Non-renewal of residence permit after marital separation

100 2013 413Tribunal Administrativo8 de ago. de 2014Dismissed

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Resumo Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the appellant's challenge to the non-renewal of his residence permit and the removal order. It held that the spouses had not formed a relevant marital community for three years because the separate residences were not justified by important reasons under Art. 49 AuG. The court also rejected a hardship claim under Art. 50(2)(b) AuG, finding no serious reintegration problem in Kosovo. As no entitlement existed, discretionary renewal was likewise refused. The appellant was given a new departure deadline and ordered to pay court costs.

Sumário Omnilex

Art. 43, 49, 50 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b AuG; requirements for renewal of a residence permit after separation of spouses. A relevant marital community presupposes a genuinely lived conjugal relationship; mere formal marriage or sporadic personal contact does not suffice. Separate residences are taken into account only if objectively verifiable important reasons under Art. 49 AuG exist; the burden of substantiation lies with the foreign spouse. For the three-year period under Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, periods of living apart without such reasons are not credited. A post-marital hardship under Art. 50 Abs. 2 Bst. b AuG requires significant consequences for private and family life or a seriously jeopardized reintegration in the home country; ordinary relationship failure or family ties in Switzerland are insufficient (consid. 2.4-2.7).

Texto completo

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2.10.2014 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_841/2014).

100.2013.413U

HER/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 8. August 2014

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Häberli und Keller

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________ vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhe­bung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. Oktober 2013; BD 119/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2014, Nr. 100.2013.413U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der Kosovare A.________, geb. … 1980, heiratete am 6. August 2007 im Kosovo die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau B.________. Am 26. Februar 2008 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Als gemeinsamen Wohnsitz gaben die Eheleute eine Adresse in C.________ an. Die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wurde in der Folge mehr­mals verlängert. Am 24. Oktober 2011 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Im Frühling 2012 stellte sich heraus, dass die (inzwischen ge­schiedene) Ehefrau von A.________ in C.________ nie angemeldet war und bereits am 1. November 2008 in D.________ Wohnsitz genommen hatte. Mit Verfügung vom 11. April 2013 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

B.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2013 wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Ent­scheid vom 24. Oktober 2013 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreise­frist bis 5. Dezember 2013.

C.

Am 25. November 2013 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwer­de erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache:

«1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. Oktober 2013 […] betreffend Nichtverlängerung der Auf­enthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sei voll­umfänglich aufzuheben.

2. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlän­gern.

3. Eventualiter seien die Akten zur Vornahme weiterer sachdienlicher Ab­klärungen an die Vorinstanz respektive den Migrationsdienst zu­rückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer­de­geg­ner.»

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 die Ab­weisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvoll­ständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ver­längerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat.

2.1 Nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehe­gatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusam­menwohnen. Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. defi­nitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolg­reich integriert hat (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Eine (relevante) Ehe­gemeinschaft besteht solange, als die eheliche Be­ziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahr­nehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG jedoch ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (statt vieler BGer 2C_505/2013 vom 4.10.2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Solche Gründe können insbesondere in beruflichen Verpflichtungen oder in einer vorüber­gehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme liegen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).

