines Widerrufsgrunds geprüft hat (angefochtener Ent­scheid, E. 6b und c), ist insofern nicht zu beanstan­den.

3.

Zu prüfen ist zunächst das Vorliegen eines Widerrufsgrunds.

3.1 Der nacheheliche Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AuG erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen. Gemäss Art. 62 Bst. a AuG kann die Bewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1, noch zum Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 S. 121]; jüngst zum AuG statt vieler BGer 2C_944/2013 vom 21.3.3014, E. 2.1;VGE 2009/447 vom 17.3.2010, E. 5.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 90 Abs. 1 Bst. a AuG ist eine ausländische Person verpflichtet, an der Fest­stellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollstän­dige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesent­lichen Tat­sachen zu machen. Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Unter­suchungsgrundsatzes obliegt es allerdings primär den Behörden, entspre­chende Fragen an den Ausländer zu richten oder auf ihren Formularen einen entsprechenden Hinweis anzubringen. Eine Ver­letzung der Mitwir­kungspflicht, die gemäss Art. 62 Bst. a AuG zum Widerruf der Be­willigung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretenden Umständen bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder durch Verschweigen aufrecht­erhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungs­entscheid be­deutsam sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.2 mit Hinweisen). Es ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern ge­wesen wäre (BGE 135 II 1 E. 4.1). Vielmehr genügt, dass der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Gesuchsteller parallel zur Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Beziehung zu einer Frau im Heimat­staat unterhält und mit dieser Kinder gezeugt hat (BGer 2A.485/2003 vom 20.2.2004, E. 2.3, 2A.10/2005 vom 2.5.2005, E. 2.3; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 62 N. 22).