2.2 Den Akten lässt sich dazu Folgendes entnehmen: Im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs gaben die Eheleute ... an, im gemeinsamen Haushalt in C.________ zu leben (Akten MIDI, pag. 1 f.). Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers hatte dort auf ihren Namen per 1. Dezember 2007 eine Dreizimmerwohnung gemietet (Akten MIDI, pag. 6), sich in der Ge­meinde aber nie angemeldet (Akten MIDI, pag. 65). Per 1. November 2008, d.h. rund acht Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz, hat sie in der Gemeinde D.________ Wohnsitz genommen (Hauptwohnsitzbescheinigung der Gemeinde D.________ vom 21.6.2011 [Ak­ten POM, Beilagen zum Dossier]). Der Beschwerdeführer wohnte weiterhin in C.________ (Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C.________ vom 15.8.2011 [Ak­ten POM, Beilagen zum Dossier]). Gleichwohl meldete er den Migrations­behörden im Januar 2009, Dezember 2009 und Dezember 2010 im Rah­men der Verfallsanzeige seiner Aufenthaltsbewilligung, er führe mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt (zusammenwohnend) in C.________ (Akten MIDI, pag. 24, 27 und 30). Weiter ist aktenkundig, dass die Ehefrau in D.________ zu einem anderen Mann gezogen ist, mit welchem sie eine Be­ziehung unterhielt (Befragung von B.________ vom 14.11.2012 [Akten MIDI, pag. 95]). Der Beschwerdeführer will vom «Doppelleben» sei­ner Frau nichts gewusst haben (Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ziff. 7 und 10). Ab dem Steuerjahr 2010 wurden die Ehegatten getrennt veranlagt (Zivil­stand «getrennt» [vgl. Details zur Veranlagungsverfügung 2010, in Akten POM, Beilagen zum Dossier]). – In beruflicher Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 24. Mai 2008 bis 20. Februar 2009 als Mitarbeiter der … in E.________ arbeitete (Ak­ten MIDI, pag. 25; Beilage 3 zur Beschwerde vom 15.5.2013 [Akten POM, Beilagen zum Dossier]). Im Dezember 2009 und 2010 gab er an, auf Stellen­suche zu sein (Akten MIDI, pag. 28, 31). Im Rahmen der Verfalls­anzeige seiner Aufenthaltsbewilligung vom Dezember 2011 teilte er den Behörden mit, er sei seit September 2011 als Student an der Universität … immatrikuliert (Akten MIDI, pag. 34 f.). Seit dem 15. Januar 2012 ist er zudem als … bei der Unternehmung … AG, Filiale …, angestellt (undatierte Bestätigung der Filialleitung, in Akten POM, Beilagen zum Dossier). Die Ehefrau hatte am 1. November 2007 eine Stelle als … in F.________ angetreten (Akten MIDI, pag. 3).

2.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau ab 1. November 2008 getrennte Wohnsitze hatten. Umstritten ist jedoch, ob ihre Ehegemeinschaft die dreijährige Mindestdauer gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG dennoch erreicht hat. Ausgangspunkt für die Be­rechnung der Dauer der Ehegemeinschaft ist der Zeitpunkt des Eheschlus­ses bzw. – bei einem Eheschluss im Ausland – der Zeitpunkt der Aufnahme der Ehegemeinschaft in der Schweiz (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3, insb. 3.3.5). Mit Blick auf die Einreise des Beschwerdeführers am 26. Februar 2008 hielt die POM im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, die erforder­liche Dauer von drei Jahren Ehegemeinschaft sei hier nur dann erfüllt, wenn für die getrennten Wohnorte ab Wohnsitznahme der Ehefrau in D.________ bis mindestens zum 26. Februar 2011 wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG bestanden haben und die Ehegemeinschaft während die­ser Zeit trotz getrennter Wohnsitze weiterhin gelebt worden ist (E. 5a). Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, es habe sich um eine «rein geografi­sche», beruflich bedingte Trennung «während den Arbeitstagen» gehan­delt. Das Mieten einer gemeinsamen Wohnung in vernünftiger Distanz zu beiden Arbeitsorten sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ziff. 6). Gleichwohl hätten er und seine Ehefrau in der fraglichen Zeit eine Ehe geführt und gelebt, indem sie bei­spielsweise gemeinsam ausgegangen seien, an Familienfesten teilgenom­men und zusammen Ferien verbracht hätten (Verwaltungsgerichts­beschwerde Ziff. 7; Beschwerdebeilagen 3-6). Dass die Ehefrau gleich­zeitig eine Beziehung zu einem anderen Mann geführt habe, was ihm ver­borgen geblieben sei, ändere daran nichts. Ausserdem müssten auch für Ehen mit einem Auslandsbezug die gleichen liberalen Gesellschaftsformen gelten wie bei allen übrigen Ehegemeinschaften; in solchen Fällen eine traditionellere Form des Zusammenlebens zu verlangen, sei eine unzuläs­sige Lebensführungskontrolle (Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ziff. 5).