3.2 Wesentliche Umstände, von denen die gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können, sind insbesondere vor- bzw. aussereheliche Kinder, das Bestehen einer stabilen ausserehelichen Beziehung oder innere Tatsachen wie die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe (vgl. BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2, 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.1, 2C_299/2012 vom 6.8.2012, E. 4.1, 2C_403/2011 vom 2.12.2011, E. 3.3.2, 2A.511/2001 vom 10.6.2002, E. 3.2; VGE 2012/169 vom 13.3.2013, E. 4.3; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 62 N. 19 mit Hinweisen; Marc Spescha, a.a.O., Art. 62 N. 4). Eine ausländische Person trifft im Bewilligungsverfahren zwar keine generelle Pflicht, auf vor- oder aussereheliche Kinder hinzuweisen, da die Existenz von Kindern im Hei­matland für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht in jedem Fall relevant ist. Anders ist dies aber in Konstellationen, bei denen das Vorhan­densein von Kindern auf eine Parallelbeziehung im Heimatland hinweisen könnte (BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden bis zur Einreichung des Familiennachzugsgesuchs im März 2011 weder über die mehrjährige (Vollmachts-)Ehe bzw. den neuerlichen Ehe­schluss mit C.________ noch über seinen 2005 geborenen Sohn D.________ informierte (Beschwerde, S. 4 f.). Ob der Beschwerdeführer damit bereits unter der Geltung des bis Juli 2009 auf ihn anwendbaren FZA (vorne E. 2.2) einen «Widerrufsgrund» gesetzt hat und ob die Berufung auf die Ehe A.___/B.___ unter diesen Umständen als rechtsmissbräuch­lich zu betrachten ist, braucht aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Auch nach der Trennung bzw. Scheidung von B.________ – und damit unter der ausschliess­lichen Geltung des AuG – hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Ertei­lung (am 9.12.2008) bzw. der Verlängerungen (am 9.11.2009 und 27.10.2010) der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen nicht offengelegt: Zum einen verschwieg er weiterhin – obwohl es gegenüber seiner Exfrau in der Schweiz nichts mehr zu verheimlichen gab (vgl. Beschwerde, S. 8) – das Vaterschaftsverhältnis zu seinem Sohn, den er in Marokko öfters be­suchte und wirtschaftlich unterstützte und mit dem er zusammenzuleben wünschte (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 160, 169, 171; vgl. Be­schwerde, S. 4, 7 f.). Zum andern machte er im Rahmen der Bewilligungs­verlängerung falsche Angaben im Sinn von Art. 62 Bst. a AuG, indem er die am 22. März 2010 erneut und diesmal offenbar aus freien Stücken einge­gangene und seit längerer Zeit ins Auge gefasste Ehe mit C.________ (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 168, 169, 170) nicht angab. Im Verlänge­rungsgesuch vom 27. Oktober 2010 (Verfallsanzeige) gab er als Zivilstand «geschieden» an und täuschte die Behörden damit über seine wahre – seit März 2010 eheliche – Beziehung zu C.________ (Akten MIDI [act. 3B], pag. 139). Diese beiden Umstände – Vaterschaftsverhältnis und (erneuter) Eheschluss mit der Mutter seines Sohnes – stellen ausländerrechtlich wesent­liche Tatsachen dar, was auch dem Beschwerdeführer klar sein musste (vgl. BGer 2C_396/2013 vom 7.1.2014, E. 3.5, 2C_672/2013 vom 27.11.2013, E. 5.2, 2C_72/2009 vom 5.3.2009, E. 3.2 mit Hinweisen, wo­nach das Vorhandensein einer ausserehelichen Beziehung und ausser­ehelicher Kinder «derart offensichtlich» relevant sei, dass dies selbst einer gänzlich rechtsunkundigen Person klar sein müsse). Denn Partnerinnen bzw. Partner oder Kinder im Ausland können – wie vorliegend geschehen – früher oder später zu Gesuchen um Gewährung des Familiennachzugs Anlass geben, weswegen die Migrationsbehörden über die Umstände um­fassend und wahrheitsgetreu aufzuklären sind (BGer 2C_915/2011 vom 24.4.2012, E. 3.2). Zudem handelt es sich bei der Wiederverheiratung mit der früheren Ehefrau und Mutter seines Sohnes grundsätzlich um einen für die Erteilung oder die Verlängerung der Bewilligung gemäss Art. 50 AuG objektiv wesentlichen Umstand, da die Ausländerbehörde in diesen Konstel­lationen mit Blick auf ein allfälliges rechtsmissbräuchliches Ver­halten vertiefte Abklärungen vornimmt (vgl. BGer 2A.485/2003 vom 20.2.2004, E. 2.3 betreffend Niederlassungsbewilligung; VGE 2009/447 vom 17.3.2010, E. 5.2.1 betreffend Familiennachzug; BVGer C-3842/2010 vom 29.10.2013, E. 8.3 betreffend Art. 50 AuG). Schliesslich können sich unter Umständen Fragen zur Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG stellen, wenn Ehefrau und Kinder im Ausland leben.

Somit wäre der gestützt auf die Ehe mit der EU-Bürgerin B.________ bestehende nacheheliche Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 AuG und damit die Grundlage für einen späteren Familiennachzug – anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde, S. 10) – zumindest in Frage gestellt gewesen, wenn die Behörden Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer einen Sohn hat, mit dessen Mutter er schon einmal über mehrere Jahre verheiratet war und die er erneut zu heiraten gedenkt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 9) ist unter diesen Umständen auch von einer Täuschungsabsicht auszugehen: Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht darge­tan, aus welchen anderen Gründen, wenn nicht um seinen Bewilligungs­anspruch gemäss Art. 50 AuG sicherzustellen bzw. nicht zu gefährden, er die Existenz seines Sohnes und insbesondere den neuerlichen Eheschluss mit der Kindsmutter nicht nur konsequent verschwieg, sondern dazu aktiv falsche Angaben machte. Gegenüber seiner deutschen Exfrau gab es nichts mehr zu verbergen und der Beschwerdeführer strebte klarerweise das Zusammenleben mit dem Sohn und dessen Mutter in der Schweiz an. Dass er im Familiennachzugsgesuch seine persönlichen Verhältnisse dann offengelegt hat, ändert daran nichts.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne nicht sein, dass ein Sach­verhalt, der während viereinhalb Jahren unter dem FZA betrachtet worden sei, «wieder aufgerollt und nach den strengeren Regeln des AuG neu beurteilt werde» (Beschwerde, S. 7). Er übersieht, dass der Widerrufs­grund von Art. 62 AuG vorliegend darin zu erblicken ist, dass er mit der neuerlichen Heirat von C.________ im März 2010 und der Absicht, mit ihr und dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz zusammenzuleben, wesentli­che Tatsachen verschwiegen hat, die sich nach der Scheidung von B.________ und damit unter der Geltung des AuG neu entwickelt haben und die für sein nacheheliches Bleiberecht von Bedeutung waren. Zudem kann der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Bst. a AuG auch dann erfüllt sein, wenn Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Ertei­lung der Bewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren (BGer 2C_472/2007 vom 25.2.2008, E. 2.1, 2C_734/2009 vom 19.4.2010, E. 2.2; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 62 N. 20).