2.4 Die Auffassung des Beschwerdeführers, der gemeinsame Haushalt sei lediglich ein Indiz für eine gelebte Ehegemeinschaft, dem in einer libera­len Gesellschaftsordnung kein entscheidendes Gewicht zukommen könne, geht fehl. Im hier massgeblichen ausländerrechtlichen Kontext ist das Zu­sammenwohnen der Eheleute eine grundsätzliche Voraussetzung für den Familiennachzug (vgl. Art. 42 ff. AuG), von der nur aus gewichtigen, objek­tiv nachvollziehbaren Gründen im Sinn von Art. 49 AuG bzw. Art. 76 VZAE abgewichen werden kann (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116). Das System des Ausländerrechts ist nicht darauf ausgelegt, dass ausländische Ehe­leute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben (vgl. z.B. VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 3.1, 2012/82 vom 9.12.2012, E. 4.4, beide mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus­länderinnen und Ausländer, in BBl 2002 S. 3709 ff., 3753 und 3795). Der Grundsatz des Zusammenlebens gilt auch bei der retrospektiven Berech­nung der Ehedauer nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (vgl. auch vorne E. 2.1): Diese Bestimmung lässt unter bestimmten Voraussetzungen *den Anspruch nach Art. 42 und 43 AuG * weiterbestehen, welcher seinerseits das Zu­sammenwohnen ausdrücklich voraussetzt. Hatten die Eheleute während einer bestimmten Zeit getrennte Wohnsitze, ohne dass hierfür wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG bzw. Art. 76 VZAE bestanden haben, so waren im fraglichen Zeitraum weder die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 42 f. AuG erfüllt, noch kann die auf diesen Zeitraum entfallende Ehe­dauer nachträglich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG berücksichtigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn in der fraglichen Zeit ein gemeinsamer Ehewille (noch) vorhanden war (vgl. z.B. VGE 2010/124 vom 21.10.2010, E. 4.3.2 am Schluss; a.M. offenbar Martina Caroni, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 50 N. 16, unter Hinweis auf moderne Lebensformen wie das «living apart together», was vom Bundesgericht indes nicht als wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 an­erkannt wird [z.B. BGer 2C_505/2013 vom 4.10.2013, E. 4.2 am Schluss]).

2.5 Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG, welcher die Eheleute vom Erfordernis des Zusammenlebens befreit, muss objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzutun ist (vgl. Art. 90 AuG zur Mitwirkungspflicht in ausländer­rechtlichen Verfahren). Er ist umso eher zu bejahen, je weniger die Ehe­leute auf die Situation des Getrennt­lebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf neh­men zu müssen. Dementsprechend ist nicht jeder beruf­liche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen. Ein das Getrennt­leben rechtfertigender Grund liegt beispielsweise vor, wenn für einen be­stimmten Arbeitgeber eine besondere Tätigkeit an einem weit entfernt ge­legenen Ort ausgeübt werden muss und ein Umzug der Familie bzw. der Ehepartnerin oder des Ehepartners an diesen Ort nicht zumutbar ist (VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 3.1 mit Hinweisen; Esther S. Amstutz, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 49 AuG N. 25). Allgemein trägt die Regelung von Art. 49 AuG den Cha­rakter einer Ausnahme­bestimmung, die nur in besonderen, nicht leichthin an­zu­neh­men­den Konstel­lationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusam­menlebens befreit (statt vieler BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013, E. 2.3, 2C_635/2009 vom 26.3.2010, E. 4.4).