3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Bst. a AuG erfüllt ist.

4.

Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme.

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist lediglich Grundvoraus­setzung für den Bewilligungswiderruf bzw. für die Nichtverlängerung. Art. 62 AuG räumt den Behörden ein Entscheidungsermessen ein (Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 62 N. 6 ff.). Dieses Ermessen ist in Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Gra­des der Integration der betroffenen Person auszuüben (Art. 96 Abs. 1 AuG). Ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung muss sich zu­dem im Rah­men der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnis­mässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] sowie Art. 96 Abs. 2 AuG; im Zusammenhang mit Art. 62 Bst. a AuG statt vieler BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.1; allgemein zur Verhältnismässig­keit des Widerrufs BVR 2011 S. 289 E. 4.2, 2008 S. 193 E. 5.1). Dabei sind nebst dem Grad der Integ­ration der ausländischen Person bzw. der Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz das Alter im Zeitpunkt der Einreise und die Chancen einer Wiedereingliederung im Heimatland zu berücksichtigen (zum Ganzen VGE 2011/398 vom 31.8.2012, E. 2.5, 2010/64 vom 27.9.2010, E. 4.4.1, je mit Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2003 ununter­brochen in der Schweiz auf. Im Zeitpunkt seiner Einreise war er knapp 30 Jahre alt. Mit der Vorinstanz positiv zu würdigen sind die bisherigen Integ­rationsleistungen in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht: Der Be­schwerdeführer, der nach eigenen Angaben fliessend deutsch und perfekt französisch spricht, ist stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und ar­beitet seit Juni 2006 in unbefristeter Anstellung als Mitarbeiter … im Bereich Hotellerie für die «…» (Beschwerdebeilage 12). Zudem erteilt er [Sport]-Unterricht. Er ver­mochte seinen Lebensunterhalt bis anhin selber zu bestreiten und bezog weder Sozialhilfeleistungen noch ist er im Betreibungsregister verzeichnet. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat sich der Beschwerdeführer je­doch nicht gänzlich klaglos verhalten; gegen ihn liegen Strafbefehle vom März 2009 sowie vom März und November 2011 zu Bussen zwischen Fr. 600.-- und Fr. 850.-- wegen Widerhandlungen gegen die Strassenver­kehrsgesetzgebung vor (angefochtener Entscheid, E. 7b; Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 137, 151, 156). Der Beschwerdeführer gibt an, in der Schweiz über ein grosses Netz an Freunden und Bekannten zu verfügen (Beschwerde, S.10). Besonders enge Beziehungen zu in der Schweiz le­benden Personen sind aber nicht konkret vorgebracht und – abgesehen von offenbar hier lebenden Geschwistern des Beschwerdeführers (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 170 unten) – auch nicht ersichtlich. Insbe­sondere leben seine Frau und seine beiden Kinder nicht in der Schweiz. Mit Blick auf die genannten Umstände kann beim Beschwerdeführer somit nicht von einer überdurchschnittlichen Integration oder einer eigentlichen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Weiter ist mit der Vor­instanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den Verhältnis­sen in Marokko nach wie vor gut vertraut ist und ihm die Rückkehr ohne weiteres zumutbar ist. Er verfügt dort über ein intaktes soziales Bezie­hungsnetz, bestehend aus seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern so­wie seiner Mutter und weiteren Verwandten, die er über all die Jahre regel­mässig besucht hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7b). In beruflich-wirt­schaftlicher Hinsicht dürfte die Wiedereingliederung in Marokko zwar unter Umständen mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, doch kommt dem Beschwerdeführer die hier gemachte Berufserfahrung zugute und ist er von der schwierigeren Wirtschaftslage in Marokko nicht stärker betroffen als die dort ansässige Bevölkerung. Insgesamt vermag das private Inte­resse des Be­schwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz das in Art. 62 Bst. a AuG zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung nicht aufzu­wiegen. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach sich die Wegweisung als verhältnis­mässig erweise, ist folglich nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerde­führer nicht darlegt, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zur Verhält­nismässigkeit inhaltlich falsch sein sollen. Die Ausländerbehörden haben unter diesen Umständen auch ihr Entschei­dungsermessen nicht rechtswidrig ausgeübt und eine ermessens­weise Bewilligungsverlängerung durch die Vorinstanz fiel ausser Betracht (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 6).