2.6 Die POM hat das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 49 AuG verneint. Dies ist nicht zu beanstanden. Die beruflichen Gründe für die getrennten Wohnsitze erscheinen vorgeschoben. So hatte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Stelle in F.________ bereits am 1. November 2007 angetreten. Gleichwohl hat sie im Wissen um die sich daraus er­gebenden Konsequenzen für ihren Arbeitsweg per 1. Dezember 2007 die Wohnung in C.________ gemietet. Hierzu bestand zum damaligen Zeitpunkt auch aus Sicht des Beschwerdeführers keine Veranlassung, hat er doch seine Stelle in E.________ erst am 24. Mai 2008 angetreten (vorne E. 2.2). Ausserdem hat er, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, nur bis am 20. Februar 2009 in E.________ gearbeitet. Danach war er nicht mehr erwerbstätig bzw. auf Stellensuche (vorne E. 2.2). Die behaupteten beruflichen Gründe für die getrennten Wohnsitze wären spätestens ab die­sem Zeitpunkt ohnehin weggefallen. Soweit der Beschwerdeführer finanzi­elle Gründe für die getrennten Wohnungen anführt, ist ihm entgegenzu­halten, dass zwei Wohnungen bzw. Haushalte das Familienbudget wesent­lich stärker belasten als ein gemeinsamer Haushalt. Auch vor diesem Hinter­grund sind keine nachvollziehbaren Gründe im Sinn von Art. 49 AuG ersichtlich oder dargetan, weshalb die Eheleute auch nach dem 20. Feb­ruar 2009 an getrennten Wohnsitzen festgehalten haben. Jedenfalls lag hier offensichtlich keine besondere, nicht leichthin an­zu­nehmende Konstel­lation vor, die eine Ausnahme vom Grundsatz des Zusammen­lebens bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt im Februar 2011 gerecht­fertigt hätte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es den Ehegatten … nicht möglich gewesen sein soll, ihre Wohn- und Arbeitssituation so zu gestalten, dass sie hätten zusammenwohnen können. Vielmehr ist davon auszu­gehen, dass bereits (lange) vor dem 26. Februar 2011 zumindest kein ge­genseitiger Ehewille mehr bestanden hat, zumal B.________ in der fraglichen Zeit unbestritten eine Beziehung zu einem anderen Mann führte. Wenn sie und der Beschwerdeführer zur gleichen Zeit noch in Kon­takt standen und angeblich gemeinsamen Aktivitäten nachgegangen sind und Familienfeste besucht haben, kann daraus nicht auf eine gelebte Ehe geschlossen werden. Der Nachweis von lediglich freundschaftlichen Kon­takten zwischen den Eheleuten genügt nicht, um eine Ehegemeinschaft nachzuweisen, selbst wenn die Kontakte zwei- oder dreimal pro Woche stattfinden (BGer 2C_212/2011 vom 13.7.2011, E. 7.1; VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 3.6). Ausserdem liefern auch diese Vorbringen keine Erklä­rung dafür, weshalb die Eheleute … zumindest nach dem 20. Februar 2009 nicht wieder zusammengezogen sind. Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ziff. 7) sind nicht angezeigt. Es handelt sich um Umstände aus dem Lebensbereich des (im Übrigen anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers, die er besser kennt als die Be­hörden, weshalb erwartet werden darf, dass er die wesentlichen Sachum­stände von sich aus dartut und (soweit möglich) anhand geeigneter Belege nachweist (Art. 90 AuG; vgl. auch VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 3.6 mit Hinweisen). Ebenso wenig ist ein Parteiverhör durchzuführen; ein solches vermöchte an der vorstehend dargelegten Einschätzung nichts zu ändern. Der entsprechende Beweisantrag wird daher abgewiesen. Es ist somit fest­zuhalten, dass zumindest für die Zeit ab Ende Februar 2009 keine objek­tivier­baren Gründe im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE dargetan oder ersichtlich sind, welche eine Ausnahme vom grundsätzlichen Er­fordernis des Zusammenlebens gerechtfertigt hätten. Die Ehegemeinschaft hat demnach weniger als drei Jahre bestanden, weshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu Recht verweigert wurde.

2.7 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 50 Abs. 2 Bst. b AuG beruft, ist Folgendes festzuhalten:

2.7.1 Die Vorschrift bezweckt nach dem gesetzgeberischen Willen, «schwer­wiegende Härtefälle» bei der Auflösung der ehelichen Gemein­schaft zu vermeiden (zum Ganzen BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Dabei muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt in der Schweiz beziehen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Wichtige Gründe liegen gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG na­mentlich vor, wenn der Ehe­gatte oder die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder (alter­nativ) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 II 1 E. 5.3). Ein wichti­ger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche As­pekte des Ein­zelfalls mit­zuberücksichtigen, namentlich der Grad der In­tegration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhält­nisse, die finanziel­len Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Ge­sund­heitszustand sowie die Umstände, die zur Auf­lösung der Gemein­schaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.; vgl. auch Art. 31 VZAE). Als Richtlinie bleibt indes beachtlich, dass ein persönli­cher nachehelicher Härtefall gemäss gesetzlicher Konzeption eine erhebli­che Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der ge­stützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesen­heitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3; VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 4.3).