4.3 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der MIDI die Aufenthalts­bewilligung am 7. Dezember 2011 und somit in Kenntnis der familiären Verhältnisse nochmals verlängert hat. Entgegen der Auffassung des Be­schwerdeführers (Beschwerde, S. 10) liegt darin kein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV). Zwar wirft dieses Vorgehen Fragen auf (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 7c). Die einmalige, zu Unrecht gewährte Be­willigungsverlängerung stellt jedoch keine vertrauensbildende Zusicherung dar, welche den MIDI daran hinderte, in Neubeurteilung der Sachlage die Bewilligung zu widerrufen, zumal die Behörden, eingeschlossen die schwei­zerische Vertretung in Rabat (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 158 ff.), umfangreiche Abklärungen zu den beiden Ehen des Beschwer­deführers getroffen hatten, deren Ergebnisse Ende 2011 unter Umständen noch nicht zweifelsfrei feststanden.

5.

Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, indem sie dem Beschwer­deführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz verweigert hat. Die Be­schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisge­mäss eine neue festzulegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den ** 5. Juni 2014**.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

dem Bundesamt für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the appellant could still rely on FZA-based residence rights after divorce from the EU citizen spouse

Decisão extraída

No. After the divorce, he could no longer derive a residence right from the FZA; any post-marital right had to be assessed under the Foreign Nationals Act.

Fundamentação extraída

The court held that the FZA entitlement of a third-country national spouse ends with the divorce, subject only to abuse-of-right considerations, which did not need separate examination here because the case turned on the Foreign Nationals Act.

Questão jurídica principal

Whether the residence permit could be refused or revoked for false statements or concealment of material facts under Art. 62(a) AuG

Decisão extraída

Yes. The appellant concealed his son and the renewed marriage with the child's mother during the permit renewal process, and those facts were materially relevant; intent to secure the permit was established.

Fundamentação extraída

The court found that the existence of a child abroad, the parallel long-standing relationship, and the remarriage were objectively important circumstances that could trigger further scrutiny and affect the permit assessment. The false declaration of being divorced and the deliberate omission showed deceptive intent.

Questão jurídica principal

Whether the non-renewal and removal order were proportionate

Decisão extraída

Yes. The appellant's integration, while positive in work terms, did not outweigh the public interest in non-renewal, and return to Morocco was considered reasonable.

Fundamentação extraída

The court emphasized his long but not exceptional integration, minor traffic-related convictions, lack of particularly close ties in Switzerland, and strong social/family links in Morocco, concluding that the balancing of interests supported removal.

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