2.7.2 Was der Beschwerdeführer vorbringt (Verwaltungsgerichtsbe­schwerde Ziff. 10), vermag offensichtlich keinen solchen Härtefall zu be­gründen. Das Scheitern des «gemeinsamen Lebensplans mit seiner da­maligen Ehefrau» bzw. die Tatsache, dass diese «fremdgegangen und heimlich eine Zweitbeziehung geführt hat», vermag keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Dass der Beschwerdeführer dadurch Opfer ehe­licher Gewalt geworden wäre, behauptet er zu Recht nicht. Nicht jede un­glückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGE 138 II 229 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Auch der Umstand, dass zahlreiche Verwandte des Be­schwerdeführers in der Schweiz leben, stellt keinen wichtigen Grund dar (vgl. BGer 2C_316/2011 vom 17.10.2011, E. 3.4). Dass er sich nach seiner Einreise in die Schweiz sogleich um eine Arbeitsstelle bemüht und rasch gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat, ist zwar anzuerken­nen. Weshalb aus diesem Grund ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz erforderlich bzw. die Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet sein soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Massgeblich ist vielmehr, dass der Be­schwerdeführer bis zu seinem 27. Altersjahr im Kosovo lebte und auch heute noch regelmässig in sein Heimatland reist (vgl. die unbestrittenen Feststellungen der POM in E. 6b des angefochtenen Entscheids sowie die während Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gestellten Visa-Anträge [act. 3, 7, 9]). Aus diesen Umständen durfte die POM darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit den Verhältnissen im Kosovo nach wie vor bestens vertraut ist und eine Wiedereingliederung ohne weiteres möglich erscheint. Ein Parteiverhör vermöchte nichts zu er­geben, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte; der Beweisantrag wird daher abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich somit auch insoweit als unbegründet.

2.8 Ob der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AuG auch wegen falscher Angaben bzw. Verschweigens wesentli­cher Tatsachen (keine Meldung der getrennten Wohnsitze bzw. Angabe, die Ehegatten würden zusammenwohnen; vgl. vorne E. 2.2) erloschen wäre (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG), kann damit offen­bleiben.

3.

Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli­gungs­verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). – Die Vor­instanz hat die ermessensweise Bewilligungsverlängerung geprüft und kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer bei kurzer Aufenthaltsdauer von einer normalen sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Integration auszugehen sei. Seine Bemühungen um Integration seien zwar «lobens­wert», es lägen jedoch keine besonderen Umstände vor, die einen weiteren Aufenthalt entgegen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der im AuG vorgezeichneten restriktiven Migrationspolitik rechtfertigen würden (E. 7 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht und bringt auch sonst nichts vor, was die zutreffenden Erwägun­gen der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er offenbar die Ehefrau seines gesundheitlich beeinträchtigten Onkels bei dessen Pflege unterstützt (vgl. Beschwerdebeilage 7), zumal nicht dargetan ist, dass es sich hierbei um eine unabdingbare Betreuung handelt, welche nur vom Beschwerdeführer persönlich geleistet werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch nicht ermessens­weise verlängert wurde.

4.

Nach dem Erwogenen hat die POM durch die Nichtverlängerung der Auf­enthaltsbewilligung kein Recht verletzt. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Dem Beschwerdeführer ist praxis­gemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer­deführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den ** 29. September 2014**.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

dem Bundesamt für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Palavras-chave

residence permitfamily reunificationmarital communityseparationhardshipdiscretionary renewalremoval orderintegrationburden of proofforeign nationals law

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Questão jurídica principal

Whether the appellant retained a right to renewal of the residence permit under Art. 43 and Art. 50(1)(a) AuG despite the separated residence of the spouses.

Decisão extraída

No. The marital community had not lasted three years in a relevant sense because no objectively justified reason for living apart was shown.

Fundamentação extraída

Art. 50(1)(a) AuG requires a genuinely lived marital community; separate residences count only if important reasons under Art. 49 AuG existed. The alleged occupational and financial reasons were not credible, and the spouses' relationship was not shown to have been maintained as a real marital community until the relevant date.

Questão jurídica principal

Whether a personal hardship ground under Art. 50(2)(b) AuG entitled the appellant to further residence after the divorce.

Decisão extraída

No. The facts did not amount to a serious post-marital hardship, nor did they show a strongly endangered reintegration in Kosovo.

Fundamentação extraída

The failed relationship, the spouse's second relationship, and the presence of relatives in Switzerland were insufficient. The appellant had lived in Kosovo until age 27 and still traveled there regularly, indicating reintegration would remain possible.

Questão jurídica principal

Whether the residence permit should nevertheless be extended as a matter of discretion.

Decisão extraída

No. The appellant's integration efforts were commendable but not exceptional enough to outweigh the public interest in restrictive migration control.

Fundamentação extraída

In the absence of a legal entitlement, discretionary renewal requires special circumstances. None were shown; assistance to an uncle's spouse did not amount to indispensable personal care.

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